Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juli 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 198/05

(BPatG: Beschluss v. 10.07.2006, Az.: 27 W (pat) 198/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 6. September 2005 die Löschung der für 24: "Abschminktücher aus textilem Material, Badewäsche (ausgenommen Bekleidungsstücke), gasundurchlässige Ballonstoffe, Barchent, Baumwollstoffe, Bettdecken aus Papier, Bettdecken, Bettwäsche, Bettzeug (Bettwäsche), Bezüge für Kissen, Billardtücher (Billardbespannungen), Brokate, Chenille (Stoff), Cheviotstoffe, Cottonade, Crepon, Damast, Drell, Droguet, Drucktücher aus textilem Material, Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie, Etamin, Etaminbeuteltuche, Etiketten aus Textilstoffen, Fahnen, Wimpel (nicht aus Papier), Federbettdecken, Filtermaterial (Textilstoffe), Filz, Flachsstoffe, Flanell, Fries (Wollgewebe), Futterstoffe für Schuhwaren, Futterstoffe, Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff, Gardinenhalter aus Textilstoffen, Gaze (Stoff), Gesundheitsflanell, Gewebe für textile Zwecke, Glasfaserstoffe für Textilzwecke, Glasseidengewebe (Reinigungstücher), Grobgewebe (Sackleinen), Gummitücher, ausgenommen für Schreibwaren, Hanfdrillich, Hanfleinwand, Hanfstoffe, Haushaltswäsche, Heimtextilien, Hutfutterstoffe, Indiennes (bedruckte Baumwollstoffe), Jerseystoffe, Jutestoffe, Kanevas für Teppiche und Stickereien, Karaffenuntersetzer (Tischwäsche), Kattun, Kissenbezüge, Kopfkissenbezüge, Kreppstoffe, Kunstseidenstoffe, Käsetücher, Lederimitationsstoffe, Leichentücher, Leinwand, Marabu (Stoff), Matratzentuch (Inlett), Matratzenüberzüge, Moleskin (Stoff), Moskitonetze, Möbelbezüge aus Kunststoff, Möbelstoffe, Möbelüberzüge aus Textilien, Platzdeckchen (Sets, nicht aus Papier), Portieren (Vorhänge), Ramiestoffe, Reisedecken, Rollos aus textilem Material, Samt, Scheibengardinen, Schlafsäcke (zu Hüllen genähte Leintücher), Schutzüberzüge für Möbel, Seidenstoffe für Druckschablonen, Seidenstoffe, Spartgrasgewebe, Standarten, Steifleinen, Steppdecken, Tagesdecken für Betten, Stoffe, Strickstoffe, Taft, Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Textilgesichtstücher, Textilhandtücher, Textilservietten, Textilstoffe für Schuhwaren, Textilstoffe, Textiltapeten, Textiltaschentücher, Tischdecken (nicht aus Papier), Tischdecken (rund, nicht aus Papier), Tischläufer, Tischwäsche (nicht aus Papier), Toilettendeckelüberzüge, Tücher (Laken), Tüll, Vliesstoffe (Textilien), Wachstuch (Tischtücher), Waschhandschuhe, elastische Webstoffe, heiß verklebbare Webstoffe, Webstoffe mit vorgezeichneten Stickmustern, Wollstoffe, Wäschestoffe (verarbeitet), Wäschestoffe, Zephir (Webstoffe);

25: Absatzstoßplatten für Schuhe, Absätze (für Schuhe) Anzüge, Babywindelhosen (Bekleidungsstücke), Babywindeln aus textilem Material, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Baskenmützen, Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Boas (Bekleidung), Bodysuits (Teddys, Bodys), Büstenhalter, Camisoles, Chasubles, Damenkleider, Duschhauben, Einlegesohlen, Einstecktücher, Faschings-, Karnevalskostüme, Fausthandschuhe, Fischerwesten (Anglerwesten), Fußballschuhe, Fußsäcke (nicht elektrisch beheizt), Gabardinebekleidung, Galoschen, Gamaschen, Geldgürtel (Bekleidung), Gleitschutz für Schuhe, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Gürtel (Bekleidung), Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung), Hemdblusen, Hemdeinsätze, Hemden, lose Hemdkragen, Hemdplastrons, Holzschuhe, Hosen, Hosenstege, Hosenträger, Hutunterformen, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen (weite Tuchjacken), Kapuzen, Kleidereinlagen (konfektioniert), Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Kragen (Bekleidung), Krawatten, Krawattentücher, Käppchen (Kopfbedeckungen), Lederbekleidung, Leibwäsche (schweißaufsaugend), Livreen, Lätzchen, nicht aus Papier, Manipels (Priesterbekleidung), Manschetten (Bekleidung), Mantillen, Mieder, Mitren (Bischofmützen), Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mäntel (pelzgefüttert), Mäntel, Mützen, Mützenschirme, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze (Bekleidung), Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen; Saris, Schals, Schärpen, Schals, Schlafanzüge, Schleier (Bekleidung), Schleier (Kopf-, Brustschleier), Schlüpfer, Schnürstiefel Schuhbeschläge, Schuhe (Halbschuhe), Schuhrahmen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Schuhwaren, Schweißblätter, Schürzen (Bekleidung), Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Sportschuhe (Halbschuhe), Stiefel, Stiefelschäfte, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen (Pelzschals), Stolen, Stollen für Fußballschuhe, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strumpffersen, Strumpfhalter, Strumpfhosen, Strümpfe (schweißsaugend), Strümpfe, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Turbane, Uniformen, Unterhosen, Unterwäsche, Wadenstrümpfe, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung), Zylinderhüte, Überzieher (Bekleidung)"

eingetragenen Marke 304 35 303 Grafik der Marke 30435303.5 aufgrund des Widerspruchs der Widersprechenden aus ihrer prioritätsälteren, für

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Strümpfe und Handschuhe für Herren, Damen und Kinder; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Artikel aus Leder und Lederimitationen sowie aus natürlichen Häuten und Imitationen von Häuten, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Geldbörsen und Handtaschen; Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke; Parfümerien, ätherische Öle, Kosmetika, Haarwässer; Seifen; Zahnputzmittel"

eingetragenen Marke Nr. 398 63 791 Grafik der Marke 39863791.1 in vollem Umfang sowie aufgrund eines weiteren Widerspruchs aus der einem am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Dritten gehörenden Marke 1 041 532 teilweise für die Waren

"Absatzstoßplatten für Schuhe, Absätze (für Schuhe) Anzüge, Babywindelhosen (Bekleidungsstücke), Babywindeln aus textilem Material, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Baskenmützen, Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Boas (Bekleidung), Bodysuits (Teddys, Bodys), Büstenhalter, Camisoles, Chasubles, Damenkleider, Duschhauben, Einlegesohlen, Einstecktücher, Faschings-, Karnevalskostüme, Fausthandschuhe, Fischerwesten (Anglerwesten), Fußballschuhe, Fußsäcke (nicht elektrisch beheizt), Gabardinebekleidung, Galoschen, Gamaschen, Geldgürtel (Bekleidung), Gleitschutz für Schuhe, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Gürtel (Bekleidung), Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung), Hemdblusen, Hemdeinsätze, Hemden, lose Hemdkragen, Hemdplastrons, Holzschuhe, Hosen, Hosenstege, Hosenträger, Hutunterformen, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen (weite Tuchjacken), Kapuzen, Kleidereinlagen (konfektioniert), Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Kragen (Bekleidung), Krawatten, Krawattentücher, Käppchen (Kopfbedeckungen), Lederbekleidung, Leibwäsche (schweißaufsaugend), Livreen, Lätzchen, nicht aus Papier, Manipels (Priesterbekleidung), Manschetten (Bekleidung), Mantillen, Mieder, Mitren (Bischofmützen), Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mäntel (pelzgefüttert), Mäntel, Mützen, Mützenschirme, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze (Bekleidung), Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen; Saris, Schals, Schärpen, Schals, Schlafanzüge, Schleier (Bekleidung), Schleier (Kopf-, Brustschleier), Schlüpfer, Schnürstiefel Schuhbeschläge, Schuhe (Halbschuhe), Schuhrahmen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Schuhwaren, Schweißblätter, Schürzen (Bekleidung), Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Sportschuhe (Halbschuhe), Stiefel, Stiefelschäfte, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen (Pelzschals), Stolen, Stollen für Fußballschuhe, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strumpffersen, Strumpfhalter, Strumpfhosen, Strümpfe (schweißsaugend), Strümpfe, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Turbane, Uniformen, Unterhosen, Unterwäsche, Wadenstrümpfe, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung), Zylinderhüte, Überzieher (Bekleidung)"

angeordnet, weil die gegenüberstehenden Marken jeweils durch den übereinstimmenden Bestandteil "LAURA" geprägt würden, während die weiteren Bestandteile zurückträten. Den Widerspruch aus der einem weiteren Dritten gehörenden Marke Nr. 398 65 801 "GINA LAURA" hat sie dagegen mangels Markenähnlichkeit zurückgewiesen, weil die letztgenannte Marke nicht nur auf "LAURA" verkürzt werde. Im Widerspruchsverfahren hatte der Inhaber der angegriffenen Marke mit Schreiben vom 24. Januar 2005 vor Erlass der angefochtenen Entscheidung erklärt: "Um das Verfahren abzukürzen und unnötige Mehrarbeit zu vermeiden, möchte ich hiermit schon erklären, dass bei einer negativen Entscheidung zu meinen Ungunsten durch das Deutschen Patent- und Markenamt von meiner Seite keinen Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird und die Sache als erledigt betrachtet wird."

Mit seiner ausdrücklich nur hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 398 63 791 erhobenen Beschwerde wendet sich der Inhaber der angegriffenen Marke gegen die Löschung seiner Marke. Er hält es für widersprüchlich, wenn der Widerspruch aus der Marke 398 65 801 "GINA LAURA" zurückgewiesen wird, während dem Widerspruch aus der Marke 398 63 791 stattgeben wird, obwohl beide Widerspruchsmarken den "wichtigen" Bestandteil "LAURA" enthielten; vielmehr hätte auch der Widerspruch aus der Marke 398 63 791 zurückgewiesen werden müssen. Im Übrigen bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken, weil sie jeweils als Gesamtheit wahrgenommen und nicht nur auf den Bestandteil "LAURA" verkürzt würden. Schließlich stünden sich auch keine ähnlichen Waren gegenüber.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, den Beschluss vom 6. September 2005 aufzuheben.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie erachtet die Beschwerde bereits wegen des Schreibens des Inhabers der angegriffenen Marke vom 24. Januar 2005 für unzulässig, weil dieser hierin auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet habe. Ungeachtet dessen bestehe aber wegen der Warenidentität und der hohen Markenähnlichkeit aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses eine Verwechslungsgefahr.

II A. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Widersprechenden zulässig, obwohl der Inhaber der angegriffenen Marke im Widerspruchsverfahren erklärt hatte, gegen eine Löschung seiner Marke nicht vorgehen zu wollen; denn der vor Erlass einer Entscheidung erklärte einseitige Rechtsmittelverzicht ist unbeachtlich (vgl. BGHZ 28, 45, 48).

B. Die somit zulässige Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Da der Inhaber der angegriffenen Marke allerdings die teilweise Löschung seiner Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 041 532 für sämtliche Waren der Klasse 25 mit seiner Beschwerde nicht angegriffen hat, so dass die Beschwerde hinsichtlich dieser Waren der Klasse 25 gegenstandslos geworden ist, ist im Beschwerdeverfahren lediglich noch über die darüber hinausgehende Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 24, also für

"Abschminktücher aus textilem Material, Badewäsche (ausgenommen Bekleidungsstücke), gasundurchlässige Ballonstoffe, Barchent, Baumwollstoffe, Bettdecken aus Papier, Bettdecken, Bettwäsche, Bettzeug (Bettwäsche), Bezüge für Kissen, Billardtücher (Billardbespannungen), Brokate, Chenille (Stoff), Cheviotstoffe, Cottonade, Crepon, Damast, Drell, Droguet, Drucktücher aus textilem Material, Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie, Etamin, Etaminbeuteltuche, Etiketten aus Textilstoffen, Fahnen, Wimpel (nicht aus Papier), Federbettdecken, Filtermaterial (Textilstoffe), Filz, Flachsstoffe, Flanell, Fries (Wollgewebe), Futterstoffe für Schuhwaren, Futterstoffe, Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff, Gardinenhalter aus Textilstoffen, Gaze (Stoff), Gesundheitsflanell, Gewebe für textile Zwecke, Glasfaserstoffe für Textilzwecke, Glasseidengewebe (Reinigungstücher), Grobgewebe (Sackleinen), Gummitücher, ausgenommen für Schreibwaren, Hanfdrillich, Hanfleinwand, Hanfstoffe, Haushaltswäsche, Heimtextilien, Hutfutterstoffe, Indiennes (bedruckte Baumwollstoffe), Jerseystoffe, Jutestoffe, Kanevas für Teppiche und Stickereien, Karaffenuntersetzer (Tischwäsche), Kattun, Kissenbezüge, Kopfkissenbezüge, Kreppstoffe, Kunstseidenstoffe, Käsetücher, Lederimitationsstoffe, Leichentücher, Leinwand, Marabu (Stoff), Matratzentuch (Inlett), Matratzenüberzüge, Moleskin (Stoff), Moskitonetze, Möbelbezüge aus Kunststoff, Möbelstoffe, Möbelüberzüge aus Textilien, Platzdeckchen (Sets, nicht aus Papier), Portieren (Vorhänge), Ramiestoffe, Reisedecken, Rollos aus textilem Material, Samt, Scheibengardinen, Schlafsäcke (zu Hüllen genähte Leintücher), Schutzüberzüge für Möbel, Seidenstoffe für Druckschablonen, Seidenstoffe, Spartgrasgewebe, Standarten, Steifleinen, Steppdecken, Tagesdecken für Betten, Stoffe, Strickstoffe, Taft, Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Textilgesichtstücher, Textilhandtücher, Textilservietten, Textilstoffe für Schuhwaren, Textilstoffe, Textiltapeten, Textiltaschentücher, Tischdecken (nicht aus Papier), Tischdecken (rund, nicht aus Papier), Tischläufer, Tischwäsche (nicht aus Papier), Toilettendeckelüberzüge, Tücher (Laken), Tüll, Vliesstoffe (Textilien), Wachstuch (Tischtücher), Waschhandschuhe, elastische Webstoffe, heiß verklebbare Webstoffe, Webstoffe mit vorgezeichneten Stickmustern, Wollstoffe, Wäschestoffe (verarbeitet), Wäschestoffe, Zephir (Webstoffe)"

zu befinden. Auch insoweit hat die Markenstelle aber im Ergebnis zu Recht die Löschung der jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren und der sich gegenüberstehenden Zeichen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu groß, um eine Gefahr von Verwechslungen in Form des gedanklichen Inverbindungbringens zwischen den Marken auszuschließen.

1. Entgegen der Ansicht des Inhabers der angegriffenen Marke besteht zwischen den jeweils beanspruchten Waren der Klasse 24 eine bis zur Identität gehende sehr große Ähnlichkeit, weil die im Warenverzeichnis der jüngeren Marke genannten Einzelwaren unter die im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke genannten Oberbegriffe "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken" fallen.

2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen. Für eine Steigerung infolge intensiver Benutzung ist weder etwas vorgetragen noch anderweitig gerichtsbekannt. Umgekehrt liegen aber auch keine Anhaltspunkte für eine Kennzeichnungsschwäche vor. Eine solche kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass es sich bei dem Bestandteil "LAURA" in der Widerspruchsmarke um eine im einschlägigen Warensektor häufig anzutreffende Bezeichnung handeln, denn in Klasse 24 sind im nationalen Register lediglich insgesamt 23 Marken und im Gemeinschaftsmarkenregister lediglich 9 Marken mit diesem Bestandteil eingetragen; abgesehen davon, dass über deren tatsächliche Benutzung nichts bekannt ist, kann hieraus eine Kennzeichenschwäche der Widerspruchsmarke nicht hergeleitet werden.

3. Entgegen der Ansicht des Inhabers der angegriffenen Marke begründen die Übereinstimmungen zwischen den gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr in Form des gedanklichen Inverbindungbringens (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alt. MarkenG).

a) Soweit die Markenstelle eine unmittelbare Verwechslungsgefahr damit begründet hat, dass beide Zeichen jeweils von dem übereinstimmenden Bestandteil "LAURA" geprägt würde, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

aa) Wie die Markenstelle allerdings zutreffend ausgeführt hat, wird die angegriffene Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen - dies sind wegen der Art der beanspruchten Waren alle inländischen Verbrauche - allein mit dem Bestandteil "LAURA" wiedergegeben werden, weil dieser die Gesamtmarke prägt. Der ohnehin schon wegen der deutlich kleineren Schrift kaum beachtete Bestandteil "HIGH QUALITY" trägt dabei zur Prägung der Marke schon deshalb nicht bei, weil es sich hierbei allein um eine auch auf dem hier maßgeblichen Warensektor übliche Qualitätsangabe handelt, welcher der Verkehr keine herkunftshinweisende Bedeutung beimisst und sie deshalb bei der Wahrnehmung und Wiedergabe der Marke außer Acht lassen wird. Gleiches gilt für den Bestandteil "MODE"; denn auch wenn er dem vorangestellten Bestandteil "LAURA" in gleicher Schriftgröße unmittelbar nachfolgt, wird der Verkehr hierin nur die Benennung des Warensektors sehen, zu welchem die in Rede stehenden Waren der Klasse 24 gehören und der häufig dem vom Verkehr allein als Herkunftshinweis angesehen Hersteller- oder Produktnamen nachgestellt wird. Der Verkehr hat daher keine Veranlassung, diesem Bestandteil eine die angegriffene Marke zumindest mitprägende Bedeutung beizulegen, vielmehr wird er ihn bei der Wahrnehmung und insbesondere klanglichen Wiedergabe der jüngeren Marke unbeachtet lassen.

bb) Der Senat teilt indessen nicht die Ansicht der Markenstelle und der Widersprechenden, dass auch die Widerspruchsmarke in den Augen des Verkehrs allein durch den Bestandteil "LAURA" geprägt würde. Wie der BGH für den Bereich der Bekleidung wiederholt betont hat (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 f. - MUSTANG), besteht auf diesem Warengebiet für den Verkehr in aller Regel keine Veranlassung, der Herstellerangabe keine herkunftshinweisende Bedeutung beizumessen; vielmehr wird er in ihr üblicherweise einen die Kombinationsmarke mitprägenden Bestandteil sehen. Diese für den Bekleidungssektor entwickelte Rechtsprechung kann zwanglos auf den hier noch streitgegenständlichen Bereich der Textilwaren übertragen werden, da sie mit Bekleidungsstücken enge Berührungspunkte aufweisen und die Branchengewohnheiten für beide Warengruppen weitgehend gleich sind. Die (Mit-)Prägung der Herstellerangabe für den Gesamteindruck einer Kombinationsmarke wird auch durch die neuere Rechtsprechung des EuGH bestätigt, demzufolge die Herstellerangabe den Gesamteindruck einer Kombinationsmarke grundsätzlich, also - insoweit abweichend von der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 289) - sogar ungeachtet der betroffenen Warenbranche dominiert (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 34] - THOMSON LIFE).

Da somit nicht alle angesprochenen Verbraucher den Bestandteil "by Dimensione Moda" unbeachtet lassen werden, scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen infolge dieses in der angegriffenen Marke nicht wiederzufindenden Zusatzes im Widerspruchszeichen aus.

b) Allerdings bedeutet dies nicht, dass damit keine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen vorläge. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, weil der Verkehr beide Zeichen, auch wenn er ihre Unterschiede wahrnimmt, miteinander gedanklich in Verbindung bringen oder zumindest annehmen wird, dass die mit ihnen jeweils gekennzeichneten Waren aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, sofern er sie nicht sogar demselben Markeninhaber zuordnet. Wie der EuGH in seiner THOMSON LIFE-Entscheidung (EuGH a. a. O., Rz. 31) nämlich betont hat, liegt eine Verwechslungsgefahr in Form des gedanklichen Inverbindungbringens vor, wenn eine ältere Marke von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, und das übernommene Zeichen in der Kombinationsmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat ohne diese zu dominieren (vgl. EuGH, a. a. O., Rz. 30). Nichts Anderes kann gelten, wenn wie hier der selbständig kennzeichnungskräftige Bestandteil aus einer älteren, aus diesem und der Unternehmensbezeichnung des Markeninhabers zusammengesetzten Marke "herausgelöst" und als eigenes Kennzeichen zur Eintragung eines jüngeren Zeichens gebracht wird; denn auch in einem solchen Fall wird es für den Verkehr geradezu auf der Hand liegen, zumindest eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Inhabern beider Marken anzunehmen, wenn er die Marken nicht sogar demselben Inhaber zuordnet. Zwar erscheint eine solche Annahme zweifelhaft, wenn der aus der älteren Marke "herausgelöste" Bestandteil seinerseits mit weiteren Bestandteilen verbunden wird und mit diesen eine neue Einheit bildet. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil es sich bei den in der jüngeren Marke hinzugefügten weiteren Bestandteilen, wie oben bereits ausgeführt, nur um die gekennzeichneten Waren glatt beschreibende Angaben handelt, welchen der Verkehr keine Beachtung schenken wird. Im vorliegenden Fall liegt es für den Verbraucher daher nahe, die in seinen Augen auf "LAURA" zu reduzierende jüngere Marke ohne Weiteres mit der Inhaberin der älteren Marke in Verbindung zu bringen, wenn er ihr an Waren begegnet, welche mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren in einem hohen Grad ähnlich sind.

4. Da die Markenstelle auf den Widerspruch der Widersprechenden somit letztlich zutreffend die Löschung der angegriffenen Marke auch für die noch im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Waren angeordnet hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke somit zurückzuweisen.

C. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).






BPatG:
Beschluss v. 10.07.2006
Az: 27 W (pat) 198/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4ba026c84690/BPatG_Beschluss_vom_10-Juli-2006_Az_27-W-pat-198-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share