Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 8. April 2011
Aktenzeichen: 1 AGH 78/09
(OLG Hamm: Urteil v. 08.04.2011, Az.: 1 AGH 78/09)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 29.11.1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 31.03.2006 bei der Beklagten die Gestattung der Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“. Die von ihm überreichte Liste wurde von dem Beauftragten des Fachanwaltsausschusses der Beklagten mit Schreiben vom 07.08.2006 insbesondere wegen mangelnder Konkretisierung beanstandet. Mit Schreiben vom 09.08.2006 wies der Kläger darauf hin, dass der Antrag aufrechterhalten bleibe und dass er die Liste bezüglich der von ihm bearbeiteten Erbrechtsfälle aber überarbeiten werde.
Mit Schreiben vom 29.08.2006, bei dem Beauftragten der Beklagten am 31.08.2006 eingegangen, überreichte der Kläger eine überarbeitete Liste (nachfolgend: Liste 1).
Mit Schreiben vom 13.09.2006 wies der Beauftragte der Beklagten u.a. darauf hin, dass aus der Teilliste A („Streitige Gerichtsbarkeit“) der Fall A 2 außerhalb der 3-Jahres-Frist liege, da der gerichtliche Vergleich am 10.01.2003 geschlossen worden sei. Er verwies ferner darauf, dass in den Fällen A 3 und A 5 der Vergleichsabschluss ebenfalls bereits am 18.03.2003 erfolgte. Ferner teilte er mit, dass es sich bei dem Fall A 15 um das Berufungsverfahren des Falles 9 handele. Hinsichtlich des Falles A 16 monierte er, dass das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig sei. Der Fall A 17 könne deshalb nicht anerkannt werden, weil das Mandat erst am 15.08.2006, also deutlich nach Antragstellung begonnen habe.
Mit Schreiben vom 01.12.2006 teilte der Kläger mit, dass er die Fallliste einer erneuten Überarbeitung zuführen werde.
Mit Schreiben vom 30.04.2007 wandte sich der Kläger gegen die Bewertung der Beklagten und wies u.a. darauf hin, dass im Fall A 2 auch nach Abschluss des Vergleichs noch langwierige Erbauseinandersetzungen geführt worden seien. Gleiches gelte für die Fälle A 3 und A 5. Hinsichtlich des Falls A 15 (Berufungsverfahren zu A 9) wandte er sich gegen die Rechtsauffassung der Beklagten. Mit Blick auf A 16 erläuterte er, dass er bereits zuvor tätig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 14.05.2007 verdeutlichte die Beklagte, dass sie bei ihrer Auffassung verbleibe.
Mit Schreiben vom 02.07.2007 überreichte der Kläger eine neue, überarbeitete Liste (Liste 2), wobei er darauf hinwies, dass er in dieser Liste die in den letzten drei Jahren bearbeiteten Erbrechtsfälle aufgeführt habe. Im Schreiben heißt es wörtlich:
„Die in der beigefügten Liste aufgeführten Fälle betreffen Angelegenheiten, die ich im Zeitraum 02.07.2004 bis einschließlich 02.07.2007 bearbeitet und (teilweise) erledigt habe.“
Mit Schreiben vom 05.07.2007 bat er ausdrücklich, in Bezug auf den maßgeblichen Dreijahreszeitraum die Zeitspanne 04.07.2004 bis einschließlich 04.07.2007 zugrunde zu legen. Zugleich benannte der Kläger weitere Fälle, die in der Liste 2 noch nicht enthalten seien.
Mit Schreiben vom 20.11.2007 teilte der Beauftragte der Beklagten mit, dass eine Anerkennung deshalb nicht in Betracht käme, weil
- der Fall A 2 durch den neuen Zeitraum herausgefallen sei und
- der Fall A 10 nicht als eigenständiges Verfahren zu bewerten sei, da er bereits unter Nummer 4 erfasst sei.
Es verblieben damit lediglich zwölf streitige Verfahren. In der Teilliste B seien lediglich drei Fälle zu akzeptieren, so dass insgesamt nur 15 Fälle mit streitigen Verfahren vorlägen. Abschließend wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Kläger als weitere FGG-Verfahren drei Testamenstvollstreckungen angesetzt habe, die jedoch keine rechtsförmlichen Verfahren seien, so dass die notwendige Anzahl der rechtsförmlichen Verfahren nicht erreicht sei.
Mit Schreiben vom 30.01.2008 überreichte der Kläger eine weitere Liste (Fallliste 3), die er im Einzelnen erläuterte. Zugleich wies er erneut darauf hin, dass maßgeblicher Dreijahreszeitraum derjenige vom 04.07.2004 bis einschließlich 04.07.2007 sei.
Mit Beschluss vom 09.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Antragstellers auf Gestattung des Führens der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich aus den Teillisten A und B lediglich 17 rechtsförmliche Verfahren ergäben. Maßgeblich sei dabei die mit Schreiben vom 02.07.2007 eingereichte neue Fallliste. Aus der Teilliste A könnten die Fälle A 2 und A 10 nicht anerkannt werden, so dass lediglich 12 rechtsförmliche Verfahren verblieben. Aus der Teilliste B seien lediglich drei Verfahren anzuerkennen, drei weitere Verfahren seien Testamentsvollstreckungen, die als rechtsförmliche Verfahren nicht anerkannt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag des Klägers vom 10.11.2009. Er macht geltend, dass er die Bearbeitung von mindestens 21 Fällen mit rechtsförmlichen Verfahren nachgewiesen habe. Eine ausführliche Begründung bleibe einem besonderen Schriftsatz vorbehalten, den er kurzfristig nachreichen werde. In der Folgezeit hat der Kläger nicht weiter Stellung genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Der Kläger ist im Senatstermin vom 22.01.2010, dessen Verlegung er ergebnislos beantragt hatte, nicht erschienen. Der Senat hat in einem Auflagen- und Hinweisbeschluss vom 22.10.2010 wie folgt ausgeführt:
1.
Der Senat geht nach seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass im Zuge des Verfahrens bei der Beklagten Fälle nachgemeldet werden können, dies aber eine entsprechende Verschiebung des 3-Jahres Zeitraums zur Folge hat. Der Kläger hat mehrfach Listen eingereicht, so unter dem 29.08.2006 (Liste 1), dem 02.07.2007 (Liste 2) und mit Schreiben vom 30.01.2008 eine weitere Liste (Liste 3). Mit Schreiben vom 05.07.2007 an die Beklagte nahm er ausdrücklich Bezug auf die am 02.07.2007 eingereichte Liste (Liste 2) und bat die Beklagte, hinsichtlich des maßgeblichen Dreijahreszeitraums die Zeitspanne 04.07.2004 bis einschließlich 04.07.2007 zugrundezulegen. Bei der Auslegung des klägerischen Begehrens richtet sich der Senat hieran aus, wobei ergänzend zu berücksichtigen ist, dass er im Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Beschluss der Beklagten als rechtswidrig bezeichnet und sich durch ihn in seinen Rechten verletzt sieht. Dem angefochtenen Beschluss lag auch die Liste vom 02.07.2007 nebst Ergänzungen im Schreiben des Klägers vom 05.07.2007 zugrunde.
2.
Hinsichtlich der Liste 2 vom 02.07.2007 geht der Senat davon aus, dass der Fall A 2 nicht anzuerkennen ist, da er am 08.06.2004 durch Vergleich beendet wurde - also außerhalb des 3-Jahres Zeitraums liegt - und die notarielle Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages am 15.11.2006 nicht Bestandteil des (abgeschlossenen) streitigen Verfahrens ist.
Die Fälle A 10 bis A 13 beinhalten die Berufungsverfahren zu den Fällen A 4 und A 1 und sind daher als einheitliche Lebenssachverhalte zu bewerten, die allerdings mit jeweils 1,5 (A 4 /A 10 und A 1/A 13) gewichtet werden können.
Mit Blick auf die Liste B sind die Fälle B 4 und B 5 Rechtsmittelverfahren des Falles B 3, so dass alle 3 Fälle einer gesonderten Gewichtung zuzuführen sind.
3.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 05.07.2007 zu Abschnitt A der Liste 2 auf einen Rechtsstreit LG I 2 O 492/02 verwiesen und als Erledigungsdatum den 06.09.2004 benannt.
Er hat in diesem Schreiben weiter zu Abschnitt B 3 weitere Verfahren der Testamentsvollstreckung vor dem AG L2 aus 2005 und 2007 angegeben.
4.
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen des Senats wird dem Kläger aufgegeben
- die Akten des Rechtsstreits 32 VI 151/02 AG L2, 11 T 192/04 LG L2 und 2 Wx 31/04 OLG L2 (alle 18/05 PH 12 der Bezeichnung des Klägers) entweder im Original oder - soweit sie zur laufenden Bearbeitung benötigt werden - in Fotokopie dem Senat vorzulegen,
- die Art der Erledigung des Rechtsstreits 2 O 492/02 LG I und das genaue Datum mitzuteilen,
- den jeweiligen Gegenstand der drei „Testamentsvollstreckungs-Verfahren“ (85/05 PH 12, 93/05 PH 12, 40/07 PH 12 in der Bezeichnung des Klägers) mitzuteilen.
Zu diesem Beschluss, der dem Kläger am 28.10.2010 zugestellt worden ist, hat dieser nicht mehr Stellung genommen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.04.2011 ist der Kläger nicht erschienen.
Gründe
Die zulässige Klage des Klägers, auf die nach § 215 Abs. 2 BRAO das seit dem 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden ist, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.10.2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ nicht erteilt, § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO.
Neben den besonderen theoretischen Kenntnissen, deren Erwerb durch den Kläger nicht im Streit ist und von deren Vorliegen auch die Beklagte ausgeht, setzt § 2 FAO auch den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen voraus. Nach § 5 FAO setzt wiederum der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen voraus, dass der Fachanwaltsbewerber im Fachgebiet als Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat auf dem Gebiet des Erbrechts 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren, davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Kläger hat diesen Nachweis des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet des Erbrechts nicht geführt.
1.
Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 22.01.2010 ausgeführt hat, ist als maßgeblich die seitens des Klägers mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 02.07.2007 vorgelegte Liste 2 zugrunde zu legen. Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 02.07.2007 auf diese Liste Bezug genommen und auf den daraus folgenden Zeitraum vom 02.07.2004 bis zum 02.07.2007 für den Dreijahreszeitraum hingewiesen. Damit war seitens des Klägers klargestellt, dass die von ihm mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 29.08.2006 vorgelegte Liste 1 überholt und nicht mehr Grundlage seines Antrags war. Zwar hat der Kläger mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 30.01.2008 eine weitere Liste (Liste 3) vorgelegt. Zugleich hat der Kläger jedoch in diesem Schreiben ausdrücklich geltend gemacht, dass für den Dreijahreszeitraum unverändert die Zeitspanne vom 04.07.2004 bis zum 04.07.2007 zugrunde zu legen sei; dies hatte der Kläger bereits mit Schreiben vom 05.07.2007 ausdrücklich geltend gemacht. Zur Klarstellung hat der Senat in seinem Beschluss vom 22.01.2010 zu Ziffer 1 darauf hingewiesen, dass er das klägerische Begehren dahin auslege, dass er die mit Schreiben vom 02.07.2007 eingereichte Liste (Liste 2) nebst Ergänzungen im Schreiben des Klägers vom 05.07.2007 zugrunde lege. Dieser Auslegung ist der Kläger nicht entgegen getreten, so dass davon auszugehen ist, dass diese Auslegung dem klägerischen Begehren entspricht. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Teillisten A (streitige Gerichtsbarkeit) und B (FGG-Verfahren) der Listen 2 und 3 deckungsgleich sind, so dass sich kein anderes Ergebnis ergibt, wenn anstelle der Liste 2 die Liste 3 herangezogen würde.
2.
Es ist nicht im Streit der Parteien und durch die maßgebliche Fallliste belegt, dass der Kläger insgesamt mehr als 80 Fälle bearbeitet hat.
Allerdings hat der Kläger das Quorum von 20 rechtsförmlichen Verfahren, davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht erreicht.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.1.
Aus der seitens des Klägers vorgelegten Teilliste A (streitige Gerichtsbarkeit) sind insgesamt 14 Fälle anzuerkennen.
Fall A 1
Der Fall A 1 stellt das Ausgangsverfahren und Fall A 13 stellt das dazu gehörige Berufungsverfahren dar. Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 22.01.2010 darauf hingewiesen, dass der Fall A 1 deshalb mit dem 1,5fachen Gewicht bewertet werden könne. Zwischenzeitlich hat allerdings der Bundesgerichtshof (BRAK-Mitt. 2010, 270) entschieden, dass die Vertretung in einer höheren Instanz keinen gegenüber dem Ausgangsfall neuen „Fall“ darstellt. Gleichzeitig (a.a.O. Tz 5) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass für den Regelfall keine Veranlassung besteht, die Gewichtung des Ausgangsfalles zu erhöhen. Dies ist nur dann anders, wenn die Sache in zweiter Instanz gleichsam rechtlich auf „neue Beine“ gestellt worden ist; im Übrigen bedarf es stets der Prüfung, ob das Rechtsmittelverfahren überhaupt noch einen ausreichenden Bezug zu dem betreffenden Fachgebiet aufgewiesen habe (BGH a.a.O. Tz 5). Vorliegend hat der Kläger mit Schreiben vom 30.01.2008 (dort Seite 2) gegenüber der Beklagten angegeben, dass sich das Berufungsverfahren als äußerst umfangreich herausgestellt habe und die Parteien nach einem Hinweis gezwungen gewesen seien, zusätzlich eigene neue Rechtsausführungen vorzutragen. Der Senat verkennt nicht, dass diese Beschreibung pauschal ist und zudem wortgleich bei Fall A 13 wiederholt wird; gleichwohl hat der Senat zu Gunsten des Klägers eine Höhergewichtung des Ausgangsverfahrens für gerechtfertigt erachtet. Deshalb hat der Senat ein Fallgewicht für Fall A 4 von 1,5 angesetzt.
Fall A 2
Dieser Fall kann nicht anerkannt werden, da er am 08.06.2004 durch Vergleich beendet wurde und damit außerhalb des Dreijahreszeitraums liegt. Auf die notarielle Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages am 15.11.2006 kann nicht abgestellt werden, da diese nicht Bestandteil des (abgeschlossenen) streitigen Verfahrens ist. Hierauf wurde der Kläger durch den Senatsbeschluss vom 22.01.2011 hingewiesen; er hat nicht mehr ergänzend Stellung genommen.
Fall A 3
Dieser Fall ist mit einem Fallgewicht 1 zu berücksichtigen.
Fall A 4
Der Fall A 4 stellt das Ausgangsverfahren und Fall A 10 stellt das dazu gehörige Berufungsverfahren dar. Auch zu Fall 4 hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.01.2010 darauf hingewiesen, dass der Fall A 4 deshalb mit dem 1,5fachen Gewicht bewertet werden könne. Entsprechend den Darlegungen vorstehend zu Fall A 1 hat der Senat trotz der zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs BRAK-Mitt. 2010, 270 unter Zurückstellung von Bedenken, die sich aus der pauschalen Darstellung und der Wortgleichheit der Ausführungen des Klägers zu Fall A 10 ergeben, für den Fall A 4 eine Höhergewichtung auf 1,5 vorgenommen.
Fälle A 5 bis A 9
Diese Fälle sind jeweils mit einem Fallgewicht 1 zu berücksichtigen.
Fälle A 10
Wie oben bereits bei Fall A 4 erwähnt, stellt der Fall A 10 das Berufungsverfahren zum Fall A 4 dar. Nach der ebenfalls bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Berufungsverfahren nicht als eigenständiger Fall bewertet werden. Allerdings hat der Senat zu Gunsten des Klägers eine Höhergewichtung des Falles A 4 als des Ausgangsfalles mit 1,5 vorgenommen.
Fälle A 11 und A 12
Diese Fälle sind jeweils mit einem Fallgewicht 1 zu berücksichtigen.
Fall A 13
Wie oben bereits bei Fall A 1 erwähnt, stellt der Fall A 13 das Berufungsverfahren zum Fall A 1 dar. Nach der ebenfalls bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Berufungsverfahren nicht als eigenständiger Fall bewertet werden. Allerdings hat der Senat eine Höhergewichtung des Falles A 1 als des Ausgangsfalles mit 1,5 vorgenommen.
Fälle A 14 und A 15
Diese Fälle sind jeweils mit einem Fallgewicht 1 zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 05.07.2007 an die Beklagte (dort Seite 2) ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht I 2 O 492/02 mit dem Erledigungsdatum des 06.09.2004 genannt hat, hat der Senat dem Kläger durch seinen Beschluss vom 22.01.2010 aufgegeben, die Art und das genaue Datum der Erledigung mitzuteilen. Zwar hat der Kläger hierzu keine erläuternde Stellungnahme abgegeben. Jedoch hat der Senat im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren in seinem Schreiben vom 30.01.2008 (dort Seite 2) an die Beklagte mitgeteilt hatte, dass es sich um eine Schadensersatzklage gegen einen Testamentsvollstrecker gehandelt hat, zugrunde gelegt, dass der erforderliche Bezug zum Fachgebiet des Erbrechts gegeben gewesen ist. Dieser Fall ist deshalb zu Gunsten des Klägers als ein Fall mit einem Fallgewicht von 1 berücksichtigt worden.
Ergebnis zur Teilliste A:
A 1
1,5
A 2
A 3
A 4
1,5
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 14
A 15
LG I
Summe
14
Damit ergibt sich aus der Teilliste A (streitige Gerichtsbarkeit) eine Fallzahl von 14.
2.2.
Aus der seitens des Klägers vorgelegten Teilliste B (FGG-Verfahren) sind insgesamt 4 Fälle anzuerkennen:
Die Liste 2 des Klägers enthält in ihrer Teilliste „B FGG-Verfahren“ 6 Verfahren. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 22.01.2010 den Kläger bereits darauf hingewiesen hat, sind die Fälle 4 und 5 jeweils Rechtsmittelverfahren zu dem Fall 3. Damit handelt es sich nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BRAK-Mitt. 2010, 270 bei den Rechtsmittelverfahren nicht um Fälle im Rechtssinn. Für eine Höherstufung des Ausgangsfalles fehlt - anders als bei den Fällen A 1 und A 4 - jeglicher Vortrag des Klägers. Der Senat hat deshalb dem Kläger in seinem Beschluss vom 22.01.2010 aufgegeben, seine Akten zu den drei Verfahren vorzulegen. Der Kläger hat jedoch seine Handakten nicht vorgelegt und auch sonst keinerlei ergänzende Angaben gemacht, so dass es mangels jeglichen Anhaltspunktes, der eine Höhergewichtung rechtfertigen könnte, bei der Fallgewichtung 1 für den Fall 3 bleiben muss.
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 05.07.2007 an die Beklagte (dort Seite 2) drei „Testamentsvollstreckungssachen“ erwähnt hat, hat der Senat ihm dazu durch seinen Beschluss vom 22.01.2010 aufgegeben, den jeweiligen Gegenstand dieser Verfahren zu benennen. Der Kläger hat diese Auflage jedoch nicht erfüllt; er hat keinerlei Angaben gemacht, obwohl ebenfalls die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 20.11.2007 auf die fehlende Anerkennungsfähigkeit dieser allein als „Testamentsvollstreckung“ bezeichneten Verfahren hingewiesen hatte. Ohne eine erläuternde Darstellung konnte jedoch eine Berücksichtigung nicht erfolgen, da eine „Testamentsvollstreckung“ als solche nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann. Der Senat verkennt zwar nicht, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Benennung dieser Verfahren in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 05.07.2007 gerichtliche Aktenzeichen angegeben hat. Diese lassen jedoch angesichts der Vielzahl möglicher Gestaltungen für sich genommen keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines Falles im Sinne des § 5 FAO zu. Damit kam die Berücksichtigung der drei „Testamentsvollstreckungssachen“ als Fall nicht in Betracht.
Damit ergibt sich aus der Teilliste B (FGG-Verfahren) eine Fallzahl von 4.
2.3.
Damit hat der Kläger die Bearbeitung von nur 18 rechtsförmlichen Verfahren nachgewiesen. Angesichts geforderter 20 Fälle sind die Erfordernisse des § 5 FAO deshalb nicht erfüllt.
Damit hat der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts geführt, so dass die Beklagte seinen Antrag, ihm die Führung des Fachanwaltstitels als Fachanwalt für Erbrecht zu gestatten, zu Recht abgelehnt hat. Zugleich folgt daraus, dass die Klage des Klägers unbegründet ist.
3.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.
Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO,
§ 709 Satz 1, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
OLG Hamm:
Urteil v. 08.04.2011
Az: 1 AGH 78/09
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