Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2011
Aktenzeichen: 7 A 438/10.Z

(Hessischer VGH: Beschluss v. 18.10.2011, Az.: 7 A 438/10.Z)

1. Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ist auch dann anwendbar, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige, der die spätere besondere Anlage im öffentlichen Interesse selbst ausführt, zugleich alleiniger Gesellschafter eines Unternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs ist und wenn dieses Unternehmen die Anlage nach der Errichtung nutzen und mit dem Betrieb der Anlage möglicherweise Gewinne erzielen will.

2. Unter einem Anteil im Sinne von § 56 Abs. 4 TKG 1996 ist die Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen nach § 56 Abs. 2 TKG 1996 zu verstehen. Ob die Überlassung eines Anteils erfolgt ist, beurteilt sich in gleicher Weise wie die Begründung der Bevorrechtigung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996. Eine Überlassung des Anteils liegt somit nur dann vor, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige seine wirtschaftliche Beteiligung aufgegeben hat.

3. Die Regelung des § 56 Abs. 5 TKG 1996 greift ausschließlich dann ein, wenn die spätere besondere Anlage nicht vom Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 TKG 1996 erfasst wird. Hierbei verweist § 56 Abs. 5 TKG 1996 nicht nur auf die Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996, sondern auch auf den Tatbestand des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996. Daher kann in § 56 Abs. 5 TKG 1996 keine Auffangvorschrift gesehen werden, die auch diejenigen Fallgestaltungen erfasst, in denen der Nutzungsberechtigte eine kabelgebundene Telekommunikationslinie, die zumindest auch dem Fernverkehr dient, trotz unverhältnismäßig hoher Kosten verlegt, obwohl er dies gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 hätte verweigern können.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dasUrteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2006wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassungder Berufung zu tragen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 237.719,62€ festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Insbesondereist er gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft. Er erweist sichjedoch als unbegründet. Denn die von der Klägerin angeführtenZulassungsgründe rechtfertigen nicht die begehrte Zulassung derBerufung.

A. Die Klägerin macht vorrangig den Zulassungsgrund derernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils desVerwaltungsgerichts Frankfurt am Main nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGOgeltend. Solche Zweifel greifen jedoch nicht durch.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenngegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtigeGesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassungdes Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffeneEntscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erheblicheTatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigenArgumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof dieErgebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig vonder vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nichtaufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 -HSGZ 2005, 432, vom 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776,vom 08.06.2007 - 7 UZ 2374/06 - RdL 2007, 246, sowie vom 27.07.2007- 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108; Hess. VGH, Beschluss vom18.08.2005 - 9 UZ 1070/05 - NVwZ-RR 2006, 230).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegendenVerfahren die Berufung nicht zugelassen werden. Die Klägerin machtzwar zu Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht sich in denEntscheidungsgründen seines Urteils nicht ausdrücklich mit den vonihr im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüchen aus§ 56 Abs. 4 und Abs. 5 TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1996, 1120)in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I2001, 1254 und 2298) - im Folgenden: TKG 1996 - befasst hat. Dievon der Klägerin erhobene Leistungsklage ist jedoch im Ergebnis zuRecht abgewiesen worden. Denn die Klägerin hat keinen Anspruchgegenüber der Beklagten, dass diese ihr die entstandenen Kosten fürdie Verlegung einer Telekommunikationslinie in der Straße €AmRömerhof€ im Stadtgebiet der Beklagten im Zeitraum vom 23.August 2001 bis zum 1. September 2002 in Höhe von insgesamt237.719,62 € erstattet. Diese Kosten fielen dadurch an, dassder Bau der neuen Straßenbahnlinie von der Hamburger Allee über dieVoltastraße und die Straße €Am Römerhof€ bis zumRebstockbad mit der vorhandenen Telekommunikationslinie derKlägerin im Bereich der Straße €Am Römerhof€kollidierte. In diesem Bauabschnitt wurde daher vom Opelkreisel biszur neuen Erschließungsstraße (jetzt Leonardo-da-Vinci-Allee) ein24-zügiger Kabelkanal auf einer Länge von etwa 200 m innerhalb derStraße um 13 bis 17 m nach Westen verlegt.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten,die sie in ihrer Rechnung an die Beklagte vom 22. Juli 2004 fürTiefbauarbeiten der Fa. Scheid, für eigene Arbeiten und fürBaumaterialien bei der Verlegung der Fernmeldelinie in der Straße€Am Römerhof€ aufgeführt hat. Der mit dieser Rechnunggeltend gemachte Zahlungsanspruch wird nach geringfügigerReduzierung im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von 230.303,36€ aufrecht erhalten.

1. Der Klägerin steht nicht die Zahlung des in reduzierter Höhegeltend gemachten Rechnungsbetrags nach den Grundsätzen desallgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu (vgl.zur Anspruchsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 78.85 -BVerwGE 77, 276 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 20.03.1990 - 11 UE2870/86 - zit. n. juris; OVG NRW, Urteil vom 14.04.1994 - 20 A2575/93 - Archiv PT 1994, 331). Denn die Beklagte hat den Vorteilder Durchführbarkeit ihres Vorhabens durch eine vermögenswerteWerkleistung der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erlangt. DieKlägerin hat nämlich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 die Kostenfür die Verlegung ihrer Telekommunikationslinie selbst zutragen.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen,dass bei der Prüfung des Zahlungsbegehrens der Klägerin dieRegelungen im Telekommunikationsgesetz vom 15. Juli 1996heranzuziehen sind, weil die mit Gesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I2004, 1190) geschaffenen - inhaltsgleichen - Nachfolgeregelungen in§ 75 TKG im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Baumaßnahmenin der Straße €Am Römerhof€ noch nicht in Kraftgetreten waren (vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt: Nds.OVG, Urteil vom 17.11.1998 - 10 L 2158/96 - zit. n. juris;Reichert, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl.2008, §§ 74, 75 Rdnr. 35).

Der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruchist auch nicht durch den Erlass des Planfeststellungsbeschlussesdes Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. März 2000€Straßenbau in C-Stadt - Straßenanbindung City West undRebstockgelände€ ausgeschlossen. DerPlanfeststellungsbeschluss enthält nämlich keine Regelung darüber,wer bei dem Vorhaben die Kosten der Verlegung vonTelekommunikationslinien zu tragen hat.

a) Nach der somit anwendbaren Regelung des § 56 Abs. 1 TKG 1996kommt zwar grundsätzlich zugunsten der Klägerin eine Verpflichtungder Beklagten zur Kostentragung in Betracht. Nach dieser Vorschriftsind nämlich spätere besondere Anlagen nach Möglichkeit soauszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationsliniennicht störend beeinflussen. Die in § 56 Abs. 1 TKG 1996 genanntenVoraussetzungen sind auch erfüllt. Jedoch greift hier dieAusnahmeregelung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ein, durch die derKlägerin die Kostenlast für die Verlegung derTelekommunikationslinie auferlegt wird.

aa) In § 56 Abs. 1 TKG 1996 ist allerdings nicht ausdrücklichnormiert, dass die Kosten der Ausführung einer späteren besonderenAnlage demjenigen zur Last fallen, der zur Vermeidung einer Störungder bereits vorhandenen Telekommunikationslinie verpflichtet ist.Eine solche Verpflichtung zur Kostentragung bei einer gleichwohlstörenden Beeinflussung ergibt sich jedoch - soweit nichts anderesbestimmt ist - als selbstverständliche Rechtsfolge aus dieser Norm(vgl. zur textgleichen Regelung des § 6 TWG: BVerwG, Urteil vom19.12.1985 - 7 C 81.84 - DÖV 1986, 656 ff.; zu § 74 Abs. 1 TKG2004: Reichert, a. a. O., §§ 74, 75 Rdnr. 45).

Mit der Regelung des § 56 Abs. 1 TKG 1996 wird im Fall derKollision der Rechte und Pflichten eines nutzungsberechtigtenBetreibers einer Telekommunikationslinie mit den Rechten undPflichten des Ausführenden einer später hinzutretenden besonderenAnlage der Grundsatz der Priorität begründet. Die vorhandeneTelekommunikationslinie genießt allerdings uneingeschränkten Schutzmit den damit verbundenen Pflichten zur Rücksichtnahme nur dann,wenn für die spätere besondere Anlage kein öffentliches Interessebesteht (vgl. Demmel/Manssen, in: Manssen, Telekommunikations- undMultimediarecht, Stand: Januar 2007, § 75 Rdnr. 10).

Hier wurde beim Bau der neuen Straßenbahnlinie eine besondereAnlage im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 hergestellt, die zuder seinerzeit in der Straße €Am Römerhof€ bereitsvorhandenen Telekommunikationslinie der Klägerin hinzutrat.

bb) Eine Kostenlast der Beklagten für die Verlegung derTelekommunikationslinie besteht aber gleichwohl nicht. Denn dieneue Straßenbahnlinie von der Hamburger Allee zum Rebstockbad wurdeim öffentlichen Interesse ausgeführt. Die Anlage erfüllt auch dieweiteren Voraussetzungen nach § 56 Abs. 2 Satz 1TKG 1996. Sie istdamit gegenüber der in der Straße vorhandenenTelekommunikationslinie bevorrechtigt.

Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 muss dem Verlangen derVerlegung einer Telekommunikationslinie auf Kosten desNutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst dieHerstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müssteoder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen desöffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichenoder Verkehrsrücksichten, von dem Wegeunterhaltungspflichtigen oderunter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zurAusführung gebracht werden soll.

Mit der in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 getroffenen Regelung wirdder in § 56 Abs. 1 TKG 1996 zum Ausdruck kommende Grundsatz derPriorität durchbrochen, soweit besondere Anlagen im öffentlichenInteresse errichtet werden. Zwar stehen nach der vom Gesetzgebergetroffenen Wertung Telekommunikationslinien und besondere Anlageneinander grundsätzlich gleichrangig gegenüber. ImGesetzgebungsverfahren wurde es jedoch für erforderlich gehalten,die Gemeinden, denen in der Regel die Wegeunterhaltungspflichtobliegt, zu privilegieren. Deshalb wurde davon abgesehen, denKonflikt zwischen vorhandenen Telekommunikationslinien und späterhinzutretenden besonderen Anlagen ausschließlich nach demPrioritätsprinzip zu lösen. Aufgrund dieser Zielsetzung hat dernutzungsberechtigte Betreiber einer Telekommunikationslinie gemäß §56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ausnahmsweise selbst die Kosten einernotwendigen Verlegung zu tragen, wenn derWegeunterhaltungspflichtige die spätere besondere Anlage imöffentlichen Interesse entweder selbst zur Ausführung bringt odersich hieran zumindest überwiegend beteiligt (vgl. hierzu: BVerwG,Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276; Hess. VGH,Urteil vom 20.03.1990 - 11 UE 2870/86 - zit. n. juris; Schütz, in:BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 75 Rdnr. 2).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieVoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung zu Gunsten der Beklagtenerfüllt sind. Den hiergegen im Zulassungsverfahren vorgebrachtenEinwänden der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

(1) Die Beklagte ist für die Straße €Am Römerhof€wegeunterhaltungspflichtig. Denn sie trägt gemäß § 43 HStrG dieStraßenbaulast für ihre Gemeindestraßen.

(2) Die Beklagte hat mit dem Bau der neuen Straßenbahnlinie auchdie Herstellung der Anlage als Wegeunterhaltungspflichtige zurAusführung gebracht.

Die Herstellung der besonderen Anlage ist derjenigen Personzuzurechnen, die die Kostenlast für die Planung und Errichtung derAnlage letztlich trägt. Die Bewertung, welche der beteiligtenjuristischen Personen im vorliegenden Fall als Ausführende derbesonderen Anlage anzusehen ist, orientiert sich also danach, werin kostenmäßiger Hinsicht Träger des Projekts ist (Demmel/Manssen,a. a. O, § 75 Rdnr. 17; Reichert, a. a. O., §§ 74, 75, Rdnr. 24).Da das Merkmal des Ausführens ein aktives Tun desWegeunterhaltungspflichtigen verlangt, ist zudem erforderlich, dassdieser eine positive Willensentscheidung zur Errichtung derbesonderen Anlage trifft. Liegt ein solches ausdrücklichesEinverständnis mit dem Bau der Anlage vor, ist rechtlich ohneBelang, ob der Wegeunterhaltungspflichtige selbst als Bauherrauftritt oder sich mit der Herstellung der Anlage durch einenDritten lediglich einverstanden erklärt, sofern die Anlagezumindest auch in seinem Interesse errichtet wird (Hess. VGH,Urteil vom 20.03.1990 - 11 UE 2870/86 - zit. n. juris).

Hiernach ist der Bau der neuen Straßenbahnlinie von derHamburger Allee über die Voltastraße und die Straße €AmRömerhof€ bis zum Rebstockbad durch die Beklagte selbst zurAusführung gebracht worden. Die Herstellung der Anlage stellt sichnämlich als Vorhaben der Beklagten dar.

Die Beklagte hat nahezu sämtliche Kosten der Herstellung derneuen Straßenbahnlinie getragen. Diese wurden imErläuterungsbericht im Planfeststellungsverfahren auf ca. 22 Mio.Euro veranschlagt. Die Beklagte hatte zudem zu Beginn des Projektsder Bauausführung unter der Leitung der VerkehrsgesellschaftC-Stadt mbH zugestimmt. Der Magistrat der Beklagten hatte nämlicham 6. September 1996 beschlossen, dass die Stadtwerke GmbH daserforderliche Planfeststellungsverfahren einleiten soll. NachAusgliederung der Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH aus derStadtwerke GmbH im Jahr 1996 wurde die Verkehrsgesellschaft imPlanfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vom14. März 2000 als Veranlasserin und Trägerin der Baumaßnahmebezeichnet und verpflichtet, in eigener Zuständigkeitsicherzustellen, dass alle während der Bauarbeiten auftretendenSchwierigkeiten ausgeräumt werden. Des Weiteren hat dasStraßenbauamt der Beklagten mit Verfügung vom 5. April 2000 der vonder Frankfurter Aufbau AG für die Rebstock-Projektgesellschaft mbHvorgelegten Planung für die Erschließung €Wohnen und Arbeitenam Rebstock€ einschließlich des darin enthaltenenTrassenplans der Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH zugestimmt. DieFrankfurter Aufbau AG übte zudem im Auftrag der Beklagten dieProjektleitung für das Vorhaben aus und war von ihr auch mit derAufgabe der Rechnungsprüfung betraut. Sie erbrachteIngenieurleistungen auch für die Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbHhinsichtlich der Bauausführung und für die Klägerin hinsichtlichder Verlegung ihrer Telekommunikationslinie. Durch ihreEinbeziehung in die Projektleitung hat die Beklagte ebenfalls zumAusdruck gebracht, dass die Infrastrukturmaßnahme mit ihremEinverständnis und in ihrem Interesse durchgeführt wird.

Rechtlich unerheblich ist dagegen, dass die Genehmigung für denBau der Straßenbahnbetriebsanlage nicht der Beklagten, sondern derVerkehrsgesellschaft C-Stadt mbH erteilt wurde. Wie oben bereitsdargestellt, muss der Ausführende im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1TKG 1996 nicht selbst als Bauherr auftreten, wenn die Zurechnungdes Vorhabens als eigene Maßnahme sich aus anderen, insbesondereaus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt. Hier kommt hinzu, dassfür eine Straßenbahnbetriebsanlage die Genehmigung nach § 9 Abs. 1Nr. 1 PBefG sich auf den Bau, den Betrieb und die Linienführungerstreckt und daher gemäß § 3 Abs. 1 PBefG grundsätzlich insgesamtdem Unternehmer erteilt wird. Diese im Personenbeförderungsgesetzvorgesehene Konzentration mehrerer Genehmigungen in einem Rechtsaktlässt ebenfalls erkennen, dass die Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbHden Bauantrag nicht im eigenen Namen vorgelegt hat, um alsAusführende des Vorhabens im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996in Erscheinung zu treten.

Rechtlich unerheblich ist ferner, dass das Vorhabenmöglicherweise durch eine Finanzhilfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1Nr. 2a i. V. m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Finanzhilfen desBundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden vom18. März 1971 (BGBl. 1971, 239) in der Fassung vom 27. Dezember1993 (BGBl. I 1993, 2378; im Folgenden: GVFG) zu einem nicht näherbezeichneten Anteil gefördert worden ist. Eine Beteiligung desBundes an der Ausführung der neuen Straßenbahnlinie ist damit nichtbegründet worden.

Durch eine etwaige Finanzierungshilfe hat sich dieBundesrepublik Deutschland nicht an der Ausführung der neuenStraßenbahnlinie der Beklagten im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG1996 beteiligt. Nach § 1 GVFG werden nämlich vom Bund den LändernFinanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung derVerkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt. Diese entscheidenihrerseits nach § 2 GVFG darüber, welche Vorhaben sie mit diesenZuwendungen fördern wollen. Somit begründet der Bund mit derGewährung von Finanzhilfen an die Länder keine rechtliche oderwirtschaftliche Beziehung zu den Trägern der kommunalenVorhaben.

Auch das Land Hessen hat sich an der Ausführung des Vorhabens€Anbindung City West an das Rebstockgelände€ im Wegedes Baus einer neuen Straßenbahnlinie nicht beteiligt, selbst wennes möglicherweise Zuwendungen in erheblichem Umfang aus derFinanzhilfe des Bundes an die Beklagte weitergeleitet hat. Denn mitder Förderung verkehrspolitischer Vorhaben durch die Weitergabe vonZuwendungen aus den Finanzhilfen des Bundes hat das Land Hessenkeine eigenen Aufwendungen erbracht, die eine wirtschaftlicheBeteiligung begründen könnten (vgl. zur mangelnden Beteiligung beiÜberlassung eines Darlehens zu banküblichen Konditionen: Schütz,in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 13).

Ferner ist für die Ausführung der neuen Straßenbahnlinierechtlich ohne Bedeutung, dass private Investoren von denPlanungskosten einen Anteil in Höhe von ca. 920.000 €übernommen haben. Denn dieser Betrag ist angesichts derGesamtkosten des Projekts von untergeordneter Bedeutung. DieBeklagte ist bei der hier maßgeblichen kostenmäßigenBetrachtungsweise daher auch bei Berücksichtigung diesergeringfügigen finanziellen Beteiligung als alleinige Trägerin desVorhabens anzusehen.

Ohne Erfolg weist die Klägerin darauf hin, dass die Vorschriftdes § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 als Ausnahmeregelung eng auszulegenist. Auch bei Anwendung des zu recht geforderten strengen Maßstabshat die Beklagte die Straßenbahnanlage zur Ausführung gebracht.

Ein enges Verständnis des Begriffs der Beteiligung sollverhindern, dass Versorgungsunternehmen generell begünstigt werden.Derartige Unternehmen erfüllen nämlich grundsätzlich in gleicherWeise eine Funktion der Daseinsvorsorge wie die Betreiber vonTelekommunikationslinien. Daher besteht kein sachlicher Grund, dieVersorgungsunternehmen im Fall der Kollision mit vorhandenenTelekommunikationslinien von einer Kostenlast zu befreien. EineBevorrechtigung eines Infrastrukturvorhabens ist daher nur danngerechtfertigt, wenn dieses sich auf Grund der Beteiligung desWegeunterhaltungspflichtigen letztlich als dessen Vorhabendarstellt (vgl. hierzu: Schütz, in: BeckTKG, a. a. O, § 75 Rdnr.13; Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG 2008, § 75 Rdnr. 8). Diesist hier zu bejahen. Denn die Beklagte steht wirtschaftlich nahezuin vollem Umfang hinter den Kosten dieser besonderen Anlage. Zudemverfolgt sie mit der Ausführung auch ein über den Bau derStraßenbahnlinie hinausreichendes städtebauliches Konzept. Der Bauder Straßenbahnlinie soll nämlich die Wohnungs- undArbeitsquartiere im Bereich City West und das Rebstockgelände anden öffentlichen Personennahverkehr in der Innenstadt der Beklagtenanbinden. Die Anwendung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 führt damitnicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung eines privatenInfrastrukturunternehmens.

Ferner kann möglicherweise bei der gebotenen wirtschaftlichenBetrachtungsweise - entsprechend den Ausführungen desVerwaltungsgerichts Frankfurt am Main - sogar die Bauausführungdurch die Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH der Beklagtenzugerechnet werden. Denn die Beklagte besitzt 100 % derGesellschaftsrechte der Stadtwerke GmbH, die ihrerseits als Holdingmit der Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH eng organisatorischverknüpft ist. Dieser Aspekt bedarf indes keiner rechtlichenKlärung, weil sich die Ausführung des Vorhabens durch die Beklagteaus den bereits genannten Gesichtspunkten ergibt.

Der rechtlichen Wertung, dass die Beklagte die neueStraßenbahnlinie gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 selbstausgeführt hat, kann ferner von der Klägerin nicht entgegengehalten werden, diese habe hierbei nicht in Ausübung ihrerbestehenden Pflicht zur Wegeunterhaltung gehandelt.

Die Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 greiftdann ein, wenn zwischen dem Ausführenden und dem unmittelbarWegeunterhaltungspflichtigen eine Personenidentität besteht. Dennweder der Wortlaut noch der Zweck der Regelung in § 56 Abs. 2 Satz1 TKG 1996 rechtfertigt die Annahme, derWegeunterhaltungspflichtige sei von der Kostenlast für dieVerlegung der Telekommunikationslinie nur dann befreit, wenn er diespätere besondere Anlage gerade in Ausübung seinerWegeunterhaltungspflicht ausführt. Aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 2Satz 1 TKG 1996 geht nämlich hervor, dass der Ausführende nicht€als€ Wegeunterhaltungspflichtiger in Ausübung seinerinsoweit bestehenden Rechte und Pflichten handeln muss. Der sichaus dem Wortlaut ergebende Sinngehalt entspricht auch dem mit derVorschrift beabsichtigten Zweck, den Gemeinden die Durchführung vonVorhaben im öffentlichen Interesse zu ermöglichen, ohne mit denKosten für die Verlegung von vorhandenen Telekommunikationslinienbelastet zu sein (vgl. oben). In den meisten Fällen obliegt nämlichden Gebietskörperschafen die unmittelbare Wegeunterhaltungspflicht,sodass ein Bedürfnis nach deren wirtschaftlicher Entlastung in denFällen besteht, in denen diese - wie hier - im öffentlichenInteresse eine spätere besondere Anlage ausführen oder sich daranüberwiegend beteiligen. Somit genügt entsprechend derRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die Anwendung des § 56Abs. 2 Satz 1 TKG 1996, dass der Wegeunterhaltspflichtigeunmittelbarer Träger der Straßenbaulast ist, wirtschaftlich hinterder besonderen Anlage steht und durch seine Aufwendungen seinInteresse an deren Ausführung bekundet (vgl. Schütz, in:Arndt/Fetzer/Scherer, TKG 2008, § 75 Rdnr. 8; Dörr, in:BerlKommTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 6).

Aus der vorgenommenen Auslegung folgt, dass die Regelung des §56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 auch dann eingreift, wenn derWegeunterhaltungspflichtige, der die spätere besondere Anlageselbst ausführt, zugleich alleiniger Gesellschafter einesUnternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs ist und diesesUnternehmen die Anlage nach der Errichtung nutzen und mit demBetrieb der Anlage möglicherweise Gewinne erzielen will. Somitkommt der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob derBetrieb der Frankfurter Verkehrsgesellschaft mbH Gewinneerwirtschaftet oder Verluste erleidet, die von der Stadtwerke GmbHausgeglichen werden müssen, keine entscheidungserhebliche Bedeutungzu.

(3) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 erforderlichen Gründedes öffentlichen Interesses sind ebenfalls zu bejahen. DasVerwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Bau derStraßenbahnlinie die Wohnungs- und Arbeitsquartiere im Bereich CityWest und das Rebstockgelände an den öffentlichen Personennahverkehrin der Innenstadt der Beklagten anbindet. Hinsichtlich der näherenEinzelheiten des Sachverhalts kann insoweit auf die Ausführungen imPlanfeststellungsbeschluss vom 14. März 2000 und imErläuterungsbericht von April 1999 Bezug genommen werden.

Auch hinsichtlich des erforderlichen öffentlichen Interesses ander Herstellung der späteren besonderen Anlage macht die Klägerinohne Erfolg geltend, es komme hierbei nur ein solches Interesse inBetracht, welches der Wegeunterhaltungspflichtige in Erfüllungdieser Aufgabe wahrzunehmen habe. Dies trifft nicht zu, wie sichinsbesondere aus der beispielhaften Aufzählung vonvolkswirtschaftlichen Rücksichten in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996unzweifelhaft ergibt. Vielmehr besteht ein öffentliches Interessean besonderen Anlagen generell, wenn sie der Allgemeinheit nützen,insbesondere wenn sie der öffentlichen Versorgung dienen(Demmel/Manssen, a. a. O., § 75 Rdnr. 4; Schütz, in: BeckTKG, a. a.O., § 75 Rdnr. 12). Dies ist beim Bau von Trassen für denöffentlichen Personennahverkehr zu bejahen, wenn ein entsprechendesverkehrspolitisches Bedürfnis dargetan ist. Hierbei ist rechtlichunerheblich, ob der spätere Betrieb der Verkehrslinie zugleich imInteresse einer privatrechtlich organisierten Verkehrsgesellschaftliegen kann. Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 erfordertnicht, dass die spätere besondere Anlage ausschließlich demöffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist (zu § 6 Abs. 2 TWG:Hess. VGH, Urteil vom 20.03.1990 - 11 UE 2870/86 -; zurUnerheblichkeit des späteren Anlagenbetriebs durch Dritte:Reichert, a. a. O., §§ 74, 75, Rdnr. 24; zur späterenprivat-rechtlichen Nutzung: BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 A27.98 - NVwZ 2000, 316).

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dieAnwendung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 erfordere ein€qualifiziertes öffentliches Interesse€, welches imvorliegenden Fall nicht gegeben sei (vgl. zum Begriff desqualifizierten öffentlichen Interesses: Reichert, a. a. O., §§ 74,75, Rdnr. 22, 23). Soweit in der Literatur ein solches besonderesöffentliches Interesse gefordert wird, bedeutet dies lediglich,dass gerade der nach den StraßengesetzenWegeunterhaltungspflichtige die besondere Anlage selbst ausführenoder sich hieran überwiegend beteiligen muss. Mit diesem Merkmalwird eine Privilegierung von solchen Sachverhalten ausgeschlossen,in denen eine Wegeunterhaltungspflicht durch Übernahme vonKostenbeiträgen von einem Dritten vertraglich übernommenen wordenist (Reichert, a. a. O., ebenda).

(4) Auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 sind erfüllt.Die Beklagte hat von der Klägerin die Verlegung ihrerTelekommunikationslinie in der Straße €Am Römerhof€verlangt. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 19. Juli2001.

Ferner wäre ohne die Verlegung der Telekommunikationslinie dieHerstellung der neuen Straßenbahnlinie wesentlich erschwert worden.Mit dem Einwand, die Klägerin habe im Trassenabstimmungsverfahrendie Verlegung selbst gewünscht, obwohl eine Verlegung nur in einemkleinen Teilbereich der Straße €Am Römerhof€ notwendiggewesen wäre, kann die Beklagte im vorliegenden Verfahren nichtgehört werden. Dies folgt aus § 242 BGB. Nach den hieraus folgendenGrundsätzen von Treu und Glauben erweist sich nämlich einwidersprüchliches Verhalten eines an einem RechtsverhältnisBeteiligten als unzulässig. Die zwischen der Klägerin und derBeklagten zunächst vorhandenen Unstimmigkeiten über den Umfang dererforderlichen Verlegung der Telekommunikationslinie in der Straße€Am Römerhof€ waren laut Ausführung imPlanfeststellungsbeschluss durch eine einvernehmliche Vereinbarungim Dezember 1999 beseitigt worden. Die Klägerin hatte zwar späterin einem Schreiben an die Beklagte vom 1. Juni 2001 angeregt, diesemöge sich in Abweichung von der getroffenen Vereinbarung für eineMinimierung der Umlegungsarbeiten aussprechen. Gleichwohl fordertedie Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2001 die Klägerin auf, mit derVerlegung in der Straße €Am Römerhof€ nach deraktuellen Trassenplanung der Frankfurter Aufbau AG zu beginnen.

cc) Die sich hiernach aus § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ergebendeKostenlast der Klägerin für die Verlegung ihrerTelekommunikationslinie in der Straße €Am Römerhof€wird nicht durch die weitere Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 Satz2 TKG 1996 aufgehoben. Hiernach kann die Verlegung einer nichtlediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienendenkabelgebundenen Telekommunikationslinie nur dann verlangt werden,wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendungunverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechenduntergebracht werden kann.

(1) Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen,dass die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 demnutzungsberechtigten Betreiber einer Telekommunikationslinieausschließlich die Befugnis verleiht, eine für die Ausführung einerspäteren besonderen Anlage erforderliche Verlegung unter den dortgenannten Voraussetzungen zu verweigern. Verzichtet derNutzungsberechtigte dagegen auf seine Einwendung gemäß § 56 Abs. 2Satz 2 TKG 1996, so besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach§ 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996, wenn die Verlegung trotzunverhältnismäßig hoher Kosten durchgeführt wird (BVerwG, Beschlussvom 27.02.1981 - 7 B 15.81 - zit. n. juris; Scheurle/Mayen, a. a.O., §§ 74, 75 Rdnr. 62; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr.28; Demmel/Manssen, a. a. O., § 75 Rdnr. 30; Schütz, in:Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 14).

Dieser sich aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996ergebende Regelungsgehalt steht einem angemessenenInteressenausgleich zwischen dem Ausführenden einer besonderenAnlage und dem nutzungsberechtigten Betreiber einerTelekommunikationslinie nicht entgegen. Der Nutzungsberechtigtekann sich nämlich im Fall zu erwartender unverhältnismäßig hoherVerlegungskosten auf sein Einwendungsrecht nach § 56 Abs. 2 Satz 2TKG 1996 berufen und eine Verlegung seiner Telekommunikationslinieverweigern. Der Wegeunterhaltungspflichtige, der eine späterebesondere Anlage zur Ausführung bringen will, kann jedoch dieVerweigerung einer Verlegung dadurch abwenden, dass er eineKostenübernahmeerklärung abgibt, mit der er sich vertraglich zurErstattung aller durch die Verlegung anfallenden Kosten desNutzungsberechtigten für den Fall verpflichtet, dass die Verlegungtatsächlich unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen sollte(BVerwG, Beschluss vom 27.02.1981 - 7 B 15.81 - zit. n. juris;Dörr, in: BerlKommTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 12). Die Abgabe einersolchen Erklärung bewirkt nach Treu und Glauben die Verpflichtungdes Nutzungsberechtigten, die Verlegung durchzuführen, wennansonsten die Ausführung der besonderen Anlage verhindert würde(BVerwG, Beschluss vom 29.04.2001 - 9 VR 2.01 - zit. n. juris,Beschluss vom 19.12.1985, a. a. O., Urteil vom 07.11.1975, a. a.O., ebenso wohl auch Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - zit. n.juris und Beschluss vom 10.04.1990 - 7 B 184.89 - zit. n. juris;Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 32; Schütz, in:Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 14; Reichert, a. a. O.,§§ 74, 75 Rdnr. 63).

(2) Im Übrigen liegen nach dem sich aus dem erstinstanzlichenVerfahren ergebenden Sach- und Streitstand auch dietatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996nicht vor.

Bei der Verlegung einer Telekommunikationslinie fallenunverhältnismäßig hohe Kosten nur dann an, wenn die tatsächlichenKosten der Verlegung deutlich diejenigen Kosten übersteigen, diebei einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung üblicherweiseentstehen. Hierbei zeichnet sich eine normale Verlegung dadurchaus, dass sie ohne örtliche Schwierigkeiten und ohne Beseitigungaußergewöhnlicher technischer Hindernisse unter Verwendung dervorhandenen und altersbedingt noch verwertbaren Materialiendurchgeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 07.11.1975 - VII C25.73 - NJW 1976, 906; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr.26; Demmel/Manssen, a. a. O., § 75 Rdnr. 29). Hier ist weder ausdem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch ausihrer Rechnung vom 22. Juli 2004 hinreichend ersichtlich, dass dieVerlegung der Telekommunikationslinie in der Straße €AmRömerhof€ über dem Normallfall liegende Kosten verursachthat.

b) Eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten der Verlegungder Telekommunikationslinie in der Straße €Am Römerhof€zu tragen, ergibt sich ferner nicht aus § 56 Abs. 5 TKG 1996. Nachdieser Vorschrift haben die Unternehmer anderer als der in Absatz 2bezeichneten besonderen Anlagen die aus der Verlegung erwachsendenKosten zu tragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nichterfüllt. Deshalb verbleibt die Kostenlast gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1TKG 1996 bei der Klägerin.

Die neue Straßenbahnlinie stellt keine andere als die in § 56Abs. 2 TKG 1996 bezeichnete besondere Anlage dar.

Die Regelung des § 56 Abs. 5 TKG 1996 greift nach seinemeindeutigen Wortlaut ausschließlich dann ein, wenn die späterebesondere Anlage nicht in den Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 TKG1996 fällt. Hierbei verweist § 56 Abs. 5 TKG 1996 nicht nur auf dieRegelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996, sondern auch auf denTatbestand des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996. Daher kann in § 56 Abs.5 TKG 1996 keine Auffangvorschrift gesehen werden, die auchdiejenigen Fallgestaltungen erfasst, in denen derNutzungsberechtigte eine kabelgebundene Telekommunikationslinie,die zumindest auch dem Fernverkehr dient, trotz unverhältnismäßighoher Kosten verlegt, obwohl er dies gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG1996 hätte verweigern können.

Dieses Verständnis des Anwendungsbereichs des § 56 Abs. 5 TKG1996 entspricht der Systematik der verschiedenen in § 56 TKG 1996enthaltenen Regelungen. Mit § 56 Abs. 5 TKG 1996 hat derGesetzgeber eine Kostenregel ausschließlich für Sachverhaltegeschaffen, in denen eine nicht bevorrechtigte besondere Anlage miteiner bereits vorhandenen Telekommunikationslinie kollidiert. Indiesen Fällen verbleibt es bei dem nach § 56 Abs. 1 TKG 1996bestehenden Prioritätsgrundsatz. Daher hat im Anwendungsbereich des§ 56 Abs. 5 TKG 1996 der Unternehmer der besonderen Anlage die demNutzungsberechtigten erwachsenden Verlegungskosten seinervorhandenen Telekommunikationslinie zu tragen.

2. Die Klägerin kann für die von ihr mit ihrer Rechnung vom 22.Juni 2004 - in reduzierter Höhe - geltend gemachten Kosten auchkeine Erstattung von der Beklagten gemäß § 56 Abs. 4 TKG 1996beanspruchen.

Nach § 56 Abs. 4 TKG 1996 sind dem Nutzungsberechtigten diedurch die Verlegung erwachsenden Kosten zu erstatten, wenn derWegeunterhaltungspflichtige seinen Anteil einem nichtunterhaltungspflichtigen Dritten überlässt. Hierbei handelt es sichum eine Rückausnahme zu der Regelung in § 56 Abs. 2 TKG 1996. Dieshat zur Folge, dass die Bevorrechtigung einer späteren besonderenAnlage im Fall des § 56 Abs. 4 TKG 1996 entfällt. Dernutzungsberechtigte Betreiber wird unter den dort genanntenVoraussetzungen von der ansonsten nach § 56 Abs. 2 TKG 1996bestehenden Kostenlast für die Verlegung einerTelekommunikationslinie befreit, und er kann seinerseitsKostenerstattung verlangen.

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 TKG 1996 liegen hier nichtvor. Die Beklagte hat nämlich ihren Anteil an der Ausführung derneuen Straßenbahnlinie nicht einem Dritten überlassen.

Unter einem Anteil im Sinne von § 56 Abs. 4 TKG 1996 ist dieBeteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen nach § 56 Abs. 2 TKG1996 zu verstehen. Ob die Überlassung eines Anteils erfolgt ist,beurteilt sich in gleicher Weise wie die Begründung derBevorrechtigung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996. Eine Überlassungdes Anteils liegt somit nur dann vor, wenn derWegeunterhaltungspflichtige seine wirtschaftliche Beteiligungaufgegeben hat. Dagegen ist rechtlich unerheblich, ob ingesellschaftsrechtlicher Hinsicht eine Anteilsübertragung auf einedritte Person vorliegt. Maßgeblich ist daher bei einemZusammenwirken mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, obder Wegeunterhaltungspflichtige in wirtschaftlicher Hinsichtweiterhin Träger oder zumindest überwiegender Beteiligter derAnlage bleibt. Die Bevorrechtigung einer späteren besonderen Anlageendet daher selbst dann nicht, wenn diese veräußert wird, aber derWegeunterhaltungspflichtige gleichwohl weiterhin überwiegend dieKosten der Anlage trägt (vgl. Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75Rdnr. 29 und 13; Demmel/Manssen, a. a. O., § 75 Rdnr. 40 und 41;Scheurle/Mayen, a. a. O., §§ 74, 75 Rdnr. 68; Schütz, in:Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 15).

Nach dieser maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise istdie Beklagte weiterhin als Trägerin der neuen Straßenbahnlinieanzusehen. Die Stadtwerke wurden zwar mit Wirkung zum 1. Januar1995 von einem Eigenbetrieb der Beklagten in eine GmbH umgewandelt.Die Beklagte behielt jedoch zu 100 % die Geschäftsanteile an derGmbH. Auch die weitere Umstrukturierung im Jahr 1996 hat bei einerrein wirtschaftlichen Betrachtungsweise hinsichtlich derfinanziellen Verantwortlichkeit der Beklagten für die neueStraßenbahnlinie keine Änderung herbeigeführt. Die Verkehrsspartewurde seinerzeit aus der Stadtwerke GmbH ausgegliedert, und eswurde die Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH gegründet. Zugleichwurde eine Holdingvereinbarung getroffen. Hiernach ist dieVerkehrsgesellschaft C-Stadt eine 100 %-ige Tochter der Holding,die bei der Ausgliederung die Geschäftsanteile erwarb. Zwischen derHolding-GmbH und der Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH besteht einBeherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Angesichts dieserwirtschaftlichen Zusammenhänge kann in der VerkehrsgesellschaftC-Stadt kein nicht unterhaltungspflichtiger Dritter gesehen werden,an den die Beklagte einen Anteil überlassen hat.

3. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einen Anspruch aufKostenerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung derBeklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB geltendmachen.

Die zivilrechtlichen Regelungen nach §§ 812 ff. BGB kommenentgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend nicht zurAnwendung. Der nutzungsberechtigte Betreiber einerTelekommunikationslinie unterliegt nämlich einemöffentlich-rechtlichen Sonderrecht, welches in den Vorschriften der§§ 50 bis 56 TKG 1996 abschließend geregelt ist. Unter diesesSonderregime fallen auch die Pflichten, die denNutzungsberechtigten gegenüber dem Betreiber einer besonderenAnlage treffen (BVerwG, Beschluss vom 17.11.2008 - 6 B 41.08 -NVwZ-RR 2009, 308). Daher kann eine Kostenerstattung für dieVerlegung einer Telekommunikationslinie ausschließlich nach denGrundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, derden Kostenlastregelungen in § 56 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 TKG 1996Rechnung trägt, und nach dem speziellen Erstattungsanspruch gemäß §56 Abs. 4 TKG 1996 erfolgen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom13.10.2010, a. a. O. und Gerichtsbescheid vom 06.03.2002 - 9 A 6.01- zit. n. juris).

4. Aus den gleichen Erwägungen bleibt das Leistungsbegehren derKlägerin ohne Erfolg, soweit es auf die Gewährung vonAufwendungsersatz gemäß §§ 683, 677 BGB in direkter oder analogerAnwendung gestützt wird.

Im Hinblick auf das dargestellte öffentlich-rechtlicheRechtsverhältnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und demWegeunterhaltungspflichtigen kann auch nicht auf diezivilrechtlichen Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftragfür den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zurückgegriffenwerden. Ein Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicherGeschäftsführung ohne Auftrag ist wegen des abschließendenCharakters der in §§ 50 bis 56 TKG 1996 getroffenen Regelungenebenfalls zu verneinen (zu § 53 TKG 1996: BVerwG, Beschluss vom28.03.2003 - 6 B 22/03 - zit. n. juris).

5. Schließlich erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichtsauch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft, weil es einenetwaiger Anspruch der Klägerin analog § 242 BGB auf Abgabe einerKostenübernahmeerklärung der Beklagten nicht geprüft und bejahthat.

Zum einen ist ein solches Begehren nicht Gegenstand desvorliegenden Klageverfahrens. Denn Streitgegenstand sind allein diegeltend gemachten Zahlungsansprüche nach den vorstehend geprüftengesetzlichen Regelungen. Zum anderen liegen auch keine Umständevor, die bei einer Änderung des Klageantrages auf Verpflichtung derBeklagten zur Abgabe einer solchen Erklärung im Berufungsverfahrenzu einem stattgebenden Urteil führen könnten. Wie der Senat obenbereits ausgeführt hat, ist von der Beklagten nicht hinreichenddargetan worden, dass die Verlegung ihrer Telekommunikationsliniein der Straße €Am Römerhof€ unverhältnismäßig hoheKosten verursacht hat.

Im Hinblick hierauf kann der Senat die Rechtsfrage offen lassen,ob ein etwaiger Anspruch auf Abgabe einer Kostenübernahmeerklärunganalog § 242 BGB für den Fall des Entstehens unverhältnismäßighoher Kosten schon im Zeitpunkt des Verzichts auf dasmöglicherweise bestehende Einwendungsrecht nach § 56 Abs. 2 Satz 2TKG 1996 und damit vor Beginn der Verlegungsarbeiten geltendgemacht werden muss oder ob er auch noch später durchgesetzt werdenkann.

II. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht dieErstattung des von ihr an die Frankfurter Aufbau AG gezahltenHonorars in Höhe von 7.416,26 € beanspruchen. Hierbei handeltes sich um Kosten für Ingenieurleistungen, die von der FrankfurterAufbau AG als Projektleiterin für die Verlegung derTelekommunikationslinie in der Straße €Am Römerhof€erbracht worden sind und die diese der Klägerin mit Schreiben vom10. Februar 2003 in Rechnung gestellt hat.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten fürdie beglichene Honorarforderung der Frankfurter Aufbau AG. Dieobigen Ausführungen gelten hier entsprechend.

III. Mangels eines Anspruchs auf Kostenerstattung stehen derKlägerin auch keine Ansprüche auf Gewährung von Verzugszinsenentsprechend §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGBzu.

IV. Schließlich erweist sich auch die Abweisung des hilfsweisegestellten Feststellungsantrags der Klägerin nicht gemäß § 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO als ernstlich zweifelhaft. Die Klägerin hat hiergegenim Zulassungsverfahren keine eigenständigen Einwände erhoben.

B. Der von der Klägerin ebenfalls angeführte Zulassungsgrund dergrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3VwGO ist nicht hinreichend dargelegt worden.

Zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachemuss zunächst in Bezug auf die Rechtslage oder dieTatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutertwerden. Dargelegt werden muss weiter, warum diese Frage bisherhöchstrichterlich unter obergerichtlich nicht geklärte Problemeaufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinausbedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit derRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtsberufungsgerichtlich geklärt werden müssen. In der Begründung desZulassungsantrages muss mithin deutlich werden, warum prinzipielleBedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkretenRechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen,warum es also erforderlich ist, dass das Berufungsgericht sichklärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt undentscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Schließlich mussdargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für dasVerwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch imBerufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (VGHBaden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005 - A 3 S 358/05 -InfAuslR 2005, 296; Meyer-Ladewig/Rudisile in:Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 124aRdnr. 103 u. 104).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt es vorliegend sowohlan der Herausarbeitung einer genau bezeichneten Rechtsfrage alsauch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer zubeantwortenden Rechtsfrage bei der Anwendung des § 56 TKG 1996.

Dem Senat ist schon nicht ersichtlich, welche Rechtsfrage dieKlägerin in einem Berufungsverfahren geklärt sehen will. Sie rügthinsichtlich der beabsichtigten Zulassung der Berufung wegengrundsätzlicher Bedeutung lediglich, das Verwaltungsgericht habedie Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996€erweiternd€ ausgelegt, ohne dass hinreichend erkennbarist, hinsichtlich welcher tatbestandlichen Merkmale die Anwendungdieser Norm auf den vorliegenden Fall rechtlich zweifelhaft seinkönnte.

Sollte die Klägerin - was der Senat auf Grund ihres Vorbringenszu ihrem Zulassungsbegehren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermutet -die Rechtsfrage geklärt wissen wollen, ob das Merkmal der€Ausführung€ einer besonderen Anlage durch einenWegeunterhaltungspflichtigen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 auchdann bejaht werden kann, wenn die spätere besondere Anlage nachihrer Ausführung im öffentlichen Interesse von einerprivatrechtlich organisierten Verkehrsgesellschaft betrieben wird,so erweist sich diese Rechtsfrage als nicht klärungsbedürftig. IhreBeantwortung ergibt sich nämlich eindeutig aus dem Gesetz.Vorstehend hat der Senat im Einzelnen dargestellt und begründet,dass es für die Frage der Ausführung der späteren besonderen Anlagedurch den Wegeunterhaltungspflichtigen im öffentlichen Interessenicht darauf ankommt, welche natürliche oder juristische Persondiese Anlage später betreiben wird und ob dieser Betreiber nebendem festgestellten öffentlichen Interesse an der Anlage bei seinerTätigkeit ein privates Interesse verfolgt. EineKlärungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere nicht im Hinblickauf die von der Klägerin dargestellten Literaturmeinungen und dievon ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.Juli 1999 - 4 A 27/98 - (a. a. O.). Denn die vom Verwaltungsgerichtund vom Senat vorgenommene Auslegung der Tatbestandsmerkmale des §56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 steht mit den Rechtsausführungen in denvon der Klägerin genannten Fundstellen in Einklang. Auch sonst sinddem Senat keine gerichtlichen Entscheidungen bekannt, die denRegelungsgehalt des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 oder den derinhaltsgleichen Nachfolgevorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG inanderer Weise auslegen.

Nach alledem kommt eine Zulassung der Berufung nicht inBetracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Der Wert der geltend gemachten Zinsansprücheist als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei derStreitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






Hessischer VGH:
Beschluss v. 18.10.2011
Az: 7 A 438/10.Z


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4aa7a8a1d0f4/Hessischer-VGH_Beschluss_vom_18-Oktober-2011_Az_7-A-438-10Z




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