Landgericht Karlsruhe:
Urteil vom 6. Dezember 2013
Aktenzeichen: 13 O 145/12 KfH I

(LG Karlsruhe: Urteil v. 06.12.2013, Az.: 13 O 145/12 KfH I)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben

2. für ein sogenanntes "Andullationstherapie-System bzw. eine "HH P-Massageliege":

2.1 "Abbau von Stoffwechselprodukten",

2.2. "Förderung der Entgiftung",

2.6. "... die erzeugten Schwingungen haben sowohl vorbeugende als auch therapeutische Effekte bei bereits bestehenden Erkrankungen",

2.9. "Arthritis",

2.10. "Arthrose",

2.12. "Durchblutungsstörungen",

2.14. "Fibromyalgie",

2.15. "Gelenkschmerzen",

2.16. "Hexenschuss",

2.17. "Ischialgie",

2.18. "Ischias-Schmerzen",

2.20. "Lumbalgie",

2.21. "Lumboischialgie",

2.22. "LWS-Syndrom",

2.23. "Lymphstau (Lymphödem)",

2.24. "Myelopathie",

2.25. "Osteoporose",

2.26. "Parkinson",

2.27. "Rheuma",

2.32. "Das Andullationstherapie-System benutze ich fast regelmäßig jeden zweiten Tag. Meine körperlichen Beschwerden wie Schlafstörungen und andere Beschwerden, die im Alter auftreten haben sich gemildert und sind erträglicher geworden. Insgesamt kann ich sagen: Das Therapiesystem trägt wesentlich zur Milderung meiner Altersbeschwerden bei".

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2012 zu zahlen.

III. Der Kläger trägt 1/8, die Beklagte trägt 7/8 der Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte vertreibt Gesundheitsprodukte und wirbt für diese im Internet unter der Domain €, u.a. für eine Massageliege namens "Andullations-Therapiesystem". Die Andullationstherapie wird mittels einer vibrierenden Liege verabreicht. Das System verfügt auch über Infrarotlichtstrahler, die Wärme auf den Körper des Anwenders ausstrahlen. Unstreitig ist die Andullationstherapie "allgemeinmedizinisch nicht anerkannt, sondern grenzt sich von schulmedizinischen Methoden ab".

Der Kläger begehrt die Unterlassung einzelner Werbeaussagen der Beklagten in deren Internetwerbung. Vorgerichtlich hat die Beklagte nach Abmahnung durch den Kläger bereits eine (Teil-)Unterlassungserklärung vom 27.08.2012 (Anlage K 5) abgegeben, die sie im Prozess nach Maßgabe des Teilvergleichs vom 18.10.2013 erweitert hat.

Hinsichtlich der streitig gebliebenen Punkte trägt der Kläger vor,

die Beklagte werbe mit Wirkungsaussagen, die wissenschaftlich ungesichert seien. Die Bewerbung der Massageliege mit einer Vielzahl von Anwendungsgebieten sei von vorn herein zur Täuschung geeignet. Es handle sich um Werbung mit Globalindikationen, von denen man wisse, dass sie von vorn herein nicht zutreffen könnten und mit Wirkungsaussagen weit übertriebener Art - die beworbenen Anwendungsgebiete seien frei erfunden. Das von der Beklagten vorgelegte Material erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis im Bereich gesundheitsbezogener Werbung nicht, insbesondere werde auch das Kriterium einer randomisierten, placebokontrollierten Blindstudie nicht erfüllt, auch fehle es an einer Diskussion in der Fachwelt durch Veröffentlichung.

Der Kläger hat die Klage bezüglich der ursprünglichen Klagepunkte I: 2.4, 2.5, 2.28 und 2.31 zurück genommen, die Beklagte hat bezüglich der ursprünglichen Punkte I 1, 2.3, 2.7, 2.8, 2.11, 2.13, 2.19, 2.29, 2.30 Unterlassungserklärungen im Wege des Teilvergleichs abgeben.

Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in geschäftlichen Verkehr zu werben

2. für ein sogenanntes "Andullationstherapie-System bzw. eine "HHP-Massageliege":

2.1. "Abbau von Stoffwechselprodukten",

2.2. "Förderung der Entgiftung",

2.6. "... die erzeugten Schwingungen haben sowohl vorbeugende als auch therapeutische Effekte bei bereits bestehenden Erkrankungen",

2.9. "Arthritis",

2.10. "Arthrose",

2.12. "Durchblutungsstörungen",

2.14. "Fibromyalgie",

2.15. "Gelenkschmerzen",

2.16. "Hexenschuss",

2.17. "Ischialgie",

2.18. "Ischias-Schmerzen",

2.20. "Lumbalgie",

2.21. "Lumboischialgie",

2.22. "LWS-Syndrom",

2.23. "Lymphstau (Lymphödem)",

2.24. "Myelopathie",

2.25. "Osteoporose",

2.26. "Parkinson",

2.27. "Rheuma",

2.32. "Das Andullationstherapie-System benutze ich fast regelmäßig jeden zweiten Tag. Meine körperlichen Beschwerden wie Schlafstörungen und andere Beschwerden, die im Alter auftreten haben sich gemildert und sind erträglicher geworden. Insgesamt kann ich sagen: Das Therapiesystem trägt wesentlich zur Milderung meiner Altersbeschwerden bei",

II. An den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte anerkennt Klagantrag II. und beantragt im Übrigen

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

für jede der vom Kläger beanstandeten Aussagen bestünden hinreichende wissenschaftliche Studien und Nachweise, so dass sie nicht irreführend seien. Es handle sich um eine sehr junge Therapieform, die sich in den Fachbereich der physikalischen Medizin - dort speziell in den Bereich der Energie - und Informationsmedizin - einreihe. Das biophysikalische Therapieverfahren der Andullation beruhe darauf, Flüssigkeiten im Organismus durch Oszillation in bestimmten biologisch wirksamen Frequenzen in Schwingung zu bringen, um so insbesondere die Blut- und Lymphzirkulation intensiv zu animieren. Soweit mit Anwendungsgebieten geworben werde, verstehe ein Durchschnittsverbraucher die Werbeaussagen so, dass damit nicht die Krankheiten bzw. Leiden an sich, sondern nur die damit einhergehende Schmerzsymptomatik therapiert bzw. gelindert werden könne.

Im Einzelnen:

2.1 Abbau von Stoffwechselprodukten:

Diese Werbeaussage unter der Überschrift "P03 - Anregung des Lymphsystems" werde der Verbraucher so verstehen, dass mit dem Andullationstherapiesystem eine Anregung des Lymphsystems erreicht werden könne, welche zu einem Abbau von Stoffwechselprodukten führen könne, also als Unterfall bzw. Beispielsfall für die Folgen einer Anregung des Lymphsystems. Wissenschaftlich sei nachgewiesen, dass mit dem Andullationstherapiesystem eine Anregung des Lymphsystems und damit gleichzeitig ein Abbau von Stoffwechselprodukten erreicht werden könne.

2.2 Förderung der Entgiftung:

Der Verbraucher werde die ebenfalls unter der Überschrift "Anregung des Lymphsystems" stehende Werbung nur so verstehen, dass unter Anwendung des Programms P03 mit dem Andullationstherapiesystem eine Anregung des Lymphsystems erreicht werden könne, wodurch es zu einer Förderung der Entgiftung kommen könne, also einer positiven Beeinflussung der Ausscheidung von aufgenommenen Giftstoffen bzw. Abfallprodukten durch den Stoffwechsel.

2.6: ... die erzeugten Schwingungen haben sowohl vorbeugende als auch therapeutische Effekte bei bereits bestehenden Erkrankungen:

Die physiologischen Wirkungen: Verbesserung der Durchblutung, Anregung des Lymphflusses, Förderung der Entgiftung und Entschlackung sowie Reduktion von Schmerzen, trügen dazu bei, gestörte Systeme wieder zu normalisieren.

2.9: Arthritis:

Ein Durchschnittsverbraucher versteht die Aussage so, dass auch die Arthritis eines der Anwendungsgebiete des Andullationstherapiesystems sei, jedoch nicht so, dass mit der Andullationstherapie die Arthritis selbst behandelt werden solle oder könne, dass sie also die Arthritis selbst heilen, lindern oder reduzieren könne, vielmehr so, dass mit dem Andullationstherapiesystem die Begleiterscheinungen von Arthritis, u.a. vor allem die mit Arthritis einhergehenden Gelenk- und Gliederschmerzen therapiert bzw. gelindert werden könnten.

2.10: Arthrose:

Auch diese Werbeaussage verstehe ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher nicht so, dass mittels Oszillation und Infrarotwärme das Gelenk wieder hergestellt werden könne, vielmehr dahin dass die Begleiterscheinungen von Arthrose und vor allem die damit einhergehenden Gelenk- und Gliederschmerzen therapiert bzw. gelindert werden könnten. Wissenschaftlich sei aber nachgewiesen, dass die Andullationstherapie Schmerzen in unterschiedlichen Bereichen lindern und so zu einer Schmerzreduktion bzw. zu einer verminderten subjektiven Schmerzempfindung führen könne.

2.12: Durchblutungsstörungen:

Wissenschaftliche Studien hätten den Nachweis erbracht, dass die Vibrationsmassagen in Kombination mit der Infrarotwärme eine durchblutungsfördernde Wirkung hätten. Durch eine Verbesserung der Durchblutung könnten auch Durchblutungsstörungen reduziert werden. 2.14.:Fibromyalgie:

Der Verbraucher verstehe unter "Anwendungsgebiet Fibromyalgie", dass die im Zusammenhang mit der Fibromyalgie stehende Schmerzsymptomatik im Rücken gemildert werden könne.

2.15: Gelenkschmerzen:

Durch das Andullationssystem könnten Schmerzen reduziert und das subjektive Schmerzempfinden verringert werden.

2.16:Hexenschuss:

Auch hier gehe es um die Anwendung bei plötzlich auftretenden stechenden und anhaltenden Schmerzen im Rücken bzw. Lendenwirbelbereich.

2.17: Ischialgie und 2.18: Ischias-Schmerzen:

Durch das Andullationssystem könnten insbesondere Rückenschmerzen reduziert und das subjektive Schmerzempfinden verringert werden.

2.20:Lumbalgie, 2.21: Lumboischialgie und 2.22: LWS-Syndrom:

Es gehe um Schmerzreduktion usw. bei Schmerzen im Bereich des unteren Rückenteils bzw. im LWS-Bereich.

2.23: Lymphstau (Lymphödem):

Das Andullationssystem nehme einen positiven Einfluss auf den Lymphfluss bzw. rege das Lymphsystem an.

2.24: Myelopathie:

Auch diese Aussage verstehe der Verbraucher nicht so, dass mit dem Andullationstherapiesystem die Rückenmarksschädigung selbst behandelt oder therapiert werden könne, vielmehr so, dass die im Zusammenhang mit der Myelopathie auftretende Schmerzsymptomatik im Rücken gemindert werden könne. Auch könne Myelopathie insbesondere auch durch Durchblutungsstörungen bzw. chronische Mangeldurchblutung verursacht werden.

2.25: Osteoporose:

Wie bei anderen Beschwerdebildern gehe es auch hier um die im Zusammenhang mit der Erkrankung auftretende Schmerzsymptomatik.

2.26: Parkinson:

Dies sei so zu verstehen, dass Parkinson eines der Anwendungsgebiete des Andullationstherapiesystems sei, was hinreichend wissenschaftlich belegt sei.

2.27: Rheuma:

Die Andullationstherapie könne auch die bei Rheuma auftretenden fließenden, reißenden und ziehenden Schmerzbeschwerden am Stütz - und Bewegungsapparat reduzieren.

2.32: "Das Andullationstherapie-System benutze ich fast regelmäßig jeden zweiten Tag. Meine körperlichen Beschwerden wie Schlafstörungen und andere Beschwerden, die im Alter auftreten haben sich gemildert und sind erträglicher geworden. Insgesamt kann ich sagen: Das Therapiesystem trägt wesentlich zur Milderung meiner Altersbeschwerden bei":

Hier handle es sich nicht um eine Aussage der Beklagten selbst, sondern um einen Erfahrungsbericht von Herrn Kurt Brandenburg, dessen Äußerungen auch nicht irreführend seien, da wissenschaftliche Nachweise für die Anwendung des Andullationssystems u.a. für das Gebiet der Schlafstörungen vorlägen.

Die vorgelegten Studienberichte belegten, dass die vom Kläger angegriffenen Werbeaussagen nicht irreführend seien, insbesondere, soweit sie die Schmerzreduktion allgemein oder die im Zusammenhang mit bestimmten Krankheitsbildern auftretenden (Rücken -, Gelenk -, bzw. Glieder -)schmerzen beträfen. Dasselbe gelte für die Werbeaussagen bzgl. Stoffwechselerkrankungen sowie bzgl. Krankheitsbildern, die durch Durchblutungsstörung bzw. Herzkreislaufstörungen hervorgerufen werden. Die vom BGH für den wissenschaftlichen Wirkungsnachweis von Arzneimitteln entwickelten Validitätsvoraussetzungen seien nicht auf Medizinprodukte übertragbar, es sei insbesondere nicht erforderlich, eine klinische Prüfung im Sinne einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, auch begründet.I.

Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG spricht beim Kläger, der seit vielen Jahren entsprechend tätig ist und ständig als entsprechend ausgestattet angesehen wurde (vgl. zuletzt BGH NJW 06,2630), eine tatsächliche Vermutung. Auch die Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht fraglich.II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr.2, 3, 5 UWG zu. Die vom Kläger angegriffene Werbung der Beklagten für ein Andullationstherapiesystem ist, soweit sie jetzt noch streitig ist, irreführend und daher wettbewerbswidrig.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 62/11 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können, unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH a.a.o.). Wer also medizinischen Behandlungen oder Geräten Wirkung beimisst, die sie tatsächlich nicht haben, wirbt irreführend im Sinne vom § 5 UWG. Um eine Irreführung handelt es sich aber auch dann, wenn bei einer nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck der wissenschaftlichen Unangefochtenheit erweckt wird, obwohl die behaupteten Wirkungen in Wahrheit umstritten und nicht nachgewiesen, bzw. nicht hinreichend abgesichert sind. Wird mit einer fachlich umstrittenen Wirksamkeitsangabe geworben, ohne dass der Werbende klarstellt, dass die Wirksamkeit seines Produkts nicht unumstritten ist, braucht der Kläger nur die fachliche Umstrittenheit der Wirksamkeitsbehauptung darzulegen und zu beweisen um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2000 - I ZR 260/98; Doepner, HWG, 2. Auflage, § 3, Rn 36 und 71). Trägt die klagende Partei das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage substantiiert vor, so ist es danach Aufgabe der Beklagten, die wissenschaftliche Absicherung einer Werbeaussage nachzuweisen. Für eine erste Darlegung einer fehlenden wissenschaftlichen Absicherung kann dabei der Vortrag genügen, dass die ausgelobten Wirkungen der beworbenen Behandlung ganz allgemein in der Wissenschaft mindestens in Zweifel gezogen werden.

Dazu hat zwar der Kläger wenig vorgetragen und belegt. Dies war aber auch nicht erforderlich, da unstreitig ist, dass die Andullationstherapie allgemein medizinisch nicht anerkannt ist und sich von schulmedizinischen Methoden absetzt. Schon daraus ergibt sich, dass es sich um eine in der Fachwelt zumindest umstrittene Methode handelt. Allein schon deshalb ist auch die vom Kläger angegriffene Werbung der Beklagten zu beanstanden. Denn es fehlt jeder Hinweis oder Vorbehalt dahin, dass diese Methode und die beworbenen Anwendungsgebiete und Wirkungen in der Fachwelt nicht allgemein anerkannt, sondern zumindest umstritten sind. Schon deshalb ist die Werbung der Beklagten irreführend.

Jedenfalls wäre es bei diesem Streitstand aber Aufgabe der Beklagten gewesen, die objektive Richtigkeit ihrer Werbeaussagen darzulegen und ggf. nachzuweisen (vgl. OLG Karlsruhe MD 2012, 206 ff; OLG Hamm, MD 2011, 158). Dies ist der Beklagten jedoch nicht gelungen. Der Vortrag der Beklagten und die vorgelegten Unterlagen und Studien reichen dafür nicht aus, weshalb von der Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbeaussagen auszugehen ist. Im Einzelnen:

2.1 und 2.2:

Die Aussage, das Programm 03 führe zu einem "Abbau von Stoffwechselprodukten" und bewirke eine "Förderung der Entgiftung" erweckt im durchschnittlich Informierten und aufmerksamen Verbraucher Vorstellungen aus dem Bereich der Alternativmedizin wie "Entschlackung", was auch im nachfolgenden Text ausdrücklich angesprochen wird. Ein allgemein anerkannter Nachweis, dass der Körper "entschlackt" oder "entgiftet" werden könne oder sogar sollte, wurde jedoch bislang nicht erbracht (vgl. Wikipedia: "Entschlackung" m.w.N.). Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Studien, wobei dahingestellt bleiben kann, ob im Bereich der derartiger Medizinprodukte/Verfahren der Wirkungsnachweis zu fordern ist, welchen der BGH als "Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage" fordert, nämlich eine "randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist" (BGH a.a.o). Auch wenn man hier generell Studien/Arbeiten ausreichen ließe, die auch ohne Einhaltung dieses Standards auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruhen (vgl. OLG München, Urteil vom 19.04.2012 - 6 U 2576/11), genügten die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen dem nicht. Nachvollziehbar mag noch sein, wenn die Bachelorarbeit von € (Anlage B 3) davon ausgeht, dass insbesondere die Wärmeeinwirkung mit Infrarotwärme einen "stimulierenden Effekt auf die Blutzirkulation" hat und dass die Andullationstherapie das "Körperflüssigkeitssystem", auch die Lymphzirkulation", positiv anregt (Studie von R Stutz/Gabel, Anlage B5 ). Entsprechendes mag für die Studie von € (Anlage B4) gelten. Dass es dadurch zu einem messbaren "Abbau von Stoffwechselprodukten" bzw. zur "Entgiftung" also zur Ausleitung von Schadstoffen kommt, ist reine Spekulation und in keiner Weise - etwa durch entsprechende Versuchsreihen und Analysen - belegt. Vielmehr dürften auch hier die vorstehend beschriebenen umstrittenen Vorstellungen der Alternativmedizin von einer Entschlackung oder Entgiftung zu Grunde liegen. Zu Recht hat die Beklagte daher, was den Begriff der "Entschlackung" betrifft, im Teilvergleich eine Unterlassungserklärung abgegeben.

2.6:

Die Behauptung, dass "die erzeugten Schwingungen sowohl vorbeugende als auch therapeutische Effekte bei bereits bestehenden Erkrankungen" hätten, erweckt bei dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Eindruck, bei der Andullationstherapie handle es sich um eine "Allheilmittel", welches sowohl zur Vorbeugung wie auch zu Behandlung aller möglichen Erkrankungen eingesetzt werden könne. Dies wird verstärkt durch die Formulierungen, die Andulation könne "von jedem in jedem Alter angewendet werden - ob gesund oder krank" und die Behandlungsmethode beeinflusse "alle Funktionen des Organismus" positiv. Eine solche "Globalindikation" der Andullationstherapie könnte bei schwerkranken Personen (vgl. zum Beispiel die Anwendungsgebiete Osteoporose und Parkinson) falsche Hoffnungen erwecken und ist daher im hohen Maß irreführend. Sie wird, was nicht überraschen kann, auch durch keine der vorgelegten Studien belegt. Soweit die Beklagte immer wieder die positive durchblutungsfördernde, den Lymphfluss anregende, allgemein wohltuende und entspannende Wirkung ihrer Massageliege anführt, geht die streitige Werbeaussage weit über eine bloße Verbesserung des Allgemeinbefindens hinaus, welche durch solche Effekte herbeigeführt werden mag, vielmehr werden spezifische therapeutische Wirkungen erwartet werden. Auch die einmal unterstellte schmerzreduzierende Wirkung, insbesondere bei Rückenschmerzen usw., vermag eine so weit gehende Werbeaussage nicht zu rechtfertigen. Insoweit die Werbung der Beklagten bzgl. einzelner derartiger Wirkungen belegbar sein mag, hat der Kläger dem dadurch Rechnung getragen, dass er die Klage bzgl. eingeschränkter Aussagen wie "Schmerzreduktion", "Stärkung des Immunsystems", "Rückenschmerzen", "Schmerzen, Stress oder Schlaflosigkeit" zurück genommen hat. Für die Zulassung umfassender globaler Wirkungsaussagen für eine unabsehbare Vielzahl von Erkrankungen besteht dagegen kein Anlass - es bleibt der Beklagten unbenommen mit den weiterhin zulässigen konkreten Aussagen zu werben. Die allgemeine Aussage, dass das Andullationstherapiesystem "sowohl vorbeugende als auch therapeutische Effekte bei bestehenden Erkrankungen" haben könne, also sowohl präventiv wie auch rehabilitativ eingesetzt werden kann, ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten viel zu weit gefasst und daher irreführend.

2.9 bis 2.27:

Entsprechendes gilt für die in der Internetwerbung beworbenen "Anwendungsgebiete" der Andullationstherapie. Hier werden u.a. ernsthafte Erkrankungen wie Arthritis, Arthrose, Osteoporose und Parkinson erwähnt. Die Beklagte beruft sich dabei weitgehend auf die allgemein schmerzlindernde und wohltuende (entspannende) Wirkung der Therapie aus Schwingungen und Infrarotwärme. Der angesprochene durchschnittliche Verbraucher wird aber mehr erwarten, als bloß positive Auswirkungen auf einzelnen Schmerzsymptome, Begleiterscheinungen usw. Gerade vor dem Hintergrund der globalen Bewerbung einer Vorbeugung aber auch Therapie bei bereits bestehender Erkrankung, wird zumindest auch ein spezifisch auf die jeweilige Erkrankung bezogener Heilerfolg erhofft werden. Daran ändert auch die Bezeichnung "Anwendungsgebiete" nichts, welche die Beklagte dahin interpretiert, dass die Therapie jeweils "bei" z. B. Parkinson angewendet werden könne. Wäre es anders, so könnte auch der Hersteller eines Schmerzmittels mit Indikation der verschiedensten, da auch mit Schmerzen verbundenen Erkrankungen werben, was sicherlich nicht zulässig wäre.

Soweit die Beklagte meint, ein Durchschnittsverbraucher verstehe diese Angaben nicht so, dass mit der Andullationstherapie die genannten Erkrankungen wie zum Beispiel Arthritis, Arthrose, Osteoporose oder Parkinson behandelt werden könnten, kann dem daher nicht gefolgt werden. Eine erkennbare Beschränkung des Anwendungsgebiets auf bloße Nebenfolgen der genannten Erkrankungen, insbesondere die damit verbundenen Schmerzen, enthält die Werbeaussage nicht. Sieht man sie zusätzlich vor dem Hintergrund der Aussage, dass die erzeugten Schwingungen "auch therapeutische Effekte bei bereits bestehenden Erkrankungen" hätten, so wird das Verständnis des Adressaten vielmehr zwanglos dahin gehen, dass auch die Behandlung der Erkrankung selbst möglich sei. Dies ist jedoch, wie die Beklagte selbst einräumt, weder bzgl. Arthritis, Arthrose, Fibromyalgie, Gelenkschmerzen, Hexenschuss, Ischalgie und Ischiasschmerzen, Lumbalgie, Lumboischialgie, LWS-Syndrom noch bezüglich Myelopathie, Osteoporose, Parkinson und Rheuma der Fall.

Insbesondere:

2.12:

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die vorgelegten Studien einen ausreichenden Nachweis dafür erbringen können, dass die Vibrationsmassagen in Kombination mit der Infrarotwärme eine durchblutungsfördernde Wirkung haben (vgl. Studien von €, Anlage B3 und €, Anlage B4) wofür allerdings schon der Einsatz der Infrarotwärme sprechen dürfte. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die Andullationstherapie generell auch zur Behandlung von Durchblutungsstörungen geeignet ist. Diese können auf verschiedenen Ursachen wie Arteriosklerose, Gefäßverschluss oder Gefäßentzündung u.a. also auch auf ernsthaften schweren Erkrankungen beruhen (wobei eine Behandlung bei Thrombosen und bei arteriellen Durchblutungsstörungen offenbar kontraindiziert ist) und je nachdem durchaus unterschiedlich zu therapieren sein, wobei die Förderung der Durchblutung nur in bestimmten Fällen überhaupt geeignet sein mag, eine bestehende Durchblutungsstörung zu bessern, nicht aber z.B. eine bestehende Gefäßerkrankung therapieren kann.

2.23 Lymphstau (Lymphödem):

Dabei handelt es sich um eine Ansammlung von Flüssigkeit in den Zwischenzellräumen (Schwellungen). Die angesprochenen Verkehrskreise werden davon ausgehen, dass derartige Schwellungen infolge Ansammlung von Lymphflüssigkeit durch Einsatz der Andullationsliege gezielt abgebaut oder zumindest reduziert werden können.

Das dem so ist, kann den vorgelegten Studien aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit entnommen werden. Die Studie von € u.a. (Anlage B2) befasst sich mit Fettabbau, Cholesterinwerten, Entzündungsparametern usw. € beschäftigt sich in seiner Bachelorarbeit (Anlage B3) mit den Auswirkungen auf den Ödemabfluss. Er wertet die durchgeführten Untersuchungen dahin aus, dass es nach einer durchgeführten Therapie der Massageliege "zu keiner signifikanten Schwellungsreduktion des betroffenen Gelenks" und "zu keinen signifikanten Veränderungen in Bezug auf die Körperflüssigkeitsverteilung" komme, wohl aber zu einer Schmerzreduktion und zu signifikanten Gruppenunterschieden sowohl bei der gesunden als der verletzten Körperseite, was Beweise, dass die Oszillation das allgemeine Lymphsystem positiv anrege und nicht spezifisch an einer bestimmten Extremität wirke. Dem kann daher ein spezifischer Therapieerfolg bei Lymphödemen gerade nicht entnommen werden. Auch die weitere Kurzstudie von € "Die Andullationstherapie bei lymphatischen Problemen" liefert keinen überzeugenden Wirkungsnachweise. Hier wird ohne Wiedergabe der Untersuchungsergebnisse im Einzelnen plötzlich behauptet, der Schwellungszustand habe sich nach Anwendung der Andullationstherapie "deutlich vermindert". Dies ist nicht überzeugend, zumal das Resümee verbleibt und nicht klar ist, ob hier eine weitere eigene Untersuchung zu Grunde liegt. Entsprechend ungenau und vorsichtig ist das von € aufgegriffene Resümee, das sich "die Einsatzgebiete der Oszillationsmassage von rehabilitativen Bereichen bei Patienten mit allgemeinen Lymphabflussstörungen, über präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Durchblutungsstörungen" usw. erstrecke. Ebenfalls vorsichtig formulieren Stutz/Gabel, man "könnte" ihr Untersuchungsergebnis "in Richtung einer Lymphdrainage interpretieren" - auch daraus ergibt sich kein zuverlässiger Befund für die gezielte Therapie von Lymphstau/Lymphödemen.

2.32:

Das Andullationstherapie-System benutze ich fast regelmäßig jeden zweiten Tag €":

Zu Recht auch wendet sich der Kläger gegen in die unter 2.3.2 des Klageantrags wiedergegebene Werbung mit Äußerung Dritter. Diese Werbung ist wettbewerbswidrig, da sie irreführend ist und somit gegen §§ 5 UWG, 11 Nr. 11 HWG verstößt. Die angesprochenen Verbraucher werden dies so verstehen, dass die Andullationstherapie speziell auch zur Linderung von Altersbeschwerden und Durchschlafstörungen geeignet ist. Dafür fehlt es jedoch an ausreichenden Belegen. Insbesondere stützt die multizentrische Studie von € u. a. (Anlage B 11) nicht eine allgemeine Eignung der Therapie zur Milderung von Durchschlafstörungen. Die Studie hat erklärtermaßen das Beschwerdebild von Wirbelsäulenpatienten mit Beschwerden der HWS, BWS oder LWS zum Gegenstand. Als "Nebenbefund" soll sich ergeben haben, dass 57,4 % der untersuchten Patienten (neben einer "signifikanten Besserung des Schmerzniveaus") auch "eine Besserung der Durchschlaffähigkeit" angegeben haben.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob dies schon deshalb keinen geeigneten Nachweis darstellt, weil diese - unveröffentlichte - Studie weder zum Gegenstand der Diskussion in der Fachwelt gemacht wurde noch placebokontrolliert usw. durchgeführt wurde und ob derartige Angaben etwas mehr als der Hälfte der Probanden, welche sich als bloßes "Nebenprodukt" einer eigentlich auf andere Ziele gerichteten Untersuchung darstellen, generell geeignet sind, solche Werbeaussagen ausreichend zu stützen. Jedenfalls kann daraus bestenfalls geschlossen werden, dass unter WS-Beschwerden leidende Anwender aufgrund der zumindest subjektiv empfundenen Schmerzreduktion nach Anwendung der Andullationsliege auch besser durchschlafen können. Eine allgemeine Eignung der Therapie zur Linderung von Durchschlafstörungen, welche durchaus unterschiedliche Ursachen können, ist damit jedenfalls nicht nachgewiesen. Im Übrigen hat sich die Beklagte in der gegenüber dem Kläger abgegebenen vorgerichtlichen Unterlassungserklärung vom 27.08.2012 ausdrücklich auch dazu verpflichtet, es zu unterlassen mit der Äußerung "hilft bei Schlafstörungen" zu werben. Es ist nicht recht ersichtlich, worauf sie ihre Auffassung stützt, weiterhin mit kerngleichen Äußerungen werben zu dürfen.

Zu weit gefasst ist auch die Aussage zur Milderung von Altersbeschwerden ohne genaueren Bezug. Auch wenn manches dafür spricht, dass die Andullationstherapie zumindest schmerzlindernde, durchblutungsfördernde und entspannende Wirkung hat, ist eine spezielle Indikation für Altersbeschwerden nicht ersichtlich und könnte die Werbung mit Äußerungen eines Kunden der Beklagten bei den angesprochenen Verbrauchern, welche unter den verschiedensten Altersbeschwerden leiden mögen, ggf. falsche Erwartungen im Sinne eines "Allheilmittelns" erwecken.

Nach allem war die Beklagte, soweit sich die Parteien nicht verglichen haben, antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.

Im Wege des Anerkenntnisurteils war die Beklagte außerdem zu verurteilen, an die Klägerin, wie beantragt, Abmahnkosten von 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage, mithin seit 23.10.2012, zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit sich die Parteien im Wege des Teilvergleichs geeinigt haben, entspricht es billigem Ermessen, den jeweiligen Kostenanteil derjenigen Partei aufzuerlegen, welche in den betreffenden Punkten im Wege gegenseitigen Nachgebens ihren ursprünglich vertretenden Standpunkt nicht aufrecht erhalten hat. Im Übrigen entspricht dies auch der Sach- und Rechtslage. So kann wohl von einer irreführenden Werbung der Beklagten nicht ausgegangen werden, soweit diese mit Angaben wie "Schmerzreduktion", "Stärkung des Immunsystems", "Rückenschmerzen" oder generell mit "breiten Anwendungsmöglichkeiten" ihres Therapiesystems wirbt, jedenfalls erscheint dies aufgrund der im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage vertretbar. Entsprechendes gilt, soweit sich die Beklagte zur Unterlassung von Angaben wie unter Nummer 1, 2.3, 2.7, 2.8, 2.11, 2.13, 2.19, 2.29, 2.30 verpflichtet hat. Dies ergibt sich weitgehend aus den vorstehenden Ausführungen insbesondere zu der unzulässigen "Globalindikation" für die unterschiedlichsten Erkrankungen, welche letztlich aber auf die bloße Schmerzreduktion usw. Bezug nehmen. Dass die angesprochenen Verbraucher unter dem "gezielten Abbau von Bauchfett" eine deutliche Reduzierung der Fettleibigkeit erwarten, welche aber so auch nach Vorbringen der Beklagten nicht zu erwarten ist, bedarf keiner eingehenden Begründung. Für den Begriff der "Entschlackung" gilt entsprechendes wie für den "Abbau von Stoffwechselprodukten" und die "Förderung der Entgiftung". Auch die unter 2.7 wiedergegebene Aussage wird durch die vorliegenden Untersuchungen nicht belegt, insbesondere kann eine Studie, die sich u.a. mit dem "Handauflegen" auseinander setzt, nicht recht überzeugen. Dass bei "Cellulite" letztlich nur ausreichende Bewegung, Diät und die Vermeidung von Gewichtszunahme hilft, ist allgemein bekannt.

Gemäß § 92 Abs.1 ZPO war die aus dem Urteilstenor ersichtliche Kostenquote zu bilden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung bzw. die Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Karlsruhe:
Urteil v. 06.12.2013
Az: 13 O 145/12 KfH I


Link zum Urteil:
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