Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 334/03

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2005, Az.: 30 W (pat) 334/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 03 974 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 07 155 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 03 974 mit der Widerspruchsmarke 300 07 155 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 300 07 155 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2005
Az: 30 W (pat) 334/03


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