Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 176/00

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2001, Az.: 30 W (pat) 176/00)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2000 und 15. Juni 1999 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 150 454 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 15. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 53 413 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 150 454 gelöscht. Mit Beschluß vom 19. Mai 2000 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Hu






BPatG:
Beschluss v. 29.01.2001
Az: 30 W (pat) 176/00


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