Amtsgericht Meschede:
Urteil vom 28. Oktober 2002
Aktenzeichen: 6 C 300/02

(AG Meschede: Urteil v. 28.10.2002, Az.: 6 C 300/02)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2002 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 303 a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des restlichen Anwaltshonorars.

Dem Kläger steht gem. § 105 Abs. 1 und 2 BRAGO die beanspruchte Mittelgebühr sowohl für das Vorverfahren wie für das gerichtliche Verfahren zu. Bei der Rahmengebühr des § 12 BRAGO steht dem Anwalt ein Bestimmungsrecht zu. Die Überprüfung, ob die vom Anwalt festgesetzte Gebühr angemessen ist, ist nur möglich, wenn die festgesetzte Gebühr offenbar unbillig ist im Sinne eines Ermessensmissbrauchs. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Die Mittelgebühr ist angemessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Die Angelegenheit hatte für den Betroffenen im Bußgeldverfahren grundsätzliche Bedeutung. Für ihn als Berufskraftfahrer war wichtig, dass Punkte in Flensburg eingetragen wurden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Akteneinsicht 2 Schreiben an den Kläger geschickt und nach Terminsanberaumung die Sache fernmündlich mit dem Kläger besprochen. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht grundsätzlich im unteren Gebührenrahmen einzuordnen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 284 ff BGB, 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.






AG Meschede:
Urteil v. 28.10.2002
Az: 6 C 300/02


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