Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juli 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 363/06

(BPatG: Beschluss v. 28.07.2010, Az.: 9 W (pat) 363/06)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 100 23 506 mit der Bezeichnung "Cockpitträger für die Karosserie eines Kraftfahrzeuges", dessen Erteilung am 12. Januar 2006 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 12. April 2006 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 hat das Deutsche Patentund Markenamt die Feststellung getroffen, dass das streitige Patent seit dem 1. Dezember 2009 erloschen ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr.

Der Senat hat der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 eine Kopie dieser Feststellung übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.

II.

Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist.

Pontzen Bork Paetzold Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 28.07.2010
Az: 9 W (pat) 363/06


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