Landgericht Dortmund:
Urteil vom 29. September 2009
Aktenzeichen: 3 O 33/07
(LG Dortmund: Urteil v. 29.09.2009, Az.: 3 O 33/07)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Anwaltsnotar. Er nimmt den 1918 geborenen Beklagten auf
Zahlung seiner Honorarrechnung vom 29.09.2004 (Einzelheiten BI. 38
d. A) für zwischen August 2003 und März/April 2004 entfaltete Tätigkeiten
auf Zahlung von 240.204,09 € in Anspruch. Jeweils gestützt auf §§ 11, 12,
118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO beansprucht er Gerichts-, Geschäfts- und
Besprechungsgebühren betreffend:
1. Übertragung eines Erbbaurechts nach einem Gegenstandswert von
25.965.750,00 € mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 184.510,17 €
sowie
2.) hinsichtlich der Übertragung eines Grundstücks unter Zugrundelegung
eines Gegenstandswerts von 7,5 Millionen Euro auf insoweit zu zahlende
55.693,92 €.
Der Beklagte war Eigentümer eines in zentralster Lage in E gelegenen
Grundstücks im Kreuzungsbereich I-straße/X-weg.
An diesem hatte er ein Erbbaurecht bestellt und übertragen. Dieses Erbbaurecht,
das ursprünglich zugunsten der Firma D
bestellt und bereits im Jahre 2000 auf die Firma N
übertragen worden war, beabsichtigte ein Investor
von letzterer zu übernehmen. Unter dem 31.07.2003 waren im Vorfeld des
seitens des Investors beabsichtigten Erwerbs des Erbbaurechts seitens
der unter dem 31. Juli 2003 für der Investor auftretende bzw. der unter
der Firma D2 handelnde Zeuge X2
an die drei Kinder des hier beklagten Herrn C sen. herangetreten.
In jenem Schreiben hatte zwecks Finanzierung des beabsichtigten
Erwerbs ausgeführt, dass nach den ihm vorliegenden Vereinbarungen der
Erbbauberechtigte - und damit auch der seinerzeitige ins Auge gefasste
Erbbaurechtsübernehmer berechtigt sei, für die Finanzierung der Gesamtinvestitionen über seinerzeit eingetragene Grundpfandrechte in Höhe von
8 Millionen Euro die künftige Gesamtinvestition mit Grundpfandrechten
von 13,8 Millionen besichern zu lassen (Einzelheiten BI. 28 d. A.). Insoweit
wurde um Zustimmung ersucht. Unstreitig hatte hierauf der Beklagte zunächst
den Kläger telefonisch kontaktiert, daraufhin jener den Beklagten in
dessen Wohnsitz aufgesucht und von ihm mit zwischen den Parteien im
einzelnen streitigem Inhalt den Auftrag erhalten, sich um die Angelegenheit
zu kümmern und sich insoweit mit der Tochter des Beklagten, der
Zeugin C2, ins Benehmen zu setzen und die Einzelheiten
künftig mit dieser abzustimmen.
In der Folgezeit, nämlich schon unter dem 06.08.2003 hatte der Kläger
- wie er behauptet bereits auf ausdrücklichen Auftrag des Beklagten - eine
Kreditanfrage über die Bonität des Investors eingeholt. Im weiteren Verlauf
des Jahres hatten sich die Verhandlungen nicht allein auf die seitens des
Investors mit dem Ursprungsschreiben vom 31.07.2003 abverlangten Zustimmung
zur Belastung des Grundpfandrechts und die Ausübung eines
dem Beklagten vertraglich zustehenden Vorkaufsrechts beschränkt. Sie
hatten sich vielmehr zu einem gleichfalls zwischen den Parteien streitigen
Zeitpunkt, jedenfalls nachdem im Herbst diesbezügliche Gespräche in den
Büroräumen des Klägers ohne Ergebnis geblieben waren, Anfang des
Jahres 2004 auch auf den möglichen Erwerb des Grundstücks selbst er-
streckt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der seitens der
Zeugin dem Kläger erteilten Weisungen und Vorgaben wird auf den Inhalt
der Schreiben vom 09.11.2003 bzw. 14.02.2004 (BI. 153 ff. bzw. 161/162
d. A.) Bezug genommen.
Tatsächlich kam es am 13.4.2004 letztlich zu einem Verkauf des Grundstücks
an den Investor eine H.
Dem Kläger war im Vorfeld auch ein Vertragsentwurf des Notars Dr. jur.
N2 aus G über einen Erwerb eines S
vom Kläger übermittelt worden, der einen Kaufpreis von 6,9 Millionen
Euro vorsah (Einzelheiten BI. 123 ff. d. A.). Diesen Entwurf erörterte der
Kläger ebenso mit der Zeugin C2, wie er Anfang des Jahres
zuvor auch - wenn auch insoweit im zwischen den Parteien streitigen Umfang-
in die der Einigung über den Erwerb vorausgehenden Gespräche
eingeschaltet war.
Während der gesamten Verhandlungen mit der Gegenseite war stets unter
anderem auch Gesprächsgegenstand die Frage, wer die Kosten des
Klägers aus dessen Tätigkeit zu tragen hatte. In diesem Zusammenhang
hatte bereits am 19. August 2003 die spätere Erwerberin , die H, hinsichtlich der für die Zustimmung zur
Erbbaurechtsausübung und Verzicht auf Ausübung des Vorkaufsrechts
entfalteten Tätigkeit des Klägers Kostenübernahme zugesagt (Einzelheiten
BI. 101 d. A.).
Auch im unmittelbaren Vorfeld der Übertragung des Grundstücks hatte der
Kläger gegenüber einer Firma H2 und dem für diese im rahmen
der Verhandlungen auftretenden Zeugen X2 klargestellt, dass
"bekanntlich meine Mandantschaft in Verbindung mit der Übertragung
bzw. Veräußerung des Erbbaurechts und des Erbbaugrundstücks keine
Kosten tragen müssen möchte, worunter auch diejenigen meiner Inanspruchnahme
fallen". In diesem Schreiben, das - unstreitig mit dem
19.11.2002 falsch datiert ist und vom 25.03.2004 stammt (vgl. BI. 99
i. V. m. 1004)- hatte der Kläger seine Kosten bereits nahezu identisch angemeldet,
wie er seine Forderung mit der nunmehr erhobenen Klage auf
Grundlage der Rechnung vom 24.09.2004 beziffert hat. Der seinerzeit angegebene
Gesamtbetrag belief sich auf 240.147,84 €, während der nunmehr
geltend gemachte mit 240.204,09 € nur geringfügig höher liegt (vgl.
BI. 38 bzw. 104,105 d. A.).
Am 13.04.2009 kam es schließlich auch zur Veräußerung sowohl des
Erbbaurechts wie auch des Erbbaurechtsgrundstücks. Dieser Erwerb vollzog
sich ohne Einschaltung des Klägers und auch nicht in der ursprünglich
dem Kläger kundgemachten Form. Vielmehr kam es zu einem Zwischenerwerb
seitens u. a. der Zeugin C2 von ihrem Vater, dem
Beklagten. Erst von der Zeugin und weiteren Erwerbern erwarb dann die
H.
in der entsprechenden Urkunde des Notar N2 aus G UR - Nr. ...#/... vom 13.04.2004 vereinbarten der Erwerber in § 12 eine umfassende Kostenfreistellung.
§ 12 lautet:
Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer und dessen unmittelbaren
Rechtsvorgänger sowie Herrn C, geboren
.........1918, von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Notar und
Anwaltsgebühren durch Herrn Rechtsanwalt und Notar I,
E, wegen seiner beratenden Tätigkeit im Zusammenhang
mit zum einen der Zustimmung zur Veräußerung und Belastung
des Erbbaurechts und zum anderen der Veräußerung des
Kaufobjekts (Eigentumsrecht) freizustellen. Dies gilt auch, soweit
Gebühren nicht nach § 20 BRAGO (Ratserteilung) sondern nach
§ 118 BRAGO in Rechnung gestellt werden sollten.
Die Verpflichtung zur Freistellung erlischt, .....
- wenn der Verkäufer bzw. sein Rechtsvorgänger oder Herr C
nicht alle vom Käufer verlangten Angriffs- oder
Verteidigungsmittel ausschöpfen oder Rechtsmittel einlegen sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten der nur auszugsweise bekannten
Urkunde wird auf deren Inhalt BI. 279 a) und b) der Akten Bezug
genommen.
Bereits mit unter Datum vom 14.04.2004 datierenden Schreibens zeigte
die Firma H2 den Erwerb des
Erbbaugrundstücks von der Familie C an sowie, dass der Erwer-
ber "hinsichtlich der Begleichung ihrer Honoraransprüche die Familie
C freigestellt" habe. Ausdrücklich heißt es dann weiter:
"Da Sie und auch Frau C2 in den letzten Vorgesprächen
die Erwartung der Kostenübernahme durch den Erwerber
geäußert haben. haben wir Herrn N2 gebeten, ihre
Kostenrechnung vom 19.01.02 €€ zur Prüfung überlassen. Seine
diesbezügliche Stellungnahme erhalten Sie anbei."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 106 d. A. verwiesen..
In der Folgezeit kam es nicht zu einer Begleichung der Forderung des
Klägers durch den Erwerber.
Unter dem 29.12.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten persönlich
und bot "um letztlich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden
und um Ihnen zu zeigen, dass mir gelegen ist, keinen Streit zwischen
uns aufkommen zu lassen an, dass er mit einer Zahlung von 100.000,00 €
einverstanden sei". Mit Schreiben vom 05.01.2005 (Einzelheiten BI. 45
d. A.) erklärte die Zeugin C2 unter Bezugnahme auf vorgenanntes
Schreiben, mit ausdrücklichem Hinweis darauf, "dass sie sich in
der Sache nicht näher einlasse", an einer gütlichen Einigung interessiert
sei, sich jedoch aufgrund der Vereinbarung nicht in der Lage sehe, eigen-
mächtig eine Lösung herbeizuführen. Gleichzeitig wies sie darauf hin,
dass sie das Schreiben an die H2 weitergeleitet
habe (Einzelheiten BI. 42/43 d. A.).
In der Folgezeit äußerte sich der Zeuge X2 der Firma H2 nach
Klägervortrag (vgl. BI. 285 d. A.) in einem im Einzelnen inhaltlich nicht bekannten
Schreiben vom 17.01.2005.
Am 09.12.2006 erwirkte der Kläger den Erlass eines, dem Beklagten am
19.12.2006 zugestellten Mahnbescheides. Auf den bereits am 28.12.2006
durch die "G2 Rechtsanwälte" aus N3 eingelegten Widerspruch
wurde nach Zahlungseingang der für die Durchführung des streitigen Verfahrens
angeforderten weiteren Gebühr bereits am 22.01.2007 das Ver-
fahren an das Landgericht Dortmund abgegeben. Mit am 31. Januar 2007
abverfügter Aufforderung zur Klagebegründung gem. § 697 ZPO fand das
Verfahren seinen Fortgang.
Von dieser Aufforderung wurde der Beklagte in Kenntnis gesetzt. Unter
Hinweis auf das seitens des Landgerichts vergebene Aktenzeichen zeigte
der nunmehrige Bevollmächtigte des Beklagten seine Vertretung an, wobei
er als beklagte Partei nicht den Beklagten, sondern die Erwerberin, die
H im Schriftsatz aufführte (Einzelheiten
BI. 10 d. A.). Nachdem die angeforderte Klagebegründung nicht einging,
wurde die Sache ab Lauf der 6-Monatsfrist der Kammer vorgelegt, die
daraufhin unter dem 02.08.2007 den Streitwert mit 240.204,09 € festsetzte
und zugleich verfügte das Verfahren gemäß Aktenordnung wegzulegen.
Der Kläger reichte die Klagebegründung mit am 18. Dezember 2008 bei
Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.12.2008 ein.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch
zu. Er sei in vollem Umfange begründet, da er gegenüber dem Beklagten
einen Anspruch aus anwaltlicher Beratung habe. Jener habe ihn Anfang
August 2004 nicht nur das Schreiben vom 01.07.2003 mit dem Auftrag
übergeben zu prüfen, ob er verpflichtet sei, einer Belastung in vorgenannter
Höhe zuzustimmen. Vielmehr habe der Beklagte ihn bereits damals
beauftragt, die Frage der Bonität des Interessenten durch Einholung einer
Auskunft abzuklären. Nach dem 06.08. habe er ihn dann aufgefordert,
Verhandlungen auch hinsichtlich eines möglichen Verkaufs des Grundstücks
aufzunehmen, woraufhin er bereits am 07.08.2003 den Zeugen
X2 angerufen und ein Angebot mit 7,5 Millionen unterbreitet habe.
Der Beklagten habe ihn bereits im August 2003 angewiesen, sämtliche
Einzelheiten zukünftig mit seiner umfassend bevollmächtigten Tochter, der
Zeugin C2, abzustimmen. In der Folgezeit habe er namens
der Beklagten in Abstimmung mit der Zeugin C2 Gespräche
mit dem Zeugen X2 im August 2003 , später dann auch ein gemeinsamen
Gesprächs in seinen Kanzleiräumen mit dem Zeugen X2 und
dem späteren Erwerber S am 18.12.2003 geführt, in dem die
die Frage der beanspruchten Belastung des Erbbaurechts Gegenstand
gewesen sei. Nachdem diese Gespräche ergebnislos geblieben seien, sei
er dann im Januar von der Zeugin C2 beauftragt worden,
einen Kaufpreis von 6,8 Millionen mit dem Gegner auszuhandeln. Er habe
in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, selbst 6,9 Millionen zu verlangen
und dies mit Hinweis darauf verbunden, dass man dann schon mal
100.000,00 € für seine Gebühren habe. In der Folgezeit -u.a. in Gesprächen
am 24.02.2004 und 27.02.2004 sei von ihm dann mit der Zeugin
C2 der Kaufvertragsentwurf besprochen worden. Dabei sei
insbesondere Gegenstand der Beratung gewesen sicherzustellen, dass
der abverlangte Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrecht anläßlich
der Übertragung Erbbaurechts mit gleichzeitiger Zustimmung zu den sei-
tens der Erwerberin begehrten Belastungen so an den Erwerb des Grundstücks
vom Beklagten selbst so gekoppelt wird, dass der Erwerb des
Grundstücks nicht nach erteilter Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts
von der Gegenseite nicht mehr verweigert werden kann.
Er ist der Ansicht, die geltend gemachten Streitwertansätze seien ebenso
gerechtfertigt wie die Berechnung seiner Honorierung nach den Sätzen
eines beratenden Anwalts. Er sei seitens des Beklagten bzw. später im
Zusammenhang mit seiner Einbeziehung auch in die Beratung bei Übertragung
des Grundstücks selbst immer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt
beauftragt gewesen.
Dass auch aus Sicht der Beklagtenseite die Inanspruchnahme in dieser
Eigenschaft und nicht als Notar erfolgt sei, belege nicht zuletzt auch die
Kostenfreistellungsvereinbarung, die im Termin vom 18.08.2009 überreicht
worden sei. Der entgegenstehende Parteivortrag aus dem Schrift -
satz vom 19.01.2009, wonach der Kläger von Anwaltsgebühren nicht freigestellt
gewesen sei, erweise sich nunmehr als versuchter Prozessbetrug.
Auch greife die - unstreitig beklagtenseits erhobene - Verjährungseinrede
nicht durch. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis vom 13.08.2009
(BI. 263 bis 265 d. A) berücksichtige nämlich nicht, dass aufgrund des
Schreibens vom 29.12.2004 sowie dem Erwiderungsschreiben der Zeugin
C2 vom 05.01.2005 Hemmung der Verjährung eingetreten
sei. Vor Ablauf von 4 Wochen nach vorgenanntem Schreiben bzw. einem
solchen vom 17.01.2005 sei die 3-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht
in Lauf gesetzt worden, so dass schon deshalb keine Hemmung eingetreten
sei (Einzelheiten BI. 283 bis 285 d. A).
Ein weiterer Hemmungstatbestand sei begründet worden, weil die Streitfestsetzung
vom 02.08.2007, BI. 12 d. A, erneut einen Hemmungstatbestand
gesetzt habe, von dem ab die Frist neu zu laufen begonnen habe.
Schließlich lasse sich auch dem Schriftsatz vom 14.12.2007 (Einzelheiten
BI. 288 d. A) entnehmen, das beklagtenseits in gehöriger Form ein Ende
schwebender Vergleichsverhandlungen nicht dargetan sei.
Der Zinsanspruch selbst sei begründet, da mit Schreiben vom 05.01.2005
seitens der Beklagtenseite eine Zahlung seiner Gebühren abgelehnt worden
sei.
Der Kläger beantragt:
1.
Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 240.204,09 € zu
zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 22. November 2008.
2.
An den Kläger für die Zeit vom 05.01.2005 bis zum 21.11.2008
Zinsen in Höhe von 67.361,33 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein mit Schriftsatz vom 19.01.2009 (BI. 81 d. A.) angekündigter Widerklageantrag,
gerichtet auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von
2.998,60 € (weitere Einzelheiten BI. 81 d. A.), hat der Beklagte nicht zum
Spruch gestellt.
Der Beklagte beruft sich auf die Verjährung des Anspruches. Unter näherer
Darlegung im Einzelnen verweist er darauf, dass Vergleichsverhandlungen
seit Anfang 2005 nicht geführt worden seien. Dies insbesondere
auch nicht nach Anhängigkeit des Mahnverfahrens. Ob des nicht unverzüglich
erfolgten Betreibens des Verfahrens durch den Kläger nach Abga-
be der Sache an das Prozessgericht sei ob der erst am 18.12.2008 eingegangenen
Klagebegründung der Zahlungsanspruch zu einem Zeitpunkt
weiter betrieben worden, zu dem bereits Verjährung eingetreten sei.
Auch in der Sache bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Beklagte
habe den Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern
lediglich in seiner Eigenschaft als Notar im August des Jahres 2003
mandatiert. Weder durch ihn selbst noch durch seine Tochter, die Zeugin
C2, sei ein darüber hinausgehender Auftrag später erteilt
worden. Soweit der Kläger Tätigkeit entfaltet habe, sei dies lediglich im
Zusammenhang mit seiner Mandatierung als Notar im Rahmen der von
ihm als Grundeigentümer abverlangten Zustimmung zur Belastung des
Erbbaurechts erfolgt.
Der Verkauf selbst sei ausschließlich aufgrund der Anfang 2004 von der
Zeugin C2 entfalteten Initiative zustande gekommen. Erst
nachdem diese sich mit der Gegenseite im Prinzip auf den Grundstücksverkauf
verständigt habe, habe sie die Hilfe des Klägers in Vorbereitung
der abschließenden Regelung in Anspruch genommen. Soweit klägerseits
in der Abrechnung eine Abrechnung nach Rechtsanwaltsgebührenordnung
vorgenommen worden sei, bestehe ein entsprechender Anspruch
nicht selbst wenn er anwaltliche Tätigkeit entfaltet habe. Der Kläger habe
gegen die ihm obliegende Verpflichtung zuwider gehandelt, rechtzeitig zu
Beginn seiner Tätigkeit bzw. im Rahmen seiner erneuten Einbeziehung in
die zum Verkauf des Grundstücks führenden Verhandlungen Anfang 2004
gegenüber den Beteiligten unmißverständlich klar zu stellen, ob er als
Rechtsanwalt oder Notar tätig werde. Beklagtenseits sei immer von einer
Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Notar ausgegangen worden. Insoweit
seien Ansprüche nur nach den dortigen Gebührensätzen beanspruchbar
gewesen. Eine solche Rechnung sei nicht gestellt und nunmehr ebenso
wie die gestellte Rechnung nach Rechtsanwaltsgebührensätzen verjährt.
Im Übrigen seien die angesetzten Gegenstandswerte für die Bemessung
des Erbbaurechts sowie des Kaufpreises selbst ebenso unangemessen
wie die jeweils in Rechnung gestellten Gebührenansätze von jeweils
10/10 Gebühren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen.
Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme zur Beauftragung des Klägers
durch Vernehmung der Zeugin C2 wird auf den Inhalt der
Sitzungsniederschrift vom 28. April 2009 (BI. 213 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat wiederholt den Kläger darauf hingewiesen, dass hinsichtlich
der beklagtenseits geltend gemachten Verjährungseinrede ergänzend
zu Hemmungstatbeständen vorgetragen werden muss, da andernfalls von
einer Verjährung ausgegangen werde. Insoweit wird insbesondere auf
BI. 3 des Terminprotokolls vom 28. April 2009 (BI. 211 ff. d. A.), dem Inhalt
des Auflagenbeschlusses vom gleichen Tage (BI. 224 d. A.) sowie
schließlich den weiteren Hinweis der Kammer vom 13. August 2009
(BI. 263 ff. d. A.) verwiesen.
Der Inhalt des dem Kläger nachgelassen Schriftsatz vom 15.9.2009 lag
vor und hat bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Dahinstehen kann, inwieweit der klägerseits geltend gemachte Honorar-
anspruch aus der Rechnung vom 24.09.2004 ( Bl. 38/39 d.A.) über
240.204,09 € ihm dem Grunde nach auf Basis der Rechtsanwaltsgebühren
überhaupt bzw. mit den dort geltend gemachten Gebührensätzen zu den dortigen Gegenstandswerten zusteht oder ob eine Liquidation lediglich zu den
Gebührensätzen notarieller Tätigkeit hätte beansprucht werden können.
Gleichfalls kann offen bleiben, inwieweit angesichts der erfolgten Tätigkeit der Kläger gegenüber dem Beklagten bzw. gegenüber der auf dessen Veranlassung
für ihn tätig gewordenen Tochter, der Zeugin C2, verpflichtet gewesen wäre, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
seine beginnend ab August 2003 wahrgenommene Tätigkeit ausschließlich
in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht in der als (Anwalts)
Notar ausgeführt werde.
Dahinstehen kann all dies, weil die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede
durchgreift und die Berufung auf diese Einrede dem Beklagten
nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten verwehrt ist.
Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
1)
Die Klage ist zwar zunächst zu einem unverjährtem Zeitpunkt erhoben
worden. Der Anspruch ist aber gleichwohl verjährt, da die Klage im Anschluß
nicht fortwährend betrieben worden ist, so dass ob der erst am
18.12.2008 eingegangenen Klagebegründung die Verjährungseinrede
durchgreift.
Die Verjährung der seitens des Klägers zutreffend gegenüber seinem
Vertragspartner, dem Beklagten, unter dem 24.09.2004 gestellten Rech-
nung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Verjährungbeginn ist gemäß §
199 BGB der Ablauf des Rechnungsjahres 2004, mithin der 31.12.2004.
Damit endete die reguläre Verjährung an sich am 31.12.2007.
Die Klageerhebung durch Einleitung des Mahnverfahrens und dessen zunächst
fortwährende Weiterbetreibung begründen den Eintritt der Hemmung
nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ab dem 09.12.2006.
Es verbleiben damit ein Jahr und 22 Tage - oder 387 Tage, um die sich
der Verjährungseintritt nach Ablauf der Hemmungszeit nach § 204 Abs. 2
Satz 2 BGB verlängert.
Letzte Handlung der Parteien oder des Gerichts, das der Prozessförderung
dient, war die Aufforderung des Gerichts zur Klagebegründung an
den Kläger. Die diesbezügliche Verfügung ist ausweislich BI. 9 d. A. am
31.07. 2007 abverfügt worden, so dass Kenntnis des Klägers ab dem
02.02.2007 bestand. Auf diesen Zeitpunkt zu beziehen ist folglich sodann
der Lauf der Frist nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Mithin endete die Hemmung
sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, folglich am 02.08.2007.
Ab diesem Zeitpunkt lief die Verjährung weiter.
Soweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, die seitens des Gerichts
vorgenommene Streitfestsetzung stelle eine weitere "dem Betreiben
des Verfahrens dienende Handlung" im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB dar,
geht dieser Hinweis fehl (vgl. dazu etwa Palandt-Heinrichs, § 104 Rdn. 48
und 49).. Die Streitfestsetzung begründet nicht neu den Lauf der Frist
nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der von der Kammer zu erlassende
Streitwertbeschlusses dient nicht dazu, das Verfahren zu fördern, sondern
stellt vielmehr gerade eine das Verfahren abschließende Maßnahme dar,
da auf Basis des Streitwertbeschlusses die abschließende Kostenberechnung
durch den Kostenbeamten vor Weglegen der Akte geschieht.
Anderes gilt auch nicht in Ansehung der seitens des Klägers im nachgelassenen
Schriftsatz vorgetragenen Argumentation, in dem er sich auf
vermeintliche Besonderheiten des Falles bezieht. Dies gilt etwa auch für
die -im Übrigen in den Gerichtsakten nicht dokumentierten- als wie vorgetragen
unterstellte Telefonate mit der Geschäftsstelle. Denn ausweislich
des eigenen Vortrages ist der Kläger im Februar 2008 darauf verwiesen
worden, dass - wie ihm bekannt - die Verfügung nach § 697 ZPO getroffen
wurde, d. h., dass er und nicht der Gegner zur Begründung des Anspruches
aufgefordert wurde.
Soweit er sich nun darüberhinaus darauf bezieht, er sei davon ausgegangen,
das Gericht habe seinerzeit sich mit der Frage eines formwirksamen
Widerspruchs befassen müssen, geht dieser Einwand gänzlich fehl.
Rechtwirksam Widerspruch bereits eingelegt worden ist ausweislich der
dem Kläger bekannt gegebenen Mitteilung des Mahngerichts durch andere
Rechtsanwälte, nämlich die Kanzlei "G2 aus N3".
Dass sich - auf dem Beklagte mitgeteilte an den Kläger gerichtete Aufforderung
zur Klagebegründung- dann der jetzige Beklagtenvertreter unter
Angabe des dem Beklagten wie dem Klägervertreter bekannt gegebenen
Aktenzeichens 3 0 33/02 meldete, ist für die Frage eines Betreibens des
Verfahrens ebenso bedeutungslos wie die Tatsache, dass dieser sich im
Schreiben vom 08.02.2007 (BI. 11 d. A.) als Beklagtenseite die H
aufgeführt hat. Aus dem vorausgehenden
Schriftwechsel -namentlich der Anzeige der Freistellungsverpflichtung der
Erwerber gegenüber seinem Mandanten vom 14.04.2004 (BI. 106 d. A.)war
dem Klägervertreter bekannt, dass es sich bei der "H" gerade um
die Erwerberin des Objekts handelte,
die die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten eingegangen
war. Insoweit gab es für den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten
keinen Anlass, sei es in der Überlassung des gegnerischen die Bevollmächtigung
anzeigenden Schriftsatzes vom 08.02.2007 oder in der
Streitwertfestsetzung vom 02.08.2007 eine "dem Betreiben des Verfahrens
fördernde Handlung" des Gerichts zu sehen.
Mithin ist vom 02.08.2007 an die ob der Hemmung verlängerte Frist zu
berechnen. Die - wie ausgeführt - um 387 Tage verlängerte Frist endete
somit am 24.08.2008.
Andere Hemmungstatbestände sind gleichfalls nicht gegeben.
Insbesondere läuft die Verjährungsfrist nicht von neuem nach § 212 BGB.
So enthält das einzig diesbezüglich ansatzweise in Erwägung zu ziehende
Schreiben der Zeugin C2 vom 05.01.2005 gerade kein Anerkenntnis
der bestehenden Verpflichtung zur Zahlung der eingeforderten
Beträge nach Grund und / oder Höhe. Vielmehr ist das Gegenteil aus diesem
Schreiben entnehmbar. Ausdrücklich verweigert sie in vorgenanntem
Schreiben (Einzelheiten BI. 42 d. A.) nicht nur jede Einlassung in der Sache,
sondern verweist darauf, dass sie ob der getroffenen Freistellungs-
vereinbarung nicht in der Lage sei, eigenmächtig eine Lösung über die
Kostenfrage herbeizuführen.
Auch sonstige Hemmungstatbestände im Sinne des § 203 BGB sind nicht
dargetan.
Dies gilt insbesondere, soweit sich der Klägervertreter nunmehr im nachgelassenen
Schriftsatz auf den Schriftwechsel vom 29.12.2004 I 05.01.2004 bezieht.
Zutreffend verweist der Kläger zwar darauf, dass für den Beginn von Vergleichsverhandlungen - für den allein der Kläger darlegungs- und beweisbelastet
ist - Erklärungen der Beklagtenseite genügen, die ihn als Kläger
und Anspruchsteller zur Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich
auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruches und der Anspruchshöhe
ein (vgl. Palandt-Heinrichs, § 203 BGB Anm. 2 mit weiteren
Nachweisen).
Bereits an seiner substantiierten Darlegung diesbezüglich fehlt es jedoch
bereits. Zwar ist aus der Erklärung vom 29.12.2004 in dem an den Beklagten
persönlich gerichteten Schreiben nach vom Kläger offengelegten
Scheitern einer Einigung über seine Honorierung mit den Erwerber das
Angebot entnehmbar ,sich mit einer Zahlung von "nur 100.000,00 €" zufriedenzugeben.
Darin mag man auch noch ein Angebot zum Eintritt in
Verhandlungen sehen. Weder der Beklagte persönlich - er hat auf das
Schreiben gar nicht reagiert - noch von Dritter Seite ist in einer diesem
zurechenbare Weise ist dem Kläger auf sein Schreiben angezeigt worden,
dass sich die Gegenseite auf den Eintritt in Handlungen mit ihm einzulassen
gewillt ist. Soweit der Kläger hierfür das Schreiben der Zeugin C2
vom 05.01.2005 anführt, ist diesem gerade keinerlei Ansatz
zu entnehmen, dass sich der Kläger selbst oder in dessen Auftrag dessen
Tochter zur Aufnahme von Verhandlungen mit ihm bereiterklärt. Vielmehr
hat die Zeugin in Aussicht des Gerichts kaum überbietbarer Klarheit deut-
lich gemacht, dass sie selbst sich weder in der Sache einlassen will - Zitat:
"ohne auf die Sache einzugehen"- noch sich hinsichtlich der Frage der
Honorierung auf Verhandlungen mit ihm einzulassen gewillt ist. Letzteres
zeigt in kaum überbietbarer Weise die Erklärung, dass sie "sich nicht in
der Lage sehe, eigenmächtig mit dem Beklagten eine Lösung herbeizuführen"
(BI. 42 d. A.). Auch das korrespondierende Schreiben der Zeugin
C2 (BI. 108 d. A.) an die H2
unter Datum vom 05.01. offenbart in gleicher Weise, dass seitens
der Beklagtenseite selbst jedweder eigener Eintritt in Vergleichsverhandlungen
abgelehnt wurde sondern diese - in Ansehung der dem Kläger ja
auch bekannten Freistellungsvereinbarung (vgl. das ihm bekannte Schreiben
vom 14.04.2004) ihn darauf verwies, Vergleichsverhandlungen allenfalls
mit der Erwerberin des Objekts zu führen.
Dass der Kläger selbst dies nicht anders verstanden hat, zeigt nicht zuletzt
die Ausführung des Klägers in der Klageschrift (BI. 13 der Klageschrift =
BI. 26 d. A.), in dem er darauf verweist, dass "mit dem Schreiben von
2005-01-05 der Beklagte eine eigene Zahlung der Gebühren des Klägers
abgelehnt" habe.
Auch ist klägerseits nicht etwa substantiiert vorgetragen, dass auf das
Schreiben vom 05.01.2005 zwischen ihm und der Erwerberin tatsächlich
in Vergleichsverhandlungen eingetreten worden wäre.
In Ansehung des Schreibens vom 05.01.2005 hätte sich zwar die Beklagtenseite
die Existenz nachgewiesener Vergleichsverhandlungen zwischen
den Erwerbern und dem Kläger zurechnen lassen müssen, so dass insoweit
die Hemmungswirkung nach § 203 BGB auch mit Wirkung für und
gegen den Beklagten eingetreten wäre. Der Kläger hat aber substantiiert
nichts dazu vorgetragen, woraus auf den Eintritt in Vergleichsverhandlungen
mit den Erwerbern rückgeschlossen werden könnte. Insoweit hat er
insbesondere kein einziges Schreiben vorgelegt, dass er selbst in Ank-
nüpfung an das Schreiben der Zeugin C2 an die Erwerber
zur Aufnahme von Verhandlungen gerichtet hätte. Allein ein solches und
auf eine daraufhin erfolgende nicht Verhandlungen nicht verweigernde
Reaktion wäre erst geeignet, auf die Aufnahme von Verhandlungen zu
schließen. Erst bei einem solchen Nachweis eines erfolgten Eintritts in
Verhandlungen wäre es Sache der Beklagten gewesen, ggf. den Abbruch
von Verhandlungen nachzuweisen.
Allein schon das Schweigen des Klägers zu einem solchen eigenen
Schreiben an die Beklagtenseite macht deutlich, dass ein solcher eigener
Versuch seitens des Klägers entweder nicht unternommen worden oder
zurückgewiesen worden ist.
Ersteres liegt schon deshalb nahe, da der Kläger solche Verhandlungen
ganz ersichtlich als fruchtlos ansah. Denn insoweit darf nicht aus den Augen
gelassen werden, dass ihm zwar am 14.04.2004 seitens der Erwerber
mitgeteilt worden war, dass eine Freistellungsverpflichtung von Honoraransprüchen
des Klägers gegenüber dem Beklagten bestand. Ganz offensichtlich
waren diese Verhandlungen im Dezember 2004 schlicht gescheitert.
Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des an den Kläger gerichteten
Schreibens vom 29.12.2004. Vielmehr offenbart die Tatsache , dass
hinsichtlich seiner Bezahlung eine gravierende Divergenz zwischen dem
Kläger und dem zur Freistellung verpflichteten Erwerber bestand, sich bereits
aus dem Schreiben vom 14.04.2004 selbst. In diesem Schreiben war
nämlich ausdrücklich schon auf die - von diesem fälschlich unter dem
19.11.2002 datierte, tatsächlich aber unter dem 29.03.2004 verfasste Rechnung
über 240.204,09 € Bezug genommen worden, die in Vorbereitung
der Beurkundung klägerseits übersandt worden war (vgl. BI. 99 in
Verbindung mit BI. 104 d. A.). Ausweislich des Schreibens vom
14.04.2004 war unter Bezugnahme auf eine in dem Schreiben vom
14.04.2004 beigefügte - dem Gericht nicht vorgelegte- Stellungnahme des
den Verkauf vom 13.04.2004 beurkundenden Notars N3 die Forderung
konkludent zurückgewiesen worden.
Auch eine Rückäußerung des Erwerbers an den Kläger als Reaktion auf
das an ihn von der Zeugin C2 weitergeleitete Schreiben,
aus dem sich eine Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen schließen
lassen könnte ist klägerseits nicht vorgetragen. Bereits von daher
fehlt es an einer substantiierten Darlegung von einem Eintritt in Vergleichsverhandlungen, deren es bedurft hätte, um der Beklagtenseite die
Darlegungslast für einen Abbruch solcher Verhandlungen aufzuerlegen.
Auch soweit sich der Beklagtenvertreter in seinem nachgelassenen
Schriftsatz auf ein Schreiben "der Firma H2 bzw. der H" vom
17.01.2005 bezieht (BI. 285 d. A.) ist weder der Inhalt dieses Schreibens
vorgetragen, noch liegt das Schreiben vom 17.01.2005 einem der früheren
Schriftsätze bei. Von daher ist der Inhalt gänzlich unbekannt. Insoweit ist
der Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise, ergänzend zur Substantiierung
von Hemmungstatbeständen vorzutragen - zuletzt mit dem ihm
gewährten Schriftsatznachlass im Beschluss vom 18.08.2009 - nicht
nachgekommen. Ist der Inhalt des Schreibens vom 17.01.2005 nicht bekannt,
so kann allein aus der klägerseits angeführten Existenz eines
Schreibens vom 17.01.2005 nicht gefolgert werden, dass sich darin die
Beklagtenseite auf irgend geartete Verhandlungen eingelassen hätte.
Inwieweit aus der fehlenden Darstellung des Inhalts bzw. der Vorlage des
Schreibens vom 17.01.2005 nicht ohnehin geschlossen werden kann,
dass dieses nichts anders als eine Zurückweisung jedweder Vergleichsverhandlungen enthält, kann dahinstehen.
Angesichts der sowohl im Termin vom 28.04. wie 18.08.2009 dem Kläger
eingeräumten Möglichkeit zu substantiiertem Vortrag war auch nicht zur
ergänzenden Aufklärung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Folglich gehen auch sämtliche Überlegungen fehl, die klägerseits zur Begründung
einer Verjährungsunterbrechung nach § 203 BGB für den Zeitraum
vom 29.12.2004 im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2009
(dort BI. 283 bis 285 d. A.) ausgeführt werden.
Weitere Vergleichsverhandlungen - etwa solche aus dem Jahr 2007- sind
nicht vorgetragen. Auch auf ausdrücklichen Hinweis im Beschluss vom
13.08.2009 (BI. 264/264 R. d. A.) ist klägerseits trotz des dortigen substantiierten
Hinweises auch darauf, dass klägerseits behaupteter Schriftwechsel
nicht vorliegt, nichts vorgetragen, was etwa auf eine tatsächliche
Aufnahme von Vergleichsverhandlungen nach Zugang des Mahnbescheides
bzw. während des beim Landgericht Dortmund anhängigen Verfahren
ausgelegt werden kann.
Soweit klägerseits mit der Anlage K 19 nunmehr ein Schreiben vom
14.02.2007 vorgelegt wird, lässt sich auch aus diesem Schreiben nichts
entnehmen, aus dem in irgendwie in zeitlicher Hinsicht substantiierbarer
Weise auf einen Beginn neuer Vertragsverhandlungen geschlossen werden
könnte. Im Übrigen ist in dem Schreiben selbst nicht entnehmbar,
dass Vergleichsverhandlungen schweben oder neu angebahnt werden
sollen. Denn von einer außergerichtlichen Regelung oder einem Entgegenkommen
der Beklagtenseite ist nicht andeutungsweise die Rede, sondern
lediglich davon, dass sich der Beklagtenvertreter "bemühe", noch vor
Weihnachten eine abschließende Stellungnahme abzugeben.
Ist es nach. den Grundsätzen der Darlegungslast Sache des Klägers,
substantiiert dazu vorzutragen, wann ggf. erneut - in Verhandlungen mit
der Beklagtenseite eingetreten worden ist, und lässt sich solches aus seinem
Vortrag nicht erkennen, so ist auch der diesbezügliche Vortrag zur
Begründung eines weiteren Hemmungstatbestandes mangels Substantiierung
zu Lasten des insoweit darlegungsbelasteten Klägers als unbeachtlich
zurückzuweisen.
Die somit substantiiert vorgetragenen dargetanen Hemmungstatbestände
begründen eine Hemmung nur insoweit als dass eine bis zum 24.08.2008
bei Gericht eingegangene Klagebegründung noch in nicht verjährtem Zeit-
raum eingegangen wäre. Diese ging jedoch erst am 18.12.2008 und damit
zu einem Zeitpunkt ein, da Verjährung bereits eingetreten ist.
2)
Dem Beklagten ist die Berufung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung
nicht gemäß § 242 BGB verwehrt. Insbesondere geht auch der Hinweis
des Klägers fehl, die Berufung auf die Verjährungseinrede sei
rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte selbst keine Kostenbelastung zu
befürchten habe, da ein GebührenfreisteIlungsanspruch bestehe.
Ist die Geltendmachung der Verjährungseinrede schon generell nur in extrem
liegenden Ausnahmefällen zu versagen, ist hier vorliegend gleich in
mehrfacher Weise dafür kein Raum.
So hat die Beklagtenseite durch das Schreiben vom 05.01.2005 unmissverständlich
klargestellt, dass sie ob der Freistellungsvereinbarung selbst
in der Sache keinerlei Erklärungen abgeben werde, sondern sich die Klägerseite
mit der Erwerberin des Objektes ins Benehmen zu setzen habe.
Maßgeblich ist aber noch mehr, dass für einen Rechtsmissbrauch schon
deshalb kein Raum ist, da ausweislich der irl §12 der notariellen Urkunde
vom 13.04.2004 getroffenen Freistellungsvereinbarung ob der dort geregelten
Ausschlusstatbestände der Beklagte Gefahr liefe, seine Rechte auf
Freistellung zu verlieren, machte er von den ihm zustehenden prozessualen
Möglichkeiten hier keinen Gebrauch. Insoweit läuft er Gefahr, seiner
Rechte verlustig zu gehen, wenn er nicht alle "vom Käufer verlangten Verteidigungsmittel ausschöpft" (vgl. BI. 279 b d. A.).
Auch das Prozessverhalten des Beklagten im laufenden Verfahren rechtfertigt
es nicht unter Rückgriff auf § 242 BGB dem Beklagten die Berufung
auf die erhobene Einrede der Verjährung zu versagen. Die Kammer verkennt
insoweit zwar nicht, dass das Beklagtenvorbringen zum Inhalt der
Freistellungsabrede in bemerkenswerter Weise die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Vortrag aus § 138 Abs. 1 ZPO verletzt hat. Insoweit erweist
sich insbesondere der Beklagtenvortrag auf BI. 5 des Schriftsatzes vom
13.02.2009 (BI. 98 d. A.) als grob unzutreffend. Gleichwohl rechtfertigt
auch dies die seitens des Klägers für sich in Anspruch genommene
Rechtsfolge nicht. Denn der Verstoß des Beklagten(vertreters) gegen §
138 ZPO war für die hier streitentscheidende Frage, des Eintritts der Verjährung
ohne jede Relevanz. Zum Zeitpunkt des Verstoßes im Februar
2009 war angesichts der verspätet erhobenen Klage der die Abweisung
tragende Gesichtspunkt des Verjährungseintritts bereits verwirklicht.
Nach alledem war die Klage wegen eingetretener Verjährung als unbegründet
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Insoweit war
das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der angekündigten und zugestellten,
jedoch dann nicht zum Spruch gestellten, sondern konkludent zurückgenommenen
Widerklage verhältnismäßig geringfügig und hat auch Mehrkosten nicht veranlasst.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 29.09.2009
Az: 3 O 33/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4aa60eef9721/LG-Dortmund_Urteil_vom_29-September-2009_Az_3-O-33-07