Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 30. Mai 2006
Aktenzeichen: 6 Ta 291/06

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 30.05.2006, Az.: 6 Ta 291/06)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. B. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.04.2006 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 10.05.2006 abgeändert und der Streitwert anderweitig

für den Vergleich auf 12.650,-- €

festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Vielmehr war der Streitwert, wie im Beschlusstenor entschieden niedriger festzusetzen, als dies in den Entscheidungen des Arbeitsgerichts für den Vergleich erfolgt ist.

Die Sozialplanabfindung war für den Mehrvergleich nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

1.Der Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf die Beschwerde der Beschwerdeführer steht nicht etwa der Grundsatz der reformatio in peius entgegen. Im Streitwertfestsetzungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG gilt dieser Grundsatz nicht. Dies folgt daraus, dass gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden kann, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird. Dafür ist weder eine Beschwerde noch eine Beschwer erforderlich (vgl. LAG Düsseldorf vom 17.01.2005 - 17 Ta 659/04 -; Beschluss vom 04.04.2006 - 6 Ta 169/06 -; GK-ArbGG/Wenzel: Stand Februar 2005, § 12 ArbGG Rdnr. 375).

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nicht etwa nach § 33 Abs. 1 RVG. Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem Kündigungsrechtsstreit wurden - anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (st. Rspr. der Beschwerdekammern (bislang zu § 10 BRAGO), etwa Beschluss vom 23.10.1986 - 7 Ta 313/86 - LAGE § 25 GKG Nr. 6 und Beschlüsse der seit dem 01.01.2002 zuständigen 17. Kammer vom 27.05.2002 - 17 Ta 221/02 - und zu § 33 RVG vom 22.08.2005 - 17 Ta 477/05.; desgleichen die überaus h. M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums - vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005 RN 362 m. w. N). Dem folgt auch die nunmehr seit dem 01.01.2006 zuständige Beschwerdekammer.

2.Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 10.900,-- € festgesetzt. Für den Vergleich war der Streitwert auf 12.650,-- € festzusetzen; insoweit war der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.04.2006 sowie der Abhilfebeschluss vom 10.05.2006 abzuändern.

a)Hinsichtlich des Verfahrensstreitwerts war für den Klageantrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 4 GKG der dreifache Monatsverdienst des Klägers in Ansatz zu bringen; dies entspricht 8.100,-- €. Hinzuzurechnen war für den Streit über die Erteilung eines (Zwischen)Zeugnisses 2.700,--€. Dies , obwohl der Kläger in dem Ausgangsverfahren hilfsweise die Erteilung eines Endzeugnisses beantragt hatte.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet soweit eine Entscheidung über ihn ergeht bzw. eine vergleichsweise Regelung insoweit getroffen wird.

Im Ausgangsverfahren haben die Parteien den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses in dem Vergleich miterledigt, sodass auch insoweit der Regelstreitwert von einem Monatsgehalt für den Verfahrensstreitwert in Ansatz zu bringen ist (vgl. LAG Berlin vom 10.02.2004 - 17 Ta (Kost) 6150/03.

b)Für den Endvergleich ergibt sich folgende Streitwertberechnung:

Zunächst ist der oben errechnete Verfahrensstreitwert für den Feststellungsantrag und das Zeugnis zu berücksichtigen.

Allerdings ist der regelmäßig mit 1/ 3 Monatsgehalt angesetzte Streitwert für ein Zwischenzeugnis nicht mehr gesondert zu berücksichtigen, da durch die Erteilung eines Endzeugnisses der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses konsumiert ist. Mit der vergleichsweisen Regelung über den Hilfsantrag erledigt sich der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der wirtschaftliche Wert sowohl der Erledigung des Ausgangsrechtsstreits hinsichtlich Zwischenzeugnis als auch hinsichtlich Endzeugnis stellte sich im Hinblick auf die Bewertung des Teilansatzes "Zeugniserteilung" von daher auf lediglich insgesamt eine Bruttomonatsvergütung für den Vergleich dar.

Es handelt sich im Streitfall nicht um eine vergleichsweise Regelung, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens war und in der die Grundsätze des Titulierungsinteresses zum Tragen kommen.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung bei dem Titulierungsinteresse für ein Zeugnis 25 % eines Monatsgehalts in Ansatz bringt im Gegensatz zu grundsätzlich 10 % bei sonstigen Ansprüchen.

Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus für den Mehrvergleich im Hinblick auf Ziffer 5 weitere 500,-- € in Ansatz gebracht hat, ist die Beschwerdekammer dem gemäß § 3 ZPO gefolgt.

Dies gilt auch für den Mehrvergleich gem. Ziffer 3. des Vergleichs im Hinblick auf die Freistellung (25 % der Monatsvergütung für den Freistellungszeitraum).

Zu Recht hat das Arbeitsgericht darüber hinaus die Erhöhung des Vergleichsstreitwerts um den von dem Kläger angegebenen Betrag von 22.018,-- € hinsichtlich der Sozialplanabfindung abgelehnt. Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG wird für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts in Ansatz gebracht; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.

Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass sich dies anders darstellen kann, wenn um die Sozialplanabfindung gestritten wird oder eine Abfindung gemäß § 113 BetrVG geltend gemacht wird. Nur über einen derartigen Fall hatte auch Landesarbeitsgericht Berlin in dem von den Beschwerdeführern herangezogenen Beschluss vom 17.03.1995 zu entscheiden. Dort war nämlich über den rechtshängigen Hilfsantrag auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG entschieden worden und dieser Hilfsantrag gemäß § 19 Abs. 1 GKG a. F. = 45 Abs. 1 Satz 2 GKG n. F. zu berücksichtigen.

Im Ausgangsrechtsstreit dieses Verfahrens war jedoch ausweislich des Akteninhalts der Anspruch des Klägers aus dem Sozialplan aus dem Jahre 2004, der auch für die Betriebsänderung im Jahre 2005 Anwendung finden sollte, in keinster Weise streitig, er war weder prozessual rechtshängig noch außergerichtlich geltend gemacht worden. Vielmehr dient die Formulierung im Vergleich offensichtlich der Klarstellung im Hinblick auf die Vereinbarung einer zusätzlichen Abfindung.

Da Satz 1 der Ziffer 2 des Vergleichs vom 26.04.2006 mangels Angabe des sich aus dem Sozialplan ergebenden Betrages auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, kann auch unter dem Gesichtspunkt des Titulierungsinteresses keine Streitwerterhöhung in Betracht kommen. Zu Recht ist das Arbeitsgericht deshalb bei der Streitwertberechnung der Auffassung der Beschwerdekammer vom 03.03.2004 - 17 Ta 122/04 - gefolgt, die auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze teilt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Goeke






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 30.05.2006
Az: 6 Ta 291/06


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