Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Juni 2012
Aktenzeichen: AnwSt (B) 3/12
(BGH: Beschluss v. 11.06.2012, Az.: AnwSt (B) 3/12)
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Würdigung ehrverletzender Äußerungen des Rechtsanwalts im Rahmen des "Kampfs um das Recht" in die Abwägung einbezogen werden muss, entspricht (selbstverständlich) der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 10/66, BGHSt 21, 206). Dies hat der Anwaltsgerichtshof - entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts - auch nicht verkannt (vgl. UA S. 5). Wenn sich der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund darauf beschränkt, in seiner Beschwerdeschrift einen Grundrechtsverstoß zu behaupten, und seine ehrverletzenden Äußerungen mit dem Bemühen um Änderung der Praxis der Berufungsgerichte erklärt, so genügt er in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht dem in § 145 Abs. 3 1 Satz 3 BRAO normierten Erfordernis, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO ausdrücklich zu bezeichnen.
Tolksdorf König Seiters Frey Martini Vorinstanzen:
Anwaltsgericht München, Entscheidung vom 12.01.2011 - AnwG 7/10 -
AGH München, Entscheidung vom 06.12.2011 - BayAGH II - 6/11 -
BGH:
Beschluss v. 11.06.2012
Az: AnwSt (B) 3/12
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