Landgericht Hamburg:
Urteil vom 29. Mai 2009
Aktenzeichen: 324 O 1002/08

(LG Hamburg: Urteil v. 29.05.2009, Az.: 324 O 1002/08)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt: Der Streitwert wird auf € 21.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Veröffentlichung einer amtlichen Mitteilung des Beklagten mit dem Inhalt, er sei wegen eines Verstoßes gegen ihm obliegende Meldepflichten bezüglich seines Aufenthaltsortes zu verwarnen und begehrt in diesem Zusammenhang Unterlassung sowie einen Widerruf.

Der Kläger ist Leistungssportler im Bereich Rudern und seit dem 1.5.2007 im Bundeskader der Leistungsklasse C aufgenommen. Er ist Mitglied des Wassersportvereins G. e.V., der seinerseits beim Beklagten Mitglied ist. Der Beklagte ist der Spitzensportverband des Rudersports.

Am 26.5.2008 entschied der Rechtsausschuss des Beklagten, dass der Kläger wegen Vereitelung einer Dopingkontrolle öffentlich verwarnt werde (Anlage K13). Diese Entscheidung ist als Amtliche Mitteilung Nr. mit vollständigem Rubrum und Tenor sowie auszugsweiser Begründung auf der Website des Beklagten www. r..de sowie in der Verbandszeitschrift des Beklagten €R.€ und auf der Website R..com, die vom L. Verlag betrieben wird, veröffentlicht worden (Anlagen K15 und K 16).

Dieser Verwarnung ist folgendes vorausgegangen:

Mit Schreiben 25.4.2007 (Anlage K2) wurde der Kläger vom Beklagten aufgefordert, zur Kaderaufnahme die dem Schreiben beigefügten Erklärungen über den Erhalt und die Anerkennung der Anti-Doping-Bestimmungen und der sonstigen Gesetze / Richtlinien / Bestimmungen / Vereinbarungen zu unterschreiben und zurück zu senden. Dabei handelte es sich u.a. um die Satzung des Beklagten, die €Grundgesetze des Deutschen Ruderverbandes€. In dessen § 3 ist geregelt:

...

(2) Definition des Begriffs €Doping€:

Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der im folgenden festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen:

...

d) Der Verstoß gegen Vorschriften des NADA-Codes oder andere anwendbare Vorschriften zur Verfügbarkeit des Ruderers für Trainingskontrollen einschließlich versäumter Kontrollen und des Versäumnisses, die erforderlichen Angaben zum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeit gemäß Art. 6 NADA-Code zu machen;

...

(3) Sanktionen bei Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen

...

b) Das Strafmaß erstreckt sich von einer öffentlichen Verwarnung bis zu einer lebenslangen Sperre.

...

(4) Sanktionsverfahren

...

d) Der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen. Eine Berufung gegen das Urteil des Rechtsausschusses kann beim ad-hoc-Schiedsgericht des Deutschen Olympischen Sportbundes eingereicht werden.

(5) Einzelheiten regeln in ihrer jeweils aktuellen Fassung das Anti-Doping-Reglement der Ruder-Wettkampf-Regeln, der NADA-Code und die €Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden€ der Welt-Anti-Doping-Agentur, die allesamt nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

Für die Einzelheiten wird auf die als Anlage K3.4 zur Akte gereichten €Grundgesetze des Deutschen Ruderverbandes€ Bezug genommen.

Dem Schreiben war außerdem das Anti-Doping-Regelwerk des Nationalen Doping Agentur Deutschland, NADA, beigefügt.

Dort ist in Art. 2 geregelt:

___s___

Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind die folgenden:

...

2.4 Der Verstoß gegen die Vorschriften des NADA-Code oder andere anwendbare Vorschriften zur Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen, einschließlich versäumter Kontrollen (vgl. hierzu Anhang 2 Ziffer 2.3) und des Versäumnisses, die erforderlichen Angaben zum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeit gem. Art. 6 NADA-Code zu machen.

Artikel 6 regelt Meldepflichten:

...

6.1.2 Meldepflichten der übrigen Kaderathleten

Die übrigen Kaderathleten, die nicht Mitglieder des Testpools sind, haben die folgenden Angaben zu machen:

Meldung des Wohnsitze und jeder Änderung der Wohnanschrift (en)

Meldung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts bei mehreren Wohnsitzen

Ort und Zeit des Trainings (Rahmentrainingspläne)

Ort und Zeit von Wettkämpfen und Trainingslagern

Telefonische Erreichbarkeit bei Verlassen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts

An- und Abmeldungen bei Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort von mehr als 72h (3 Tage).

In Artikel 11 sind die Sanktionen festgelegt:

...

11.5.3 Angaben zum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeit

Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 beträgt die Sperre

Erster Verstoß: Öffentliche Verwarnung

Für weitere Einzelheiten wird auf das als Anlage K 3.5 zur Akte gereichte Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur Bezug genommen.

In der amtlichen Bekanntmachung des Beklagten Nr. 4447 (Anlage K3.2), die dem Schreiben ebenfalls beigefügt war, ist ausgeführt:

1. Grundsätze

... Mit der Teilnahme an einem Wettkampf oder einer Wettkampfmaßnahme bzw. der Teilnahme am Sportbetrieb eines nationalen Sportfachverbandes oder eines seiner Mitglieder erkennt der / die Athletin die Geltung des NADA-Codes in der jeweils gültigen Fassung an und unterwirft sich insoweit dessen Bestimmungen.

...

Der Kläger erklärte am 30.4.2007, von den genannten Formularen Kenntnis genommen zu haben und die dortigen Regelungen anzuerkennen. Er schickte seine unterschriebene Erklärung an den Beklagten zurück.

Am 28.6.2007 übersandte der Beklagte an die Ruderer des Bundeskaders ein Schreiben der NADA über die sog. €missed test policy€ und einige Tage später weitere diesbezügliche Informationen (Anlage K 6.1 und 6.2).

Im August 2007 absolvierte der Kläger ein ursprünglich bis 19.8.2007 geplantes landwirtschaftliches Praktikum, für das er sich bis zu diesem Tag bei der NADA abgemeldet hatte. Am 19.8.2007 entschloss sich der Kläger spontan, das Praktikum bis zum 25.82007 zu verlängern. Am 21.8.2007 erschienen am Wohnsitz des Klägers Mitarbeiter der NADA, um beim Kläger eine unangemeldete Trainingskontrolle durchzuführen. Dort erfuhren sie von der Abwesenheit des Klägers.

Im November 2007 schrieb der Beklagte den Kläger unter Beifügung eines Schreiben der NADA wegen eines möglichen Meldepflichtverstoßes an und forderte den Kläger unter Hinweis auf eine anstehende Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Sanktionsverfahrens zur Stellungnahme auf. Nach Eingang der Stellungnahme des Klägers teilte der Beklagte mit, dass er auf Antrag seines Anti-Doping-Beauftragtens ein Dopingverfahren gegen den Kläger einleiten werde. In der Folge kam es zu der oben bereits dargestellten öffentlichen Verwarnung des Klägers. Die Entscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach der Kläger gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim ad-hoc Schiedsgericht des Deutschen Olympischen Sportbundes einlegen könne.

Zwischenzeitlich hat der Beklagte die öffentliche Verwarnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus dem Internet entfernt.

Der Kläger trägt vor, er sei davon ausgegangen, dass er den Meldepflichten nach Art. 6.1.2 des NADA Codes genüge, wenn er sich innerhalb von 72 Stunden nach Ablauf der gemeldeten Abwesenheit erneut abmelde. Er habe während seines Praktikums keinen Zugang zum Internet und während der Geschäftszeiten der NADA keinen Mobilfunkanschluss zur Verfügung gehabt. Auf seine Bitte vom 22.7.2007 habe sein Vater am 23.7.2007 telefonisch die NADA über die Verlängerung des Praktikums informiert. Er, der Kläger, habe nicht damit gerechnet, dass in der Zwischenzeit eine Kontrolle habe stattfinden können.

Er ist der Meinung, dass sich die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung nach den Bestimmungen des BDSG ergebe. Es fehle an einer gesetzlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs.1 BDSG. Er ist weiter der Meinung, dass die Veröffentlichung der Verwarnung nicht zur Gewährleistung einer effizienten Dopingkontrolle erforderlich und daher unverhältnismäßig sei. Er, der Kläger, habe keine den formellen Anforderungen des § 4a Abs.1 S.2 BDSG genügende Einwilligung erklärt, denn der Beklagte habe eine monopolistische Stellung inne, so dass er keine freie Entscheidung habe treffen können. Die öffentliche Verwarnung sei auch zum Widerruf geeignet. Die amtliche Mitteilung sei von Elementen der Stellungnahme derart abstrahiert, dass von einer Äußerung, die durch eine subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage gekennzeichnet sei, keine Rede mehr sein könne.

Der Beklagte nehme mit dem Ausspruch der öffentlichen Verwarnung eine Disziplinargewalt für sich in Anspruch, die ihm als dem Kläger im Rechtsverkehr gleich geordnetes Rechtssubjekt nicht zustehen könne. Dies gelte auch dann, wenn sich der Kläger einer solchen Disziplinargewalt unterworfen haben sollte.

Es fehle jedenfalls an einem nach Tatbestand und Rechtsfolge hinreichend bestimmtes Normengefüge, denn die Regelwerke des Verbandes seien zu unübersichtlich und unbestimmt. Die Verknüpfung über Art. 3 Abs. 5 der Grundgesetze des Deutschen Ruderverbandes mit Artt. 2.4, 6.1.2 und 11.5.3 des NADA-Codes verstoße gegen das Verbot dynamischer Verweisung und sei deshalb unwirksam. Eine generelle Ermächtigung eines Dritten, anstelle des Vereins für dessen Mitglieder verbindliches Recht zu setzen, sei mit den Grundlagen des Satzungsrechts unvereinbar.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.00,- wahlweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Vorstandsvorsitzenden des Beklagten,

zu unterlassen,

insbesondere auf den unter http://www. r..de und http://www. R..com erreichbaren Webseiten und in der Zeitschrift €R. (ISSN)

eine €Amtliche Mitteilung€ des Inhalts zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen, der darin namentlich genannte Kläger sei aufgrund eines dort bezeichneten Verhaltens zu verwarnen.

2. eine als solche bezeichnete €Amtliche Mitteilung€ mit dem Wortlaut

€Der Deutsche Ruderverband e.V. widerruft die mit der Amtlichen Mitteilung Nr. vom 26.5.08 bekanntgegebene öffentliche Verwarnung des Ruderes C.N.J.€

a) in einer der beiden auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Ausgaben der Zeitschrift €R.€ (ISSN) sowie

b) bis zum Ablauf des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Kalenderjahres, jedenfalls aber solange in einer öffentlich über das Internet unter den Pfaden http://www. r..de/ und http://www. R..com/cms/red/Amtl_Bekannt.php abrufbaren Datei bereitzuhalten oder bereit halten zu lassen wie unter der jeweiligen Domäne (€www. r..de bzw. €www. R..com€) aus dem Jahr 2008 datierende €Amtliche Mitteilungen€ des Beklagten abrufbar sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, alle Athleten hätten sich bei einer längeren Abwesenheit von 24h bzw. 72h unverzüglich abzumelden. Der Rechtsausschuss habe zutreffend festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Meldepflichtvorschriften der NADA vorgelegen habe. Der Kläger habe mit der Aufnahme in den Bundeskader dem NADA-Code unterlegen, der die öffentliche Verwarnung vorsehe. Er habe sich mit seiner Erklärung vom 30.4.2007 den Regelungen des Beklagten unterworfen. Motiv und Zweck des in der öffentlichen Verwarnung liegenden Eingriffs seien verhältnismäßig.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2009 Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch die begehrten Widerrufsansprüche zu.

1. Ein Anspruch auf Unterlassung folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG. Die öffentliche Verwarnung des Klägers greift zwar in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Dieser Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat in die mit der öffentlichen Verwarnung verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingewilligt.

a) Mit seiner Erklärung vom 30.4.2007 hat der Kläger unter anderen die Regelungen des Beklagten und der NADA über die nach Dopingverstößen auszusprechenden Sanktionen anerkannt. § 3 Abs.3 lit.b) der Grundgesetze des Beklagten sieht bei einem Dopingverstoß die öffentliche Verwarnung des Betroffenen vor. Das Sanktionssystem wird in Ziffer 11.5.2 des NADA-Codes dahin gehend konkretisiert, dass bei Verstößen gegen die Angaben zum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeit eine öffentliche Verwarnung auszusprechen sei. Der Kläger hat des Weiteren mit seiner Unterschrift unter seine Erklärung vom 30.4.2007 anerkannt, dass jeweils die neuesten Anti-Doping-Bestimmungen Geltung haben. Vor diesem Hintergrund muss sich der Kläger auch die in der so genannten missed test policy weiter konkretisierten Sanktionen entgegen halten lassen, in der unter Ziffer 6 €Sanktionen von Meldepflichtverstößen€ ausgeführt ist, dass die Verwarnung im Falle eines ersten Meldepflichtverstoßes öffentlich gemacht wird durch die Publizierung des Verstoßes im jeweiligen Verbandsorgan, wobei eine Veröffentlichung auf der jeweiligen Homepage des Verbandes als ausreichend angesehen wird.

b) Die Einwilligung des Klägers in die öffentliche Verwarnung ist wirksam erteilt worden.

Der Wirksamkeit der Einwilligung steht € sofern das BDSG im Hinblick auf § 1 Abs.2 Nr.3 BDSG überhaupt Anwendung findet (vgl. Gola / Schomers, BDSG, 9. Auflage 2007, § 1 Rz. 20) - insbesondere nicht § 4a Abs.1 BDSG entgegen, wonach eine Einwilligung in die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur wirksam ist, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Denn das ist hier der Fall. Der Kläger hat sich freiwillig dazu entschlossen, in den Bundeskader aufgenommen zu werden. Es handelt sich weder um eine Zwangsmitgliedschaft noch ist sonst ersichtlich, dass auf den Kläger Druck ausgeübt worden ist.

Die Sanktion der öffentlichen Verwarnung, in die der Kläger eingewilligt hat, findet auch in der Satzung des Beklagten, den Grundgesetzen des Deutschen Ruderverbandes, eine ausreichende Grundlage. Dort ist in § 3 Abs.2 sowohl festgelegt, wann ein Dopingverstoß angenommen wird als auch in § 3 Abs.3 das Strafmaß definiert, wobei die öffentliche Verwarnung ausdrücklich genannt wird. Die Verweisungen auf andere Regelwerke dienen lediglich der Konkretisierung, die Entscheidungsgrundlage selbst ist jedoch in der Satzung geregelt.

Die Vorschriften über die vorgesehenen Sanktionen im Falle eines Dopingverstoßes sind schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 134, 138 BGB unwirksam (vgl. Reuter in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 25 Rn 24). Dem Beklagten steht es im Rahmen der Vereinsautonomie frei, zu bestimmen, wann ein Dopingverstoß vorliegt und welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Dopingbestimmungen angewandt werden sollen. Der Beklagte bewegt sich innerhalb dieses Rahmens, wenn er bei einem Meldepflichtverstoß eine öffentliche Verwarnung vorsieht. Die Bekämpfung von Doping ist ein zentrales Thema von hoher gesellschaftlicher Relevanz. Dabei geht es nicht nur darum, die Einnahme von Dopingmitteln aufzudecken und für die Zukunft zu verhindern, sondern auch darum, das Vertrauen auf Wettkämpfe ohne Dopingmanipulationen wiederzugewinnen und sicherzustellen. Diesen Zielen dienen die den Athleten obliegenden Meldepflichten. Gemessen an dieser Zielrichtung verstößt eine öffentliche Verwarnung im Falle eines Verstoßes gegen die Meldepflichten nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich der Kläger nicht nur einseitig einer Verpflichtung unterworfen hat, sondern mit der Aufnahme in den Bundeskader auch besondere Fördermaßnahmen verbunden sind, und ihm die Möglichkeit der Teilnahme an der Nationalmannschaft eröffnet wird.

c) Auf die Frage, ob der Kläger tatsächlich gegen die Meldepflichtauflagen verstoßen hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Einwilligung des Klägers bezieht sich darauf, dass eine öffentliche Verwarnung auszusprechen ist, wenn der Rechtsausschuss des Beklagten einen entsprechenden Verstoß festgestellt hat. Das ist hier der Fall, ohne dass der Kläger gegen die Feststellung des Verstoßes mit den verbandsinternen Rechtsbehelfen vorgegangen ist.

2. Dem Kläger stehen auch die geltend gemachte Widerrufsanträge gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog nicht zu.

Ein Widerruf kann nur im Hinblick auf eine unwahre Tatsachebehauptung verlangt werden (BGH, Urteil vom 22.4.2008, Az. VI ZR 83/07, Absatz Nr.20, www.bundesgerichtshof.de; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 13, Rz. 13 m.w.N. aus der Rspr.). Die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweiswege objektiv nicht überprüfbar sind, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht gefordert werden, selbst wenn die damit zum Ausdruck gebrachte Kritik nicht haltbar ist (Wenzel, a.a.O.). Vorliegend richtet sich der begehrte Widerruf nicht gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Sofern sich der Kläger gegen die Aussage wendet, er sei öffentlich verwarnt worden, so handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. Denn mit Beschluss vom 26.5.2008 hat der Rechtsausschuss des Beklagten gegen ihn eine öffentliche Verwarnung ausgesprochen, ohne dass diese Entscheidung aufgehoben worden wäre. Sofern sich der Kläger gegen den Aussagegehalt wendet, er sei vom Beklagten wegen Vereitelung einer Trainingskontrolle öffentlich zu verwarnen gewesen, so handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Bei der Unterscheidung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob der Gehalt der Äußerung der objektiven Klärung zugänglich ist, als etwas Geschehens grundsätzlich dem Beweis offen steht oder ob die Äußerung durch die Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (vgl. Wenzel, a.a.O. Kapitel 4, Rz. 40, 44). Hier handelt es sich um einen Rechtsfolgenausspruch, dem eine Bewertung des Geschehens und des Verhaltens des Klägers zugrunde liegt. Das Ergebnis dieser Bewertung lässt sich nicht als wahr oder unwahr bezeichnen, sondern lediglich als richtig oder falsch. Dass es hier um eine Wertungsfrage geht, ist dem Äußerungsempfänger auch erkenntlich, denn die öffentliche Verwarnung wird gerade als Erkenntnis des Rechtsausschusses des Beklagten präsentiert. Daran wird deutlich, dass deren persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht wird und nicht eine objektive Tatsachenbehauptung.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, 2 ZPO.

Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 3 ZPO zugrunde, wobei die Kammer bezüglich des Unterlassungsantrags einen Streitwert von € 6.000,- und bezüglich der beiden Widerrufsanträge (Zeitschrift €R.€ und Internetauftritt) jeweils einen Streitwert von € 7.500,- angenommen hat.






LG Hamburg:
Urteil v. 29.05.2009
Az: 324 O 1002/08


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