Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 13. Juli 2007
Aktenzeichen: 2 Ws 161/07; 2 Ws 161/2007

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 13.07.2007, Az.: 2 Ws 161/07; 2 Ws 161/2007)

§ 58 Abs. 3 RVG ist - wie zuvor § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO - dahingehend auszulegen, dass Vorschüsse auf in der gleichen Instanz entstandene Gebühren anzurechnen sind. Deshalb sind Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger - auch vor seiner Bestellung - im Ermittlungsverfahren erhalten hat, gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf die Pflichtverteidigergebühren für den ersten Rechtszug anzurechnen.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts - 14. Große Strafkammer - Stuttgart vom 12. Juni 2007 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

Der Verteidiger hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens am 13. April 2006 beim Amtsgericht Böblingen die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren für den Rechtszug erster Instanz, das Berufungs- und Revisionsverfahren beantragt. Auf Grund eines vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger (19. Oktober 2005) für die Vertretung im Vorverfahren erhaltenen Vorschusses in Höhe von 3.000,- EUR hat das Amtsgericht die Festsetzung von Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostenbeschluss vom 24. Juli 2006 zurückgewiesen. Auch wenn der Vorschuss für die Vertretung im Vorverfahren und vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger bezahlt sei, sei dieser auch mit den Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren zu verrechnen. Diesen Beschluss hat das Landgericht Stuttgart auf Beschwerde des Verteidigers dahingehend abgeändert, dass der Pflichtverteidiger aus der Staatskasse für die Pflichtverteidigung weitere 137,52 EUR erhält. Im Übrigen hat es die Beschwerde als unbegründet verworfen. Danach sei die Verrechnung des Vorschusses mit den Pflichtverteidigergebühren für das amtsgerichtliche Verfahren zu Recht erfolgt. Soweit jedoch in Höhe von 137,52 EUR eine Verrechnung mit geltend gemachten Auslagen erfolgt ist, wurde der Beschluss abgeändert. Der Verteidiger wendet sich mit seiner weiteren Beschwerde gegen die vom Landgericht Stuttgart bestätigte Verrechnung des im Vorverfahren erhaltenen Vorschusses mit den Pflichtverteidigergebühren für die erste Instanz.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig, da das Landgericht Stuttgart sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, der dem Verteidiger für das Vorverfahren gezahlte Vorschuss sei auf die von ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger im amtsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gebühren anzurechnen, da das Vorverfahren und das Verfahren erster Instanz einen Verfahrensabschnitt im Sinne des § 58 Abs. 3 RVG bildeten.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es handle sich hierbei um zwei getrennte Verfahrensabschnitte, weshalb die Anrechnung gemäß § 58 Abs. 3 RVG, der eine Verrechnung nur jeweils innerhalb der Verfahrensabschnitte zulasse, nicht rechtens sei.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens trifft die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zu. Es hat zu Recht angenommen, Ermittlungsverfahren und Strafverfahren erster Instanz stellten einen Verfahrensabschnitt im Sinne des § 58 Abs. 3 RVG dar.

1. Mit dem Wortlaut des § 58 Abs. 3 RVG, der eine Anrechnung vorsieht, soweit der Verteidiger Vorschüsse für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind beide Ansichten vereinbar.

a) Weder das RVG selbst noch sonstige einschlägige Vorschriften enthalten eine Legaldefinition des Begriffes.

b) Der Terminus Verfahrensabschnitt findet auch in anderen Bestimmungen des RVG Verwendung. So regeln die §§ 42 und 51 RVG die Feststellung und Festsetzung von Pauschgebühren für das Strafverfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte. Hier wird der Begriff - entgegen der vom Landgericht Stuttgart zu § 58 Abs. 3 RVG vertretenen Auffassung - nicht im Sinne von Instanzen verwendet und das Ermittlungsverfahren nicht dem erstinstanzlichen Verfahren zugerechnet. Ein Rückschluss auf die Auslegung des § 58 Abs. 3 RVG ist jedoch nicht möglich. Die §§ 42 und 51 RVG verwenden den Begriff Verfahrensabschnitt in wesentlich differenzierterer Art und Weise als § 58 Abs. 3 RVG. So können Verfahrensabschnitte im Sinne dieser Vorschrift auch Teile einzelner Instanzen sein wie zum Beispiel die Hauptverhandlung oder eine richterliche Vernehmung (vgl. Gerold/Schmidt-Mardert, RVG, 17. Auflage, Anm. 12 zu § 51). Die Festlegung des Umfangs der einzelnen Verfahrensabschnitte im Sinne dieser Vorschriften erfolgt letztlich einzelfallbezogen durch die Gerichte. Eine Übertragung dieses Begriffsverständnisses auf § 58 Abs. 3 RVG ist nicht möglich. § 58 Abs. 3 RVG verlangt feste Grenzen für die Anrechenbarkeit von Vorschüssen. Diese Anrechnung sieht kein - der Festsetzung von Pauschgebühren vergleichbares - einzelfallorientiertes Verfahren nach Zumutbarkeitskriterien vor, sondern regelt allgemein für das Straf- und Bußgeldverfahren die Anrechnung von Vorschüssen. Es dient insbesondere auch dem Interesse der Vorschussleistenden und -empfängers, wenn die hierfür geltenden Regeln feststehen, und nicht der Festlegung im Einzelfall bedürfen.

c) Nicht tragfähig ist die Argumentation, die einzelnen Verfahrensabschnitte in Strafsachen ergäben sich aus Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, wo Ermittlungs- und Strafverfahren erster Instanz unterschiedliche Verfahrensabschnitte bildeten (OLG Frankfurt StraFO 2007, 219). Nach dem Vergütungsverzeichnis unterteilen sich die Gebühren des Verteidigers in allgemeine Gebühren (Unterabschnitt 1), Gebühren im vorbereitenden Verfahren (Unterabschnitt 2), in den Instanzen (Unterabschnitt 3), im Wiederaufnahmeverfahren (Unterabschnitt 4) und zusätzliche Gebühren (Unterabschnitt 5). Diese Unterabschnitte umfassen jeweils mehrere Gebührentatbestände, die teilweise ihrerseits wieder an einzelne Verfahrensereignisse (wie z. B. Vernehmungen) oder Verfahrensteile (z.B. vorbereitendes Verfahren, Verfahren über die Einziehung, Verfahren in den einzelnen Rechtszügen) anknüpfen. Hieraus lässt sich gerade nicht ableiten, das Vergütungsverzeichnis kenne vier Verfahrensabschnitte (Ermittlungsverfahren, Verfahren erster, zweiter und dritter Instanz). Dies zeigt sich beispielsweise an VV 4142. Die dort geregelte Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen entsteht nach Ziffer 3 für das Verfahren des ersten Rechtszuges einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.

d) Auch aus den §§ 16 und 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 RVG kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein überzeugender Schluss auf § 58 Abs. 3 RVG gezogen werden. § 16 RVG ordnet bestimmte Tätigkeiten einer Angelegenheit zu, bei denen sonst zweifelhaft wäre, ob sie eine Angelegenheit im Sinne des RVG bilden (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, Anm. 1 zu § 16). Dass hierbei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren einander nicht zugeordnet werden, ist für die Auslegung des Begriffes Verfahrensabschnitt unergiebig. Hieraus den Umkehrschluss zu ziehen, sie stellten verschiedene Verfahrensabschnitte dar, scheitert bereits daran, dass § 17 RVG definiert, worin nach dem RVG verschiedene Angelegenheiten zu sehen sind. Aus Ziffer 10 dieser Vorschrift ergibt sich, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach dessen Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG sind. Eine ausdrückliche Aussage zum Verhältnis des Ermittlungsverfahrens und des Strafverfahrens trifft die Vorschrift nicht. Es spricht viel dafür, beide Verfahren als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 17 anzusehen (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, Anm. 59 zu § 17). Die Auslegung des § 58 Abs. 3 RVG bleibt von der Beantwortung dieser Frage jedoch unberührt, zumal der Begriff Angelegenheit mit demjenigen des Verfahrensabschnittes keineswegs deckungsgleich zu sein braucht.

§ 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 RVG betrifft die zivilrechtliche Klage und deren Vorbereitung, nicht jedoch das Verhältnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und des Strafverfahrens.

e) Auch außerhalb des RVG findet sich keine Verwendung des Begriffes Verfahrensabschnitt, die tragfähige Rückschlüsse für die Auslegung des § 58 Abs. 3 RVG zuließe. Die Strafprozessordnung regelt im zweiten Buch unter der Überschrift Verfahren im ersten Rechtszug unter anderem die öffentliche Klage (erster Abschnitt), deren Vorbereitung (zweiter Abschnitt) und die Hauptverhandlung erster Instanz (sechster Abschnitt) und im dritten Buch unter der Überschrift Rechtsmittel Beschwerde, Berufung und Revision. Diese Gliederung legt es jedenfalls nicht nahe, das gesamte Strafverfahren als in vier Abschnitte (Vorverfahren, Verfahren erster, zweiter und dritter Instanz) unterteilt anzusehen.

2. Die Entstehungsgeschichte des § 58 Abs. 3 RVG spricht dafür, im Ermittlungsverfahren keinen eigenen Verfahrensabschnitt im Sinne dieser Norm zu sehen. § 58 Abs. 3 RVG ist an die Stelle des § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO getreten, wonach die Anrechnung von Zahlungen für die Tätigkeit in der Strafsache erfolgte. Diese im Wortlaut sehr weite Anrechnungsmöglichkeit wurde nach allgemeiner Auffassung dahingehend ausgelegt, dass Vorschüsse auf in der gleichen Instanz entstandene Gebühren angerechnet wurden, wobei das Ermittlungsverfahren als Teil des erstinstanzlichen Rechtszuges angesehen wurde (Gerold/Schmidt-Mardert, BRAGO, 15. Auflage, Anm. 3 zu § 101 m. w. N.). Mit dem Erlass des § 58 Abs. 3 RVG war keine inhaltliche Änderung dieser Vorschrift beabsichtigt. Nach der Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/1971 S.203) sollte § 58 Abs. 3 RVG die Regelung des § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO in redaktionell angepasster Form übernehmen. Daraus hat das Landgericht Stuttgart zu Recht den Schluss gezogen, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht, im Ermittlungsverfahren und dem Verfahren erster Instanz wie bei § 101 Abs. 1 und Abs. 2 BRAGO einen einheitlichen Verfahrensabschnitt zu sehen.

3. Dieses Ergebnis der historischen Auslegung wird auch durch die Systematik des RVG bestätigt, es entspricht Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG hat der in der ersten Instanz bestellte Pflichtverteidiger - wie auch zuvor nach der inhaltsgleichen Regelung des § 97 Abs. 3 BRAGO - einen Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse auch für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren vor Erhebung der öffentlichen Klage (OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Mai 2007, 1 Ws 220/07 - zitiert nach juris -). Dies zeigt, dass das RVG die anwaltliche Arbeit im Ermittlungsverfahren und in der ersten Instanz zusammenhängend beurteilt. Mit dem rückwirkenden Gebührenanspruch korrespondiert die ebenfalls auf das Ermittlungsverfahren zurückwirkende Anrechnung gemäß § 58 Abs. 3 RVG (so auch: OLG Oldenburg aaO; AnwK-RVG/Schnapp-N.Schneider, 3. Aufl., Anm. 39 zu § 58). Der Senat sieht keinen Grund, von dieser stimmigen und zweckmäßigen Gleichbehandlung des Entstehens von Gebührenansprüchen einerseits und der Verrechnung von Vorschüssen andererseits, die dem gesetzgeberischen Willen entspricht, abzuweichen.

Die weitere Beschwerde des Verteidigers ist daher nicht begründet.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 13.07.2007
Az: 2 Ws 161/07; 2 Ws 161/2007


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