Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. April 2011
Aktenzeichen: 2a O 30/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.04.2011, Az.: 2a O 30/11)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 3.2.2011 wird zur Klarstellung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben wird, das Kundendienstbüro des Verfügungsklägers in der nächsten Ausgabe des von der Telekom herausgegebenen Telefonbuches „Das Telefonbuch“ unter „A.“ aufzuführen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger betreibt unter der Bezeichnung "A." in B. ein Kundendienstbüro der C. Er unterhält bei der Verfügungsbeklagten einen Telefonanschluss.

Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten die Aufnahme in das Telefonbuch unter dieser genannten Bezeichnung. Die Verfügungsbeklagte gibt kein eigenes Telefonbuch heraus. Sie übermittelt die Daten ihrer Teilnehmer vielmehr der Deutschen Telekom, die ein Teilnehmerverzeichnis durch Dritte unter dem Titel "Das Telefonbuch" als Printmedium verlegen und im Internet unter www.dastelefonbuch.de veröffentlichen lässt. Für den Bereich B. wird das Telefonbuch von der Firma D. herausgegeben.

Das Kundendienstbüro des Verfügungsklägers wurde in der Vergangenheit im Telefonbuch unter der Bezeichnung "A." genannt. Mit Schreiben vom 5.1.2011 wies die Firma D. den Verfügungskläger darauf hin, dass sein Kundendienstbüro zukünftig im Telefonbuch unter seinem Nachnamen, gefolgt von seinem Vornamen und dem Zusatz "Versicherungen" gelistet werde. Dem widersprach der Verfügungskläger. Der Verlag weigerte sich allerdings, dem Wunsch des Verfügungsklägers zu entsprechen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.1.2011 wandte sich der Verfügungskläger gemeinsam mit der C. an die Verfügungsbeklagte und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 25.1.2011 auf, dafür Sorge zu tragen, dass sein Kundendienstbüro auch im nächsten Telefonbuch wieder unter der gewünschten Bezeichnung aufgeführt wird. Eine Reaktion der Verfügungsbeklagten hierauf erfolgte nicht. In der im Internet abrufbaren elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs ist der Verfügungskläger nunmehr nur noch unter "E." aufgeführt.

Auf den Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 3.2.2011 aufgegeben, das Kundendienstbüro des Verfügungsklägers in der nächsten Ausgabe des Telefonbuches unter "A." aufzuführen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, aus §§ 45 m, 104 Satz 2 TKG ergebe sich sein Anspruch, unter seiner geschäftlichen Bezeichnung in das Telefonbuch aufgenommen zu werden.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Sie meint, Teilnehmer im Sinne des TKG sei der Verfügungskläger mit seinem bürgerlichen Namen und nicht ein C. Kundendienstbüro. Im Übrigen komme sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung schon dadurch nach, dass sie das Verlangen des Verfügungsklägers weitergeleitet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist aufrechtzuerhalten, da sie zu Recht erlassen worden ist.

Nach § 45 m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Dabei beschränkt sich dieser Anspruch für eine natürliche Person nicht darauf, nur mit seinem bürgerlichen Namen - Vor- und Nachnamen - unentgeltlich eingetragen zu werden. Vielmehr besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Eintragung auch dann, wenn die Eintragung der geschäftlichen Bezeichnung gewünscht ist. Denn auch die geschäftliche Bezeichnung einer Person ist deren Name (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 12 Rn. 10). Geschäftsbezeichnungen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen geführt werden, unterfallen nämlich dann dem Schutz des § 12, wenn sie Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind in dieser Gesamtbezeichnung nicht nur der bürgerliche Name F. unterscheidungskräftig, sondern auch der Zusatz C. mit der Folge, dass auch der Gesamtbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt. Andernfalls wäre eine natürliche Person auch schlechter gestellt als eine juristische Person, deren Name nicht unbedingt einen Vor- und Nachnamen enthält.

Im Übrigen ist auch anerkannt, dass der Teilnehmer selbst festlegen kann, welche Angaben zu seiner Identifizierung dienen sollen. Dabei ist er nicht auf den Namen i.e.S. beschränkt. So ist es möglich, dass der Teilnehmer mit einer Abkürzung seines Namens, einem Künstlernamen oder einem Pseudonym in das Telefonbuch eingetragen wird. Kaufleute können unter ihrer Firma oder unter gebräuchlichen oder verständlichen Abkürzungen ihres Firmennamens eingetragen werden. Dabei unterliegt der Teilnehmer nur den Grenzen, die sich aus sonstigem Recht, insbesondere dem Namensrecht Dritter ergeben (Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., § 104 Rn. 6). Da die C. vorliegend mit dem streitgegenständlichen Eintrag einverstanden ist, ist die Verfügungsbeklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Eintrag unentgeltlich vorgenommen wird. Dieses Ergebnis stimmt letztlich auch damit überein, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG maßgebliches Ziel der Regulierung der Telekommunikation die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist.

Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma D. Geltung bzw. der Telekom (Anlage K 4) gegenüber dem Verfügungskläger beanspruchen könnten, ergibt sich aus diesen Bedingungen auch nichts anderes. Nach Ziffer 4.1.3.a der AGB ist der Name eines Geschäftskunden vielmehr auch der "gelebte Geschäftsname", der nach Ziffer 4. unentgeltlich in die Datenbank aufgenommen wird.

Entgeltlich sind damit nur weitergehende Einträge vorzunehmen wie Angaben über eine dem Teilnehmer zugeordnete Internetseite, dessen E-Mail-Adresse, geschäftliche Öffnungszeiten und Nebenstellendurchwahlen. Auch werbewirksame Hervorhebungen können nur gegen Entgelt vorgesehen werden (Scheurle/Mayen, § 104 Rn. 4). Derartige Einträge verlangt der Verfügungskläger vorliegend aber nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten als Vertragspartner unter der Bezeichnung F. gegenübergetreten ist. Denn es handelt sich bei dem Verfügungskläger um F., handelnd unter C. Kundendienstbüro F..

Soweit die Verfügungsbeklagte gegenüber dem geltend gemachten Anspruch einwendet, der Eintrag im Telefonbuch diene ausschließlich der Identifizierung des Teilnehmers zu Kommunikationszwecken, ergibt sich auch hieraus nichts für sie Günstigeres. Denn gerade weil der jeweilige Teilnehmer von Dritten identifiziert werden muss, um ihn telefonisch zu erreichen, ist es notwendig, dass der Eintrag unter der geschäftlichen Bezeichnung erfolgt, unter der er Dritten auch im sonstigen geschäftlichen Leben gegenübertritt. Dabei ist die Verfügungsbeklagte auch nicht gehalten, jeweils zu recherchieren, ob die von ihren Kunden angegebenen angeblichen gewerblichen Verknüpfungen auch tatsächlich zutreffend sind. Ihre Pflicht gegenüber dem Teilnehmer besteht allein darin, für die Eintragung der von diesem gewünschten Daten in das Teilnehmerverzeichnis Sorge zu tragen.

Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht auf die BT-Drucksache 16/2581 (Anlage B 1) berufen. Soweit dort zu § 45 m TKG ausgeführt ist, dass bei Einträgen mit geschäftlichem Bezug regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung in ein öffentliches Kundenverzeichnis bilden soll, ergibt sich daraus nicht, dass eine Eintragung mit geschäftlichem Bezug unter dem privaten Namen erfolgen soll, wenn es an einer Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle fehlt.

Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten auch verlangen, dass dieser ihn in der nächsten Ausgabe des Telefonbuches unter der streitgegenständlichen Bezeichnung aufführt. Der Teilnehmer ist nicht darauf beschränkt, dass der Anbieter seinen Veröffentlichungswunsch weiterleitet. Vielmehr kann der Teilnehmer nach § 45 Abs. 1 Satz 1 TKG von seinem Anbieter verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Soweit der Anbieter also kein eigenes Teilnehmerverzeichnis unterhält, muss er dafür Sorge tragen, dass der gewünschte Eintrag getätigt wird. Wie er diesem Anspruch nachkommt, ist ihm überlassen. So kann er den Herausgeber des Telefonverzeichnisses vertraglich dazu verpflichten oder er kann den Eintrag auch selbst bezahlen.

Der Tenor der einstweiligen Verfügung ist auch nicht zu weit gefasst. Es kommt vorliegend nicht darauf an, dass der Verfügungskläger bereits in irgendwelchen elektronischen Teilnehmerverzeichnissen unter der von ihm gewünschten Bezeichnung aufgeführt ist. Die Verfügungsbeklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass diese Einträge auf ihre Veranlassung im Sinne des § 45 m TKG erfolgt wären. Zur Klarstellung war in den Tenor der einstweiligen Verfügung aufzunehmen, dass sich der Anspruch des Verfügungsklägers auf Veröffentlichung in das von der Deutschen Telekom herausgegebene Telefonbuch "Das Telefonbuch" bezieht. Denn bei diesem handelt es sich um das Teilnehmerverzeichnis, an das die Verfügungsbeklagte die Daten ihrer Kunden weiterleitet.

Die Sache ist auch eilbedürftig. Der Verfügungskläger konnte im Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung nicht ausreichend sicher davon ausgehen, dass ein Hauptsacheverfahren bis zum Redaktionsschluss im Juli 2011 hätte abgeschlossen werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 4.000,00 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.04.2011
Az: 2a O 30/11


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