Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Mai 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 195/03

(BPatG: Beschluss v. 03.05.2005, Az.: 33 W (pat) 195/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 3. Juli 1998 ist die Wortmarke GELDBRIEF für folgende Dienstleistungen unter der Nummer 695 114 international registriert worden:

Kl. 35: publicite; gestion des affaires commerciales; administration commerciale; travaux de bureau;

Kl. 36: assurances; affaires financières; affaires monetaires; affaires immobilières.

Mit Beschluss vom 9. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 IR des Patentamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes der international registrierten Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat der Erinnerungsprüfer diese Entscheidung mit Beschluss vom 11. Juni 2003 unter Zurückweisung der Erinnerung im übrigen teilweise aufgehoben, nämlich für die Dienstleistungenpublicite; gestion des affaires commerciales; administration commerciale; travaux de bureau; assurances; affaires immobilières.

Nach Auffassung des Erinnerungsprüfers handelt es sich bei der Bezeichnung "Geldbrief" um einen nachweisbar existierenden Begriff der deutschen Sprache, der im übrigen auch aus sich selbst heraus ohne weiteres verständlich sei. Es handle sich dabei um einen Brief, der Geld enthalte. Hinsichtlich dieser Bedeutung bestehe zu den Dienstleistungen "affaires financières, affaires monetaires" ein so enger Sachzusammenhang, dass der Verkehr die beanspruchte Bezeichnung nur als Sachangabe verstehen werde. Hierbei könne es sich z.B. um eine Abwicklungsart handeln.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie sinngemäß beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit der IR - Marke der Schutz für Deutschland verweigert worden ist.

Sie regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Markenstelle nicht darin gefolgt werden könne, dass es sich bei der Bezeichnung "Geldbrief" um einen nachweisbar existierenden Begriff der Deutschen Sprache handele. Dieser Begriff sei nicht im Duden aufgeführt. Dort sei zwar die Bezeichnung "Geldbriefträger" enthalten, dabei handele es sich jedoch um ein Substantiv, das sich aus den Worten "Geld" und "Briefträger" zusammensetze, nicht aber aus den Worten "Geldbrief" und "Träger". Bei einer weiterführenden Suche habe sich nur ein Treffer in einem fremdsprachigen Wörterbuch ergeben. Auch soweit eine Assoziation zur Deutschen Post wegen des früher existierenden Geldbriefs hergestellt werde, ergebe eine Suche auf der Internetseite der Deutschen Post keine Eintragung für diesen Begriff. Im Wortschatzlexikon der Universität Leipzig werde in der Trefferliste neben einer von der Markenstelle genannten Fundstelle auch ein Eintrag zu "Geldbrief" angezeigt, der auf die Markeninhaberin hinweise. Auch in der Bank- und Börsensprache gebe es keine Bezeichnung "Geldbrief", sondern nur die beiden isolierten Begriffe "Geld" (Nachfrage, Kaufwunsch) und "Brief" (Angebot, Verkaufswunsch).

Selbst wenn man mit dem Patentamt davon ausgehe, dass es sich bei einem "Geldbrief" um einen Brief handele, der Geld enthalte, so werde damit nur ein Gegenstand, nicht aber eine Dienstleistung bezeichnet. Schon alleine deshalb könne "Geldbrief" für die streitgegenständlichen Dienstleistungen "Finanzgeschäfte" und "Geldgeschäfte", wie sie der Gesetzgeber in § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB verstehe, nicht beschreibend sein. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr im Hinblick auf den nicht eindeutigen Begriffsinhalt der Bezeichnung "Geldbrief" zum Nachdenken über seine Bedeutung angeregt werde. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend, um eine geringe Unterscheidungskraft zu bejahen. Die schutzsuchende Marke unterliege auch keinem Freihaltebedürfnis, da "Geldbrief" nicht die Dienstleistungen "affaires financières, affaires monetaires", sondern - nach Auffassung des Amtes - nur einen Gegenstand bezeichne und damit den Verkehr zum Nachdenken anrege. Ohne analysierende Betrachtungsweise gebe es daher keine Veranlassung, den Begriff "Geldbrief" für Mitbewerber freizuhalten.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Markeninhaberin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II 1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die IR - Marke "GELDBRIEF" weist für die noch streitgegenständlichen Dienstleistungen "affaires financières; affaires monetaires" nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (Art. 5 Abs. 1 MMA i.V.m. Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Der Begriff "Geldbrief" ist ein lexikalisch nachweisbares Wort der deutschen Sprache mit der Bedeutung "Geld enthaltender Wertbrief" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2002). Mit dem Geldbrief sind schon seit Jahrhunderten Zahlungen bewirkt worden. Auch heute noch werden, wenn auch in einem zahlenmäßig reduzierten Umfang, Geldbriefe als Zahlungsmittel eingesetzt, da sie Barzahlungen über größere Entfernungen ermöglichen. Dementsprechend finden sich auch im Internet Hinweise auf diese Zahlungsart. Als Beispiele seien folgende Internetfundstellen genannt:

www.bahngalerie.de/shop/agbs.htm: (unter "AGBs der BahnGalerie":) "§ 3 Zahlungs- und Lieferbedingungen ... Der Warenversand kann gegen Barzahlung (Geldbrief), per Nachnahme oder per Überweisung erfolgen.";

www.goethe.de/fr/par/testdaf_anmeldung.pdf: "... Für die Teilnahme an der Prüfung TestDAF müssen Sie ein Entgelt bezahlen. Die Höhe des Entgelts und die Zahlungsart (Bareinzahlung, Überweisung, Geldbrief) erfahren Sie in Ihrem Testzentrum.";

www.freeenglish.com/german/help_payment_check.aspx: "Falls Sie per Scheck, Bargeld oder Geldbrief zahlen: ...";

http://titaniumera.com/de/policy/ordering.html: "Zahlungsmethode: Mit den Kreditkarten Mastercard und Visa können Sie nur bei Bestellungen innerhalb der Europäischen Union bezahlen. Ansonsten schicken Sie bitte einen Geldbrief an unsere Niederlassung in der Schweiz.";

www.mjmerchandising.de/index.php€nav=content/shop: "Ihr könnt auf verschiedenste Art und Weise bezahlen: Entweder mit PayPal, Überweisung oder - zur Not - mit Barzahlung per Geldbrief an unser Office.";

http://allpr.de/6337/Umschau-Mehralsjederzehnte-Geldbriefweg.html:

Umschau: (Überschrift eines Artikels der MDR-Magazin Umschau:) "Mehr als jeder zehnte Geldbrief weg".

Die aus den o.g. Verwendungsbeispielen ersichtliche Gleich- bzw. Gegenüberstellung des Geldbriefs mit anderen Zahlungsarten, wie der Überweisung, zeigt, dass der Geldbrief im Verkehr ebenfalls als eine Zahlungsart verstanden wird. Als Kennzeichnung der streitgegenständlichen Dienstleistungen, also Dienstleistungen des Finanz- und Geldwesens, wird die Angabe "GELDBRIEF" vom Verkehr daher naheliegend als schlagwortartige Bezeichnung des Teilbereichs der beanspruchten Finanz- und Gelddienstleistungen aufgefasst werden, der sich mit Geldbriefen befasst. Hierbei sind beginnend mit der Erstellung eines Geldbriefs im Auftrag und zu Lasten des Kontos eines Kunden, über die Absendung, Beförderung, Entgegennahme bis hin zur Verbuchung des Betrags zahlreiche Einzeltätigkeiten denkbar, die nicht unbedingt allein von Kreditinstituten erbracht werden müssen und die im Vergleich zum weitgehend elektronisch bewirkten bargeldlosen Zahlungsverkehr naturgemäß mit einem erhöhten Aufwand verbunden sind, so dass sie auch gesondert durchgeführt und abgerechnet werden dürften. Die schutzsuchende Marke verfügt daher über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt, so dass ihr die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung fehlt.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Geldbrief um einen körperlichen Gegenstand handelt, während die beanspruchten Dienstleistungen unkörperlich erbracht werden. Ähnlich wie etwa das Wort "Kraftfahrzeug" für Reparaturdienstleistungen den Gegenstand bzw. den sachlichen Schwerpunkt der Dienstleistungen bezeichnet, handelt es sich insoweit auch bei "GELDBRIEF" um eine Gegenstandsangabe und damit um eine Merkmalsbezeichnung für Finanz- und Geldwesen.

Selbst wenn Teile des Verkehrs auf dem Gebiet des Finanz- und Geldwesens den Ausdruck "GELDBRIEF" nur als eine - möglicherweise ohne Einschaltung von Finanzdienstleistern erbrachte - Zahlungsart, nicht aber als Dienstleistungsbeschreibung auffassen würden, so würde dieses Wort angesichts seiner belegten Bedeutung als Zahlungsart nur als solches, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

2. Für die von der IR-Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keinen Anlass. Bei der Beurteilung, ob die IR-Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt, ist der Senat von dem großzügigen Maßstab ausgegangen, den der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof an die Unterscheidungskraft anlegen, wobei er das Fehlen der Unterscheidungskraft aufgrund zahlreicher tatsächlicher Anhaltspunkte festgestellt hat. Dabei war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist erkennbar, inwiefern die Rechtsbeschwerde der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen könnte (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 03.05.2005
Az: 33 W (pat) 195/03


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