Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Juli 2011
Aktenzeichen: X ZR 82/09
(BGH: Beschluss v. 05.07.2011, Az.: X ZR 82/09)
Tenor
Der Streitwertbegünstigungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beklagte ist bei Erhebung der vom Patentgericht abgewiesenen Nichtigkeitsklage eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 19 863 (Streitpatents) gewesen. Das Streitpatent ist am 30. Oktober 2008 im Patentregister auf die i. b. Ltd. umgeschrieben worden, die erklärt hat, nicht in das Verfahren eintreten zu wollen.
Nach seinen Angaben ist der Beklagte einer von zwei Gesellschaftern der jetzigen Patentinhaberin. Der Beklagte gibt weiter an, dass der weitere Gesellschafter an künftigen durch die Verwertung des Streitpatents erzielten Einnahmen beteiligt sei und ihn im Gegenzug bei der Rechtsverteidigung gegen die Nichtigkeitsklage finanziell unterstütze.
Der Beklagte hat unter Darlegung seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beantragt, den Streitwert zu seinen Gunsten gemäß § 144 PatG herabzusetzen.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine wirtschaftliche Lage durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert er-1 heblich gefährdet würde. Nach seinen eigenen Angaben ist die Gründung der jetzigen Patentinhaberin und die Übertragung des Streitpatents auf diese erfolgt, um dem Beklagten Mittel für die Verteidigung des Streitpatents zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen und nicht glaubhaft gemacht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Belastung des Beklagten mit den nach dem vollen Streitwert berechneten Prozesskosten im Verhältnis zur Bundeskasse, zu seinem eigenen Prozessbevollmächtigten und gegebenenfalls zur Klägerin tatsächlich eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten eintreten würde. Auf die Höhe seiner sonstigen Einkünfte und seines Vermögens kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob angesichts des Umstands, dass der Beklagte das Streitpatentim Interesse der jetzigen Patentinhaberin verteidigt, nicht auch deren wirtschaftliche Verhältnisse umfassend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2004 - X ZR 133/98, juris, Schulte-Kartei PatG § 144 Nr. 8).
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.03.2009 - 10 Ni 4/08 -
BGH:
Beschluss v. 05.07.2011
Az: X ZR 82/09
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