Landgericht München I:
Urteil vom 23. Mai 2011
Aktenzeichen: 11 HK O 22644/10, 11 HK O 22644/10
(LG München I: Urteil v. 23.05.2011, Az.: 11 HK O 22644/10, 11 HK O 22644/10)
Tenor
I. Der Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Vorstände - verboten,
im geschäftlichen Verkehr für Sparanlagen mit einem Zinssatz zu werben, der nicht dem für die Geldanlage per annum gezahlten Zinssatz entspricht, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:
Grafik
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2011 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von € 20.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein gerichtsbekannter Wettbewerbsverein, nimmt die beklagte Bank wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung einer Werbung für eine Geldanlage in Anspruch.
Zur Oktoberfestzeit 2010 warb die Beklagte im Internet wie folgt:
Grafik
Die Abmahnung der Klägerin vom 22.09.2010 (Anlage K 2) und die sich anschließende Korrespondenz (Anlage K 3, K 4) führten nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstehen der Klägerin durchschnittlich Kosten in Höhe von € 279,--.
Der Kläger behauptet, bei der Anlage K 1 a handele sich um eine vergrößerte Darstellung eines Screenshots bei der gegebenen Bildschirmauflösung.
Der Kläger trägt vor, im Finanzbereich sei es üblich, Zinsen per annum anzugeben.
Die Klägerin meint, die streitgegenständliche Werbung sei irreführend. Der Verbraucher verstehe, dass er drei Jahre lang jährlich 6 % Zinsen für seine Geldanlage erhält. Ein korrigierender Hinweis dürfe die Aussage nicht in ihr Gegenteil verkehren; darüber hinaus sei der Hinweis nicht hinreichend deutlich gestaltet.
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehrs für Sparanlagen mit einem Zinssatz zu werben, der nicht dem für die Geldanlage per annum gezahlten Zinssatz entspricht, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet.
Grafik
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2011 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, bei Abruf im Internet sei auch der Sternchenhinweis gut lesbar; demgegenüber wirkten die Anlagen K 1 und K 1 a verwaschen. Ferner sei die Werbung überwiegend nicht über das Internet wahrgenommen worden, sondern in Form von Postern (Anlage B 1) und Flyern (Anlage B 2).
Eine durchgängige Übung, im Finanzbereich Zinsen per annum anzugeben gebe es nicht; dies folge bereits aus der Existenz von variablen Zinssätzen.
Die Beklagte meint, eine Irreführung liege nicht vor. Die Werbung bestehe aus drei gleichberechtigten Teilen. Bei der anzusetzenden erhöhten Verbraucheraufmerksamkeit sei davon auszugehen, dass der Verbraucher versteht, dass er lediglich 2 % Zinsen pro Jahr erhalten soll.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der Klageantrag im Hinblick auf die konkretisierende Bezugnahme auf die streitgegenständliche Werbung ausreichend bestimmt.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger diese nicht nur in der Form der Internetdarstellung - hier ist bei kleinen oder schlecht auflösenden Bildschirmen der Sternchenzusatz möglicherweise nicht lesbar -, sondern allgemein angreift. Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgebrachten Argumentation zur Irreführung.
B.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn erhebliche Teile der beteiligten Verkehrskreise verstehen die streitgegenständliche Werbung dahingehend, dass die Beklagte Geldanlagen mit einen Zinssatz für von 6 % jährlich bewirbt.
I. Angesprochene Verkehrskreise sind Durchschnittsverbraucher mit situationsadäquat erhöhter Aufmerksamkeit.
II. Neben dem hübschen Gesicht der jungen Frau als schmückendes Beiwerk ziehen drei etwa gleichberechtigte Elemente den Blick des Betrachters der Werbung auf sich, nämlich:
- Das sich im Zentrum des Bildes platzierte Lebkuchenherz mit blauem Zuckerrand, welches durch eine weitere orange rechteckige Umrahmung nochmals hervorgehoben ist. Dort befindet sich nur die Aussage "6 %".
- An der unteren Ecke des Bildes der orange Kreis. Dieser enthält groß gedruckt erneut die Aussage "6 %" versehen mit einem "*" - Sternchen, darunter, bereits kleiner gehaltenen, die Erläuterung "garantiert für drei Jahre" sowie darunter die nochmals deutlich kleiner gehaltene Auflösung des Sternchens "*" = 2 % p.a".
- Der Slogan "Geld anlegen mit Herz und Verstand".
III. Die Mitglieder der Kammer gehören zu den beteiligten Verkehrskreisen und können deren Verständnis daher aus eigener Sachkunde beurteilen.
Eine prozentuale Angabe im Zusammenhang mit Geldanlagen wird nahezu durchgängig als Jahreszins verstanden werden. Dies gilt auch für die von der Beklagten ins Feld geführten variablen Zinssätze; hier ist der Zinssatz variabel, nicht jedoch die Bezugsgröße, nämlich die Angabe pro Jahr.
Zwar liegt der Zinssatz von 6 % deutlich über dem im Herbst 2010 angebotenen Durchschnittszins, ist jedoch von diesem nicht so weit entfernt, dass der Verbraucher auf den ersten Blick merken würde, dass etwas nicht stimmt. Hier unterscheidet sich der Fall von demjenigen, der der BGH - Entscheidung 150% Zinsbonus (GRUR 2007, 981) zu Grunde lag.
IV. Die Werbung ist bereits deshalb irreführend, weil die Aussage "6 %" im Lebkuchenherz nicht auf den erläuternden Hinweis Bezug nimmt. Soweit das Gebilde oben rechts neben dem %-Zeichen ein Sternchen sein soll, geht dies jedenfalls in der üppigen Dekoration des Herzes völlig unter. Auch eine Verbindung vom orangefarbigen Rahmen zum orangefarbigen Kreis wird von den meisten Betrachtern nicht hergestellt werden.
V. Eine Irreführung ergibt sich ferner aus der Nichteinhaltung der Regeln für Blickfangwerbung.
1. Die Aussage 6 % Zinsen pro Jahr ist objektiv unrichtig.
35Bei der im Blickfang stehenden Aussage muss es sich um eine solche handeln, an der - trotz des irreführenden Charakters - von Seiten des Werbenden ein nachvollziehbares Interesse besteht. Eine dreiste Lüge, für die kein vernünftiger Anlass besteht, kann auch dann nicht zugelassen werden, wenn ein Sternchenhinweis eine Korrektur enthält (Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, Rdz. 2.97 zu § 5 UWG).
Im vorliegenden Fall ist das Verständnis, dass die Beklagte 6 % Zinsen pro Jahr bietet, schlicht falsch. Ein nachvollziehbares Interesse der Beklagten an dieser Werbung ist nicht erkennbar. Die Information, dass man für eine Anlage insgesamt 6 % erhält, ist ohne jede Aussagekraft, solange die Laufzeit unklar ist. Die Aussage ist völlig beliebig, die Beklagte hätte auch 8 % für vier Jahre oder 10 % für 5 Jahre anbieten können. Mangels Interesse für den Verbraucher besteht auch kein Bedürfnis für die Anbieterin, eine solche nutzlose Information zu verbreiten.
2. Jedenfalls ist der erläuternde Hinweis unter Berücksichtigung seiner Relevanz zu klein geraten. Hier ist eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrades und der Bedeutung der zusätzlichen Information vorzunehmen (Köhler/Bornkamm, aaO, Rndz. 2.98 zu § 5 UWG). Auch im orangefarbigen Kreis ist schon das Sternchen selbst relativ klein, erst recht aber die Auflösung desselben. Die zusätzliche Information, die den ausgelobten Zinssatz (6%) drittelt (2%) ist für den Verbraucher von elementarer Bedeutung.
Der Fließtext ".. Sparbrief garantiert Ihnen 2 % Zinsen jedes Jahr" ist dem Blickfang nicht zugeordnet und muss daher außer Betracht bleiben.
C.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG und ist der Höhe nach unstreitig.
D.
Nebenentscheidungen:
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
Streitwert: € 15.000,--.
LG München I:
Urteil v. 23.05.2011
Az: 11 HK O 22644/10, 11 HK O 22644/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4bea778772c1/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_23-Mai-2011_Az_11-HK-O-22644-10-11-HK-O-22644-10