Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 27. Oktober 2010
Aktenzeichen: 10 Ta 467/10
(LAG Hamm: Beschluss v. 27.10.2010, Az.: 10 Ta 467/10)
Bei dem Antrag des Betriebsrats auf Freistellung eines Betriebsratsmitglieds unter Fortzahlung der Vergütung zwecks Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG.
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antrasteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.06.2010 - 4 BV 1/10 - wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten über die Freistellung von zwei Betriebsratsmitgliedern für die Teilnahme an einer in E5 stattfindenden Schulungsveranstaltung über "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" gestritten. Streitpunkt war insbesondere, ob die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an dieser Schulungsveranstaltung erforderlich war. Im Laufe des Verfahrens haben die Antragsteller ihre Anträge jeweils auf weitere, jeweils noch in der Zukunft liegende Schulungsveranstaltungen erweitert, nachdem die Betriebsratsmitglieder an den ursprünglichen Schulungsveranstaltungen aus Kostengründen nicht teilgenommen hatten. Insoweit haben die Antragsteller neben der Freistellung für bestimmte Schulungsveranstaltungen auch die Übernahme der Seminarkosten und die Feststellung verlangt, dass das jeweils begehrte Seminar als "erforderlich" im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen ist. Auf die erstinstanzlich gestellten Anträge wird insoweit Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 26.01.2010 hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Die hiergegen von den Antragstellern eingelegte Beschwerde wurde inzwischen durch Beschluss vom 17.09.2010 - 10 TaBV 26/10 - zurückgewiesen. Der Beschluss vom 17.09.2010 ist noch nicht rechtskräftig.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 08.06.2010 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.855,13 € festgesetzt und dabei die Seminargebühren für zwei Betriebsratsmitglieder in Höhe von jeweils 1.178,10 €, die Kosten für fünf Übernachtungen à 133,00 € pro Betriebsratsmitglied sowie die für das Wochenseminar anfallenden Vergütungsansprüche der betroffenen Betriebsratsmitglieder in Höhe von 549,00 € und 619,93 € in Ansatz gebracht.
Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 15.07.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sind der Auffassung, der Wert des Gegenstands sei mit 4.855,13 € zu niedrig festgesetzt. Erstinstanzlich seien fünf Klageanträge gestellt worden, wobei jeweils Hilfsanträge angeschlossen gewesen seien. Bei der Bewertung des Gegenstandes der Klageanträge sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der gestellten Anträge jeweils unterschiedliche Seminarteilnahmetermine zu beurteilen seien. Die Klageanträge für die zurückliegenden Seminare seien auch nicht für erledigt erklärt worden, sodass sie mit unterschiedlichen Streitwerten zu berücksichtigen seien. Die Erforderlichkeit der Semianteilnahme sei pro Betriebsratsmitglied mindestens auf 500,00 € zu beziffern.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert gemäß § 23 RVG für das Ausgangsverfahren auf 4.855,13 € festgesetzt.
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt hat. Zu Recht hat es daher den Gegenstandswert nach den entstehenden Seminarkosten, den Übernachtungskosten für zwei Betriebsratsmitglieder und der Vergütung für zwei Betriebsratsmitglieder für fünf Tage, die der Höhe nach unstreitig ist, bemessen.
Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren um die Freistellung für zwei Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung unter Fortzahlung der Vergütung gestritten. Auch wenn es sich bei den Anträgen zu 1. und 4. nicht um einen bezifferten Zahlungsantrag gehandelt hat, hatten die insoweit gestellten Anträge vermögensrechtlichen Charakter. Auch Ansprüche aus nichtvermögensrechtlichen Verhältnissen können vermögensrechtlichen Charakter haben, nämlich wenn sie eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl., § 9 A. 1. a; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4157 m.w.N.). Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt schon dann vor, wenn in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (BAG 24.02.1092 - 5 AZR 347/80 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 3; BAG 28.09.1989 - 5 AZB 8/89 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 14; LAG Hamm 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm 28.04.2005 - 10 TaBV 35/05 - NZA-RR 2005, 436).
Insoweit war vorliegend bei den Anträgen auf Freistellung der Betriebsratsmitglieder zwecks Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die begehrte Freistellung zur Teilnahme an einer bestimmten Schulungsveranstaltung "unter Fortzahlung des Entgelts" stellt einen Vermögenswert dar, weil die Betriebsratsmitglieder zum Zwecke der Teilnahme an einer bestimmten Schulungsveranstaltung von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit werden sollen, ohne die entsprechenden arbeitsvertraglichen Vergütungsansprüche zu verlieren. Streitgegenstand der insoweit gestellten Anträge ist gerade die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Bei diesem Freistellungsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (LAG Hamm 24.11.1994 - 8 TaBV 144/94 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm 10.05.2001 - 10 TaBV 42/01 -; LAG Köln 26.06.2007 - 7 Ta 75/07 -; LAG Hamm 26.11.2007 - 10 Ta 693/07 - m.w.N.). Insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht für die geltend gemachten Freistellungsansprüche die entstehenden Seminarkosten in Höhe von 1.178,10 € pro Betriebsratsmitglied, die Übernachtungskosten für fünf Übernachtungen pro Betriebsratsmitglied à 133,00 € sowie die für die Wochenschulung anfallenden Vergütungsansprüche in Höhe von 549,00 € und 619,93 € in Ansatz gebracht.
2. Soweit die Antragsteller erst mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu 2., 3. und 5. die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Tragung der Seminar- und Übernachtungskosten für die jeweilige Schulungsveranstaltung sowie die Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme an der jeweiligen Schulungsveranstaltung geltend gemacht haben, rechtfertigt dies keine Erhöhung des Gegenstandswerts.
Zwar werden grundsätzlich mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, § 5 ZPO. Betreffen jedoch die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
So liegt der vorliegende Fall. Die Verpflichtung, die Seminar- und Übernachtungskosten zu tragen, ist bereits bei der Bewertung des geltend gemachten Freistellungsanspruchs berücksichtigt worden. Auch bei den Feststellungsanträgen zu 3. und 5. ist von einem mit dem Freistellungsantrag zu 1. und 4. identischen Streitgegenstand auszugehen. Entscheidend ist insoweit, ob die geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen und damit denknotwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruches mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (BGH 27.02.2003 - III ZR 115/02 - MDR 2003, 716). Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander mehrerer Anträge eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, beide Anträge also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506). Hiernach betreffen die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge zu 1. und 4. einerseits und zu 2., 3. und 5. andererseits denselben Streitgegenstand. Eine Freistellung der beteiligten Betriebsratsmitglieder zu der begehrten Schulungsveranstaltung kann nur erfolgen, wenn die Teilnahme an dieser Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist. Umgekehrt hätte eine Stattgabe des Feststellungsantrages zu 3. und des Antrags zu 5. bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages zur Folge, dass auch den Freistellungsanträgen zu 1. und 4. - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - hätte stattgegeben werden müssen. Auch die mit dem Antrag zu 2. verfolgte Verpflichtung zur Tragung der Seminar- und Übernachtungskosten hat zur Voraussetzung, dass die Seminarteilnehme erforderlich ist.
3. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes kam auch nicht im Hinblick auf die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge in Betracht.
Zwar sind grundsätzlich die Streitwerte von Haupt- und Hilfsanträgen zu addieren, wenn mit den Anträgen selbständige Streitgegenstände verfolgt werden. Eine Zusammenrechnung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn sich die anwaltliche und gerichtliche Tätigkeit auf denselben Streitgegenstand bezieht (LAG Hamm 28.07.1988 - 8 Ta 122/88 - LAGE GKG § 19 Nr. 4; LAG Rheinland-Pfalz 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 117 a; LAG Berlin 09.03.2004 - 17 Ta 6010/04 - NZA-RR 2004, 492; LAG Hamm 02.08.2010 - 10 Ta 269/10 -; GK-ArbGG/Schleusener, § 12 Rn. 167, 433, 463 m.w.N.). Mit dem Hauptantrag zu 1. haben die Antragsteller die Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder für die Schulungsveranstaltung vom 19.10. bis 23.10.2009, mit dem Hilfsantrag für die Schulungsveranstaltung vom 23.11. bis 27.11.2009 verlangt. Ebenso ist mit dem Hilfsantrag zu 3. die Feststellung der Erforderlichkeit der Seminarteilnahme vom 23.11. bis 27.11.2009 verlangt worden. Auch der Antrag zu 4. enthält insoweit einen Hilfsantrag, nämlich die Freistellung für ein weiteres Seminar vom 03.05. bis 07.05.2010.
Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Hilfsanträge gesondert zu bewerten wären. Zu Recht hat es bereits das Arbeitsgericht für unerheblich gehalten, dass die jeweiligen Anträge im Laufe des Verfahrens um zukünftige Schulungsveranstaltungen erweitert worden sind. Während des gesamten Verfahrens begehrten die Antragsteller lediglich die Teilnahme nur an einem Seminar "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts", welches vom Veranstalter mehrfach im Jahr angeboten wurde. Dass die betroffenen Betriebsratsmitglieder die Teilnahme an mehreren Seminaren beabsichtigten, ist weder vom Betriebsrat noch von den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern vorgetragen worden. Die Antragserweiterungen erfolgten lediglich, weil die inzwischen zurückliegenden Seminare wegen Zeitablaufs nicht mehr besucht werden konnten. Gerade weil der Betriebsrat und die antragstellenden Betriebsratsmitglieder die Anträge in einem Haupt- und Hilfsverhältnis gestellt haben, macht deutlich, dass sie den Besuch der jeweiligen Schulungsveranstaltung nur einmal begehrten. Streitgegenstand aller Anträge war lediglich die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einem vom P5-Institut in E5 veranstalteten Seminar "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts". Insoweit war es gerechtfertigt, die hierdurch entstehenden Kosten und Entgeltansprüche auch nur einmal in Ansatz zu bringen.
4. Die Entscheidung über die Auferlegung der Gebühr in Höhe von 40,-- € beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (LAG Hamm 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007, 491).
LAG Hamm:
Beschluss v. 27.10.2010
Az: 10 Ta 467/10
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