Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. März 2009
Aktenzeichen: 24 W (pat) 52/07
(BPatG: Beschluss v. 03.03.2009, Az.: 24 W (pat) 52/07)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung FLECK-WEG ist als Wortmarke für folgende Waren
"Klasse 3: Waschmittel, insbesondere Mittel zur Behandlung und Entfernung von Flecken aus Textilien; Reinigungsmittel, insbesondere Fleckentfernungsmittel;
Klasse 21: Reinigungsgeräte (handbetätigt) und Putzartikel, insbesondere Fleckentfernungsbürsten, Fleckentfernungsstifte und Fleckentfernungsroller für Reinigungszwecke sowie Fleckentfernungsbürsten, Fleckentfernungsstifte und Fleckentfernungsroller zur Reinigung von Textilien"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung in einem ersten Beschluss vom 17. Mai 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin blieb ohne Erfolg. Die Erinnerungsprüferin hat im Zurückweisungsbeschluss vom 1. Juni 2007 festgestellt, dass die angemeldete Bezeichnung nicht nur wegen fehlender Unterscheidungskraft, sondern -wie schon im Beanstandungsbescheid vom 13. Juni 2005 festgestellt -auch wegen ihrer Eignung zur beschreibenden Verwendung von der Eintragung als Marke auszuschließen sei.
Das Zeichen bestehe in einer Kombination von zwei beschreibenden Angaben, die auch in ihrer Gesamtheit keinen über den bloß beschreibenden Inhalt der Einzelbestandteile hinausgehenden Sinngehalt aufweise. Die angemeldete Wortverbindung sei eine schlagwortartige Zusammenfassung des Einsatzgebietes bzw. der Wirkung und Bestimmung der beanspruchten Waren und finde in der angemeldeten Form bereits Verwendung. Dass "WEG" auch im Sinne von "Fußweg" verstanden werden könne, führe nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil "FLECK" und den beanspruchten Waren werde die Mehrdeutigkeit aufgehoben und "WEG" nur noch im Sinne von "entfernen" oder "verschwinden" verstanden. Die angemeldete Bezeichnung werde somit lediglich als Sachhinweis auf den Verwendungszweck und die Wirkung der so gekennzeichneten Waren, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst. An einem derart beschreibenden Begriff bestehe im Interesse der Wettbewerber der Anmelderin auch ein Freihaltebedürfnis. Die Markenstelle hat der Anmelderin zur Verwendung der Wortkombination "FLECK-WEG" Belegstellen aus dem Internet übermittelt.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Es handle sich um eine phantasievolle Kombination, die originell und einprägsam sei und vom Verkehr als Markenwort memoriert werde. Die Verbindung mit dem Bindestrich habe zur Folge, dass das Markenwort als prägnante Substantivierung und als Kunstwort aufgefasst werde. Es weise daher nicht den von der Rechtsprechung geforderten unmittelbaren Bezug zu den Waren auf. Aufgrund der Kürze des Markenworts sei es dem Verkehr auch nicht möglich, den mutmaßlich enthaltenen Sinngehalt sofort und ohne gedankliche Zwischenschritte zu erfassen. Wegen des Bindestrichs werde dem Verkehr auch nicht klar, ob es sich bei dem angemeldeten Zeichen um ein Wort oder um einen Kurzslogan handeln solle. Die von der Markenstelle übersandten Auszüge aus dem Internet führten zu keiner anderen Beurteilung. Die Bezeichnung "FLECK-WEG" werde dort nicht zur Beschreibung der von der Anmelderin beanspruchten Waren verwendet, sondern tauche lediglich im Zusammenhang mit allgemeinen Tipps zur Fleckentfernung auf. Da die angemeldete Bezeichnung nicht zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren geeignet sei, bestehe auch kein Allgemeininteresse an der Freihaltung des Ausdrucks "FLECK-WEG".
Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie Nr. 89/104/EWG (= Markenrichtlinie) übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] -Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.] -DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 -58] -Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 -38] -BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, 901 [Nr. 12] -SPA II). Die Eignung zur beschreibenden Verwendung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 199). Die angemeldete Marke ist eine die beanspruchten Waren in diesem Sinn beschreibende Angabe, an deren freier und ungehinderter Verwendung die Konkurrenten der Anmelderin ein berechtigtes Interesse haben.
Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass die Bezeichnung "FLECK-WEG" für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres in dem Sinn verständlich ist, dass die beanspruchten Waren zur Entfernung von Flecken bestimmt und geeignet sind. Aus den der Anmelderin mit dem Erinnerungsbeschluss der Markenstelle übermittelten Internet-Fundstellen ergibt sich, dass die Kombination "FLECK-WEG" schlagwortartig als Synonym für Fleckentfernung verwendet wird. Die angemeldete Bezeichnung stellt somit in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich einen Hinweis auf deren Bestimmung und Wirkung dar, nämlich dass es sich hierbei um Substanzen (Waren der Klasse 3) und Geräte (Waren der Klasse 21) handelt, die zur Entfernung von Flecken bestimmt und geeignet sind.
Dass das angemeldete Markenwort, das aus einer Verknüpfung eines Substantivs mit einem Adverb durch einen Bindestrich besteht, nicht nach den grammatikalischen Regeln der Hochsprache gebildet ist, steht der Eignung zur Merkmalsbeschreibung der beanspruchten Waren nicht entgegen. Wie die übermittelten Fundstellen belegen, gehen die Wettbewerber der Anmelderin ohne weiteres davon aus, dass die Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen problemlos in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst wird.
Unerheblich ist auch, dass die Bezeichnung "FLECK-WEG" in den übermittelten Fundstellen nur im Zusammenhang mit Tipps zur Fleckentfernung, nicht aber konkret in Bezug auf Waren verwendet wird, wie sie von der Anmelderin beansprucht werden. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird dadurch nicht beseitigt. Der Gebrauch im Zusammenhang mit Tipps und Ratschlägen zur Fleckentfernung belegt eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung im Sinne von Fleckentfernung, die auch und gerade zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren geeignet ist. Bereits diese Eignung zur Merkmalsbeschreibung begründet -wie oben dargelegt -das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Soweit die Anmelderin ihren Hinweis darauf, dass eine Verwendung des Ausdrucks "FLECK-WEG" im Zusammenhang mit Fleckentfernungstipps auch bei einer Eintragung der angemeldeten Marke weiterhin möglich bleibe, als Berufung auf § 23 Nr. 2 MarkenG verstanden wissen will, ist anzumerken, dass höchstrichterlich abschließend geklärt ist, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] -Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] -Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] -Nichols).
Die Markenstelle hat die angemeldete Marke nach alledem zu Recht von der Eintragung ausgeschlossen.
Prof. Dr. Hacker Kirschneck Dr. Kober-Dehm Bb
BPatG:
Beschluss v. 03.03.2009
Az: 24 W (pat) 52/07
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