Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. September 2011
Aktenzeichen: 6 U 65/11
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.09.2011, Az.: 6 U 65/11)
Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist nicht allein deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf eine Abmahnung des Gegners darstellt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn nach den Gesamtumständen kein Zweifel daran besteht, dass dieser "Gegenschlag" allein dazu dient, gegenüber der anderen Seite Druck mit dem Ziel aufzubauen, diese von der Verfolgung ihres Anspruchs abzuhalten.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 09.02.2011verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2 in Verbindung mit 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Eilantrag ist unzulässig, weil die gerichtliche Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist.
Diesem Verfahren vorausgegangen ist eine Abmahnung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin, welcher folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Beide Parteien bieten auf der Internetplattform Amazon u.a. Koaxial-Kabel an Endverbraucher zum Kauf an. Im März 2010 schloss sich die Antragstellerin einem Angebot der Antragsgegnerin an. Dieses war in der Zeit zwischen dem 8. März 2010 und 5. August 2010 bezeichnet mit €Koaxial-Kabel 110 DB 100 Meter€. Jedenfalls ab dem 23.08.2010 hatte die Antragsgegnerin das Angebot hinsichtlich der Bezeichnung des Kabels abgeändert in €€ SRT-120 Koax-Kabel€€. Bei der Bezeichnung €€€ handelt es sich um eine Marke der Antragsgegnerin. In der Folge mahnte die Antragsgegnerin die Antragstellerin ab, weil diese keine Koaxialkabel der Marke € verkauft, gleichwohl ihre Kabel weiterhin auf der betreffenden Amazon-Angebotsseite anbot. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Antragsgegnerin ihr Angebot bei Amazon ursprünglich unter ihrer Marke €€€ geschaltet hatte und diese Marke von einem anderen Anbieter, der diese Angebotsseite auch für sein Kabel nutzen wollte, entfernt worden war, oder ob die Antragsgegnerin ihr Koaxialkabel ursprünglich ohne Nennung ihrer Marke bei Amazon eingestellt hatte.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin reagierte auf die Abmahnung der Antragsgegnerin mit einer äußerst zornigen E-Mail vom 9. September 2010. Darin heißt es u.a.: €Ich hasse es, wenn man mich persönlich angreift. Und jedem der meint, er müsse mich persönlich angreifen, werde ich die Hölle heiß machen bis er auf den Knien anrutscht. Da ich davon ausgehe, dass Sie eventuell kurz nicht überlegt hatten mit wem Sie sich da anlegen, will ich Ihnen die Möglichkeit geben, mir durch ihre Anwälte per Fax eine Bestätigung über die Rücknahme der Abmahnung zu senden. Sollte ich bis 18.01 Uhr ein solches Fax nicht in den Händen halten, werden Sie sehr schnell merken welchen Einfluss ich habe und mit welchen legalen Mitteln meine Mannschaft dafür sorgen wird, dass Ihre Onlineumsätze ins Bodenlose fallen.€ In einer E-Mail des Geschäftsführers der Antragstellerin an die Antragsgegnerin von Montag, dem 13. September 2010 heißt es: €Sie hatten Ihre Chance. Was jetzt kommt wird Sie begeistern.€
Mit Schreiben vom 15.09.2010 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen unlauteren Wettbewerbs ab wegen Verletzungshandlungen, wie sie der im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 8. Oktober 2010 unter Ziffer 2., 3. und 4. zugrunde liegen. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums reagierte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf die Abmahnung der Antragsgegnerin. Mit Blick auf die mit der Gegenabmahnung gleichen Datums gerügten Wettbewerbsverstöße heißt es in diesem Schreiben: €Unsere Mandanten sind prinzipiell bereit, von der Geltendmachung dieser Unterlassungsansprüche abzusehen, sofern auch Ihre Mandantschaft auf die im Schreiben vom 09.09.2010 bezeichneten sowie entsprechende markenrechtliche Ansprüche vollumfänglich verzichtet.€
Mit einer weiteren Abmahnung vom 24.09.2010 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen unlauterer Behinderung ab, wie sie Gegenstand von Ziffer 1.) der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 08.10.2010 ist.
Der Senat ist, ebenso wie das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 (Aktenzeichen I € 4 U 22/11) der Auffassung, dass die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche durch die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich ist.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler/Bornkamm, UWG 30. Auflage, § 8 Rdz. 4.10).
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorgehen der Antragstellerin. Zwar ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn eine Abmahnung eine Gegenabmahnung auslöst und die Parteien sich sodann um eine gütliche Beilegung ihrer Auseinandersetzung bemühen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass die Gegenabmahnungen, wie die ihr vorausgegangene Korrespondenz seitens des Geschäftsführers der Antragsgegnerin deutlich belegt, einzig und allein dem Zweck dienten, die Mittel des Wettbewerbsrechts dazu einzusetzen, die Antragsgegnerin an der Durchsetzung ihrer markenrechtlichen Ansprüche zu hindern. Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob die seitens der Antragsgegnerin ausgesprochene Abmahnung berechtigt war. Zweifel daran können deshalb bestehen, weil die Antragsgegnerin nach der Änderung der Angebotsseite bei Amazon die Antragstellerin abgemahnt hat, obwohl diese nach Lage der Dinge nicht damit rechnen musste, dass die Antragsgegnerin ihre Marke in die Angebotsseite (wieder) aufnimmt. Dies könnte dafür sprechen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor einer förmlichen Abmahnung über die Änderung hätte informieren müssen.
Jedenfalls hat die Antragstellerin die Markenrechte der Antragsgegnerin nach dieser Änderung der Angebotsseite objektiv verletzt. Die Antragsgegnerin dauerhaft an die Durchsetzung ihrer markenrechtlichen Ansprüche zu hindern, würde bedeuten, dass diese auf einen Teil des ihr nach dem Markenrecht zustehenden Schutzes verzichtet. Das sieht offenbar auch die Antragstellerin nicht anders, denn sie hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.09.2010 ausdrücklich auf den €Verzicht ihrer markenrechtlichen Ansprüche€ aufgefordert. Dass sie im Gegenzug bereit war, auf die Durchsetzung ihrer wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu verzichten, zeigt, dass sie mit den Abmahnungen von Anfang an sachfremde Ziele verfolgt hat. Das gilt auch für die zweite Abmahnung vom 24.09.2010. Eine Gesamtbetrachtung des Geschehens zeigt, dass diese Abmahnung dem Ziel diente, den Druck auf die Antragsgegnerin weiter zu erhöhen.
Wie das Oberlandesgericht Hamm in der zitierten Entscheidung (Tz. 54 bei Juris) überzeugend ausgeführt hat, kann die Antragstellerin sich bei dieser Sachlage auch nicht darauf berufen, dass ein Vergleich einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen sei. Allerdings trifft es grundsätzlich zu, dass ein Wettbewerber, der einen anderen abgemahnt hat und anschließend mit ihm in Vergleichsverhandlungen tritt, sich nicht deshalb den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aussetzen kann. Nur dann, wenn der avisierte Inhalt des Vergleichs, wie hier, zeigt, dass die abmahnende Partei mit der Abmahnung in keinster Weise lauterkeitsrechtliche Ziele verfolgt hat, sondern einzig und allein eine Position aufbauen wollte, die sie in die Lage versetzt, auf die abgemahnte Partei Druck auszuüben, (dauerhaft) auf die Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen, mithin partiell auf ein absolut geschütztes Rechtsgut zu verzichten, ist der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründet.
Rechtsfolge ist, dass das nachfolgende gerichtliche Verfahren unzulässig ist (Köhler/Bornkamm, UWG 30. Auflage, § 8 Rdz. 4.7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.09.2011
Az: 6 U 65/11
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