Kammergericht:
Beschluss vom 3. Mai 2005
Aktenzeichen: 1 W 319/03

(KG: Beschluss v. 03.05.2005, Az.: 1 W 319/03)

Eine gegen einen Gesellschafter gerichtete Forderung kann von diesem nicht im Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden. Unwirksam ist danach auch die Einbringung einer Gesellschafterstellung in die GmbH als Sacheinlage, wenn die GmbH hierdurch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Inhaber einer Forderung gegen den Gesellschafter wird. Ob etwas anderes gilt, wenn das Vorhandensein derartiger Forderungen offen gelegt wird und diese bei der Bewertung der Sacheinlage unberücksichtigt bleiben, kann offen bleiben. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage auch ohne Berücksichtigung der gegen den Gesellschafter gerichteten Forderung, reicht ohne weiteres jedenfalls nicht aus.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

Gründe

A. Mit einer Anmeldung vom 14. Dezember 2001 haben die Geschäftsführer der Gesellschaft unter anderem die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von P. nach B. , die Umstellung des Stammkapitals auf Euro nebst einer Barkapitalerhöhung zur Glättung sowie eine weitere Erhöhung des Stammkapitals um 24.300 Euro im Wege der Sachkapitalerhöhung angemeldet. Als Sacheinlage sollten von den Gesellschaftern der GmbH die beiden einzigen Kommanditanteile einer KG eingebracht werden, deren persönlich haftende Gesellschafterin die GmbH war. Die Sitzverlegung und die Kapitalmaßnahmen sind bis auf die Sachkapitalerhöhung am 20. Januar 2003 in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen worden. Die Anmeldung der Sachkapitalerhöhung ist mit einem Beschluss vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen worden, weil die KG ausweislich einer Bilanz der KG zum 31. Dezember 2001 Inhaberin von Forderungen in Höhe von 292.618,47 DM gegen die beiden Kommanditisten war. Gegen diese Zurückweisung hat die Gesellschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2003 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit einem Beschluss vom 11. April 2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft vom 7. Mai 2003, die mit Schreiben vom 28. Juli 2003 begründet worden ist.

B. I. Die zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Recht, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, § 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546f. ZPO.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die als Sacheinlage eingebrachten Kommanditanteile seien nicht werthaltig. Die Kommanditanteile seien zwar grundsätzlich einlagefähig. Hier bestünden die Aktiva der Kommanditgesellschaft aber überwiegend aus Forderungen gegen die beiden einlegenden Kommanditisten. Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung verbiete aber im GmbH-Recht die Einbringung von Forderungen gegen die Einleger oder andere Gesellschafter. Entscheidend, ob ein solcher Fall vorliege, sei der Zeitpunkt der Anmeldung. Die gegen die Gesellschafter gerichteten Forderungen dürften daher bei der Bewertung der KG-Anteile nicht berücksichtigt werden. Die KG sei dann aber bilanziell überschuldet. Insoweit könnten auch nicht einzelne angeblich später ausgeglichene Verbindlichkeiten gegenüber der KG unberücksichtigt bleiben, weil die Bewertung der Kommanditanteile grundsätzlich durch Ermittlung des Wertes des gesamten Unternehmens zu erfolgen habe. Auch eine Heilung komme nicht in Betracht. Denn diese setzte eine Satzungsänderung voraus, an der es hier fehle.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass eine gegen einen Gesellschafter gerichtete Forderung von diesem nicht im Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden kann (vgl. dazu Priester in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 56 Rn. 14; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 8 Rn. 35; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 24; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 14; LG Krefeld GmbHR 1987, 310, 311). Sacheinlagen können allerdings entsprechend § 27 Absatz 2 AktG, der einen allgemeinen Grundsatz enthält, alle Vermögensgegenstände sein, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (vgl. BGHZ 144, 290, 294 = NJW 2000, 2356; NJW-RR 2004, 1341 = BB 2004, 1925, jeweils zur Einbringung von Nutzungsrechten). Bezogen auf die Person des einlagepflichtigen Gesellschafters handelt es sich bei einer gegen ihn gerichteten Forderung aber nicht um einen Vermögensgegenstand, sondern um Schulden. Die Unzulässigkeit der Einbringung einer Forderung gegen einen Gesellschafter folgt allgemein daraus, dass der einzulegende Vermögenswert in der Hand des Gesellschafters verbleibt und damit nicht der GmbH zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grund fehlt es auch an einem entsprechenden Zufluss zur freien Verfügung bei der GmbH, § 7 Absatz 3 GmbHG (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 5 Rn. 44; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 8 Rn. 35). Der einlegende Gesellschafter stellt sich insoweit durch die allein schuldrechtliche Verpflichtung zur Geldleistung auch wesentlich besser als bei der Übernahme einer Bareinlageverpflichtung, die eine gesellschaftsrechtliche und damit entsprechend abgesicherte (§ 24 GmbHG) Zahlungspflicht begründet und auf die er bereits einen Teil der Einlage zu erbringen hätte, § 7 Absatz 2 Satz 1 GmbHG. Eine derartige Umgehung der Einlagenvorschriften ist wegen des sich aus den Regelungen ergebenden Ziels der realen Kapitalaufbringung nicht im Sinne des Gesetzes und damit unzulässig.

b) Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass eine derartige unzulässige Sachkapitalerhöhung hier vorliegt.

Dadurch, dass die Gesellschaft als Komplementärin der KG alle Kommanditanteile übernimmt, erlischt die Kommanditgesellschaft und ihr Vermögen wird durch die Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen (vgl. BGHZ 65, 79, 82/83 = NJW 1975, 1774; NJW 1993, 1917, 1918; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 131 Rn. 35). Die Gesellschaft wird damit unmittelbar Gläubigerin der gegen ihre Gesellschafter gerichteten Forderungen.

Dass insoweit lediglich einzelne Forderungen - nämlich die gegen die einlegenden Gesellschafter gerichteten Zahlungsansprüche - nicht einlagefähig sind, berührt auch die Wirksamkeit der Einlage der Kommanditanteile insgesamt. Denn diese gegen die Gesellschafter gerichteten Forderungen sind uneingeschränkter Bestandteil der Einlage, die damit den oben dargestellten Bedenken unterliegt. Ob bei entsprechenden Absprachen der Beteiligten unter notwendiger Offenlegung im Rahmen der Kapitalerhöhung, wie etwa einer Bewertung der Sacheinlage unter Ausschluss der Forderungen oder einer im Sachkapitalerhöhungsbeschluss vorgesehenen Übertragung der Sacheinlage erst nach der Tilgung der Forderungen, die Forderungen gegen die Gesellschafter bei der Einlage allgemein und hinsichtlich der Bewertung unberücksichtigt zu lassen wären, kann hier dahinstehen. Denn es fehlt bereits an derartigen Absprachen. Dass eine derartige Trennung der Einlagebestandteile ohne entsprechende Absprachen hier nicht in Betracht kommt, ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 139 BGB aufgrund der ersichtlich gewollten einheitlichen Einbringung der Kommanditanteile. Dass die Beteiligten nach entsprechenden Hinweisen des Registergerichts - nach der Beschlussfassung vom 14. Dezember 2001 nicht vorgesehene - Maßnahmen zur Tilgung der Gesellschafterforderungen ergriffen haben mögen und auch Gesellschafterwechsel stattgefunden haben sollen, ändert nichts. Für die Beurteilung der Einheitlichkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 139 Rn. 5; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 139 Rn. 17). Dies ist hier der Zeitpunkt der Beschlussfassung.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die einlegenden Gesellschafter nach dem Vortrag der Gesellschaft nicht mehr ihre Gesellschafter sind, weil sie ihre Geschäftsanteile an die Diplom-Kauffrau B. B. abgetreten hätten. Denn das Verbot der Einbringung von gegen sich selbst gerichteten Forderungen muss auch für den nur vorübergehend an der GmbH beteiligten Einleger gelten, weil dieser mit der Eintragung der Kapitalerhöhung notwendig Gesellschafter wird. Die von der Gesellschaft behauptete Abtretung kann sich nur auf die durch die Kapitalerhöhung zu bildenden Geschäftsanteile beziehen, weil diese erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung entstehen und erst bezogen auf diesen Zeitpunkt übertragen werden können (vgl. BGH, GmbHR 1995, 119, 120 mwN; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 15 Rn. 2, § 55 Rn. 30; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 16. Aufl., § 15 Rn. 2; Müther, GmbHR 2000, 966, 968).

c) Diese fehlende Einlagefähigkeit führt entgegen der Auffassung des Landgerichts dazu, dass der Erhöhungsbeschluss bereits unabhängig von einer fiktiven Bewertung der eingebrachten Kommanditanteile ohne Berücksichtigung der gegen die Einleger gerichteten Forderungen unwirksam ist.

Wenn die Gesellschaft meint, zum entscheidenden Zeitpunkt hätten diese Forderungen nicht mehr bestanden, so trifft dies nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung der Einlagefähigkeit einer Einlage ist der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss nach dem Willen der Beteiligten Wirksamkeit erlangen sollte. Das war der 31. Dezember 2001, da die Übertragung der Kommanditanteile zum 1. Januar 2002 wirksam werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war die KG aber noch Inhaber der gegen die Gesellschafter gerichteten Forderungen. Die Gesellschaft die dies im Hinblick auf ihre vorgelegte Umwandlungsbilanz zum 1.1.2002 leugnet, vermag nicht zu erklären, warum die in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 2001 der Kommanditgesellschaft aufgeführten Forderungen gegen die Gesellschafter in der sich unmittelbar anschließenden Umwandlungsbilanz angesichts der Pflicht zu Vollständigkeit (§ 246 Absatz 1 und 2 HGB) nicht mehr enthalten sind.

d) Zutreffend hat das Landgericht auch die Frage verneint, ob der Kapitalerhöhungsbeschluss geheilt sein könnte. Denn die Heilung eines derartigen Beschlusses konnte nur durch eine entsprechende Neuvornahme erfolgen. Eine wegen der mangelnden Einlagefähigkeit der Sacheinlage fehlerhafte Sachkapitalerhöhung ist nämlich nicht unwirksam, sondern führt nach §§ 19 Absatz 5, 27 Absatz 3 Satz 3 AktG zu einer entsprechenden Bareinlageverpflichtung (Winter in in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 5 Rn. 95; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 50; KGJ 45 A 174, 176). Diese Bareinlageverpflichtung entfällt aber nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Sacheinlageverpflichtung geschaffen werden.

II. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 13a Absatz 1 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren beruht auf den §§ 131 Absatz 2, 30 Absatz 2 KostO.






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Beschluss v. 03.05.2005
Az: 1 W 319/03


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