Landgericht Hamburg:
Urteil vom 26. September 2008
Aktenzeichen: 308 O 42/06
(LG Hamburg: Urteil v. 26.09.2008, Az.: 308 O 42/06)
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens
€ 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten
die nachfolgend dargestellten Motive im Internet öffentlich zugänglich zu
machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder als
Download zur Verfügung zu stellen und/oder zur Verfügung stellen zu
lassen; wie in den Ergebnislisten der Bildersuche der Suchmaschine
www.google.de der Beklagten geschehen:
...
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Nutzung der unter I. bezeichneten Motive im Internet zu erteilen;
insbesondere unter Angabe der Bezugsquelle der Motivvorlage/n, des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße, aufgeschlüsselt für jedes einzelne der unter I. abgebildeten Motive.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.342,12 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2006 zu zahlen.
IV. Die weitergehende Klage bezüglich der Anträge zu 1., 2. und 4. wird abgewiesen.
V. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Tenors unter I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000.000,00, hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, urheberrechtlich geschützte
Comiczeichnungen in den Ergebnislisten der Bildersuche der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine €G.€ zu nutzen. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft im Wege der Stufenklage und Ersatz der Abmahnkosten.
Der Kläger hat in der Vergangenheit Poster, Postkarten und Textilien unter Verwendung von Comiczeichnungen, vor allem von solchen mit der Bezeichnung €PsykoMan€, vertrieben. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, das Internetdienste anbietet. Unter der Domain www.google.de betreibt die Beklagte eine Suchmaschine.
Urheber der im Tenor zu I. dargestellten fünf Comiczeichnungen ist der Zeuge K., ein
ungarischer Staatsangehöriger. Der Kläger legt verschiedene Lizenz- und Nutzungsverträge vor, deren Bestand zwischen den Parteien ebenso im Streit steht wie der sich daraus ergebende Umfang der Rechtseinräumungen zugunsten des Klägers in Bezug auf die im Tenor zu I. dargestellten Werke. [€]
Der Kläger räumte in der Vergangenheit der Fa. R. eine Lizenz ein, die streitgegenständlichen Motive als Poster oder auf T-Shirts zu vervielfältigen. Diese Nutzungseinräumung war beschränkt bis Ende März 2004.
Teil des Angebots der Beklagten unter der Domain www.google.de ist eine auf Bilder beschränkte Suche, die dem Auffinden grafischer Informationen im World Wide Web (Internet) dient (im Folgenden: €die Bildersuche€). Die Beklagte hält in diesem Dienst über 880 Millionen Bilder zur Ansicht zur Verfügung (Anlage K 12). Nutzer können beliebige Suchbegriffe in die unter www.google.de dargestellte Suchmaske eingeben. Wird bspw. der Begriff €Erfurt€ eingegeben, so erhält man die nachfolgend dargestellte Ergebnisliste (s.a. Anlage B 50 Blatt 2):
Klickt man auf eines der in der Trefferliste angezeigten Bilder (€thumbnails€), hier auf das vierte Bild in der zweiten Reihe von links, so erscheint die folgende Darstellung des
Einzeltreffers, wobei der Bildtreffer im oberen Teil des Bildschirms erneut als thumbnail
gesondert dargestellt ist. Dort findet sich der Hinweis: €Das Bild ist möglicherweise verkleinert dargestellt und urheberrechtlich geschützt.€ Im unteren Teil wird der Einzeltreffer im Wege des Framing auf der von der Suchmaschine gefundenen Originalseite im ursprünglichen Zusammenhang dargestellt (s.a. Anlage B 50 Blatt 3):
In dem Balken zwischen der kleineren Darstellung des Bildes im oberen Bereich des Fensters und der Darstellung der Originalwebseite befindet sich der Hinweis: €Unten sehen Sie das Bild im Originalzusammenhang auf der Seite: [es folgt die jeweilige URL der
Orginialseite]€. Klickt man auf den Link €Bild in Originalgröße anzeigen€, welcher sich in dem vorstehenden Screenshot rechts neben dem thumbnail befindet, so erscheint folgende Darstellung (s.a. Anlage B 50 Blatt 4):
Die Funktionsweise dieser Bildersuche stellt sich technisch wie folgt dar: Die Lokalisierung
von Bildern erfolgt mit Hilfe von sogenannten Robots (auch als Crawler, Spider oder Agent
bezeichnet), die die im Internet befindlichen Inhalte nach entsprechenden Dateiformaten
absuchen. Dabei folgt ein Robot von einem Startpunkt einer bestimmten Internetseite den
dort enthaltenen Hyperlinks. Die im Dokument enthaltenen Links werden abgerufen und
ebenfalls nach neuen Links durchsucht. Mittels dieser Technik erfasst der Robot im Laufe
der Zeit große Teile des Internets. Die Adressen sämtlicher durch den Robot lokalisierten Bilder werden dabei inklusive des Zeitpunkts des Besuchs in Tabellen abgelegt, so dass der Robot durch einen technischen Datenabgleich feststellen kann, welche Inhalte von ihm bereits gefunden wurden und wie viel Zeit seit dem letzten Besuch einer Webseite, eines Dokumentes oder einer Datei vergangen ist. Die Beklagte speichert die lokalisierten Grafikdateien in ihrer Datenbank als sogenannte Thumbnails, d.h. verkleinert und in einer gegenüber dem Original verringerten Auflösung von 100x150 Bildpunkten. Dies entspricht typischerweise einem Speicherbedarf von 4 bis 5 kB und damit 5 bis 15 % der auf der Originalseite vorhandenen Bildinformation.
Die durch den Robot lokalisierten Bild-Dateien werden an einen Konverter übergeben.
Dieser bearbeitet die erfassten Inhalte nach bestimmten Vorgaben und Verfahren und
speichert die hierdurch gewonnenen, rein textuellen Informationen für jedes einzelne
Dokument im sogenannten Dokumenten-Cache. Die Bearbeitung erfolgt dabei anhand der
im einzelnen Dokument vorhandenen Wörter einschließlich der vom Webseitenbetreiber
bereitgestellten Metainformationen. Die Auswertung und Sortierung von Bildern erfolgt allein auf der Basis von Textinformationen (d.h. dem Namen der Bild-Datei, dem die Bild-Datei umgebenden Text, dem Webseitentitel oder dem Text der Metainformationen). Die im Dokumenten-Cache enthaltenen Dokumente werden nach einer (sprachlichen)
Konvertierung durch einen sogenannten Indexer bearbeitet. Dieser Indexer ist ein
Programm, das u.a. ermittelt, welcher einzelne Begriff in dem untersuchten Dokument
auftaucht und an welcher Position sich dieser befindet. Anhand dieser Informationen lässt
sich später die Relevanz eines Dokuments in Abhängigkeit zum eingegebenen Suchbegriff bestimmen. Die durch den Indexer gewonnenen Informationen werden im Suchindex eingetragen, wobei für jedes einzelne vom Robot gefundene Bild ein eigener Sucheintrag erstellt wird. Die in dem Sucheintrag enthaltenen Textinformationen fungieren als Schlagwörter, auf die bei einer Suchanfrage durch die Nutzer der Suchmaschine zugegriffen wird.
Dieser Vorgang der Lokalisierung, Konvertierung und Indexierung eines bestimmten Inhalts
wird in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität und der Häufigkeit von Veränderungen der jeweiligen Webseite in unterschiedlichen Abständen wiederholt, um den Suchindex möglichst aktuell zu halten. Ist ein bereits indexiertes Bild zwischenzeitlich von der Originalwebseite entfernt worden, so bleibt es bis zum erneuten Aufsuchen dieser Seite durch die Robots in der Bildersuche als thumbnail erhalten; die größeren Bilddarstellungen (Deep-Link und Frame) erscheinen jedoch nicht mehr.
Webseiten, die mit keiner anderen Seite verlinkt sind, können von den Robots der Beklagten auch nicht gefunden werden.
Die Bildersuche selbst wird im Gegensatz zur Textsuche nicht unmittelbar wirtschaftlich
durch den Verkauf von Werbeflächen vermarktet. Die Beklagte lizenziert ihre Bildersuche
jedoch an Dritte.
Der Kläger stellte fest, dass bei Eingabe geeigneter Suchbegriffe die im Urteilstenor
abgebildeten streitgegenständlichen Comiczeichnungen in den Ergebnislisten der von der
Beklagten betriebenen Bildersuche als thumbnails angezeigt werden (Anlage K 4). Mit
anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2005 (Anlage K 6, B 16) mahnte der Kläger die Beklagte wie auch die G. GmbH, ein Konzernunternehmen der Beklagten, ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieser Aufforderung kam weder die Beklagte noch die G. GmbH nach. Auch nach erfolgter Abmahnung werden die streitgegenständlichen Motive in den Ergebnislisten der Bildersuche der Beklagten angezeigt (vgl. K 17).
Der Kläger stützt seine Ansprüche €in erster Linie€ auf vom Zeugen K. abgeleitete Rechte [€].
Der Kläger macht geltend, die Wiedergabe der streitgegenständlichen Comiczeichnungen als thumbnails in der Bildersuche bei G. stelle eine urheberrechtlich relevante Werknutzung dar. Es handele sich um die Wiedergabe der von ihm bearbeiteten Zeichnungen mit den Nummern 23, 24, 33, 39 und 49 im Vertrag vom 03.04.1998. Die Beklagte mache sich die streitgegenständlichen Werke zu Eigen, indem sie diese (1.) in der Ergebnisliste und (2.) in der sich durch weiteres Anklicken öffnenden Webseite als thumbnail darstelle sowie (3.) in die Originalwebseite als Frame in ihr Angebot von G. einbinde. Das stelle ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Zudem stelle die Verkleinerung der thumbnails eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG dar. Die Motive könnten als Hintergrundbilder für Handys oder als Schlüsselanhänger genutzt werde. Auch sei es technisch möglich, aus den thumbnails höherwertige Vervielfältigungen herzustellen.
Nach Kenntnis der Rechtsverletzung sei die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. Sie
müsse ihre Trefferlisten auf weitere Rechtsverletzung kontrollieren. Dies könne durch Filtern von konkreten rechtsverletzenden Inhalten geschehen. Dies sei der Beklagten technisch möglich und zumutbar. Andere Suchmaschinen seien auch in der Lage, PsykoMan-Motive von den Trefferlisten vollständig auszuschließen. Sollte dies nicht möglich sein, könne sie auch textlich gestaltete Trefferlisten auswerfen.
Der mit der begehrten Auskunft vorbereitete Schadensersatzanspruch beruhe darauf, dass
die Beklagte durch das Vorhalten eines Portfolios urheberrechtlich geschützter Motive einen Mehrwert schaffe. Vernünftige Lizenzvertragspartner hätten der Nutzung nur auf Grundlage eines entgeltlichen Lizenzvertrages zugestimmt. Die Bildersuche generiere €traffic€, der den Werbewert der Plattform insgesamt steigere.
Der Kläger verlangt mit dem Antrag zu 1. Unterlassung der Nutzung der Comiczeichnungen in der Bildersuche bei G., er verfolgt mit den Anträgen zu 2. und 3. im Wege der Stufenklage Geldersatzansprüche und er macht mit dem Antrag zu 4. Abmahnkosten geltend, berechnet mit der Hälfte eine 1,5-Gebühr nach einem Streitwert von € 200.000,00.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgelde im Einzelfall höchstens
€ 250.000; Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre), zu unterlassen,
die auf der als Anlage K 1 beigefügten CD-Rom als JPG-Dateien
gespeicherten Motive 1.-5. zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere
im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich
machen zu lassen und/oder als Download zur Verfügung zu stellen und/oder
zur Verfügung stellen zu lassen; wie über die Suchmaschine www.google.de
der Antragsgegnerin geschehen; mit Ausnahme des auf der als Anlage K 1
beigefügten CD-Rom als JPG unter Bezeichnung €Psykoman.de€
gespeicherten Motivs;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der
Nutzung der unter I. bezeichneten Motive im Internet zu erteilen;
insbesondere unter Angabe der Bezugsquelle der Motivvorlage/n, des
Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der
Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und
Motivgröße, aufgeschlüsselt für jedes einzelne der unter 1. abgebildeten
Motive;
3. [€] ;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.603,12 zzgl. Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sowohl der Unterlassungs- wie auch der Auskunftsantrag seien zu unbestimmt.
Es sei nicht erkennbar, was der Kläger unter den Begriffen €Nutzen€, €Nutzenlassen€ und €zum Download zur Verfügung stellen€ verstanden wissen wolle. Soweit sich der Kläger auf eine Rechtsverletzung durch Speicherung der streitgegenständlichen Motive stütze, fehle es an der internationalen Zuständigkeit, da Speicherungen ausschließlich auf Servern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgten.
In der Sache macht die Beklagte geltend, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Eine
Einräumung des Rechts nach § 19a UrhG folge weder aus dem angeblichen Vertrag vom 03.04.1998 noch aus den eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K.. Die thumbnails, welche die Beklagte in den Ergebnislisten ihrer Bildersuche wiedergebe, seien zudem nicht geeignet, die Rechte des Klägers zu verletzen. Die Motive der Originalwerke könne man auf den thumbnails nur schemenhaft erkennen, die schöpferische Eigentümlichkeit der Originale vermittelten sie jedenfalls nicht mehr. Ohne die Übernahme dieser individuellen Züge liege damit auch keine Werknutzung vor. Es handele sich vielmehr um fragmentarische, knappe Ausschnitte der im Internet aufgefundenen Werke, welchen ausschließlich eine Nachweisfunktion zukäme und welche keinen Werkgenuss vermittelten. Das Framing der Originalseiten, welche streitgegenständliche Motive enthielten, sei kein integraler Bestandteil des eigenen Angebots. Die Beklagte mache sich die als Frame dargestellten Inhalte nicht zu
Eigen.
Die Beklagte sei zudem nicht passivlegitimiert. Sie nehme selbst keine Werknutzung vor,
sondern stelle in passiver und dienender Funktion allein eine technische Plattform zur
Verfügung, derer sich sowohl die Webseitenbetreiber als auch die Nutzer der Bildersuche bedienten. Nur diese seien Werknutzer. Die Webseitenbetreiber kontrollierten die Plattform insofern, als sie es selbst in der Hand hätten, ob überhaupt und ggfls. welche Inhalte in den Ergebnislisten der Suchmaschine erscheinen. So könnten sie durch geeignete Programmierung einer Datei im Stammverzeichnis einer Domain (robots.txt) verhindern, dass die Robots der Beklagten die Webseite insgesamt oder bestimmte Inhalte einer Webseite durchsuchen und indexieren. Darüber hinaus sei dieses Ergebnis auch durch geeignete Befehle in den Meta-Informationen einer Webseite zu erzielen. Die Beklagte hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Etwaige Prüfpflichten seien bereits durch das eigenverantwortliche Handeln der Webseitenbetreiber und deren Kenntnis über ihrer urheberrechtlichen Berechtigung eingeschränkt. Vor Kenntniserlangung von Treffern mit Bezug auf konkrete URL bestünden überhaupt keine Prüfpflichten. Nach Kenntniserlangung käme allenfalls eine Pflicht der Beklagten in Betracht, die konkret benannte URL aus dem Suchindex bzw. aus den Ergebnislisten herauszunehmen und die angezeigten Ergebnisse nach (weiteren) offensichtlichen Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Eine weitergehende €Sperrpflicht€ trüge jedoch die Gefahr in sich, dass auch rechtmäßig im Internet vorhandene Inhalte nicht mehr angezeigt und damit auch nicht gefunden würden.
Eine Identifizierung von gleichen oder ähnlichen Grafiken sei den maschinell-technisch
arbeitenden Suchmaschinen aufgrund der rein textuellen Aufbereitung technisch nicht
möglich. Somit könne die Beklagte auch nicht die Aufnahme konkreter Grafiken auf
maschinell-technischem Wege ausschließen. Ein Herausfiltern bestimmter grafischer Motive sei ebenso wenig möglich wie eine Unterscheidung zwischen legalen und illegalen
Bilddateien. Neben der Möglichkeit, die Wiedergabe einer bestimmten URL in der
Bildtrefferliste zu unterbinden, sei es technisch nur möglich, insgesamt keine Bilder bei der Eingabe eines bestimmten Schlagwortes anzuzeigen. Damit bestehe jedoch die Gefahr, dass auch rechtmäßige Inhalte nicht mehr gefunden werden könnten. Rein textlich strukturierte Trefferlisten seien für die Zwecke einer Bildersuche unbrauchbar.
Die Wiedergabe der streitgegenständlichen Motive sei auch nicht widerrechtlich. Dies
ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die Treffer keineswegs ausschließlich von unberechtigten Dritten stammten. Vielmehr befänden sich die Motive (auch) aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass der Kläger sie an die Firma R. zum Zwecke des Vertriebs als Poster und zum Abdruck auf T-Shirts lizenziert (Anlage B 8) hat, zulässigerweise im Internet. Zudem vertreibe die Lebensgefährtin des Klägers T-Shirts mit den streitgegenständlichen Motiven sowohl in ihrem Ladengeschäft als auch über den Internetshop unter der Adresse www.psykoman.de. Aus den §§ 17 Abs. 2, 58 Abs. 1 UrhG folge, dass ein öffentliches Zugänglichmachen zum Zwecke der Verkaufsförderung zulässig sei. Die danach zulässige Werbung zu Verkaufszwecken müsse sich auch auf die Einstellung der vertriebenen Waren in Suchmaschinen erstrecken. Die Nutzung der streitgegenständlichen Motive sei schließlich durch eine erweiternde Auslegung der Schrankenregelungen der §§ 44a, 51, 53 und 58 UrhG gedeckt. Eine solche erweiternde Auslegung sei zum Schutz der Grundrechte der Beklagten aus Art. 14, 12, 2 GG und der Internetnutzer aus Art. 5 GG geboten, da anderenfalls ein vollständiges Verbot eines auch legal genutzten Produktes im Raum stehe. Die Existenz einer Bildersuche sei aber essentiell für die Internetnutzung. Einer allenfalls marginalen Rechtsverletzung stehe die Verfügbarkeit einer für das Auffinden von visualisierten Informationen essentiellen Kerntechnologie gegenüber. Jedenfalls sei ein etwaiger Unterlassungsanspruch aus diesen Gründen nicht durchsetzbar.
Auskunfts- und Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger ebenfalls nicht zu, da
insoweit die Haftungsprivilegierung nach TDG bzw. TMG greife und es darüber hinaus an einem Schaden des Klägers fehle.
Die Klage wurde der Beklagten am 26.07.2006 zugestellt. Das Gericht hat zur Frage der
Rechtsinhaberschaft des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K..
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 27.02.2008 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und
Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. entscheidungsreif und im
tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist die Klage bezüglich dieser Anträge
unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
I. Die internationale Entscheidungszuständigkeit ergibt sich in entsprechender Anwendung aus § 32 ZPO (vgl. OLG Hamburg GRUR 1987, 403 € Informationsschreiben). Weder besteht eine vorrangige staatsvertragliche Regelung der Zuständigkeit im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika, in denen die Beklagte ihren Sitz hat, noch gibt es eine vorrangige Regelung des deutschen Gesetzesrechts, die der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte entgegenstehen könnte (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 1363). Nach § 32 ZPO sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn die beanstandete Handlung in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden ist. Tatort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 105 Rn 13; Zöller-Vollkommer,
Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2005, § 32 Rn. 16). Der Kläger beruft sich darauf, dass die Beklagte durch Verwendung der streitgegenständlichen Werke Urheberrechtsverletzungen im Sinne des § 19a UrhG (öffentliches Zugänglichmachen) begangen hat. Da die in der Bildersuche der Beklagten verwendeten Werke in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden konnten, sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Soweit die Beklagte einwendet, die streitgegenständlichen Bilder seien nicht auf Servern in der Bundesrepublik Deutschland gespeichert gewesen, ist dies für die Frage der internationalen Entscheidungszuständigkeit unerheblich, da der Kläger keine Rechte aus einer etwaigen Vervielfältigungshandlung der Beklagten herleitet. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen unter II. verwiesen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich unmittelbar aus § 32 ZPO.
II. Die Anträge des Klägers zu I. und II. sind € jedenfalls unter Heranziehung des weiteren Vortrags des Klägers € hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Zwar begehrt der Kläger im Unterlassungsantrag zu I. unspezifisch, der Beklagten allgemein die Nutzung der streitgegenständlichen Motive zu verbieten. Der Kläger hat in der Replik jedoch klargestellt, dass sich die Anträge allein auf Nutzungshandlungen der Beklagten auf der Webseite www.google.de beschränkten, ob eine Zwischenspeicherung im Ausland erfolge sei €unerheblich€. Daraus ergibt sich, dass allein die Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne des § 19a UrhG streitgegenständlich ist. Das Gericht hat dies im Tenor zu I. klargestellt. Dies entspricht auch der Formulierung im Antrag zu I. (€öffentlich zugänglich zu machen€). Dass der Antrag zu I. darüber hinaus die Formulierung €als Datei
zum Download zur Verfügung stellen€ enthält, steht der Bestimmtheit des Antrages nicht entgegen. Dieses beanstandete Verhalten beschreibt lediglich eine Modalität des
öffentlichen Zugänglichmachens.
B.
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. ganz überwiegend begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus der Verwendung der streitgegenständlichen
Zeichnungen in den Trefferlisten der von ihr betriebenen Bildersuche € wie beantragt €
Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, auf Auskunft nach §§ 259, 242 BGB (vorbereitend zur Durchsetzung von bislang nicht bezifferbaren
Schadensersatzansprüchen gemäß § 97 Abs. 1 UrhG) , und € insoweit allerdings nur in tenoriertem Umfang € auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG und §§ 683, 670 BGB zu.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Anspruch auf
Unterlassung zu, die streitgegenständlichen Comiczeichnungen im Rahmen der von ihr
angebotenen Bildersuche öffentlich zugänglich zu machen. Die Verwendung der
streitgegenständlichen Zeichnungen verletzt die dem Kläger an diesen Zeichnungen
zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 19a UrhG. Die Nutzungshandlung ist auch widerrechtlich. Weder greifen urheberrechtliche Schrankenbestimmungen zugunsten der Beklagten noch hilft der Erschöpfungseinwand. Für die danach widerrechtliche Rechtsverletzung haftet die Beklagte als Täterin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Im Einzelnen:
1. Auf die streitgegenständliche Nutzung findet deutsches Urheberrecht Anwendung. Dies folgt aus dem im Urheberrecht geltenden Schutzlandprinzip (vgl. BGH GRUR 2003, 328, 329 € Sender Felsberg). Da der Urheber K. als Ungar Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, genießt er gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG Inländerschutz.
2. Die Comiczeichnungen, hier die Darstellungen gemäß Anlagen Nrn. 23, 24, 33, 42, 49 zum Vertrag vom 03.04.1998, sind als Werke der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Das steht aufgrund der Individualität der Darstellungen nach Auffassung der Kammer nicht in Frage, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen. Das gilt weiter für die Bearbeitungen dieser Zeichnungen, wie sie Gegenstand der Klage und des Tenors unter Ziff. I. sind.
3. Der Kläger ist aktivlegitimiert.
a) [€] Insgesamt hat die Kammer daher keinen Zweifel daran, dass der Zeuge K. und der
Kläger bei aller Unvollkommenheit der schriftlichen Verträge dabei den gemeinsamen Willen hatten, dem Kläger sämtliche bekannten Rechte unter Einschluss der Internetnutzung zu übertragen.
b) [€]
c) [€]
d) [€]
e) [€]
4. Das Bereithalten der streitgegenständlichen Comiczeichnungen als thumbnails in der
Bildersuche zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Öffentlichkeit stellt eine
urheberrechtlich relevante Nutzung dar und verletzt das dem Kläger zustehende Recht
gemäß § 19a UrhG, die Zeichnungen öffentlich zugänglich zu machen. Die Darstellung der
streitgegenständlichen Werke in Form des Framing sowie das Setzen eines Deep-Link
verletzen die Rechte des Klägers dagegen nicht.
a) Die Kammer hat zur Nutzung von thumbnails in den Trefferlisten einer
Bildersuchmaschine bereits mit Urteil vom 5.9.2004 ausgeführt (vgl. GRUR-RR 2004, 313,
316):
€Die öffentliche Zugänglichmachung der €thumbnails€ stellt nach dem maßgeblichen deutschen
Recht eine Nutzung der Originalfotos der Ast. dar. Dem steht nicht entgegen, dass die
€thumbnails€ gegenüber den Originalen stark verkleinert und mit einer viel gröberen Auflösung
zum Abruf bereitgehalten werden. Denn trotz dieser Veränderungen ist die Schwelle zur freien
Benutzung i.S. von § 24 UrhG nicht erreicht. Die öffentliche Zugänglichmachung eines
Schutzgegenstands in veränderter Form stellt grundsätzlich eine öffentliche
Zugänglichmachung auch des Originalschutzgegenstands dar. Insofern gelten dieselben
Grundsätze wie zu § 16 I UrhG. Danach ist eine €Vervielfältigung€ nicht nur die identische
Wiedergabe, sondern auch die Festlegung eines Werks in veränderter Form (BGH, GRUR
1991, 529 [530] - Explosionszeichnungen; Schricker/Loewenheim, UrheberR, 2. Aufl. [1999], §
16 Rdnr. 8 m.w. Nachw.). Insofern führt § 23 UrhG zu einer Erweiterung des Schutzumfangs,
der den Urheber gegen Nutzungen seines Werks in umgestalteter Form schützt (vgl.
Schricker/Loewenheim zum VervielfältigungsR).
Die €thumbnails€ stellen unfreie Bearbeitungen nach § 23 UrhG dar. Für eine freie Benutzung
nach § 24 I UrhG wäre erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise benutzt worden
wären, dass die den Originalen entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart neu
geschaffener Werke verblassen. Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den
€thumbnails€ selbst keine eigenschöpferischen Züge innewohnen. Das ergibt sich bereits aus
ihrem Herstellungsvorgang. Die Verkleinerungen werden durch vollständig automatisiertes
Heraussuchen aus dem Netz und Reduktion der Datenmenge geschaffen, ohne dass eine
redaktionelle Gestaltung stattfindet. Insofern können die €thumbnails€ von vornherein kein
neues Werk i.S. von § 2 I UrhG sein, da die nach § 2 II UrhG erforderliche €persönliche€
Schöpfung nicht gegeben ist. Der Verkleinerung liegt zwar ein von Menschenhand
geschaffenes Softwareprogramm zu Grunde. Eine persönliche Gestaltung kann jedoch nur
dann angenommen werden, wenn der Einsatz von Computerprogrammen gerade zu dem
Zweck einer künstlerisch-schöpferischen Gestaltung erfolgt. Einen solchen Einsatz stellen die
Ag. jedoch selbst in Abrede, denn sie machen geltend, dass die €thumbnails€ gerade keiner
ästhetischen Funktion dienten, sondern lediglich Informationszwecken als visualisierter Pfad zu
den an anderer Stelle abrufbaren Originalen dienten. Für eine mit dieser Zielsetzung
geschaffene rein mechanische Gestaltung muss ein Urheberrechtsschutz i.S. von § 2 II UrhG
von vornherein ausscheiden. Dann aber ist auch § 24 I UrhG nicht anwendbar
(Schricker/Loewenheim, § 24 Rdnr. 9 m.w. Nachw.).
Auch unabhängig von § 24 UrhG entfernt sich die Nutzung als €thumbnail€ nicht ausreichend
weit von der Erscheinung der Originalfotos, als dass man von einer urheberrechtlich nicht mehr
relevanten Nutzung sprechen könnte. Denn bei allen von der Ast. vorgelegten Ausdrucken aus
dem Internetauftritt der Ag. weisen auch die €thumbnails€ die prägenden Züge der zugehörigen
Originalfotos aus, wenn auch in verkleinerter Form. Der Umstand, dass nicht mehr alle Details
genau erkennbar sind, ist unerheblich. Es mag zwar bei der Vielzahl der möglichen
Nutzungshandlungen nicht von vornherein auszuschließen sein, dass in Einzelfällen die
Datenreduktion der Originalfotos dazu führt, dass diese in den €thumbnails€ nicht
wiederzuerkennen sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es vermehrt zu solchen
Fällen kommt, besteht aber jedenfalls nicht, denn die Ag. nehmen ja ausdrücklich für sich in
Anspruch, mittels der €thumbnails€ einen €visualisierten Pfad€ auf die verwiesenen Inhalte
gestalten zu wollen. Ein solcher Pfad erfüllt aber nur dann vollständig seine Funktion, wenn er
den Inhalt, zu dem er führen soll, bereits €den Umrissen nach€ erkennbar werden lässt.
Einzelne Ausnahmen mögen im vorliegenden Verfahren im etwaigen Vollstreckungsverfahren
zu klären sein.€
An diesen Ausführungen hält die Kammer fest (zustimmend Ott, ZUM 2007, 112, 125;
Schack, Anmerkungen zu OLG Jena, MMR 2008, 141, der allerdings in der bloßen
Verkleinerung des Werkes keine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG erblickt; im Ergebnis
mit abweichender Begründung ebenso OLG Jena GRUR-RR 2008, 223, 224, wonach die
Anzeige der thumbnails nicht ein öffentliches Zugänglichmachen des Originalwerkes im
Sinne des § 19a UrhG, sondern einen Eingriff in ein unbenanntes Verwertungsrecht nach §
15 Abs. 2 UrhG darstelle, vgl. zur entsprechenden Wertung im US-amerikanischen Recht
Perfect 10 v. Amazon.com, Fd 3d., 701 ff. (9th Cir. 2007): thumbnails als €direct
infringement€).
In den von der Beklagten genutzten thumbnails finden sich vorliegend alle
eigenschöpferischen Elemente des Originalwerks noch erkennbar wieder (vgl. Anlage K 17).
Es handelt sich gerade nicht um eine fragmentarische oder ausschnitthafte Vorschau auf
das Original, sondern um eine zwar verkleinerte, aber vollständige Darstellung des
Originalwerkes, die ihrerseits den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt.
Darauf, dass die Wiedergabe in erster Linie als Nachweis für die auf der betreffenden
Webseite zu findenden grafische Darstellung dient, kommt es nicht an. Die Frage, ob
überhaupt eine Werknutzung vorliegt, ist losgelöst vom Zweck der jeweiligen Übernahme
von Werkteilen zu entscheiden.
b) Soweit die streitgegenständlichen Werke in der Bildersuche unter Verweis auf die
Originalseite als Frame dargestellt werden (Anlage B 50), handelt es sich dagegen nicht um
eine urheberrechtliche Nutzung durch die Beklagte. Dazu hat das Landgericht München I
zutreffend ausgeführt (MMR 2007, 260, 262; ebenso für das US-amerikanische Recht
Perfect 10 v. Amazon.com, Fd 3d., 701 ff. (9th Cir. 2007)):
€Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine
Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu
ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs €Zugänglichmachen€.
Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich
fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die
Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter
der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an
den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene
Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden,
ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München I MMR 2003, 197 -
Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg
MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in
einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den
Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die
Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur
nach den Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat
(NJW 2004, 2158 [= MMR 2004, 529 m. Anm. Hoffmann]).€
Dem folgt die Kammer. Die Beklagte stellt auf der Webseite, welche nach Anklicken des
thumbnails in der Ergebnisliste erscheint, im Wege des Framing im unteren Teil des
Bildschirms die von der Beklagten indexierte Seite lediglich als sogenannten Frame zur
Verfügung (Anlage B 50). Dies bedeutet, dass es sich bei der Wiedergabe lediglich um
einen Link (Befehl) handelt, der bei seiner Aktivierung das auf dem Server der
Originalwebseite gespeicherte html-Dokument samt inkorporiertem Werk von dort aus auf
den Rechner des Nutzers lädt. Die Beklagte weist in einem Balken oberhalb des Frame auf
folgendes hin: €Unten sehen Sie das Bild im Originalzusammenhang auf der Seite [€].
Dieser Hinweis macht hinreichend klar, dass es sich nicht um einen Inhalt der Beklagten
handelt. Insofern macht sich die Beklagte die im Frame dargestellten Inhalte nicht zu Eigen.
c) Ebenfalls keine urheberrechtlich relevante Nutzung ist die Darstellung der
streitgegenständlichen Bilder, welche sich nach Anklicken des Hinweises €Bild in
Originalgröße anzeigen€ im Browser öffnet (Anlage K 19.3., 19.5, B 50). Dabei handelt es
sich nach dem klarstellenden und vom Kläger weiter nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten
um einen Deep-Link, bei dessen Betätigung das jeweilige Bild wiederum vom Server der
Ursprungswebseite geladen wird. Dabei ist das Bild jedoch nicht wie beim Framing in das
html-Dokument eingebunden, sondern wird direkt als Grafikdatei losgelöst vom übrigen html-
Umfeld der Webseite angezeigt. In dieser isolierten Form befindet sich die Datei bereits auf
dem Server der Ursprungswebseite. Das Setzen eines solchen Deep-Links stellt keine
urheberrechtlich relevante Nutzung dar (BGH GRUR 2003, 958, 962 € Paperboy).
5. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie haftet für die vorgenannte Rechtsverletzung als
Täterin, da sie die streitgegenständlichen Werke selbst im Sinne des § 19a UrhG nutzt.
a) Urheberrechtsverletzungen sind unerlaubte Handlungen, so dass sich die
Passivlegitimation anhand der im Rahmen der §§ 823 ff. BGB vorausgesetzten Begriffe von
Täterschaft und Teilnahme beurteilt. Täter einer Urheberrechtsverletzung ist derjenige, der
den Rechtsverstoß selbst verwirklicht (vgl. v.Gamm, UrhR, § 97, Rz.18). Der Schädiger
muss nur für Schäden einstehen, die auf Grund einer von ihm willentlich steuer- und
beherrschbaren Handlung entstanden sind. Verletzungshandlung ist demnach ein der
Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten, das
nicht durch physischen Zwang oder durch infolge Fremdeinwirkung ausgelösten
unwillkürlichen Reflex veranlasst ist (BGHZ 39, 103, 106; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997,
1313; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB § 823 Rz. 297; Deutsch, Allgemeines
Haftungsrecht, Rz. 96). Die täterschaftliche Begehung einer Urheberrechtsverletzung setzt
ebenso wie die Störerhaftung voraus, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten der
Beklagten und dem rechtswidrigen Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte des Klägers ein
adäquater Ursachenzusammenhang besteht. Das bedeutet, dass das Verhalten der
Beklagten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist und der
Eintritt dieses Erfolgs bei objektiver Beurteilung auch nicht außerhalb aller
Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 1965, 104, 106 € Personalausweise).
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe haftet die Beklagte nicht bloß als Störerin für die
Urheberrechtsverletzung, sondern ist als Täterin für den Eingriff in die urheberrechtlichen
Nutzungsbefugnisse des Klägers verantwortlich. Zweifellos ist der Betrieb der
Suchmaschinen durch die Beklagte adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche
Werknutzung, da ohne die Technologie und den Dienst der Beklagten die Werke des
Klägers nicht zum Abruf durch die Nutzer des Dienstes bereitgehalten würden. Die Beklagte
ist darüber hinaus, wie sie selbst vorträgt, in weitaus größerem Maße an dem öffentlichen
Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Zeichnungen beteiligt als durch bloßes
passives Vorhalten einer technischen Infrastruktur, deren sich Dritte (Webseitenbetreiber
und Suchende) bedienen. Die Beklagte ist es, die mit ihren Robots das World Wide Web
aktiv durchsucht und aufgefundene Informationen (hier: grafische Darstellungen) in ihrer
Datenbank kategorisiert, bearbeitet, verschlagwortet und in der bearbeiteten Form speichert,
um sie für Suchanfragen ihrer Nutzer bereitzuhalten und diesen bei geeigneter Eingabe
eines Suchbegriffs die streitgegenständliche Werke als thumbnails in den Ergebnislisten
wahrnehmbar zu machen.
c) Das Verhalten der Beklagten erschöpft sich insbesondere nicht in der Bereitstellung
technischer Dienstleistungen, sondern ist als eigenständige Werknutzung zu qualifizieren.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen
Entscheidung des BGH in Sachen €Kopienversanddienst€ (GRUR 1999, 707 ff.). Zwar hat
der BGH dort unter Verweis auf v. Ungern-Sternberg in Schricker, UrhG (2. Aufl.), §§ 15
Rdn. 46, 20 Rdn. 16 festgestellt, dass Werknutzer nicht derjenige ist, der die Nutzung
technisch bewerkstelligt, sondern derjenige, der sich des technischen Vorgangs zum
Zwecke der Werknutzung bedient. Der in dieser Entscheidung zu beurteilende Sachverhalt
ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der BGH stützte seine Privilegierung der
öffentlichen Bibliotheken nach § 53 UrhG auf den Rechtsgedanken, dass die Herstellung der
Kopie durch die Versanddienste allein dem Besteller zuzurechnen sind. Maßgeblich war
dabei die Erwägung, dass es keinen Unterscheid in der rechtlichen Bewertung machen
dürfe, ob der jeweilige Endnutzer, der über ein Vervielfältigungsgerät verfügt, die
Vervielfältigung selbst vornimmt und daher in den Genuss der Schrankenbestimmung
kommt oder ob der Werknutzer, der über kein Vervielfältigungsgerät verfügt, sich für die rein
technische Durchführung der Vervielfältigung der Hilfe eines Dritten bedient. Gleichzeitig
grenzt der BGH die Tätigkeit der Versanddienste unter Verweis auf vorangehende
Entscheidungen (BGH GRUR 1997, 459, € CB-infobank I und BGH GRUR 1997, 464 € CB-
infobank II) scharf von der Nutzung durch Recherchedienste ab. Im Gegensatz zu letzteren
liege bei Kopienversanddiensten die Auswahl des zu kopierenden Beitrages und die
Erteilung des Kopierauftrages in jedem Fall in der Hand des Bestellers. Recherchedienste
würden nicht als Hilfspersonen des Auftraggebers tätig werden, sondern seien selbst als
Werknutzer zu qualifizieren, €weil sie ihre Bestände an Exemplaren geschützter Werke dazu
verwendeten, ihre Auftraggeber mit Vervielfältigungen von Werken zu beliefern, die sie € auf
Grundlage einer eigenen Recherche € selbst ausgewählt hätten (BGH GRUR 1999, 706,
709 f.; BGH GRUR 1997, 459, 463 € CB-infobank I).
Eben diese Abgrenzung lässt erkennen, dass die hiesige Beklagte nach den vom BGH
aufgestellten Zurechnungsgrundsätzen zur Bestimmung des verantwortlichen Werknutzers
nicht als rein technische Hilfsperson für die Zwecke Werknutzung agiert. Die Bildersuche der
Beklagten ist der Sache nach einem Recherchedienst vergleichbar, da sie aus dem von ihr
lokalisierten, indexierten und vorgehaltenen Bestand an grafischen Informationen diejenigen
Bilder selbst auswählt, die dem vom Nutzer eingegebenen Suchwort am nächsten kommen.
Es ist gerade nicht der Endnutzer, sondern die Beklagte, die über die Auswahl der
angezeigten Treffer und damit über die konkrete Werknutzung entscheidet. Dass der
Endnutzer den Suchbegriff eingibt und damit erst die Anzeige einer Ergebnisliste veranlasst,
gibt ihm noch nicht die maßgebliche oder alleinige Kontrolle über die einzelnen, in den
Trefferlisten angezeigten, urheberrechtlich geschützten Inhalte. Damit unterliegt ihm auch
nicht allein die Kontrolle über die Werknutzung. Aus diesen Gründen ist der vorliegende
Sachverhalt auch nicht mit demjenigen vergleichbar, der den weiteren von der Beklagten in
Bezug genommenen Entscheidungen (u.a. OLG München, GRUR-RR 2003, 365 ff. € CD-
Münzkopierer) zugrunde lag. Auch die Tatsache, dass vorliegend Recherche, Auswahl und
Wiedergabe der Treffer in einem vollautomatisierten, softwaregesteuerten Verfahren
erfolgen, veranlasst kein anderes Ergebnis. In diesem Fall ist es die zweifelfrei
willensgesteuerte Aktivierung der Software durch die Beklagte in Kenntnis ihrer Funktion, die
es rechtfertigt, die automatisierte Werknutzung der Beklagten täterschaftlich zuzurechnen.
Insofern liegt, da es der Beklagten gerade auf den Nachweis von €möglicherweise
urheberrechtlich geschützten€ Inhalten (Anlage K 13) ankommt, entgegen der Auffassung
der Beklagten sehr wohl ein €Mindestmaß an kognitiver und voluntativer
Verhaltenssteuerung€ im Hinblick auf die Werknutzung vor. Eine aktuelle Kenntnis der
konkreten Werknutzung ist aufgrund des beim Betrieb der Software vorhandenen generellen
Nutzungswillens nicht erforderlich, der sich erklärtermaßen auf die Indexierung jeglicher im
World Wide Web vorgehaltenen grafischen Inhalte richtet, ohne dass irgendeine
Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt wird.
Damit geht die Tätigkeit der Beklagten weit über das hinaus, was nach Art. 8 WCT als
€Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen€ einer Wiedergabe bzw. gemäß
Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG als €bloße Bereitstellung der Einrichtung, die
eine Wiedergabe ermöglicht oder bewirkt€, vom Tatbestand des öffentlichen
Zugänglichmachens ausgenommen sein soll.
d) Der Qualifizierung der Beklagten als Werknutzerin steht auch nicht entgegen, dass die
jeweiligen Webseitenbetreiber € wie die Beklagte behauptet € durch geeignete
Programmierung ihrer Webseite das Auffinden der jeweiligen Dokumente und der darauf
enthaltenen Inhalte durch die Robots der Beklagten beeinflussen können. Selbst wenn dies
der Fall wäre, ist es fern liegend anzunehmen, dass solche Webseitenbetreiber, die
ihrerseits durch Aufnahme der streitgegenständlichen Werke in ihre eigene Webseite
Urheberrechtsverletzungen begehen, auf mögliche weitere, selbständige
Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte Rücksicht nehmen und deshalb das
Auffinden ihrer Webseite bzw. der inkriminierten Inhalte durch Anwendung der Robots
Exclusion Standards oder entsprechender Befehle in den Meta-Informationen der Webseite
verhindern. Das Vertrauen auf ein schadenminderndes (und insoweit möglicherweise
pflichtgemäßes) Verhalten des deliktisch handelnden Dritten ist prinzipiell nicht schutzwürdig
und entlastet nicht von der eigenen Pflicht, Urheberrechte Dritter als absolute, d.h.
gegenüber jedermann wirkende Rechte nicht zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Beklagte ihrerseits durch Anwendung der von ihr entwickelten
Suchtechnologie einen Geschehensablauf in Gang setzt, den sie selbst vollständig
technisch, organisatorisch und wirtschaftlich kontrolliert. Der Umstand, dass der
Webseitenbetreiber selbst im Vorfeld das Auffinden von Inhalten (mit)kontrollieren kann,
würde allenfalls bedeuten, ihn als Mittäter oder Teilnehmer neben der Beklagten an deren
eigener Rechtsverletzung zur Verantwortung zu ziehen, falls er in den Meta-Informationen
keine geeigneten Befehle oder im Stammverzeichnis der Domain keine robots.txt mit
entsprechendem Inhalt vorhält.
e) Auch der Umstand, dass der jeweilige Nutzer der Bildersuche die Anzeige erst durch
seinen Suchauftrag generiert, lässt die Täterschaft der Beklagten nicht entfallen. Auf den
einzelnen Abruf durch den Nutzer eines Internetdienstes kommt es im Tatbestand des § 19a
UrhG nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die geschützten Werke zum Abruf durch
Mitglieder der Öffentlichkeit bereitgehalten werden. Die bloße Möglichkeit des Abrufs genügt
damit für die Erfüllung des Tatbestandes.
f) Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Sachen Paperboy
(GRUR 2003, 953 ff.). In dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der in Anspruch
genommene Dienst unter Verwendung von urheberrechtlich nicht (mehr) geschützten
Werkteilen lediglich einen Hyperlink (Deep-Link) auf die von Dritten bereitgehaltenen Werke
gesetzt. In diesem Fall fungierte der Link tatsächlich als ein bloßer Verweis. Das Setzen
eines Hyperlinks ohne eigene Werknutzung des Verweisenden ist jedoch zu unterscheiden
von der hier streitgegenständlichen Verlinkung durch die Beklagte, bei der das Werk selbst,
wenn auch verkleinert als grafischer Link, dargestellt wird. Soweit dabei, wie vorliegend, auf
eine rechtswidrige Werknutzung verwiesen wird, tritt neben diese Rechtsverletzung die
eigene durch die Beklagte in Form des öffentlichen Zugänglichmachens von thumbnails.
g) Entgegen der Ausführungen in dem von der Beklagten nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Rechtsgutachtens stützt sich die Haftung der Beklagten auch nicht
darauf, dass die Beklagte die Werke kommerziell nutzt. Denn das setzt der Tatbestand des
öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne des § 19a UrhG nicht voraus.
6. Die Rechtsverletzung ist widerrechtlich. Der Kläger hat der streitgegenständlichen
Werknutzung durch die Beklagte nicht zugestimmt (a). Sie ist auch nicht von den
Schrankenregelungen der §§ 44a, 51, 53, 58 UrhG gedeckt (b). Ebenso wenig kann die
Beklagte ihre Berechtigung aus dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts
gemäß § 17 Abs. 2 UrhG herleiten (c).
a) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten seine Zustimmung zur Nutzung der
streitgegenständlichen Werke nicht erteilt. Da er die Werke weder selbst im Internet
öffentlich zugänglich gemacht noch Dritten das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen
eingeräumt hat, ist eine (konkludente) Einwilligung in die streitgegenständliche Nutzung
schon nicht denkbar (vgl. den insoweit abweichen Sachverhalt OLG Jena GRUR-RR 2008,
223 ff. € Thumbnails).
b) Die streitgegenständliche Nutzung erfüllt auch nicht den Ausnahmetatbestand einer
Schrankenbestimmung. Eine analoge Anwendung der Schranken kommt ebenfalls nicht in
Betracht.
aa) Die Vorschriften der §§ 44a ff. UrhG sind als Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng
auszulegen (GRUR 1968, 607 - Kandinsky I; GRUR 1983, 562 - Zoll- und Finanzschulen;
GRUR 1994, 45 - Verteileranlagen; BGH GRUR 2001, 51 - Parfumflakon; BGH GRUR 2002,
963 - Elektronischer Pressespiegel; Melichar in Schricker, Vor §§ 45 ff. Rn. 15 f.; Lüft in
Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, Vor §§ 44a ff.; Fromm in Nordemann/Nordemann,
Vor § 45 Rn. 3). Dies beruht im Kern auf dem Grundsatz, dass der Urheber tunlichst
angemessen an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke zu beteiligen ist und diese
Beteiligung am ehesten durch Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten verwirklicht
werden kann (BGH GRUR 2001, 51, 52 € Parfümflakon). Zwar ist es danach nicht prinzipiell
ausgeschlossen, die Grenzen der Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG im Einzelfall
unter Berücksichtigung von Grundrechtspositionen Dritter weiter zu ziehen (vgl. BVerfG
GRUR 2001, 149, 150 € Germania 3; BGH GRUR 2003, 956, 957 € Gies-Adler; Schricker in
Schricker aaO § 51 Rz. 8 mwN). Dies soll jedoch allenfalls in seltenen Fällen möglich sein
(BGH GRUR 1994, 1994, 45, 47 € Verteileranlagen; BGH GRUR 2001, 51, 52 €
Parfümflakon mwN), insbesondere in den Fällen, in denen aufgrund technischer Entwicklung
bislang privilegierte Nutzungstatbestände durch neue Nutzungsformen substituiert werden
(BGH GRUR 2002, 963, 966 € elektronischer Pressespiegel). Das BVerfG führt dazu aus:
€Auch das [geistige] Eigentum ist [durch Art. 14 Abs. 1 GG] allerdings nicht schrankenlos
gewährleistet, sondern gebietet im Bereich des Urheberrechts lediglich die grundsätzlich
Zuordnung der vermögenswerten Seite dieses Rechts an den Urheber. Damit ist aber nicht
jede denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert, sondern der
Gesetzgeber hat im Rahmen des Urheberrechts sachgerecht Maßstäbe für die Grenzen zu
finden (grdl. BVerfGE 31, 229 [240f.] = NJW 1971, 2163). Solche Maßstäbe ergeben sich
beispielsweise aus den Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG, deren Wirksamkeit
vorliegend nicht im Streit steht. Treffen mehrere grundrechtlich geschützte Positionen
aufeinander, so ist es zunächst Aufgabe des Richters, im Rahmen der Anwendung der
einschlägigen einfachrechtlichen Regelungen die Schranken des Grundrechtsbereichs der
einen Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 30,
173 [197] = NJW 1971, 1645).€ (BVerfG GRUR 2001, 149, 150 € Germania 3)
Außerhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist demnach für eine allgemeine
Güter- und Interessenabwägung kein Raum (BGH GRUR 2003, 956, 957 € Gies-Adler,
großzügiger OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147 € Berufungsschrift; KG NJW 1995, 3392,
3394 € Botho Strauss, offen gelassen KG GRUR-RR 2008, 188, 190 € Günter-Grass-
Briefe). Innerhalb der Auslegung der Schrankenregelungen sind vorliegend zwar
Grundrechtspositionen Dritter zu berücksichtigen; insbesondere die Informationsfreiheit
Dritter aus Art. 5 Abs. 1 GG, wonach sich jeder einzelne aus allgemein öffentlichen Quellen
ungehindert unterrichten kann, sowie die Berufsfreiheit der Beklagten aus Art. 12 GG. Diese
Grundrechte sind ihrerseits jedoch ebenfalls nicht schrankenlos gewährt, sondern stehen
selbst unter einem Gesetzesvorbehalt. Sie sind daher mit den Grundrechtspositionen der
Urheberberechtigten aus Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen.
Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Schrankenbestimmungen, deren zugrunde
liegende Nutzungssachverhalte sowie die von ihnen berührten Interessen sind jedoch derart
von der vorliegend zu entscheidenden Konstellation verschieden, dass sie einer
erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung, wie sie die Beklagten für sich
beansprucht, nicht zugänglich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Schrankenbestimmungen jeweils einen besonderen Interessenausgleich reflektieren,
welchen der Gesetzgeber unter Beteiligung der Betroffenen für bestimmte
branchenspezifische Nutzungssachverhalte gefunden hat. Im Einzelnen:
bb) Die Schrankenbestimmung des § 44a UrhG vermag die Anzeige der Werke in den
Ergebnislisten der Bildersuche nicht zu rechtfertigen. Streitgegenständlich ist allein das
öffentliche Zugänglichmachen der Werke. § 44a UrhG privilegiert jedoch ausschließlich
Vervielfältigungshandlungen. Auch im Übrigen wären die Voraussetzungen der
Schrankenbestimmung nicht erfüllt. Lediglich flüchtige oder begleitende Nutzungshandlung
ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung fallen unter den Ausnahmetatbestand des
§ 44a UrhG. Die Beklagte hält thumbnails für die Trefferlisten hingegen dauerhaft zum Abruf
bereit; bedingt durch Aktualisierungsintervalle sogar länger als auf den ursprünglichen
Webseiten. Die Nutzung hat auch eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Sie bietet dem
Verwerter eine Vielzahl von Einnahmemöglichkeiten, insbesondere durch Werbung oder
Lizenzierung an Dritte (OLG Jena, aaO 224 f., zustimmend Schack, MMR 2008, 414, 415;
Ott, ZUM 2007, 112, 125; Berberich, Die urheberrechtliche Zulässigkeit von Thumbnails bei
der Suche nach Bildern im Internet, MMR 2005, 14, 147). Damit geht die
streitgegenständliche Nutzung weit über die Grenzen des § 44a UrhG hinaus, weshalb sich
eine erweiternde Auslegung bzw. analoge Anwendung der Vorschrift verbietet.
cc) Die Wiedergabe der thumbnails unterfällt nicht dem Zitatrecht gemäß § 51 Nr. 2 UrhG.
Nach dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung und Verbreitung zulässig, wenn Stellen eines
Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden.
Die Entlehnungsfreiheit des § 51 UrhG dient der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung
(BGH GRUR 1986, 59, 60 € Geistchristentum). Voraussetzung der Privilegierung nach § 51
Nr. 2 UrhG ist zunächst, dass es sich bei dem zitierenden Werk um ein urheberrechtlich
schutzfähiges Werk im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 UrhG handelt (vgl. BGH GRUR 2002,
313 - Übernahme nicht genehmigter Zitate; Schricker in Schricker UrhG, 3. Aufl. § 51
Rn. 20; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 51 Rn. 6; anders nunmehr OLG Jena GRUR-RR
2008, 223, 225; dagegen Schack MMR 2008, 414). Darüber hinaus muss das zitierte Werk
überhaupt zum Zwecke eines Zitats genutzt werden, d.h. dass die Werknutzung als Beleg
oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung
zu den eigenen Gedanken herstellt (vgl. BGH GRUR 1986, 59, 60 € Geistchristentum; BGH
GRUR 1987, 34 € Liedtextwiedergabe I; BGH GRUR 1987, 362, 364 € Filmzitat, KG GRUR-
RR 2002, 313, 315 € Übernahme nicht genehmigter Zitate; OLG Hamburg GRUR-RR 2003,
33, 37 - Maschinenmensch). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Weder
stellen die Ergebnislisten, in die die streitgegenständlichen Werke aufgenommen werden,
ein selbständiges Werk dar, noch erfolgt die Werknutzung durch die Beklagte als Beleg oder
Erörterungsgrundlage für eigene geistige Auseinandersetzungen mit den dargestellten
Werken. Dieser fehlende Rückbezug der streitgegenständlichen Nutzung auf die mit dem
Zitatrecht verbundenen Zwecke schließt eine erweiternde Auslegung oder analoge
Anwendung der Schrankenbestimmung aus.
dd) Die Werknutzung erfolgt nicht innerhalb der Schranke des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die
Beklagte vervielfältigt die streitgegenständlichen Werke nicht als Hilfsperson für Dritte (s.o.
unter 5. c)), sondern macht die Werke für eigene kommerzielle Zwecke öffentlich
zugänglich, indem sie sie für die Anzeige von Ergebnislisten bereithält. Dies stellt eine
gegenüber der bloß dienenden technischen Hilfstätigkeit eigenständige Werknutzung dar,
die ebenso wenig wie die Herstellung eines Tonträgers durch das Tonträgerunternehmen im
Vorfeld der Privatkopie des Tonträgers privilegiert ist. Auch hier scheidet eine analoge oder
erweiternde Auslegung aus.
ee) Die Werknutzung ist auch nicht durch die Katalogbildfreiheit nach § 58 UrhG gedeckt.
(1) Nach § 58 Abs. 1 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und das öffentliche
Zugänglichmachen von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum
öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch
den Veranstalter zur Werbung zulässig, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung
erforderlich ist. Privilegiert ist durch § 58 Abs. 1 UrhG allein der Veranstalter der Ausstellung
oder Versteigerung bzw. der Verkäufer, nicht jedoch ein Dritter wie die Beklagte (ebenso
OLG Jena, GRUR-RR 2008, 223, 225; Schrader/Rautenstrauch, Urheberrechtliche
Verwertung von Bildern durch Anzeige von Vorschaugrafiken (sog. €thumbnails€) bei
Internetsuchmaschinen, UFITA 2007, 761, 771 f.; Schack, Anmerkung zu OLG Jena, MMR
2008, 414, 415). § 58 Abs. 1 UrhG wurde in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. j) der Richtlinie
2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft neu gefasst (vgl. Vogel in Schricker, UrhG, §
58 Rz. 4). Ziel der Richtlinie ist die Förderung von Ausstellungen von Kunstwerken sowie
von öffentlichen Verkäufen, allerdings €unter Ausschluss jeglicher anderer kommerzieller
Nutzung€. Diese weitere Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, da die Beklagte
allein durch die Lizenzierung der Bildersuche eigenständige kommerzielle Interessen bei der
Werknutzung verfolgt.
(2) Die streitgegenständliche Werknutzung ist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 UrhG
privilegiert. Danach ist die Vervielfältigung und Verbreitung der in § 58 Abs. 1 UrhG
genannten Werke in Verzeichnissen zulässig, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer
Ausstellung oder zur Dokumentation ihrer Beständen herausgegeben werden und mit denen
kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird. § 58 Abs. 2 UrhG nimmt damit allein
bestimmte Institutionen mit öffentlichem Bildungsauftrag von der urheberrechtlichen Haftung
für eng umgrenzte Nutzungssachverhalte aus. Die Beklagte ist somit nicht Begünstigte der
Schrankenbestimmung, da sie als Anbieter eines kommerziellen Suchdienstes nicht
Bibliothek, Bildungseinrichtung oder Museum ist und das Angebot unter www.google.de,
dessen Bestandteil die Bildersuche ist, zumindest auch eigenen Erwerbszwecken dient.
Vergleichbar ist damit allein der Umstand, dass die Beklagte ebenfalls Verzeichnisse erstellt.
(3) Die mit der Ausnahmevorschrift des § 58 UrhG angesprochenen Interessenlagen
unterscheiden sich damit grundlegend von dem vorliegenden Sachverhalt und tragen keine
erweiternde Auslegung dieser Vorschrift.
c) Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Wiedergabe
der streitgegenständlichen Zeichnungen in den Ergebnislisten der Bildersuche nach §§ 17
Abs. 2, 59 UrhG zu Werbezwecken zulässig ist. Zwar sind nach den vom BGH aufgestellten
Grundsätzen eine Vervielfältigung oder ein öffentliches Zugänglichmachen zu
Werbezwecken im Rahmen des von § 17 Abs. 2 UrhG privilegierten Weitervertriebs von
urheberrechtlich geschützten Waren zulässig (BGH GRUR 2001, 51, 53 € Parfümflakon).
Diese Privilegierung kommt allerdings allein demjenigen zugute, der die Waren selbst
vertreibt, nicht jedoch demjenigen, der lediglich Bilder aus Angeboten Dritter wiedergibt und
selbst mit dem Vertrieb der Waren in keiner Weise befasst ist. Weder § 17 Abs. 2 UrhG
noch Art. 28, 30 EGV lassen es zum Zwecke der (grenzüberschreitenden) Verkehrsfähigkeit
von Waren erforderlich erscheinen, Werknutzungen zu privilegieren, die nach ihrem
erklärten Zweck lediglich als Verweis auf die schlichte digitale Existenz eines konkreten
Werkes an einem bestimmten Ort im Netz ohne weiteren inhaltlichen Bezug dienen. Denn
Ziel dieser besonderen Privilegierung ist es, die Warenverkehrsfreiheiten nach Art. 28, 30
EGV zugunsten des Händlers, der von ihnen Gebrauch macht, abzusichern. Diese
Zielsetzung rechtfertigt es jedoch nicht, Dritten, die selbst in keiner Weise für den Vertrieb
der Waren verantwortlich sind, Werknutzungen zu gestatten, die darüber hinaus selbst keine
Werbung für die entsprechenden Waren darstellen. Die Aufnahme von thumbnails in die
Ergebnislisten erfolgt nämlich ohne jeden erkennbaren Bezug zu einer körperlichen
Verbreitungshandlung und kann daher selbst schon nicht als werbliche Maßnahme bewertet
werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in der Vergangenheit Dritten das
Recht zum Vertrieb der streitgegenständlichen Motive auf Postern oder T-Shirts eingeräumt
hat und ob aufgrund dessen sich möglicherweise einige dieser Motive auf den von der
Bildersuche nachgewiesenen Originalwebseiten zu Werbezwecken rechtmäßig befinden.
d) Die Kammer verkennt nicht, dass Suchmaschinen, wie sie die Beklagte erfolgreich
betreibt, von essentieller Bedeutung für die Strukturierung der dezentralen Architektur des
World Wide Web, für das Lokalisieren von weit verstreuten Inhalten und Wissen und damit
letztlich für die Funktionsfähigkeit einer vernetzten Gesellschaft sind. Insofern verweist die
Beklagte mit Recht auf die im Schrifttum und in verschiedenen Materialen der Europäischen
Gesetzgebung wie auch in der Bundesgesetzgebung zum Ausdruck gekommene
Wertschätzung von Suchmaschinendienste, wie sie von der Beklagten angeboten werden.
Auch nimmt die Kammer zur Kenntnis, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine
Differenzierung zwischen rechtmäßigen und rechtsverletzenden Grafiken weder technisch
noch organisatorisch möglich erscheint. Ein urheberrechtlicher Verbotsanspruch hätte
danach nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Existenz der Bildersuche insgesamt.
Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht in der Lage, auf Grundlage einer extensiven
Auslegung von Schrankenbestimmungen, die vom Gesetzgeber für gänzliche andere
Nutzungssachverhalte konzipiert wurden, die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber
zugunsten der Beklagten einzuschränken und damit gleichsam rechtsschöpfend eine neue
branchenspezifische Schrankenbestimmung in das Gesetz einzuarbeiten. Zwar mag die
Werknutzung in den Trefferlisten der Beklagten für einen Großteil der Urheberberechtigten
von Nutzen sein, da es die Bekanntheit ihrer Werke fördert. Die urheberrechtlichen
Befugnisse schließen jedoch grundsätzlich auch das Recht ein, von bestimmten
Verwertungsmöglichkeiten keinen Gebrauch zu machen. Dies kann vielfältige Gründe
haben. Insbesondere kann der Berechtigte aus Sorge, die Kontrolle über die Auswertung
seiner Werke zu verlieren, von einer Verwertung seiner Werke im Internet vollständig
absehen. Dies ist gerade dann nachvollziehbar, wenn die Werke aufgrund der besonderen
Exklusivität einen hohen wirtschaftlichen Wert erzielen und gleichzeitig die Exklusivität durch
rechtsverletzende Nutzungen im Internet beeinträchtigt wird. Unabhängig von solchen, auf
Exklusivität ausgerichteten Verwertungsstrategien sichert der Verbotsanspruch aber auch
das Vergütungsinteresse der Berechtigten. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, aus
denen sich zwingend eine unentgeltliche Nutzung durch die Beklagte ergäbe. Die Beklagte
betreibt einen kommerziellen Dienst, der die streitgegenständlichen Werke € wenn auch in
erheblich verkleinerter Form € urheberrechtlich relevant nutzt. Selbst wenn sie im Rahmen
der Bildersuche keine Werbeplätze vermarktet, so schafft sie doch durch das Angebot der
Bildersuche einen Mehrwehrt, der die Attraktivität ihrer gesamten, unter der Domain
www.google.de angebotenen Dienstleistungen erhöht, mit welchen die Beklagte erhebliche
(Werbe-)Umsätze generiert. Aus dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz folgt aber,
dass auch eine nur mittelbar umsatzrelevante Nutzung urheberrechtlicher Werke
vergütungspflichtig ist. Insoweit ist die streitgegenständliche Werknutzung in ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung bspw. mit der ebenfalls vergütungspflichtigen Nutzung von
Hintergrundmusik in Geschäftslokalen vergleichbar, die in aller Regel auch keine direkte
umsatzrelevante Größe darstellt.
Dies sind gewichtige Gründe, die nicht ohne weiteres hinter das Interesse der Allgemeinheit
am Zugang zu den im Netz befindlichen Bildern gerade über den streitgegenständlichen
Dienst der Beklagten zurücktreten (ebenso OLG Jena, GRUR-RR 2008, 223 ff. €
Thumbnails; zum entgegengesetzten Ergebnis im US-amerikanischen Recht vgl. Perfect 10
v. Amazon.com, Fd 3d., 701 ff. (9th Cir. 2007), zumal bezweifelt werden kann, ob die
Bildersuche gleichermaßen unabdingbar für eine strukturierte Internetnutzung ist wie die von
der Beklagten angebotene (allgemeine) Websuche.
Auch das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung ihrer
gewerblichen Tätigkeit im bisherigen Umfang rechtfertigt es nicht, die Urheberberechtigten
an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke nicht zu beteiligen. Es ist damit Sache des
Gesetzgebers und nicht der Gerichte, dieses grundrechtsrelevante Spannungsverhältnis
zwischen dem ohne Frage hoch anzusiedelnden Interesse der Allgemeinheit an effizientem
Zugang zu grafischen Informationen im Netz sowie den wirtschaftlichen Interessen der
Beklagten einerseits und den oben skizzierten, ebenfalls grundrechtlich geschützten
Interessen der Urheber andererseits aufzulösen. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund, dass sich der Gesetzgeber der grundsätzlichen Problematik der
(urheberrechtlichen) Haftung von Suchmaschinenbetreibern bewusst ist (vgl.
Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 37),
jedoch bislang keine gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen hat. Trotz partieller
Neuregelung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen im Rahmen des Zweiten
Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BGBl. I 2007,
2513, in Kraft getreten am 1.1.2008) hat der Gesetzgeber keine Privilegierung der Anbieter
von Suchmaschinen vorgenommen. Ebenso wenig sah es der Gesetzgeber im Zuge des
Gesetzgebungsverfahrens zum Telemediengesetz (TMG) als erforderlich an, die
Haftungsprivilegierung der §§ 8 ff. TMG auf Suchmaschinenbetreiber zu erstrecken. Dem
Gesetzgeber und nicht den Gerichten obliegt es zudem, unter den verschiedenen
Möglichkeiten, die für einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zur Verfügung
stehen, diejenige auszuwählen, welche ihm angemessen erscheint. Solange der
Gesetzgeber aber in keine der Richtungen tätig geworden ist, gilt die urheberrechtliche
Haftung der Beklagten auf Unterlassung uneingeschränkt fort. Dass sich das
Geschäftsmodell der Bildersuche (nur) im Übrigen legal darstellt, steht dem
Unterlassungsanspruch dann nicht entgegen, da sich die Beklagte, wie alle anderen Nutzer
urheberrechtlich geschützter Werke, an die gesetzlichen Vorschriften halten muss.
e) Nach alledem ist die streitgegenständliche Werknutzung widerrechtlich.
7. Die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte ist angesichts der oben dargestellten
Interessenlage nicht rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des
BGH in Sachen Personalausweise (BGH GRUR 1965, 104 ff.) verweist, handelt es sich bei
den dort angestellten Erwägungen der Sache nach um eine Einschränkung der weiten
Störerhaftung gemäß § 1004 BGB für mittelbare Rechtsverletzungen. Diese Eingrenzung
auf der Ebene der Rechtsfolgen ist inzwischen durch das von der Rechtsprechung
entwickelte System der Prüfpflichten im Rahmen der Widerrechtlichkeit ersetzt worden (vgl.
dazu Leistner, Von €Grundig-Reporter(n) zu Paperboy(s)€ € Entwicklungsperspektiven der
Verantwortlichkeit im Urheberrecht, s.a. OLG Hamburg, Urt. vom 2.7.2008, Az. 5 U 73/07 €
noch nicht veröffentlicht). Vorliegend handelt es sich jedoch, wie ausgeführt, um eine
unmittelbare täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten, die einer Einschränkung nicht
bedarf.
8. Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten
Verletzung der Rechte des Klägers kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre
neben einer Entfernung der thumbnails aus den Trefferlisten die Abgabe einer ernsthaften
und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, wie sie
erfolglos verlangt worden ist.
9. Damit liegen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs vor.
II. Dem Kläger steht auf Grundlage von § 97 Abs. 1 UrhG und §§ 259, 242 BGB
vorbereitend zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ein Auskunftsanspruch zu.
1. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden liegt vor. Dabei geht die
Kammer von einem bedingten Vorsatz aus. Die Beklagte ist einer der weltweit größten
Internetdienstleister, bei dem anzunehmen ist, dass ihr die Probleme im Umgang mit
Schutzrechten in diesem Geschäftsbereich bekannt sind. Das Unternehmen betreibt eine
Suchmaschine mit Bildersuche, die jedes Bild, welches über einen Link gefunden wird,
aufnimmt. Da eine Vielzahl von Bildern urheberrechtlich geschützt sind - dass trifft auf
nahezu alle Fotos und die Mehrzahl von Grafiken zu € gelangen auf diese Weise auch
umfangreich urheberrechtlich geschützte Bilder in die Bildersuche. Das ergibt sich bereits
daraus, dass die Bildersuche der Beklagten den Hinweis enthält (Anlage K 13, K 14): €Das
Bild ist möglicherweise verkleinert dargestellt und urheberrechtlich geschützt€. Von einer
Zustimmung der Schutzrechtsinhaber zur Aufnahme der Bilder in die Bildersuche konnte
nicht ausgegangen werden. Die Beklagte war selbst Partei des €thumbnail€-Urteils der
Kammer im Jahre 2004 (GRUR-RR 2004, 313, 316). Damit war die auch hier
streitgegenständliche Problematik bekannt. Denn es macht keinen nachhaltigen
Unterschied, ob die thumbnails in der G. News-Suche verwendet werden, wie in der
damaligen Entscheidung, oder wie hier in der Bildersuche. Indem die Beklagte dennoch die
Bildersuche unverändert weiter betreibt, nahm sie Urheberrechtsverletzungen wie hier zum
Nachteil des Klägers billigend in Kauf.
2. Dem Kläger ist durch die Rechtsverletzung der Beklagten auch ein Schaden entstanden.
Für die Gewährung des Auskunftsanspruchs genügt es, dass auf Grundlage der
bestehenden Gesetzeslage jedenfalls irgendein Schaden durch die streitgegenständliche
Werknutzung entstanden ist. Ein Schaden entsteht bereits durch den von der Beklagten
vorgenommenen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Klägers bezüglich der konkreten
Werknutzung. Zudem kommt ein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Betracht. Dass
die Beklagte nach ihrem Vortrag bislang für die Nutzung von thumbnails keine Lizenzen
eingeholt hat und daher auch keine Vergütung an die Urheber abführt, ist ein unerheblicher
Einwand. Denn die Schadenberechnung nach der Lizenzanalogie ist auch auf
Verwertungshandlungen anwendbar, die sich im Zuge neuer Geschäftsmodelle ergeben.
Dies folgt schon aus dem Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung
seiner Werke angemessen zu beteiligen ist (§§ 11, 32 UrhG). Hat sich noch keine
Verkehrsübung entwickelt, so ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO zu
schätzen. Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht auf Grundlage von § 10 TMG
ausgeschlossen. Die Vorschrift findet nach ganz überwiegender Ansicht auf Betreiber von
Suchmaschinen keine Anwendung (vgl. die Nachweise bei Ott, ZUM 2008, 122, 127, Fn.
52).
III. Die Beklagte ist gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verpflichtet, an den Kläger € 1.379,80
zu zahlen. Die vorgerichtlich angefallen Abmahngebühren der Bevollmächtigten des Klägers
sind mit einer 1,5-Geschäftsgebühr unter Ansatz eines Streitwertes von € 200.000,--
allerdings nicht zutreffend berechnet worden. Den Streitwert des Unterlassungsanspruchs
für fünf Motive beziffert die Kammer mit € 30.000,--. Daraus folgt, dass sich die
Abmahnkosten einschließlich der Post- und Telekommunikationspauschale und
Umsatzsteuer lediglich auf € 1.342,12 belaufen, die der Beklagte im vorliegenden Verfahren
allerdings vollständig in Ansatz bringen kann.
C.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Höhe der
festgesetzten Sicherheitsleistung bezüglich des Unterlassungstenors folgt aus dem
besonderen Sicherungsinteresse der Beklagten.
LG Hamburg:
Urteil v. 26.09.2008
Az: 308 O 42/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4bda11339d5f/LG-Hamburg_Urteil_vom_26-September-2008_Az_308-O-42-06