Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Februar 2011
Aktenzeichen: 26 W (pat) 41/10

(BPatG: Beschluss v. 16.02.2011, Az.: 26 W (pat) 41/10)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patentund Markenamtes die Eintragung der für die Dienstleistung "Klasse 39: Limousinenservice, nämlich Beförderung von Personen mit Limousinen" angemeldeten Wortmarke 30 2008 021 507.0 / 39 TopLine Limousinenmit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Zeichen für die beanspruchte Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das angemeldete Markenwort setze sich aus den Bestandteilen "Top", "Line" und "Limousinen" zusammen. Der Begriff "Top" stamme aus dem Englischen, sei aber auch im Deutschen als ein zum Hinweis auf Superlative dienendes Attribut oder Substantiv gebräuchlich. Das ebenfalls dem Englischen entstammende Wort "Line" könne im Zusammenhang mit Dienstleistungen zur Personenbeförderung auf eine Produktoder Verkehrslinie hinweisen. Der Begriff "Limousine" bezeichne ein geschlossenes Fahrzeug mit festem Dach. Der inländische Verbraucher, der dem angemeldeten Zeichen im Zusammenhang mit der beanspruchten Dienstleistung begegne, werde "TopLine Limousinen" daher keinen Herkunftshinweis, sondern lediglich die beschreibende Sachangabe entnehmen, dass es sich um eine Personenbeförderung in hervorragendem Standard auf bestimmten Verkehrslinien mit geschlossenen Autos handele oder dass Personen mit geschlossenen Autos der Spitzenklasse befördert würden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen, wie näher ausgeführt wird, für mehrdeutig, interpretationsbedürftig und unterscheidungskräftig.

Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 19. November 2008 und 18. Februar 2010 aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des Deutschen Patentund Markenamtes Az. 30 2008 021 507.0 / 39 Bezug genommen.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, und ihm das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehru. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 -BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor).

Wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, erschöpft sich die angemeldete Wortkombination in einer derart beschreibenden, sachbezogenen Angabe. Die Bezeichnung Top Limousinen" beschreibt objektiv Limousinen von höchster Qualität (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 33 W (pat) 45/01 - TopLine; PAVIS PROMA 27 W (pat) 98/06 - Topline). Im Zusammenhang mit der angemeldeten Dienstleistung kann das Markenwort zugleich auf eine besonders hervorragende Verkehrslinie hinweisen, auf der die Personenbeförderung mit Limousinen erbracht wird.

Zugleich fehlt "TopLine Limousinen" für die beanspruchte Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen inländischen Geschäftsund Privatkunden von Dienstleistungen zur Personenbeförderung werden dem Zeichen den oben genannten, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Auch verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich, wie hier, alle Deutungen in Bezug auf die angemeldete Dienstleistung als sachbezogen oder sonst zur Erfüllung der Herkunftsfunktion als ungeeignet erweisen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2006, 760, 762 -LOTTO; GRUR 2008, 900, 901 - SPA II; EuG GRUR Int. 2006, 44, 46 - LIVE RICHLY). Das Markenwort stellt einen Ausdruck dar, der vom Verkehr -auch wegen der Verwendung entsprechend zusammengesetzter Begriffe in der Werbung -stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 -FOR YOU; WRP 1999, 1167, 1168 -YES; WRP 2000, 741 -LOGO; BGH WRP 2001, 35 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Verbraucher wird in "TopLine Limousinen " in Verbindung mit der angemeldeten Dienstleistung daher nur einen Sachhinweis, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Bb






BPatG:
Beschluss v. 16.02.2011
Az: 26 W (pat) 41/10


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