Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. November 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 49/05
(BGH: Beschluss v. 21.11.2006, Az.: AnwZ (B) 49/05)
Tenor
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 26. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Zulassung bestand zuletzt bei dem Amtsgericht K. , dem Landgericht B. und dem Oberlandesgericht K. . Mit Verfügung vom 26. April 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 23. August 2006 zurückgenommen, nachdem das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 12. Juni 2006 ( IN /03) dem Antragsteller im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen die Restschuldbefreiung angekündigt hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
II.
Durch Rücknahme der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 91a ZPO). Danach konnten dem Antragsteller nicht, wie von der Antragsgegnerin beantragt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Denn das Rechtsmittel des Antragstellers hätte wegen Wegfall des Widerrufsgrundes - nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers - Erfolg gehabt, wenn sich nicht die Hauptsache durch Rücknahme der Widerrufsverfügung seitens der Antragsgegnerin erledigt hätte. Da der Widerrufsgrund aber erst im Beschwerdeverfahren weggefallenist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen.
Terno Otten Ernemann Frellesen Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 53/04 -
BGH:
Beschluss v. 21.11.2006
Az: AnwZ (B) 49/05
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