Landgericht Tübingen:
Urteil vom 12. Mai 2010
Aktenzeichen: 5 O 309/09

(LG Tübingen: Urteil v. 12.05.2010, Az.: 5 O 309/09)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.000,- EUR

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Werbung der Beklagten für ein Hotelzimmer im Hotel der Klägerin.

Die Klägerin ist Betreiberin des ...hotels in F.., die Beklagte Ziffer 1 vertreibt unter anderem Hotelzimmer über das Internet, der Beklagte Ziffer 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1.

Die Beklagte Ziffer 1 hat Anfang Dezember 2009 unter anderem bei ebay ein Doppelzimmer im genannten Hotel vom 31.12.09 bis 2.1.10 (mit Frühstück) zum Preis von 219,99 EUR angeboten.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe eine derartige Unterkunft für diesen Zeitraum nicht angeboten sondern lediglich ein €Silvesterpaket€, das sowohl ein Rahmen-programm als auch ein umfangreiches Menü enthielt und erheblich teurer war. Im Lauf des Prozesses hat sie dann vorgetragen, sie habe einem ausländischen Anbieter zu einem früheren Zeitpunkt 3 Doppelzimmer (ohne das genannte Paket) zur Verfügung gestellt, diese Zimmer seien aber Anfang Dezember 09 längst fest gebucht gewesen Die Beklagten hätten deshalb mit einer objektiv unmöglichen Leistung geworben, dies stelle eine unzulässige Werbung dar (§ 5 I 1 UWG sowie Nr. 5 der Anlage zu § 3 III UWG).

Nachdem die Klägerin zunächst die Unterlassung der Werbung für Mehrfachübernachtungen, soweit vom Betreiber des Hotels keine entsprechenden Übernachtungen angeboten werden, verlangt hat, stellte sie zuletzt folgenden Antrag :

Die Beklagten werden dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mehrfach-Übernachtungen im ..hotel F. anzubieten, wenn der Betreiber des Hotels für diese Nächte nur noch umfassende Arrangements zur Verfügung stellt.

Die Beklagten beantragen

Klagabweisung.

Sie behaupten, über die Beklagte Ziffer 1 seien nicht nur die beiden Doppelzimmer aus dem Kontingent des ausländischen Anbieters, die bereits am 15. Sept. 2009 fest gebucht wurden, vertrieben worden sondern über sie auch das letzte dieser Zimmer mit dem Vorbehalt der Stornierung bis zum 27. Dez. 2009 gebucht gewesen. Weil bis zu diesem Tag offen gewesen sei, ob die Interessenten für dieses Zimmer von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen werden, habe die Beklagte Ziffer 1 die streitgegenständlichen Dienstleistungen - aufschiebend bedingt - weiterhin im Angebot gehabt und deshalb dafür werben dürfen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.

Auf Grund des unstreitigen Umstands, dass die Beklagte Ziffer 1 noch bis zum 27. Dez. 2009 damit rechnen musste, dass das letzte der von der Klägerin ohne Silvesterpaket angebotenen Doppelzimmer zurückgegeben wird, handelte es sich bei der beanstandeten Werbung nicht um ein €Phantasieangebot€ der Beklagten sondern um ein bedingt zur Verfügung stehendes Restangebot. Wie sich auf Grund der tatsächlich erfolgten Stornierung dieser Buchung letztlich herausstellte, haben die Beklagten noch ein €paketfreies€ Doppelzimmer über Silvester im Hotel der Klägerin anbieten und vermitteln können. Ein Fall des €Nullvorrats€ der angebotenen Leistung liegt deshalb nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Klägerin durften die Beklagten für das letzte, möglicherweise zur Verfügung stehende Doppelzimmer in der geschehenen Weise werben, da hier keine Irreführung des Verbrauchers zu erwarten war. Nach den überzeugenden Ausführungen vom Bornkamm in Hefermehl u.a., UWG, 27. Aufl. Rn 8.19 ist gerade bei so individuellen Gütern wie Hotelzimmern in einem bestimmten Hotel die gesetzliche Regelung über die notwendige Bevorratung - die auf den Warenhandel zugeschnitten ist - nicht ohne weiteres anwendbar; dies gilt nicht nur für die Beweislastregel. Für die streitgegenständliche Werbung ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Verbraucher bei der Internetwerbung weit weniger in die Kaufentscheidung beeinflussende Situationen gelangt als bei der Anlockung von Interessenten in eine Verkaufsstätte, was eine eher restriktive Auslegung nahe legt. Entscheidend ist, dass solche Angebote immer nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen und dies jedem (verständigen) Verbraucher klar ist oder es ihm bei auch nur kurzem Nachdenken sein muss. Deshalb ist die Werbung für das letzte Hotelzimmer grundsätzlich zulässig, und zwar ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es (für den angebotenen Zeitraum) das letzte seiner Art ist. Ein derartiger, in vielen Internetanzeigen zu findender Hinweis drängt den Interessenten zu sofortigem Handeln und erscheint deshalb aus der Sicht des Verbrauchers ambivalent.

Die ergänzende Frage, ob die Beklagten beim beanstandeten Angebot darauf hätten hinweisen müssen, dass das angebotene Doppelzimmer erst dann gebucht werden kann, wenn eine vorrangige Reservierung aufgegeben wird, ist offenbar bisher nicht entschieden worden. Unter besonderer Berücksichtigung des § 5 a UWG, der wesentliche Informationspflichten im Interesse des Verbrauchers normiert und dem deshalb für diese Frage entscheidende Bedeutung zukommt, ist davon auszugehen, dass für die Verfügbarkeit der beworbenen Ware oder Dienstleistung keine speziellen Informationspflichten bestehen sollen sondern dass es insoweit bei dem Verbot der irreführenden Angaben nach § 5 I verbleibt. Nach der Auffassung des Unterzeichners erscheint ein Hinweis auf die nur bedingte Verfügbarkeit der angebotenen Dienstleistung bereits in der Werbung nicht notwendig sondern es wird für ausreichend gehalten, dass hierauf der Interessent im Rahmen der konkreten Verhandlungen auf Grund der Werbung hingewiesen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein entsprechender Hinweis im Internet auf jede - meist wohl nur kurzfristige Reservierung eines Angebots - auf praktische Schwierigkeiten und eine völlige Unübersichtlichkeit der Angebote führen würde. Dass für die vorliegende, sicherlich sehr seltene langfristige Reservierung eines Hotelzimmers für Tage der Hochsaison, dann andere Regeln oder Grundsätze gelten, muss bereits wegen der unüberwindlichen Abgrenzungsprobleme zwischen kurz- und langfristiger Reservierung scheitern.

Die Klage ist deshalb mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO mangels eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten abzuweisen ohne dass darauf einzugehen ist, ob in der Änderung der Antragsformulierung lediglich eine Präzisierung oder eine (teilweise) Rücknahme des ursprünglichen Antrags liegt.






LG Tübingen:
Urteil v. 12.05.2010
Az: 5 O 309/09


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