Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juni 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 190/04
(BPatG: Beschluss v. 20.06.2005, Az.: 26 W (pat) 190/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren
"Alkoholfreie und alkoholische Getränke; natürliche Mineralwasser, kohlensäurehaltige Wässer, Tafelwasser und andere alkoholfreie Getränke; Biere sowie Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von alkoholfreien und alkoholischen Getränken; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte"
eingetragene Marke 302 06 929 Alinaist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Marke 398 55 348 LA LINEA die für die Waren
"Joghurt, Frucht- und Kräuterjoghurt, Milchmischgetränke, Quark, Sahne, Fruchtspeisequark; Fruchtzubereitungen zur Herstellung von Milcherzeugnissen; alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare, Grundstoffe und Essenzen (soweit in Klasse 32 enthalten) für die Herstellung vorgenannter Produkte"
registriert ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer Waren bestimmt, so dass angesichts der zwischen Waren- und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung ein erheblicher Abstand der Kennzeichnungen erforderlich sei, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Diesen Abstand halte die jüngere Marke aber ein. Während es sich bei der angegriffenen Marke "Alina" um ein dreisilbiges Wort mit der Vokalfolge "aia" handele, bei dem der Ton auf der Silbe "li" liege, bestehe die viersilbige Widerspruchsmarke aus den Markenbestandteilen "LA" und "LINEA" mit der Vokalfolge "aiea". Dem überwiegenden Teil des Verkehrs sei "La" als weiblicher Artikel romanischer Sprachen bekannt, weshalb für ihn kein Grund bestehe, die Widerspruchsmarke auf "Linea" zu verkürzen. Da sich auch die vom Verkehr besonders beachteten Wortanfänge erheblich unterschieden, weise die Wortfolge "LA LINEA" ein von "Alina" erheblich abweichendes Klangbild auf.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, vor dem Hintergrund der Identität der beiderseitigen Waren und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke genügten die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht, um Verwechslungen auszuschließen. Ihre Marke unterscheide sich von der jüngeren Marke lediglich durch den außerordentlich klangschwachen Mitlaut "L" am Anfang und den zusätzlichen Vokal "E", der von dem nachfolgenden "A" übertönt werde. Allenfalls bei ganz sorgfältiger und prononcierter Aussprache könne man klangliche Unterschiede der beiden Zeichen feststellen. Es komme hinzu, dass es sich bei den betreffenden Waren um Güter des täglichen Bedarfs handele.
Demgemäß beantragt die Widersprechende die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Löschung der angegriffenen Marke.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Gegenüber der Markenstelle hat er insbesondere auf die unterschiedlichen Anfänge und die unterschiedliche Silbenzahl der Vergleichszeichen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für "alkoholfreie Getränke" und "Fruchtsäfte" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als durchschnittlich zu bewerten. An den Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb überdurchschnittliche Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke allerdings in ausreichendem Maße gerecht wird.
Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung besteht zwischen den Vergleichsmarken "Alina" und "LA LINEA" in keiner Richtung eine markenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr: Im schriftbildlichen Gesamteindruck unterscheidet sich die angegriffene, nur dreisilbige jüngere Marke "Alina" von der viersilbigen Widerspruchsmarke "LA LINEA" durch die abweichende Buchstabenzahl (5 gegenüber 7) hinreichend deutlich.
Bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks kommt es vorrangig auf die Silbenzahl und die Vokalfolge an. Bei dem Zeichenbestandteil "LA" handelt es sich um die weibliche Form des bestimmten Artikels der italienischen Sprache. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Verkehr diesen Wortbestandteil vernachlässigt. Er ist deshalb in die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit einzubeziehen (vgl dazu BGH MarkenR 2005, 143 - il Padrone/Il Portone). Mithin stehen sich das dreisilbige "alina" und das viersilbige "lalinea" gegenüber. Obwohl beide Marken die Vokalfolge "ai-...a" aufweisen, unterscheiden sich die Klangbilder der Zeichen in ihrer Gesamtheit jedoch aufgrund des zusätzlichen Vokals "e" (LINEA), der Mehrsilbe der Widerspruchsmarke sowie durch die unterschiedlichen Wortanfänge "A" gegenüber "LA" und nicht zuletzt aufgrund der Wiederholung des Anfangskonsonanten "L" ("LA LINEA") hinreichend. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden ist der Anfangskonsonant "L" nicht so klangschwach, dass er etwa im Gesamtklang der Widerspruchsmarke untergeht. Durch den nachfolgenden Vokal "A" und seine anschließende Wiederholung ist er durchaus hörbar. Da zwischen den Vokalen "e" und "a" von "LINEA" eine deutliche Zäsur besteht, wird der zusätzliche Vokal "e" auch nicht durch das nachfolgende "a" übertönt. Soweit dem Verkehr die Sinngehalte der Vergleichszeichen bekannt sind (Alina = weiblicher Vorname/LA LINEA = ital. die Linie), tragen sie zur Unterscheidbarkeit der Marken bei.
Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlass.
Vorsitzender Richter Albert ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft Friehe-Wich Kraft Wf
BPatG:
Beschluss v. 20.06.2005
Az: 26 W (pat) 190/04
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