Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 9. Februar 2012
Aktenzeichen: I-4 U 132/11

(OLG Hamm: Urteil v. 09.02.2012, Az.: I-4 U 132/11)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Juni 2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen K ohne den Zusatz „Q Q1“ oder den Zusatz „Lady“ für Auf-tritte, CDs, DVDs und sonstige gewerblichen Tonträger oder Übermitt-lungswege zu nutzen und hierfür Werbung zu machen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 57 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Der Kläger ist Gründungsmitglied der Musikgruppe "K", die ab Ende 1970 auftrat und Schallplatten aufnahm. Die Musikgruppe hatte in der Folgezeit verschiedene Mitgliederwechsel. Im Jahr 1992 löste sich die Gruppe in ihrer Grundbesetzung auf. Aus der Gruppe "K" entstand zum einen die Formation um den Kläger mit Herrn E und Herrn T und zum anderen die Formation um Herrn Q Q1 und Herrn O. Weil keine der beiden Musikgruppen den ursprünglichen Bandnamen "K" weiterverwenden sollte, schlossen die Musiker die Gruppe um den Kläger als Verfügungsbeklagte und die Gruppe um Q Q1 als Verfügungskläger - am 06.09.1994 vor dem Landgericht I den folgenden Vergleich:

Die Verfügungskläger werden zukünftig nur noch den Namen "Q Q1 K" oder "Lady K" verwenden.

Die Verfügungsbeklagten werden zukünftig nur noch den Namen "L I’ K" oder "N K" verwenden.

(...)

Der Beklagte ist ebenfalls Musiker und spielte jedenfalls in der Nachfolgeband "Q Q1 K", deren Namensgeber Q Q1 2007 verstorben ist.

Der Kläger hat den Beklagten nunmehr auf Unterlassung der Benutzung des Namens "K" in Anspruch genommen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat es dem Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr den Namen "K" ohne den erkennbaren unterscheidungskräftigen Zusatz "Q Q1`s" für Auftritte, CD`s, DVD`s und sonstige gewerbliche Tonträger oder Übermittlungswege zu nutzen und hierfür Werbung zu machen.

Dieser Anspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 15 Abs. 4, 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Der Kläger sei mit Gründung der Gruppe und deren Auftritten im Jahre 1970 Mitberechtigter an den Rechten der Gruppennamen bzw. am Unternehmenskennzeichen "K" geworden. Durch die Beteiligung an den Auftritten 1992 und am Vergleich vom 06.09.1994 werde deutlich, dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wieder Mitberechtigter an den Rechten der Bezeichnung "K" gewesen sei. Die Mitberechtigung des Klägers, einer unberechtigten Nutzung der Bezeichnung "K" entgegenzutreten, bestehe daher fort. Der Kläger sei auch befugt, die hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche allein zu verfolgen. Denn das Recht, markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, stehe bei mehreren Inhabern des Markenrechts jedem selbständig zu. Der Beklagte habe mit der Ankündigung auf dem Plakat, mit anderen Musikern unter dem Namen "K" am 15.10.2011 in der C Höhle aufzutreten, unbefugt das geschützte Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt. Entsprechendes gelte für die Werbung auf der Internetseite für die neue DVD des Konzerts aus der C Höhle. Die Wiederholungsgefahr werde durch die festgestellten Verletzungshandlungen hinreichend dokumentiert.

Nach alledem könne der Kläger vom Beklagten, der insoweit als Störer anzusehen sei, die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung "K" im nur noch beantragten Umfang verlangen, wobei dem Beklagten danach ausdrücklich nicht untersagt sei, die Bezeichnung "K" mit dem Zusatz "Q Q1`s" zu nutzen. Die Frage, ob der Beklagte die Bezeichnung "K" ggfls. auch mit einem anderen Zusatz benutzen dürfe, habe das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sich gegen die ihm aufgegebene Verwendung des Zusatzes "Q Q1`s" zum Namen "K" wehrt. In seinen Urteilsgründen habe das Landgericht ausgeführt, dem Beklagten sei es ausdrücklich nicht untersagt, die Bezeichnung "K" mit dem Zusatz Q Q1`s" zu nutzen. Damit sei die Frage, ob der Beklagte die Bezeichnung "K gegebenenfalls auch mit einem anderen Zusatz benutzen dürfe, vom Gericht im vorliegenden Fall nicht entschieden. Diese Ausführungen würden aber im Widerspruch zum Tenor stehen, in dem es ausdrücklich heiße, der Beklagte habe es zu unterlassen, den Namen "K" ohne den Zusatz "Q Q1`s" zu nutzen.

Das Landgericht hätte die Frage, ob der Beklagte den Namen "K" nur mit dem ausdrücklichen Zusatz "Q Q1`s" benutzen dürfe, nach dem gestellten Antrag des Klägers im Verhandlungstermin aufklären müssen, um den von ihm gewählten Tenor begründen zu können. Soweit das Landgericht es offen gelassen habe, ob der Beklagte auch andere Zusätze nutzen dürfe, könne es hierauf seine Entscheidung im Tenor nicht begründen. Das Verfahren sei an das Landgericht zurückzuverweisen, damit hierüber entschieden werden könne. Andernfalls könne eine Tenorierung durch das Berufungsgericht nur im Umfange des Berufungsantrages erfolgen.

Es müsse dem Beklagten, der unstreitig seit 1986 Bandmitglied bei "K" gewesen sei, selbstverständlich unbenommen bleiben, auch andere Zusätze zum Bandnamen "K" zu benutzen.

Nach teilweiser Rücknahme seines Berufungsantrages beantragt der Beklagte nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 28.06.2011 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen "K" ohne den Zusatz "Q Q1" oder den Zusatz "Lady" für Auftritte, CDs, DVDs und sonstige gewerbliche Tonträger oder Übermittlungswege zu nutzen und hierfür Werbung zu machen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte rühme sich ausdrücklich damit, es handele sich bei "seiner" Gruppe um die legitime (Nachfolge-)Band "K". Dies gehe aus allen seinen öffentlichen Auftritten hervor. Insbesondere beziehe er sich dabei auf eine angeblich über 40-jährige Geschichte seiner Band. Damit stehe fest, dass es dem Beklagten unabhängig von irgendwelchen unterscheidungskräftigen Zusätzen im Kern darum gehe, bei den Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei "seiner" Band tatsächlich um die Originalband "K", unabhängig davon wie sie sich heute nenne. Der Kläger ist der Ansicht, dass dieses einen Verstoß gegen die Vorschriften des UWG darstelle. Der Beklagte nutze nämlich mit diesem Verhalten den guten Ruf anderer für sich aus. Außerdem sei der Beklagte in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten, welche sich vertraglich verpflichtet habe, sich ausschließlich "Q Q1 K" zu nennen. Soweit in dem Vergleich vom 06.09.1994 zwei alternative Benennungen für die Mitglieder der Gruppe "Q Q1 K" benannt seien, habe die Gruppe ihr Wahlrecht dahingehend konkretisiert, sich "Q Q1 K" zu nennen. Im Übrigen schütze das Markenrecht den Markeninhaber auch vor "Verwässerung" seiner Marke. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils würde indes dazu führen, dass der Beklagte nicht nur eine weitere Gruppe mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz gründen könnte, sondern mehrere. Dadurch würde sich die Anzahl der potentiell weiteren K-Gruppen unendlich vervielfachen.

B.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Der Beklagte ist auch durch das landgerichtliche Urteil beschwert. Der Beklagte darf den Namen "K" ausweislich des Tenors nur mit dem Zusatz "Q Q1" nutzen. Er soll es demnach nämlich unterlassen, "den Namen "K" (...) ohne den Zusatz "Q Q1" (...) zu nutzen (...)" und ist damit ausschließlich auf diesen einen Zusatz festgelegt. Indes ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass eine solche Reduzierung der Nutzbarkeit vom Landgericht nicht gewollt war.

II.

Das Urteil des Landgerichts Bochum ist nicht schon allein deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Gericht mit einem Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG etwas anderes zugesprochen haben könnte als den vom Kläger nach UWG beantragten Unterlassungsanspruch. Ob ein Verstoß gegen den in § 308 ZPO verankerten Grundsatz, dass das Gericht an die Anträge gebunden ist und grundsätzlich nichts anderes oder mehr zusprechen darf als beantragt, vorlag, kann dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß konnte jedenfalls geheilt werden. Durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung hat sich der Kläger die landgerichtliche Entscheidung insofern zu Eigen gemacht.

III.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 15 Abs. 4 MarkenG i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 2 MarkenG i.V.m. der Vergleichsvereinbarung vom 06.09.1994 es zu unterlassen, den Bandnamen "K" im geschäftlichen Verkehr ohne die unterscheidungskräftigen Zusätze "Q Q1" oder "Lady" zu nutzen.

1.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG bei einem Handeln im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Unterlassungsanspruch aus §§ 12 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB als speziellere Regelung vorrangig (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., 2009, § 2 Rn. 85; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., 2012, § 15 Rn. 28).

2.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, weil er als Musiker der Band "K" deren Rechte am Gruppennamen geltend machen kann.

Bei Musikgruppen handelt es sich regelmäßig um Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen alle Mitglieder der Gruppe die Rechte an dem Gruppennamen erwerben. Inhaber des Rechts wird nicht derjenige, der den Namen kreiert hat, sondern derjenige, der unter dem Namen auftritt und dessen künstlerische Leistung damit beworben wird (vgl. Andryk, AfP 2007, 187, 188). Bei Musikgruppen steht der Name der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerade nicht den einzelnen Mitgliedern zu. Sofern nicht abweichende Regelungen getroffen werden, verbleibt dieser unabhängig von einem Mitgliederwechsel bei der Gesellschaft. Dem ausscheidenden Mitglied der Gruppe steht eine Mitberechtigung an dem Namen nicht mehr zu, während das eintretende Mitglied eine Mitberechtigung daran erwirbt (Andryk, a.a.O.).

Der Kläger ist mit der Gründung der Gruppe "K" und seinen Auftritten mit dieser Gruppe Mitberechtigter an den Rechten des Namens "K" geworden. Diese Berechtigung ergibt sich unabhängig davon, ob er zwischenzeitlich aus der Band ausgetreten war, auch daraus, dass er an den Auftritten im Jahr 1992 und insbesondere dem Vergleich vom 06.09.1994 beteiligt war.

3.

Bei dem Namen der Gruppe "K" handelt es sich um eine geschäftliche Bezeichnung gemäß §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Ein Name wird als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG geschützt. Eine Musikgruppe, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilrechtsfähig ist, kann diesen Namensschutz für sich beanspruchen, wenn ihr Name im Verkehr als Kennzeichen der Gesellschaft verstanden wird (Fezer, a.a.O. § 15 Rn. 66; Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., 2009, § 5 Rn. 11). Eine solche Kennzeichenfunktion kommt dem Namen "K" als deutscher Rockband im geschäftlichen Verkehr zu. Unter diesem Namen ist die Musikgruppe bei Konzerten aufgetreten und verkauft bis heute Tonträger.

4.

Der Beklagte hat die geschäftliche Bezeichnung "K" entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG i.V.m. der Vergleichsvereinbarung vom 06.09.1994 genutzt. Auf dem Werbeplakat zum Konzert in der C Höhle am 15.10.2010 hat der Beklagte angekündigt, dass er mit anderen Musikern unter dem Namen "K" auftritt. Entsprechendes gilt für die Werbung auf der Internetseite für die neue DVD des Konzerts aus der C Höhle. Gerade dazu war er aufgrund der Vergleichsregelung nicht befugt.

5.

Die gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG erforderliche Wiederholungsgefahr ist bereits durch diesen Verstoß indiziert.

6.

Der Beklagte ist als Adressat des Unterlassungsanspruchs passivlegitimiert, weil er den Namen "K" als Mitglied der Band "Q Q1 K" nicht in Alleinstellung, also ohne bestimmte Zusätze, nutzen darf. Das von dem Kläger geltend gemachte Markenrecht entfaltet gegenüber jedermann Wirkung.

7.

Hinsichtlich des Umfangs des Unterlassungsanspruchs des Klägers ergeben sich aber Einschränkungen dahingehend, dass der Beklagte den Namen "K" mit den Zusätzen "Q Q1`s" oder "Lady" nutzen darf. Eine Benutzung des Namens K mit weiteren anderen Zusätzen kommt nicht in Betracht.

a.

Der Umfang des Unterlassungsanspruchs wird maßgeblich durch die Vergleichsvereinbarung vom 06.09.1994 bestimmt. Auch für den Beklagten lassen sich Rechte und Pflichten aus dem Vergleich i.V.m. §§ 705 ff., 727 Abs. 1 a.E. BGB herleiten, obwohl er ursprünglich nicht persönlich an dem Vertrag beteiligt war. Die gesamte Band um Q Q1 ist der vertraglichen Verpflichtung unterworfen, allerdings auch berechtigt, die dort vereinbarten Namen zu führen.

Zu Recht sieht das Landgericht auch in der Band um Q Q1 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die §§ 705 ff. BGB gelten. Durch die Vergleichsvereinbarung wurde die Gesellschaft verpflichtet, ihre Namensnennung entsprechend dem Vergleich auszugestalten. Die damaligen Verfügungskläger Q Q1 und O, also die späteren Bandkollegen des Beklagten, verglichen sich mit der Gegenseite dahingehend, nur noch die Namen "Q Q1 K" oder "Lady K" zu verwenden.

Auch der Beklagte ist an die Vereinbarung in dem Vergleichsvertrag gebunden. Die Vereinbarung wirkt auch für und gegen die Mitglieder, die erst in der Folgezeit in die Band aufgenommen worden sind. Unstreitig ist der Beklagte Mitglied der abgespalteten Musikgruppe um Q Q1 geworden und gewesen und führt diese Band fort.

Die Verpflichtung bleibt zudem nach dem Tod Q Q1 bestehen. Die Rechtspersönlichkeit, die diese Pflicht übernommen hat - nämlich die Musikband als Gesellschaft bürgerlichen Rechts -, besteht mit den aktuellen Mitgliedern und eingegangenen Verpflichtungen weiterhin fort. Aus § 727 Abs. 1 BGB ergibt sich zwar der Grundsatz, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Dies gilt allerdings nur, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt, § 727 Abs. 1 a.E. BGB. Eine explizite Regelung zur Fortführung der Band bei Tod eines Gesellschafters bzw. Bandmitglieds besteht im Gesellschaftsvertrag nicht. Da die Band auch nach dem Tod Q Q1 trotz mehrfacher Umbesetzung unbeanstandet weiter unter demselben Namen auftrat, ist im Fehlen einer solchen speziellen Regelung jedoch die konkludente Vereinbarung oder auch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags zu Gunsten einer Fortsetzungsklausel zu sehen.

b.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte alternativ den Zusatz "Q Q1" verwenden darf. Außerdem ist der Beklagte berechtigt, den Namen "K" mit dem Zusatz "Lady" zu benutzen. Dies ergibt sich aus den Vergleichsvereinbarungen vom 09.06.1994, an die der Kläger und der Beklagte gebunden sind.

Der Vergleich ist nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Beklagte beide Zusätze verwenden darf. Dieses ergibt sich schon aus dem Wortlaut, nach dem die Worte "Q Q1" und "Lady" durch das Wort "oder" verknüpft sind, also in ein Alternativverhältnis gestellt werden.

Soweit der Kläger vorträgt, aus diesem Verhältnis ergebe sich ein Wahlrecht und der Beklagte habe in der Vergangenheit sein Wahlrecht zwischen den beiden Zusätzen in Richtung "Q Q1" ausgeübt und könne deswegen den Zusatz "Lady" nun nicht mehr verwenden, greift dieses Argument nicht. Beiden Parteien wurden jeweils zwei Namen zur Verfügung gestellt, um diese mit dem Namen "K" zu kombinieren. Eine Einschränkung dahingehend, dass zwischen diesen beiden Zusätzen ein Wahlrecht bestand und nach der Entscheidung für einen der Namen für die Zukunft nur noch dieser Name genutzt werden durfte, ist weder dem Wortlaut noch den Umständen des Vergleichs zu entnehmen.

Ein solches Wahlrecht, das nach Ausübung erlischt, ergibt sich nämlich nicht allein aus der "oder"-Verknüpfung der Zusätze. Die Verknüpfung bedeutet in erster Linie, dass die Zusätze nicht zeitgleich verwendet werden dürfen. Der Name "K" sollte nicht mehr in Alleinstellung, sondern in jedem Fall mit einem der beiden Zusätze, nämlich entweder dem einen oder dem anderen, geführt werden. Ob die Zusätze darüber hinaus auch nicht zeitlich nacheinander genutzt werden sollen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung jedoch nicht.

Auch birgt das Zugeständnis von jeweils zwei Namensalternativen für die Parteien des Vergleichs noch keine akute Gefahr einer Verwässerung des Namens "K". Vielmehr sind die möglichen Kombinationen auf vier beschränkt und bleiben daher überschaubar. Eine unendliche oder inflationäre Nutzung des Namens "K" ist daher nicht zu befürchten.

Auch der weitere Verlauf der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der spätere Tod des Musikers Q Q1, zeigt, dass durchaus Umstände für eine Änderung des Bandnamens eintreten konnten. Es ist jedenfalls denkbar, dass dieser Gedanke konkret bei den Verhandlungen im Rahmen der Vereinbarung zum Ausdruck gekommen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 09.02.2012
Az: I-4 U 132/11


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