Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 27. April 2012
Aktenzeichen: 32 SA 29/12
(OLG Hamm: Beschluss v. 27.04.2012, Az.: 32 SA 29/12)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht F bestimmt.
Gründe
A.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der entsprechend auch auf die Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit Anwendung findet, liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, die Landgerichte F und C, haben sich rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für funktionell unzuständig erklärt. Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Beschlüsse war die Verneinung der funktionellen Zuständigkeit im Ansatz auch zutreffend, da ein Fall des § 17a GVG im Hinblick auf die Streitigkeit zweier Gerichtes des gleichen Rechtswegs nicht vorliegt.
Das Oberlandesgericht Hamm ist als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen.
B.
Als zuständiges Gericht ist das Landgericht F zu bestimmen, dessen Zuständigkeit aus § 71 Abs. 1 GVG, §§ 12, 13 ZPO folgt.
1.
Eine hiervon abweichende ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts C folgt nicht aus §§ 104, 105 UrhG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2011 (GV. NRW 2011, S. 48). Der vom Kläger rechtshängig gemachte Rechtsstreit stellt sich nicht als Urheberrechtsstreitsache im Sinne der §§ 104, 105 UrhG dar.
Nach der Legaldefinition des § 104 Satz 1 UrhG gehören zu den Urheberstreitigkeiten alle Ansprüche, die sich aus einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ergeben. Ziel der Vorschrift ist eine Konzentration der Urheberstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg, um divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Rechtszüge zu vermeiden. Zudem sollen Richter mit Urheberstreitsachen betraut werden, die häufig über urheberrechtliche Fragen zu entscheiden haben und auf diese Weise entsprechende Erfahrungen sammeln. Um diesen Zweck zu erreichen, ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen. Der Begriff der Urheberrechtsstreitsachen umfasst alle Ansprüche aus dem Urheberrecht und alle aus diesem Recht hergeleiteten Ansprüche. Dabei genügt es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits auch von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen abhängt. (Schulze in: Dreier/Schulte, UrhG, 2. Auflage, § 104 Rn. 1 f.; Wild in: Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 104 UrhG Rn. 1 ff.; Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Auflage, § 104 UrhG Rn. 1 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nach Auffassung des Senats darf diese weite Auslegung der §§ 104, 105 UrhG aber nicht dazu führen, dass ein Urheberrechtsstreit bereits dann vorliegt, wenn die Normen des Urheberrechtsstreits auf die Entscheidung der Streitsache ausschließlich mittelbar einwirken. Ansonsten käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtssachen zuständigen Gerichts, die sich - worauf das Landgericht C in seinem Vorlagebeschluss zutreffend hinweist - nicht in Übereinstimmung mit denjenigen Grundsätzen befände, die im Bereich anderer Spezialzuständigkeiten maßgebend sind.
Aus diesem Grund ist der hier vorliegende Rechtsstreit keine Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne der §§ 104, 105 UrhG. Die Klägerin begehrt in dem Verfahren Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Beratungs- und Aufklärungspflichten. Das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, der Rechtsanwaltsvertrag, und die daraus folgenden Rechte und Pflichten richten sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und nicht nach dem Urheberrechtsgesetz. Zwar werden dem Rechtsanwalt obliegende Beratungs- und Aufklärungspflichten inhaltlich unter anderem bestimmt von dem Sachverhalt, der der Beauftragung zugrunde liegt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Beauftragung im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit erfolgt. Allein diese mittelbare Auswirkung auf Inhalt und Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten führt jedoch nicht dazu, dass das rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrunde liegenden Rechtsangelegenheit teilt.
2.
Die Zuständigkeit des Landgerichts C folgt auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts F vom 15. Februar 2012. § 281 ZPO gilt nur bei örtlicher und/oder sachlicher Unzuständigkeit, nicht jedoch bei funktioneller Unzuständigkeit (vgl. BayObLG, ZUM 2004, S. 672 ff. Rn. 11; OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, S. 645 f. Rn. 5 - jeweils zitiert nach juris.de; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 281 Rn. 4), über die das Landgericht F ausweislich des Beschlusses vom 15.02.2012 allein befunden hat.
OLG Hamm:
Beschluss v. 27.04.2012
Az: 32 SA 29/12
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