Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 22. August 2007
Aktenzeichen: 28 Ns 60 Js 3349/05 (59/07)

(LG Wuppertal: Urteil v. 22.08.2007, Az.: 28 Ns 60 Js 3349/05 (59/07))

Tenor

Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen öffentlichen Ausstellens kinderpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von

6 - sechs - Monaten,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird.

- § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal - Strafrichter - vom 14. Dezember 2006 wegen öffentlichen Ausstellens kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit sich Verschaffens und Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe hat das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

II.

Der zur Tatzeit 48 Jahre alte Angeklagte ist geschieden und Vater zweier Töchter im Alter von 5 und 13 Jahren, die bei den Kindesmüttern leben und für die der Angeklagte keine Unterhaltsleistungen erbringt. Er bezieht derzeit Arbeitslosengeld II in Höhe von netto 345,00 € monatlich. Die Miete für die von ihm bewohnte Wohnung wird vom Sozialamt getragen.

Der Angeklagte verließ zunächst die Schule ohne Abschluss und holte den Hauptschulabschluss mit 26 Jahren nach. Er absolvierte sodann zwischen 1986 und 1989 erfolgreich eine Lehre als Energieanlagenelektroniker. Später war er ungefähr 10 Jahre als angelernter Zahntechniker tätig. Seit 2002 ist er arbeitslos. Im letzten halben Jahr hat er an einer Weiterbildung im Bereich Automation teilgenommen. Ab dem 01. September diesen Jahres tritt er eine Stelle bei einer Zeitarbeitsfirma an; der Arbeitsvertrag, der bei einer 35-Stunden-Woche einen Stundenlohn von 10,00 € brutto vorsieht, ist bereits unterschrieben.

Für das vorliegende Verfahren sind folgende strafrechtliche Vorbelastungen des Angeklagten bedeutsam:

Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. Februar 1983, rechtskräftig seit dem 3. März 1983, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, begangen am 21. Juli 1982, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 10. September 1989. Die Strafaussetzung wurde nachfolgend widerrufen. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 13. August 1987.

Das Amtsgericht Wuppertal verhängte gegen den Angeklagten durch Urteil vom 10. März 1986, rechtskräftig seit dem 18. März 1986, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen, Datum der (letzten) Tat: 05.12.1985, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 22. Juni 1992. Nachfolgend wurde die Bewährungszeit um zwei Jahre verlängert. Der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 14. Dezember 1994.

Durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 17. Mai 1990, rechtskräftig seit dem 20. Juli 1990, wurde der Angeklagte wegen sexueller Handlungen an einem Kind in Tateinheit mit Entführung, begangen am 18. November 1989, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 18.11.1994. Auch dieser Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 14. Dezember 1994.

Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte im Hinblick auf seine in den genannten Taten zum Ausdruck kommenden sexuellen Neigungen an einer Therapie teilgenommen.

III.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. April 2005, 10.19 Uhr installierte der Angeklagte auf seinem Rechner die kostenlose Software xx um nachfolgend die gleichnamige Tauschbörse im Internet zu nutzen.

Jeder Nutzer dieser Tauschbörse hat die Möglichkeit, Dateien von Festplatten anderer Nutzer herunterzuladen. Die Abarbeitung der vom jeweiligen Nutzer angestrengten Suchanfragen erfolgt dabei über zumeist leistungsstarke Rechner, welche als Supernode bezeichnet werden. Der Anwender kann mittels der Software seinen eigenen Rechner als Supernode konfigurieren. Supernodes benutzen weitere Supernodes, um eine möglichst hohe Anzahl von Ergebnistreffern der angefragten Suchbegriffe zu erreichen. Das grundlegende Prinzip des Datenaustausches besteht aus der sog. peertopeer-Technik. Die Nutzer der Tauschbörse xx nehmen nach erfolgter Treffermeldung mit ihren Rechnern eine Direktverbindung auf, um einen Download/Upload durchführen zu können. Die bereitgestellten Dateien des jeweiligen Xx-Anbieters verbleiben nach erfolgtem Download weiterhin dauerhaft auf dem Rechner des Anbieters und stehen somit einem weiteren nicht eingegrenzten Personenkreis zur Verfügung. Der einzelne Nutzer der Tauschbörse Xx kann über die Einstellungen der Software einen Upload verhindern. Er legt nach Installation des Programms fest, welche Dateien er auf seiner Festplatte anderen Nutzern zur Verfügung stellt. Diese Funktion lässt sich sperren. Der Nutzer wird bei der Programminstallation ausdrücklich diesbezüglich unter Verwendung eines Feldes "Dateifreigaben aufheben" befragt.

Diese Funktionsweise der Tauschbörse war dem Angeklagten bekannt. Er wusste also insbesondere, dass von ihm im Rahmen der Tauschbörse heruntergeladene Bilddateien immer dann einer unbegrenzten Zahl anderer Xx-Nutzer zum Download zur Verfügung standen, wenn er sich mit seinem Rechner online befand. Als der Angeklagte am 1. April 2005 gegen 10:21 Uhr mit seinem Rechner online im Internet war, befanden sich auf diesem (dem Rechner) zwei kinderpornografische Bilddateien in einem Ordner gespeichert, der - wie der Angeklagte wusste - für andere Xx-Nutzer freigegeben war. Die beiden Bilddateien mit den Namen "PTHC-suck small porn. jpg" und "(PTHC) 9yo gives dad a blowjob.jpg" hatte der Angeklagte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 1. April 2005, 10.19 Uhr von unbekannten anderen Xx-Nutzern auf seinen Rechner heruntergeladen in dem Wissen, dass es sich hierbei um kinderpornografische Darstellungen handelte; er hatte beim Herunterladen die Absicht, entsprechende Bilder auf seinen Rechner zu laden.

Die erste Bilddatei mit dem Namen "PTHC-9Yo gives dad a Blowjob.jpg" zeigt in farbiger Nahaufnahme die orale Befriedigung eines Mannes durch ein weibliches Kind. Das Kind befindet sich dabei in gebückter Haltung vor dem in einem Sessel sitzenden Mann. Die zweite Bilddatei mit dem Namen "(PTHC) suck small porn" zeigt die Ausführung eines Oralverkehrs durch ein nacktes weibliches Kind, das in gebückter Haltung vor dem auf einem Sofa knienden Mann steht. Die Aufnahme ist schwarzweiß gehalten. Die auf den beiden Bilddateien abgebildeten Mädchen sind aufgrund der kindlichen Gesichtszüge sowie des kindlichen Körperbaus eindeutig als Kinder vor der Geschlechtsreife im Alter von unter zwölf Jahren zu erkennen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Abbildungen (GA 11 und 25 sowie die beiden Lichtbilder Inhalt GA 26) gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen.

Am 1. April 2005 gegen 10:21, als der Angeklagte mit seinem Rechner online war und - was er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm - die beschriebenen Bilddateien von einer Vielzahl anderer Nutzer von seinem Computer heruntergeladen werden konnten, hielten sich mehr als 2,3 Millionen Nutzer, die diese Möglichkeit hatten, im Netzwerk auf.

IV.

Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.

Der Angeklagte ist zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Nutzer des Rechners, auf dem sich am 1. April 2005 die beschriebenen Bilddateien befanden, identifiziert worden.

Die Internetrecherche des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, die zum Auffinden der beiden Bilddateien auf dem Rechner des Angeklagten geführt hat, war rechtmäßig. Die Bilddateien standen im Rahmen der Tauschbörse Xx offen anderen Nutzern zur Verfügung. Solche Dateien können ohne weiteres auch von Polizeibehörden in Augenschein genommen bzw. heruntergeladen werden. Eine sog. verdeckte Online-Durchsuchung ist in einer solchen Ermittlungstätigkeit gerade nicht zu sehen.

Die Art und Weise, wie der Angeklagte als Nutzer der IP-Adresse 217.246.119.222, unter der sich die beschriebenen Bilddateien befanden, zum fraglichen Zeitpunkt, nämlich am 01.04.2005 zwischen 10:19 Uhr bis 10:23 Uhr, identifiziert wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg war berechtigt, die U AG nach dem Nutzer der dynamischen IP-Adresse zu befragen. Deshalb ist die Auskunft der U AG als Provider auf diese Anfrage, wonach dem Angeklagten die genannte IP-Adresse zum angegebenen Zeitpunkt zugeordnet war, im vorliegenden Verfahren zu verwerten. Die von einer Ermittlungsbehörde begehrte Auskunft über Namen und Anschrift des hinter der von einem Internetprovider zu einem bestimmten Zeitpunkt vergebenen dynamischen IP-Adresse stehenden Endgerätenutzers berührt nicht den grundrechtlich geschützten Bereich des Fernmeldegeheimnisses, sondern erweist sich als ein auf die Mitteilung von Bestandsdaten im Sinne von §§ 3 Nr. 3 TKG gerichtetes Verlangen, dem nachzukommen der Internetprovider gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG i. V. m. §§ 95 und 111 TKG verpflichtet ist (vgl. LG Stuttgart NJW 2005, 614). Insbesondere ein Gerichtsbeschluss war dem gemäß zur Erlangung der Auskunft nicht erforderlich.

Den objektiven Tatbestand, dass er als Nutzer der Tauschbörse Xx die beschriebenen Bilddateien auf seinem Rechner anderen Nutzern zur Verfügung gestellt hat, hat der Angeklagte auch offen eingeräumt. Seine Einlassung, er habe nicht gewusst, dass alle anderen Nutzer der Tauschbörse Xx Zugriff auf die Bilddateien gehabt hätten und auch zunächst nicht erkannt, dass es sich bei den beiden Dateien um kinderpornografische Abbildungen handelte und diese, nachdem er das erkannt habe, sofort gelöscht, ist nach Überzeugung der Kammer widerlegt.

Zunächst ist es gerade Sinn und Zweck einer Tauschbörse, dass die Teilnehmer an einer solchen Börse Zugriff auf die Dateien anderer Teilnehmer haben. Das ist ganz offensichtlich auch für einen Computerlaien, für den sich der Angeklagte ausgibt, erkennbar. Daher hat sich dem Angeklagten bei der - auch nach eigenen Angaben von ihm selbst vorgenommenen - Installation des entsprechenden Programms aufgedrängt, dass er besondere Maßnahmen ergreifen muss, wenn er einen solchen Zugriff verhindern will. Dass er dies getan hat, behauptet selbst der Angeklagte nicht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er damit die von ihm erkannte Zugriffsmöglichkeit anderer Nutzer zumindest billigend in Kauf nahm.

Im übrigen ergibt sich aus der Installationsanweisung für das Xx-Programm, dass der Angeklagte auf diese Freigabe ausdrücklich hingewiesen worden ist und sie deshalb bei der Installation bewusst und gewollt ermöglicht hat. Der bei der Installation sichtbare Konfigurationsassistent enthält zunächst ausdrücklich den Unterpunkt "Ordner für `Meine Freigaben`". Damit wird auch dem Laien klar, dass insoweit eine Entscheidung zu treffen ist. Ferner wird dann im Rahmen der Installation dem Nutzer ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, die Dateifreigaben aufzuheben. Hier wird dann auch eindringlich darauf hingewiesen, dass eine Freigabe Sinn der Tauschbörse ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte all dies zur Kenntnis genommen hat und durch den bewussten Verzicht auf ein Sperren der Dateifreigabe die auf seinem Rechner enthaltenen Bilddateien für andere Xx-Nutzer freigegeben hat.

Seiner Einlassung, er habe bei der Installation auf Anraten eines Bekannten immer nur auf "weiter" gedrückt, vermag die Kammer nicht zu folgen. Hierbei ergibt sich aus der Einlassung, er habe auf "weiter" gedrückt, die der Angeklagte zunächst unbefangen im Zusammenhang zu Beginn der Hauptverhandlung abgegeben hat, dass er zur Installation eine deutsche Version nutzte. Dass er später auf Vorhalt meinte, er könne auch jeweils "next" angeklickt, also die englische Version genutzt haben, erscheint vor der zunächst gemachten Einlassung als reine Schutzbehauptung, um darauf hinzuweisen, dass er den englischen Text nicht verstanden habe. Dass aber die beschriebenen deutlichen Hinweise auf die Problematik der Dateifreigabe bei der Installation eines gerade auf die Dateifreigabe angewiesenen Tauschprogramms einfach übergangen werden, ist lebensfremd. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte genau wusste, was er tat, als er das Programm installierte, ohne die Dateifreigabe auszuschließen. Hierzu bedarf es keiner speziellen Computerkenntnisse, was die Mitglieder der Kammer, die allesamt nicht über solche Spezialkenntnisse verfügen, ohne weiteres beurteilen können.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass sich kinderpornografische Bilddateien in dem allgemein freigegebenen Ordner befanden, weil er diese schon beim Herunterladen als solche erkannt hatte.

Hierbei ist zunächst völlig unerheblich, welchen Suchbegriff der Angeklagte eingegeben hat. Auch wenn man seiner Einlassung folgt, er habe den Suchbegriff "Porno" o.ä. eingegeben und daraufhin die beiden Dateien angeboten bekommen und heruntergeladen, war für ihn zu dem Zeitpunkt des Herunterladens klar, dass es sich um kinderpornografische Abbildungen handelte. Die Dateinamen, die dem Angeklagten vor dem Herunterladen bekannt sein mussten, weil er sie zum Herunterladen anzuklicken hatte, waren insoweit eindeutig. Hierbei kommt es nicht auf das Kürzel PTHC an, vielmehr ergibt sich eine eindeutige Zuordnung schon aus den weiteren Dateinamen. Sowohl der Name "suck small porn" als auch der Name "gives dad a blow" deuten eindeutig auf kinderpornografische Darstellungen hin. Dies hat auch der Angeklagte erkannt, der schon aufgrund seines nachgeholten Schulabschlusses über zumindest geringe, aber für die Identifizierung der genannten, eindeutig bezeichneten Dateien ausreichende Englischkenntnisse verfügt. Ein Nutzer, der solche Dateien herunterlädt, weiß genau, dass diese kinderpornografische Abbildungen zum Gegenstand haben, zumindest nimmt er dies billigend in Kauf.

Darüber hinaus ist die Kammer aber auch davon überzeugt, dass der Angeklagte schon das Kürzel PTHC als Hinweis auf kinderpornografische Dateien verstand und gezielt solche Dateien heruntergeladen hat. Hierbei ist es unerheblich, ob PTHC für "pree teen hardcore" oder, wie der Zeuge Q, der als mit den entsprechende Ermittlungen beauftragter Polizeibeamter mit der Darstellung von Kinderpornografie im Internet vertraut ist, ausgeführt hat, für "pree ten hussy child" steht. Dass der Angeklagte wusste, dass PTHC für kinderpornografische Darstellungen steht und gezielt entsprechende Bilddateien heruntergeladen hat, ergibt sich daraus, dass sich auf seinem Rechner neben den beiden beschriebenen Dateien auch zahlreiche andere Bilddateien mit dem Kürzel PTHC befanden, nämlich unter anderem hpthc (2).jpg, pthccollection of pedo pics056 (1).jpg, 2_PTHC Pedo Child Hardcore 003 (1).jpg, hpthc10yo abby.jpg, 001 schwester kleine pedo pthc ass (1) (1).jpg und [pthc] dad squeezescock into baby daughter (1).jpg, wie sich aus dem Ermittlungsbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ergibt.

Dafür, dass der Angeklagte gezielt nach Dateien mit kinderpornografischen Abbildungen gesucht hat, spricht auch, dass sich bei der späteren Durchsuchung am 19.10.2005, bei der die Dateien, um die es hier geht, bereits gelöscht waren, nach der Aussage des Zeugen Q auf dem Rechner des Angeklagten 18 aktive Downloads befanden und hierunter eine Vielzahl von Dateien mit kinderpornografischem Bezug, etwa wieder dem Kürzel PTHC, waren.

V.

Der Angeklagte hat sich damit des öffentlichen Ausstellens kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Die Tatbestände des Abs. 4 dieser Vorschrift treten hinter Abs. 1 zurück (vgl. Schönke/Schröder - Lenckner/Perron, StGB, 27. Aufl., § 184 b Rdnr. 19), so dass eine Verurteilung wegen des Verschaffens und des Besitzes kinderpornografischer Schriften nicht in Betracht kam.

VI.

Damit ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bzw. Geldstrafe nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 StGB eröffnet.

Innerhalb dieses Strafrahmens musste sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken, dass die Tat nun schon deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, er zwischenzeitlich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er das objektive Geschehen eingeräumt hat.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er einschlägig vorbelastet ist - wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass die entsprechenden Taten schon viele Jahre zurückliegen - und ihn auch die frühere Hafterfahrung nicht von der hier abzuurteilenden Tat abhalten konnte.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hielt die Kammer eine maßvolle Erhöhung der Mindestfreiheitsstrafe auf

6 - sechs- Monate Freiheitsstrafe

für jedenfalls nicht überhöht.

Ob eine höhere Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen gewesen wäre, hatte die Kammer ebenso wenig zu überprüfen wie die Frage, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (§ 331 Abs. 1 StPO).

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.






LG Wuppertal:
Urteil v. 22.08.2007
Az: 28 Ns 60 Js 3349/05 (59/07)


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4acd7281f11f/LG-Wuppertal_Urteil_vom_22-August-2007_Az_28-Ns-60-Js-3349-05-59-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share