Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. April 2001
Aktenzeichen: 21 W (pat) 46/00

(BPatG: Beschluss v. 10.04.2001, Az.: 21 W (pat) 46/00)

Tenor

Der Anmelder wird bezüglich der versäumten Beschwerdefrist wieder in den vorigen Stand eingesetzt.

Gründe

I Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2000, zugestellt am 7. September 2000, mit dem die Anmeldung P 44 08 111.1-33 zurückgewiesen worden ist, am 9. Oktober 2000 unter Zahlung von DM 300,-- Beschwerde eingelegt. Am 20. Oktober 2000 wurde der gleiche Schriftsatz nochmals eingereicht unter Zahlung von DM 345,--. Auf Verfügung des Gerichts vom 4. Dezember 2000, daß die Zahlung der restlichen DM 45,-- nicht fristgerecht eingegangen sei, beantragte die Antragstellerin am 15. Dezember 2000 Wiedereinsetzung und erklärte, die Mitarbeiterin des Anwalts habe den Beschwerdeschriftsatz nochmals geschrieben, nachdem erkannt worden sei, daß die Gebühr in Höhe von DM 300,-- nicht mehr stimme, dann aber infolge eines sie irritierenden Telefonats während der Postabfertigung versehentlich den falschen Schriftsatz abgesandt und den richtigen zum Entfernen der Gebührenmarke in der Akte gelassen. Eine eidesstattliche Versicherung dieses Sachverhalts wurde unter Hinweis darauf, daß die Hilfskraft sorgfältig eingewiesen und überwacht worden sei, eingereicht.

II Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, denn er ist innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses (PatG § 123 Abs 2 S 1) gestellt worden. Die Frist begann mit der Zustellung der gerichtlichen Verfügung vom 4. Dezember 2000. Auch die restliche Beschwerdegebühr in Höhe von DM 45,-- ist innerhalb dieser Frist, also bereits am 20. Oktober 2000 eingegangen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Gemäß PatG § 123 Abs 1 ist derjenige auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, der ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Letzteres ist hier der Fall, weil der verspätete Eingang der restlichen Beschwerdegebühr - statt am 9. Oktober 2000 erst am 20. Oktober 2000 - bewirkt, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt (PatG § 73 Abs 3, leHS).

Die Anmelderin ist wieder in den vorigen Stand einzusetzen, denn sie war ohne eigenes oder ein ihr zurechenbares Verschulden des Vertreters gehindert, die gesetzliche Monatsfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Der Vertreter der Anmelderin hat seinen Angaben zufolge die gebotene und ihm nach den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet. Die Ursache für die Versäumung der Frist zur Zahlung der restlichen DM 45,-- lag in dem Verhalten der Hilfskraft, die irrtümlich den falschen Schriftsatz, nämlich den nicht korrigierten, abgesandt hat. Dieses Verschulden muß sich der Vertreter nicht anrechnen lassen. Der Vertreter hat seinen Angaben zufolge, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat, seinen Sorgfaltspflichten dadurch genügt, daß er die Hilfskraft auf den Fehler in der Höhe der Gebührenzahlung hingewiesen und mit ihr besprochen hat, wie der Fehler zu beheben ist und sich durch Rückfrage vergewissert hat, daß der Schriftsatz rechtzeitig abgegangen ist.

Nach alledem gilt somit die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,-- als rechtzeitig gezahlt.

Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß

Dr. Kraus Pr






BPatG:
Beschluss v. 10.04.2001
Az: 21 W (pat) 46/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4b4f17181864/BPatG_Beschluss_vom_10-April-2001_Az_21-W-pat-46-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share