Verwaltungsgericht Sigmaringen:
Beschluss vom 12. Februar 2002
Aktenzeichen: 2 K 1327/99

(VG Sigmaringen: Beschluss v. 12.02.2002, Az.: 2 K 1327/99)

Zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten eines Rechtsanwalts (hier bejaht für einen Auszug aus den Verwaltungsakten als Handakte des Rechtsanwalts und verneint für Anlagen zur Klagebegründung).

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. August 2001 wird aufgehoben, soweit der Erstattungsbetrag die Summe von 6.122,12 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.06.2001 übersteigt. Insoweit wird der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger abgelehnt.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kläger einerseits und der Beklagte andererseits tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

Die gem. §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung der Kläger ist teilweise begründet.

Nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit solcher Auslagen steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig ist; denn auch für die Anwaltskosten gilt nach der Rechtsprechung der das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., vgl. Beschluss v. 22.12.1983, VBlBW 1984, 376; Beschluss v. 15.02.1989, VBlBW 1989, 257).

Zwischen den Beteiligten ist allein umstritten, ob die Auslagen für Ablichtungen erstattungsfähig sind. Ob solche Fotokopierkosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind, beurteilt sich nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Danach hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Für die Beantwortung dieser Frage ist ein objektiver Maßstab anzulegen und darauf abzustellen, ob die gefertigten Kopien vom Standpunkt eines sorgfältigen und sachkundigen Rechtsanwalts aus für die sachgemäße Beratung des Auftraggebers und die Wahrnehmung seiner Rechte bedeutsam sein konnten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 22.12.1983 und 15.02.1989, a.a.O. m.w.N.). Es kommt daher weder auf die subjektive Beurteilung durch den Rechtsanwalt an, noch steht es im freien, d.h. gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Rechtsanwalts, welche Kopien mit der Folge der Erstattungsfähigkeit er anfertigt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die 162 Fotokopien, die mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 18.05.2001 geltend gemacht wurden, zum Teil erstattungsfähig. Dabei legt das Gericht die Darlegung und Glaubhaftmachung im Schriftsatz der Klägerseite vom 15.11.2001 zugrunde, mit dem die Fertigung von 170 Fotokopien erklärt wurde.

Notwendig im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und damit erstattungsfähig sind die Kosten für 78 Ablichtungen, nämlich die 59 Fotokopien für den Aktenauszug aus der Verwaltungsakte des Landratsamtes und die 19 Fotokopien für den Aktenauszug aus der Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums (Nr. 2 und Nr. 4 im Schriftsatz vom 15.11.2001). Insoweit ist die Erinnerung des Beklagten unbegründet. Wie im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend ausgeführt, war es zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten, einen Aktenauszug aus den Verwaltungsakten der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde anzufertigen. Angesichts des komplexen Sachverhalts und des geringen Umfangs von 78 Fotokopien war der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht verpflichtet, zur Bearbeitung der Rechtssache immer wieder vom Landratsamt und vom Regierungspräsidium erneut die Akten zur Akteneinsicht anzufordern, um die Kosten niedrig zu halten. Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darauf abgestellt, dass für jede gewährte Akteneinsicht 15,-- DM Gerichtsgebühren für die Versendung von Akten angefallen wären (Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Hierdurch hat sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschlüsse v. 22.12.1983 und v. 15.02.1989, a.a.O. zur alten Rechtslage) überholt, da die Kosten für die Aktenübersendung erst durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I 1325, 3471) mit Wirkung vom 01.07.1994 eingeführt wurde. Die Höhe der festzusetzenden Erstattung für die Ablichtungen ergibt sich aus § 27 Abs. 2 BRAGO i.V.m. Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zum GKG). Die erstattungsfähigen Auslagen betragen danach unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten jeweils 1,-- DM und für jede weitere Seite 0,30 DM. Dies sind 50,-- DM für die ersten 50 Ablichtungen und 8,40 DM (28 x 0,30 DM) für die 28 weiteren Ablichtungen. Erstattungsfähig waren damit Fotokopierkosten in Höhe von 58,40 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

Im Übrigen ist die Beschwerde begründet, da die weiteren Fotokopien nicht notwendig im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sind.

Die Kopierkosten für die Anlagen zur Klageschrift fallen unter die allgemeinen Verfahrensgebühren (32 Fotokopien gemäß Nr. 1 des Schriftsatzes vom 15.11.2001). Schriftwerk, das der Rechtsanwalt im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung ohnehin anfertigen lassen muss, gehört zu den Allgemeinunkosten, die mit den Gebühren abgegolten sind (Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, Kommentar, 8. Aufl., 2000, § 27 Rdnr. 4). Zur ordentlichen Geschäftsführung gehört die Anfertigung der Abschriften, die nach gesetzlicher Vorschrift oder nach der Übung den Schriftsätzen beizugeben sind, und zwar auch der Abschriften, die für die Gegenpartei und deren Anwalt bestimmt sind; eine Ausnahme hiervon gilt nur für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (Fraunholz, a.a.O., Rdnr. 6). Da die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder Abschrift der Klage beigefügt werden sollen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO) und dies auch der allgemeinen Übung entspricht, sind die Kopierkosten hierfür mit den allgemeinen Verfahrensgebühren abgegolten (32 Fotokopien gemäß Nr. 1 des Schriftsatzes vom 15.11.2001). Abgesehen davon wurde eine Seite doppelt kopiert und als Anlage beigefügt, die auch schon aus diesem Grund nicht erstattungsfähig sein kann.

Auch die 10 Kopien vom 03.07.2000 (Nr. 6 des Schriftsatzes vom 15.11.2001) sind nicht im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO notwendig und damit erstattungsfähig. Was genau fotokopiert wurde, wird aus der Aufstellung nicht ersichtlich, es dürfte sich aber wohl um Kopien des Protokolls der mündlichen Verhandlung handeln. Die Kopien vom Verhandlungsprotokoll wurden zur sachgemäßen Unterrichtung der eigenen Auftraggeber (der beiden Kläger) gefertigt und gehören damit zur ordentlichen Geschäftsführung, die mit den Gebühren abgegolten ist. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger nunmehr darauf beruft, dass ihm die Verhandlungsniederschrift nur in einfacher Ausfertigung übersandt wurde, kann er hieraus ebenfalls keinen Erstattungsanspruch herleiten. Zwar ist für jeden Prozessbeteiligten eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung frei von Schreibauslagen (Nr. 9000 Abs. 3 Buchst. c des Kostenverzeichnisses zum GKG). Jedoch kann der Anwalt, wenn das Gericht die Übersendung von Abschriften unterlässt, diese Abschriften bzw. Ablichtungen nur dann fertigen und berechnen, wenn er vorher versucht hat, sie vom Gericht zu erhalten (Fraunholz, a.a.O., Rdnr. 5). Dieser Versuch wurde von den Prozessbevollmächtigten der Kläger aber offensichtlich nicht unternommen.

Auch für die übrigen Posten (Nr. 3, 5 und 7 im Schriftsatz vom 15.11.2001, zusammen 50 Fotokopien), wurde die Notwendigkeit der vorgelegten Ablichtungen nicht dargelegt. Die Anlagen zur Klagebegründung vom 05.08.1999 (32 Fotokopien, Nr. 3 dieses Schriftsatzes) und die Anlagen zum Schriftsatz vom 20.04.2000 (4 Kopien, Nr. 5 dieses Schriftsatzes) sind Fotokopien aus dem Schriftverkehr mit dem beklagten Land, die demzufolge auch in dessen Behördenakten vorhanden sind. Das Gericht zieht im Verwaltungsprozess die Akten der Behörden bei (vgl. § 86 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen haben die Beteiligten es auch in der Hand, die Beiziehung von Akten zu beantragen. Solchen Anträgen wird in der Regel entsprochen. Deshalb ist es nicht geboten, Aktenteile in Kopien vorzulegen. Dies ist auch nicht deshalb erforderlich, um eine "Vorweginformation" des Gerichts zu ermöglichen, da hierfür die Klagebegründung in der Regel ausreichend ist und ein vertiefendes Eindringen in die Sach- und Rechtslage ohnehin grundsätzlich erst durch ein Studium der vollständigen Akten möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 15.02.1989, a.a.O.). Welche "14 Fotokopien vom 07.07.2000 zur Fertigung der Anlagen für die Beschwerdebegründung" (Nr. 7 des Schriftsatzes vom 15.11.2001) erforderlich gewesen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, da zu diesem Zeitpunkt nach den Akten des Verwaltungsgerichts keine Beschwerde eingelegt wurde. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung gemeint gewesen sein sollte, ergibt sich die fehlende Notwendigkeit bereits aus dem bisher Gesagten.

Damit sind insgesamt 92 der 170 geltend gemachten Kopien nicht erstattungsfähig. Da nur für 162 Fotokopien die Kostenerstattung beantragt wurde, sind vom Kostenerstattungsbetrag 84 Fotokopien abzuziehen, so dass die Erinnerung in Höhe von 25,20 DM (84 Fotokopien zu je 0,30 DM) zuzüglich 16% Mehrwertsteuer, also insgesamt 29,23 DM Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 159 VwGO, § 100 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Beschwerdewert gemäß § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht ist.






VG Sigmaringen:
Beschluss v. 12.02.2002
Az: 2 K 1327/99


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