Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 57/07

(BGH: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: AnwZ (B) 57/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Februar 2002 als Rechtsanwalt zugelassen, im März 2003 im Bezirk der Antragsgegnerin. Durch Bescheid vom 14. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 20. April 2007 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts K. fünf titulierte Forderungen zur Vollstreckung registriert. Im ersten Halbjahr 2006 waren beim zuständigen Gerichtsvollzieher vier (andere) Vollstreckungsaufträge im Betrage zwischen 166,80 € und 290,57 € eingegangen. Dies sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall. Das Vollstreckenlassen solch kleiner Beträge deutet darauf hin, dass der Vollstreckungsschuldner nicht einmal über genügend Geldmittel zur Zahlung geringfügiger Verbindlichkeiten verfügt. Der Antragsteller ist wiederholt aufgefordert worden, zu den einzelnen Forderungen Stellung zu nehmen und ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Seine bloße Behauptung, die Forderungen seien nicht gerechtfertigt oder durch Aufrechnung erloschen oder nicht bekannt hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht ausgeräumt, auch wenn bezüglich einzelner Forderungen keine Vollstreckung mehr betrieben wurde.

b) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass infolge des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten war. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr hat der Antragsteller mittlerweile wegen Forderungen von vier weiteren Gläubigern die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen worden, so dass zwischenzeitlich auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. In seiner Vermögensaufstellung zum 16. Dezember 2007 hat er weitere Verbindlichkeiten eingeräumt, solche sind auch durch die Mitteilung des Gerichtsvollziehers R. vom 31. Januar 2008 neu bekannt geworden.

b) Ein Ausnahmefall, in dem der Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet, liegt hier nicht vor.

Insofern kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen gegeben waren, solange der Antragsteller bei den Rechtsanwälten W. & Partner GbR angestellt war, oder ob dieser Annahme die mit dem Beschluss des Anwaltsgerichts vom 24. Oktober 2006 geahndete Verletzung der Berufspflichten entgegenstand. Denn jedenfalls ist die Anstellung bei den Rechtsanwälten W. & Partner GbR durch deren vom Antragsteller schriftsätzlich mitgeteilte Kündigung beendet worden.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 AGH 5/07 -






BGH:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: AnwZ (B) 57/07


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