Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Juli 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 226/01

(BPatG: Beschluss v. 09.07.2003, Az.: 32 W (pat) 226/01)

Tenor

1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 30. Dezember 1999 / 24. Januar 2000 und vom 21. Mai 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Waren "Magnetaufzeichnungsgeräte" zurückgewiesen wurde.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Ton- und Bildtronträger, Schallplatten, Videos, Magnetaufzeichnungsgeräte; Bekleidungsstücke einschließlich Schuhe und Kopfbedeckungen; Tanzveranstaltungen, Tanzunterricht, Ballettunterricht, Filmproduktion, Durchführung von Tanzwettbewerben, Musikaufführungen, Dienstleistung eines Choreographen, Discoveranstaltungen, Organisation und Durchführung von Tanzbällenist die Wortmarke Friesenrock.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch die Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 berichtigt durch Beschluss vom 24. Januar 2000, und vom 21. Mai 2001 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Ton- und Bildton-Träger, Schallplatten, Videos, Magnetaufzeichnungsgeräte, Tanzveranstaltungen, Tanzunterricht, Ballettunterricht, Filmproduktion, Durchführung von Tanzwettbewerben, Musikaufführungen, Dienstleistungen eines Choreographen, Diskoveranstaltungen, Organisation und Durchführung von Tanzbällenund in einem weiteren Beschluss vom 26. Juni 2001 hinsichtlich der Waren Bekleidungsstücke, einschließlich Schuhe und Kopfbedeckungenzurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um eine nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe handele. Soweit die Anmeldung hinsichtlicht der oben eingangs genannten Waren zurückgewiesen wurde, wurde zur Begründung ausgeführt, dass der "Friesenrock" ein schnell zu erlernender Tanz sei, der spektakulär aussehe und bei dem es keine Tanzschritte im klassischen Sinne gebe.

Gegen die Entscheidungen vom 30. Dezember 1999 / 24. Januar 2000 und vom 21. Mai 2001 richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass es sich gerade um keinen internationalen Tanz handele und es dementsprechend nur zwei Anbieter im Bereich dieses Tanzes gebe. Hinzu komme, dass Ton- und Bild-Ton-Träger, Schallplatten, Videos, Magnetaufzeichnungsgeräte oder Filmproduktionen mit Friesenrock nicht beschrieben werden könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Der Eintragung der Marke steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl. BGH BlPMZ 2003, 183, 184-Buchstabe Z). Die noch in Frage stehenden Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Große Teile davon werden den Tanz "Friesenrock" nicht kennen und deshalb einen unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff in der Marke erblicken.

2. a) Soweit die Marke für "Magnetaufzeichnungsgeräte" beansprucht wird, steht der Eintragung auch nicht das Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Soweit diese Waren betroffen sind, besteht die Marke nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Dabei ist die Eintragung zwar auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist. Weder der Senat noch das Deutsche Patent- und Markenamt konnte Feststellungen treffen, dass Magnetaufzeichnungsgeräte für bestimmte Arten von Tanzmusik angeboten oder entwickelt werden.

Auch sonstige auf das Tanzen bezogene Merkmale von Magnetaufzeichnungsträgern sind nicht erkennbar.

b) Soweit die Marke für die übrigen noch streitigen Waren und Dienstleistungen Ton und Bildtonträger, Schallplatten, Videos, Tanzveranstaltungen, Tanzunterricht, Ballettunterricht, Filmproduktion, Durchführung von Tanzwettbewerben, Musikaufführungen, Dienstleistung eines Choreographen, Diskoveranstaltungen, Organisation und Durchführung von Tanzbällengeschützt werden soll, steht der Eintragung der Marke das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der Friesenrock ist ein sehr freier, aber bestimmter Tanz, der viele Variationen erlaubt und aus vielen Drehungen und Figuren besteht (vgl www.dooyoo.de/15.01.2003). Seine Grundfiguren (Grundschwung, Körbchen, Gordi, Fliege und freier Fall) werden zB auf der Internetseite www.versicherungsmanagement.de/15.01.2003 beschrieben. Der Friesenrock wird von verschiedenen Tanzschulen angeboten, zB von der Tanzschule für Friesenrock (www.tanzschulefürfriesenrock.de), von der Tanzschule Stefan und Monika Bongartz (www.versicherungsmanagement.de/15.01.2003), und von der Tanzschule Werneke (www.tanzschulewerneke.de). Somit ist "Friesenrock" ohne weiteres ein Merkmal für die Dienstleistungen Tanzveranstaltungen, Tanzunterricht, Ballettunterricht, Durchführung von Tanzwettbewerben, Dienstleistungen eines Choreographen, Diskoveranstaltungen und der Organisation und Durchführung von Tanzbällen. Besonders hierfür geeignete Musik kann ein Merkmal von Musikaufführungen sein, sowie für Ton- und Bildton-Träger und Schallplatten. Es ist allgemein bekannt, dass Tanzveranstaltungen Gegenstand von Filmproduktionen und damit von Videos sein können. Dem entsprechend kann "Friesenrock" auch insoweit zur Merkmalsbezeichnung dienen.

Winkler Viereck Sekretarukbr/Na






BPatG:
Beschluss v. 09.07.2003
Az: 32 W (pat) 226/01


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