Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. August 2013
Aktenzeichen: 12 O 624/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.08.2013, Az.: 12 O 624/11)

Tenor

I.

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jeden Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass sie die nachfolgend abgebildete Ausführungsformeiner Tasche im geschäftlichen Verkehr in Deutschland angeboten und/oder vertrieben hat:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 5.375,20 EUR zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin hochwertiger Lederwaren, Handtaschen und Koffer im mittleren bis oberen Preissegment. Die Klägerin zu 2) ist die deutsche Tochterfirma der Klägerin zu 1) und ist mit dem Alleinvertrieb der Artikel der Klägerin zu 1) in Deutschland betraut und zur Ausübung sämtlicher Rechte gegenüber Nachahmungen ermächtigt.

Im Jahre 1993 entwickelte die Klägerin zu 1) das nachfolgend abgebildete, der Kammer als Anlage K 1 a und 1 b im Original vorliegende, Handtaschenmodells "M", das seit Mitte der 1990er Jahre über die Klägerin zu 2) in Deutschland vertrieben wird:

Diese Handtasche existiert in allen möglichen Farben, verschiedenen Größen und in zwei verschiedenen Henkellängen. Alle Modelle der "M" weisen folgende Merkmale auf:

Die Taschen bestehen aus einem aus Nylon oder nylonartigen Material gefertigten Korpus in querformatiger Trapezform, an dessen Oberseite Tragegriffe sowie ein zwischen diesen befindlicher Überschlag angebracht sind, die jeweils in Kontrast zum Korpus aus Leder sind. Außerdem sind die Taschen faltbar, wobei der gefaltete Zustand mit dem zwischen den Henkeln befindlichen Überschlag und einem auf der Rückseite des Korpus€ unten befindlichen Druckknopf fixiert werden kann.

Über die in Rede stehende Tasche der Klägerinnen wurde seit 1994/1995 durch verschiedene Medien berichtet. So war die "M" Gegenstand von Berichterstattungen, u. a. in der G (1994), C (1995), C1 (1994), G1 (2005), C2 (1995), C3 (2005), X (2005), W1 (2006), J (2006), F (2007). Die Taschen der Klägerinnen wurden in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit bekannten Personen abgebildet (vgl. Klageanlage K 11.1 bis 11.15).

Die "M"-Taschen der Klägerinnen sind auf dem Markt außerordentlich erfolgreich. Die Klägerin zu 2) erzielte mit den Taschen im Jahr 2001 in Deutschland einen Umsatz von rd. 900.000,- EUR, der sich im Jahr 2002 um etwa 50% auf rd. 1.400.000,- EUR erhöhte. Im Jahre 2003 wurde der Umsatz auf 2.900.000,- EUR verdoppelt. Im Jahr 2004 lag die Umsatzzahl bei über 3 Millionen Euro; in den Jahren 2005 bis 2008 ebenfalls. In den Jahren 2009 und 2010 konnten die Umsätze weiter gesteigert werden.

Die Beklagte betreibt Großhandel u. a. mit Taschen und Accessoires.

Am 12.04.2011 erwarben die Klägerinnen die aus dem Tenor ersichtliche Tasche über das F1-Angebot (Anlage K 15) der gewerblichen Verkäuferin D. Auf das Auskunftsverlangen der Klägerinnen teilte die Verkäuferin mit, sechs Taschen zu je 3,50 € von der Beklagten erworben zu haben und übersandte den Klägerinnen die als Anlage K 17 zur Akte gereichte Rechnung der Beklagten vom 20.01.2011.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2011 mahnten die Klägerinnen die Beklagte ab und verlangten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunft über die Herkunft der streitgegenständlichen Taschen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 06.07.2011 und behauptete, weder "M1"-Taschen noch ähnliche Taschen anzubieten. Nachdem die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 25.07.2011 weitere Informationen zum Nachweis der Verletzungshandlung verlangt hatte und die Klägerinnen sie wiederholt auf die Angaben der Verkäuferin N hingewiesen hatten und die entsprechende Quittung der Beklagten übermittelten, gab die Beklagte schließlich die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (Anlage K 23). Mit Schreiben vom 16.09.2011 verlangten die Klägerinnen nochmals Auskunft über die Herkunft unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte. Mit Schreiben vom 28.09.2011 ließ die Beklagte sämtliche Ansprüche zurückweisen.

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung zunächst vorgetragen, die Zeugin N habe die 6 Taschen als Restposten erworben. Sie teilte darüber hinaus ihren Hauptlieferanten mit. Die Zeugin habe die Tasche in einer offenen Kiste mit Taschen von der genannten Firma gesehen und die Verkäuferin gefragt, ob es noch mehr dieser Taschen gebe. Die Verkäuferin kannte diese Taschen nicht und begab sich gemeinsam mit der Zeugin N zu der Kiste und suchte nach weiteren Taschen. Insgesamt wurden 6 Taschen gefunden und an Frau N verkauft. Die Geschäftsführerin der Beklagten könne sich weder an die Taschen noch an den Vorgang erinnern. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.04.2012 teilte sie mit, lediglich die bereits genannte Firma könne Lieferantin der im Streit stehenden Taschen gewesen sein. Weitere Auskunft könne sie nicht erteilen. Sie habe sämtliche Anstrengungen unternommen, insbesondere nach den Buchungsbelegen gesucht. In der gesamten Buchführung gebe es keine Bestellung der Taschen.

Die Klägerinnen hatten ursprünglich angekündigt, zu beantragen,

I.

die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang des Anbietens und des Vertriebs im geschäftlichen Verkehr in Deutschland und über die Herkunft der nachfolgend abgebildeten Ausführungsform einer Tasche,

und zwar unter Angabe

a) der von ihr bezogenen und von ihr selbst oder durch Dritte abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, den Bezugs- und Liefermonaten sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen;

b) der/des Namen(s) und der Adresse(n) ihres oder ihrer Lieferanten und des oder der Hersteller(s) der oben abgebildeten Ausführungsform einer Tasche,

c) des Ortes an dem ihr die oben abgebildete Ausführungsform angeboten wurde und des Lieferortes, zu dem ihr diese geliefert wurden,

jeweils unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis;

II. die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, den Klägerinnen jeden Schaden zu ersetzen, der diesen aus den oben unter Ziffer 1 genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen € 5.375,20 zu bezahlen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Antrag zu I. mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerinnen beantragen nunmehr sinngemäß,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung des Bestehens einer Schadensersatzpflicht aus §§ 9 Satz 1, 3, 4 Nr. 9a UWG zu, denn die Beklagte hat gegenüber den Klägerinnen eine unlautere geschäftliche Handlung begangen.

Nach §§ 3, 4 Nr. 9a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (BGH GRUR 2010, 80 [81f.]).

Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da die Klägerinnen als Anbieterinnen von Taschen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten stehen. Der Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass mit dem Angebot der Klägerinnen und dem der Beklagten wegen des eklatanten Preisunterschieds der angebotenen Produkte unterschiedliche Abnehmer angesprochen werden. Wenn das Angebot der Nachahmung wie im hier vorliegenden Fall jedenfalls geeignet ist, den Absatz des Originals zu beeinträchtigen, ist auch von einem entsprechenden Wettbewerbsverhältnis auszugehen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 2 UWG Rn 110).

Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Taschen angeboten. Mit "anbieten" im Sinne von § 4 Nr. 9a UWG ist nicht nur das konkrete Verkaufsangebot gemeint, sondern jede Handlung, die auf den Vertrieb gerichtet ist (Köhler aaO., § 4 UWG Rn 9.39). Insbesondere der Umstand, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Taschen nicht an Endkunden, sondern an einen gewerblichen Zwischenhändler vertrieb, steht einem Anbieten nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2003, 892 [893]) genügt bereits das Ausliefern der Nachahmung an einen Zwischenhändler.

Die von den Klägerinnen hergestellten bzw. vertriebenen Handtaschen besitzen wettbewerbliche Eigenart. Eine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 [797] - Handtasche).

Dies hat die Kammer in einer Vielzahl von Entscheidungen entschieden; vorliegend besteht kein Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die von den Klägerinnen hergestellten bzw. vertriebenen Handtaschen des Modells "M" weisen besondere Merkmale auf. Die "M" besteht aus einem trapezförmig querformatigen Korpus aus Nylon. Auf der Oberseite (Öffnung) befindet sich ein Reißverschluss. Ferner ist ein deutlicher Überschlag zwischen den Ansätzen der Tragegriffe zu erkennen. Diese Tragegriffe sind voluminös ausgestaltet und aus Leder. Es besteht ein optischer Kontrast zwischen dem Korpus und den Tragegriffen bzw. Tragehalterungen. Die Tasche kann gefaltet werden. Die Tasche unterscheidet sich von den sonstigen auf dem Markt erhältlichen Taschen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich der 101 Taschen, welcher aus Anlage K7 ersichtlich ist. Taschen mit den gleichen prägenden Merkmalen sind so nicht zu erkennen. Bereits bei einer flüchtigen Betrachtung fällt im Hinblick auf die prägenden Merkmale lediglich das Original ins Auge, die Nr. 23. Die hohe Marktpräsenz wird gesteigert durch die vielfache Erwähnung in Zeitschriften. Dort wird jeweils ein Bild bzw. der Name der Tasche bzw. der Name der Tasche und des Herstellers wiedergegeben. Beispielhaft sei die Darstellung aus der Zeitschrift "J" von April 2006 angeführt, wo die Tasche zweifach abgebildet wird, einschließlich der Nennung des "Werbeträgers" L1 sowie der Herstellerin. Gerade die trapezförmige Form sowie der farbliche Kontrast zwischen dem Korpus und den Henkeln bzw. der Überschlag prägen die Tasche der Klägerinnen und weisen auf die Klägerin zu 1) als Herstellerin hin.

Von einer Nachahmung ist dann auszugehen, wenn dem Hersteller im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original als Vorbild bekannt gewesen sein muss und das Produkt bzw. Teile des Produkts mit dem Original Produkt übereinstimmt oder zumindest so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Dies ist hier der Fall.

Es ist davon auszugehen, dass der Hersteller Kenntnis vom Original der Klägerinnen hatte. Stimmt die Nachahmung wie im hier vorliegenden Fall weitgehend mit dem Original überein, spricht ein Anscheinsbeweis für die Kenntnis, dass eine Nachahmung hergestellt wurde (Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, 5. Aufl. 2010, § 4 Rn 9.46), der durch die Beklagte nicht widerlegt wurde.

Es liegt eine fast identische Leistungsübernahme vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Nachahmung im Gesamteindruck nur unerhebliche Abweichungen zum Original aufweist (BGH GRUR 2000, 521 [524] - Modulgerüst). Die von der Beklagten angebotene und vertriebene Tasche entspricht in den wesentlichen Merkmalen der Tasche der Klägerinnen.

Die prägenden Gestaltungsmerkmale, nämlich die Form des Korpus und die Formen der Henkel und des Überschlags, sind nahezu identisch übernommen worden. Die Qualität der Nähte und die Länge der Henkel sowie die leicht abweichende Form der Überschlagslasche treten nur bei direkter Gegenüberstellung hervor, die für den Verbruacher in der Kaufsituation nicht gegeben ist. Auch die farbliche Gestaltung lässt große Übereinstimmungen erkennen. Henkel und Überlasche sind farblich gleich gestaltet und stehen in deutlichem Kontrast zur Farbe des Korpus. Die Musterung des Korpus der Tasche führt nicht dazu, eine Übernahme zu verneinen.

Vorliegend sind aufgrund der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahmen (BGH GRUR 2007, 795 [797] - Handtasche) geringe Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen. Hier ist von einer fast identischen Übernahme der Taschen auszugehen. Die wesentlichen prägenden Merkmale wurden übernommen. Bei einer sehr hohen wettbewerblichen Eigenart - begünstigt durch die starke öffentliche Präsenz - sind deshalb geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen.

Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals, wobei auf den Gesamteindruck zwischen dem Original und der Nachahmung abzustellen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Aufgrund der Übernahme sämtlicher berühmter und das Gesamterscheinungsbild der "M" prägenden Merkmale ist im Sinne einer unmittelbaren Herkunftstäuschung davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur davon ausgehen, beide Produkte würden von demselben Hersteller kommen, sondern der Verkehr vielmehr die Nachahmung für eine Original "M-Tasche" halten wird.

Die Beklagte handelte durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Taschen wenigstens fahrlässig. Aufgrund der Vielzahl der Veröffentlichungen über die Taschen der Klägerinnen hätten diese der Beklagten als gewerblicher Händlerin bekannt sein müssen. Der konkrete Schaden der Klägerinnen steht noch nicht fest, so dass sie ein besonderes Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz haben.

Den Klägerinnen steht ferner ein Anspruch auf Zahlung von 5.375,20 EUR gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Das Abmahnschreiben war berechtigt. Insbesondere ist der der Abmahnung zugrunde gelegte Streitwert von 250.000,- EUR angesichts des hohen Bekanntheitsgrades der Taschen der Klägerinnen und des in die Zukunft wirkenden Unterlassungsbegehrens angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, der Beklagten die Kosten hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs aufzuerlegen, da sie insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Den Klägerinnen stand ursprünglich der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 9, 3, 4 Nr. 9a UWG i.V.m. § 242 BGB zu. Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung folgt ebenfalls aus §§ 9, 3, 4 Nr. 9a UWG i.V.m. § 242 BGB. Beruht die Wettbewerbswidrigkeit, wie im hier vorliegenden Fall, auf einer nahezu identischen Leistungsübernahme ist auch im Wettbewerbsrecht ein Rechnungslegungsanspruch zu gewähren (Köhler, aaO., § 9 UWG Rn 4.7.).

Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, dass heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (Köhler aaO., § 9 UWG Rn 4.5 mwN). Diese Voraussetzungen waren nach dem Vorstehenden erfüllt.

Die von der Beklagten vorprozessual erteilte Auskunft war unvollständig, weil sie jedenfalls keine hinreichende Anstrengung erkennen ließ, anhand der Geschäftsunterlagen die Angaben, über die Auskunft zu erteilen war, zu ermitteln.

Die den Klägerinnen zustehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind erst Verlauf des Rechtsstreits durch die im Schriftsatz vom 11.04.2012 enthaltene Wissenserklärung und die Behauptung der gebotenen Nachforschung in den Geschäftsunterlagen unbegründet geworden; eine Zwangsvollstreckung mit dem Ziel, eine anderslautende Auskunft zu erlangen, wäre danach verfassungsrechtlich nicht zulässig gewesen (BVerfG NJOZ 2011, 1423).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Richter L ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.08.2013
Az: 12 O 624/11


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