Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 10. Juni 2005
Aktenzeichen: 6 U 12/05
(OLG Köln: Urteil v. 10.06.2005, Az.: 6 U 12/05)
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.12.2004 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 545/03 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
B E G R Ü N D U N G
I.
Die Klägerin, eine US-amerikanische Filmregisseurin, nimmt aus Anlass ihrer Mitwirkung an dem Dokumentarfilm "N." die Beklagte, die Produzentin dieses Films, unter urheberrechtlichen Aspekten in Anspruch.
An den Dreharbeiten des Films im Libanon, welche in zwei Abschnitten im Jahr 2002 durchgeführt worden waren, war die Klägerin jedenfalls als Kamerafrau beteiligt; ob sie - neben den beiden unstreitig tätigen Regisseuren N. C. und I. U. - auch Regieleistungen erbracht hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat geltend gemacht, als Kamerafrau, aber auch als Mitregisseurin Schöpferin des Films im urheberrechtlichen Sinne zu sein. Sie hat die Beklagte zunächst auf Unterlassung der Auswertung des in Beirut gedrehten Filmmaterials ohne ihre Zustimmung bzw. ohne ihre Nennung als (Mit-)Regisseurin in Anspruch genommen. Nachdem der Film während des Verfahrens von der Beklagten fertig gestellt worden ist, begehrt sie nunmehr die Unterlassung der ohne ihre Zustimmung bzw. Nennung als Regisseurin erfolgenden Veröffentlichung des Dokumentarfilms. Sie hat die Beklagte überdies auf Zahlung weiterer - über vorgerichtlich geleistete Entgelte hinaus - 30.000 EUR für die zweite Staffel der Dreharbeiten in Anspruch genommen sowie auf Zahlung eines Resthonorars für die Kameraarbeiten von 6.996 EUR. Ferner hat sie zur Vorbereitung eines Anspruchs auf anteilige weitere Vergütung für Regieleistungen Auskunft und Rechnungslegung über die von der Beklagten erhaltenen oder von dieser noch zu erwartenden Finanzierungsmittel betreffend Regie begehrt.
Mit Urteil vom 08.12.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen, auch soweit die Klageanträge wiedergegeben worden sind, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Kammer die Beklagte (rechtskräftig) zur Zahlung des Resthonorars von 6.996 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich nur eine Beteiligung der Klägerin als Kamerafrau feststellen lasse. Soweit dies ihre Stellung als (Mit-)Urheberin begründe, könne sie daraus dennoch kein Veröffentlichungsrecht mehr herleiten, weil sie dieses konkludent durch Übergabe des gedrehten Filmmaterials an die Beklagte bereits ausgeübt habe.
Hiergegen wendet sich das unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres Sachvortrages und Rechtsstandpunktes begründete Rechtsmittel der Klägerin, wobei sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Unterlassungsantrag an den Umstand, dass der Film nunmehr fertig gestellt ist, angepasst hat. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin nur Kamerafrau, nicht aber Mit-Regisseurin des Dokumentarfilms "N." ist, weshalb unter diesem Gesichtspunkt weder Unterlassungsansprüche noch solche auf Auskunftserteilung und Rechtslegung begründet sind. Das Landgericht ist überdies zutreffend davon ausgegangen, dass auch eine aus der Kameraarbeit gegebenenfalls entstandene (Mit-)Urheberschaft sie gegenüber der Beklagten nicht dazu berechtigt, die Veröffentlichung des Films von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, und dass zudem über die rechtskräftig zuerkannte Forderung von 6.996 EUR hinaus keine weiteren Vergütungsansprüche bestehen.
1.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin rechtfertigt sich unter keinem in Frage kommenden Aspekt aus einem ihr als Miturheberin an dem Film "N." erwachsenen Veröffentlichungsrecht i.S. der §§ 8, 12 UrhG.
a)
Der Senat geht zunächst in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, dass der - zwischenzeitlich fertig gestellte und auf der "Berlinale 2005" preisgekrönte - Film über die notwendige urheberrechtliche Schöpfungshöhe verfügt und deshalb als Werk i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG anzusehen ist. Unerheblich ist auch, dass der Film bereits öffentlich vorgeführt worden ist. Das Recht aus § 12 UrhG erlöscht nämlich nicht durch eine - hier unterstellte - unbefugte Veröffentlichung (vgl. Möhrung/Nicolini-Kroitzsch, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 14).
Veröffentlichungsrechte der Klägerin, seien diese aus einer Tätigkeit als Kamerafrau oder Regisseurin erwachsen, sind auch nicht von vorneherein mit Blick auf die zu Gunsten des Filmherstellers streitende Vermutung des § 89 UrhG ausgeschlossen. Es entspricht einhelliger Meinung, dass die Rechte aus §§ 12 - 14 UrhG infolge ihrer Unübertragbarkeit immer bei dem Urheber verbleiben (vgl. Möhrung/Nicolini-Lütje a.a.O. § 89 Rn. 12; Fromm/Nordemann-Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., § 89 Rn. 13). Die Ansicht der Beklagten, dass dem Produzenten das Veröffentlichungsrecht schon mit der Leistungserbringung eingeräumt werde, ist schon aus diesem Grund nicht haltbar. Auch das nach § 89 UrhG zu vermutende Verwertungsrecht des Produzenten lässt das Recht aus § 12 UrhG unberührt (vgl. OLG München NJW 2001, 618; KG NJW-RR 1986, 608), setzt nämlich voraus, dass der Urheber das Werk überhaupt schon als fertig entlassen, d.h. zur Veröffentlichung freigegeben hat mit der Folge, dass die Vermutungswirkung sich nicht auf die in §§ 12 - 14 UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrechte, sondern nur auf die Werknutzungen erstreckt.
b)
Eine urheberrechtlich geschützte Position und aus dieser resultierende Veröffentlichungsrechte kann die Klägerin allenfalls aufgrund ihres Beitrags als Kamerafrau erworben haben. Hingegen kommt eine Miturheberschaft als (Co-)Regisseurin nicht in Betracht.
Die Bewertung, welche Personen als Urheber eines regelmäßig aus einer Vielzahl kreativer Einzelleistungen hervorgegangenen Filmwerks anzusehen sind, hat stets sowohl nach der Tätigkeit als auch der daraus resultierenden Urheberleistung bezogen auf den konkreten Einzelfall zu erfolgen (vgl. BGH NJW 2002, 3549 = WRP 2002, 1181 - "Mischtonmeister"; v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., 37. Kap. Rn. 9 - 11). Zu bedenken ist im Streitfall überdies, dass der Funktion des Kameramanns bei Dokumentarfilmen, welche grundsätzlich andere Regieleistungen erfordern als Spielfilme, eine erhöhte Bedeutung zukommt mit der Folge, dass sein Beitrag der Kameraführung überhaupt erst die notwendige schöpferische Höhe zu erlangen vermag (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 89 Rn. 7). Die Kriterien im Einzelnen, was einerseits Regieleistung und andererseits Kameraarbeit typischerweise ausmacht, sind von dem Landgericht ausführlich dargestellt worden. Nach Maßgabe dieser Beurteilungsgrundsätze lässt sich aber feststellen, dass all diejenigen Einzelleistungen, welche die Klägerin zur Begründung einer (Mit-)Regieleistung anführt, so insbesondere die unstreitig maßgeblich ihr zugefallene Aufgabe, die den Film ausmachenden Interviewszenen im Bild einzufangen, (nur) die typischerweise einem bei der Erstellung von Dokumentarfilmen im urheberrechtlichen Sinne überhaupt schöpferisch tätigen Kameramann zukommenden Leistungen darstellen. Der Senat nimmt insoweit die auch in Ansehung des Berufungsvorbringens zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Landgerichts sowohl zum Fehlen einer vertraglichen Regievereinbarung als auch zu den nicht erfüllten Voraussetzungen einer Regieleistung im urheberrechtlichen Sinne als richtig in Bezug. In Anbetracht der unstreitigen Regietätigkeiten der weiteren Beteiligten Q. und U. sind die von der Klägerin dargestellten Leistungen bezüglich (Beteiligung an der) Auswahl von Drehstätten, Bild- und Lichtkonzeption allenfalls als solche zu qualifizieren, welche dem urheberrechtlich relevanten Schöpfungsbeitrag eines Dokumentarfilm-Kameramanns entsprechen, ohne ihn zum (Mit-) Regisseur zu machen.
Ein den Unterlassungsanspruch rechtfertigendes Recht i.S. des § 12 UrhG als Regisseurin des Films steht der Klägerin mithin nicht zu.
c)
Der Senat unterstellt, dass die Kameraführung bei einem Dokumentarfilmgrundsätzlich einen urheberrechtlich geschützten Filmbeitrag darstellen kann und im Streitfall dargestellt hat. Es kann überdies dahin stehen, ob sich das Recht eines Kameramanns aus § 12 UrhG überhaupt auf das fertige Filmwerk erstreckt oder vielmehr auf das belichtete Filmmaterial beschränkt. Auch wenn die Klägerin nämlich ein auf den Film "N." bezogenes Recht zur Veröffentlichung haben sollte, kann sie dieses der Beklagten nicht entgegen halten.
Die Ausübung aus ihrer Mitwirkung an dem von der Beklagten produzierten Filmwerk resultierender Urheberpersönlichkeitsrechte steht unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Dies folgt, soweit die Parteien vertraglich verbunden waren, aus § 242 BGB, im Übrigen aber auch aus § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG, wonach ein Miturheber - und allenfalls dies kann die Klägerin neben sonstigen Beteiligten sein - seine Einwilligung u.a. in die Veröffentlichung nicht treuwidrig verweigern darf. Das muß gerade und in besonderem Maße bei einem Film gelten, der durch die urheberrechtlich relevanten Beiträge zahlreicher Personen entstanden ist. Könnten die Beteiligten nach der Fertigstellung jeder in eigenem freien künstlerischen Ermessen darüber befinden, ob sie im Zuge ihrer Veröffentlichungsbefugnis den Film "freizugeben" bereit sind, so wäre die Produktion eines jeden Films mit einigen Investitionsaufwand ein wirtschaftlich völlig unkalkulierbares Risiko. Das Begehren der Klägerin, die Vorführung des fraglichen Films zu untersagen bzw. von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, stellt sich aber als Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
Der Senat hält an seiner in der mündlichen Verhandlung erörterten Auffassung fest, dass es einen nicht zu rechtfertigenden Widerspruch darstellt, einerseits von dem beklagten Filmhersteller das Honorar für die Werkleistung zu verlangen, sich gleichzeitig aber andererseits das Recht zur Veröffentlichung des Films einschränkungslos vorbehalten zu wollen, obgleich dessen Publikation von Anfang an das Ziel aller Beteiligter war und zudem den Produzenten erst in die Lage versetzt, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen. Die Klägerin greift darüberhinaus zu Recht nicht die Feststellungen des Landgerichts an, dass eine vertragliche Vereinbarung, sie sei an der Fertigstellung des Films, insbesondere am Schnitt, zu beteiligen, nicht zustande gekommen ist. Hingegen waren die unstreitig mit Regiearbeiten beauftragten und befassten beiden Personen, die deshalb als Miturheber anzusehenden Zeugen Q. und U., in die Postproduktion eingebunden, haben den fertig gestellten Film abgenommen und also ihre Veröffentlichungsrechte ausgeübt und die Verwertung durch die Beklagte frei gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Regisseure Q. und U. entgegen der ihnen zukommenden Aufgabe etwa nicht dazu in der Lage gewesen wären, auch ohne Mitwirkung der Klägerin als mögliche Miturheberin an der weiteren Fertigstellung eine Veröffentlichungsreife zu erzielen, welche in ihrem, der Klägerin, Sinn wäre, sind nicht ersichtlich. Sie trägt selbst nichts dazu vor, dass der Film in der veröffentlichten Fassung die von ihr mit der Kamera verfolgten künstlerischen oder dokumentarischen Absichten ausgeblendet oder verfälscht habe.
Scheitert das Unterlassungsbegehren mithin jedenfalls an der treuwidrigen Verweigerung des Veröffentlichungsrechts, kann offen bleiben, ob die Klägerin dieses, wie von dem Landgericht angenommen, ohnehin schon mit Ablieferung der Filmmaterialien konkludent ausgeübt hat.
2.
Die Abweisung der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung stellt sich aus den unter vorstehend Ziffer 1. b) erörterten Gründen als berechtigt dar, weil die Klägerin nicht (Mit-)Regisseurin war und ihr deshalb als solche keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen.
3.
Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 30.000 EUR weiterverfolgt.
An der schlüssigen Darlegung eines derartigen Vergütungsanspruchs bestehen in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Während der erstinstanzliche Vortrag in der Klageschrift sowie dem Schriftsatz vom 02.02.2004 (GA 186 f) die Prämisse des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil trägt, dass die Klägerin hiermit ein zusätzliches, weiteres Honorar für Kameraarbeiten, nämlich die der 2. Drehstaffel, begehrt, legen die Ausführungen in der Berufungsbegründung (dort Seite 6, GA 344) nahe, dass der Betrag von 30.000 EUR - neben dem im Wege der Stufenklage angekündigten Zahlungsanspruch (Antrag zu Ziffer 1.c der Klageschrift) - nur oder auch der Vergütung von Regieleistungen dienen soll. Gesetzt den Fall, dass mit dem Betrag von 30.000 EUR nur eine weitere Vergütung von Kameraarbeiten angestrebt werden soll - und nur dies könnte auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach berechtigt sein - bestehen indes Substantiierungsbedenken zur Höhe. Soweit die Klägerin nämlich eine Honorierung der Kameraarbeiten für die gesamte Drehzeit von 68 Tagen mit "mindestens" EUR 34.000,-- (Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.02.2004, GA 187) bzw. "zwischen EUR 27.200,-- und EUR 34.000,--" (Seite 7 der Berufungsschrift, GA 345) beziffert, bleibt offen, wie sich angesichts der unstreitig vorgerichtlich bereits teilweise entrichteten Beträge und darüber hinaus rechtskräftig titulierter 6.996 EUR noch ein offener Betrag von 30.000 EUR errechnen soll.
Letztlich kann dies aber offen bleiben. Der auf Zahlung weiterer 30.000 EUR gerichtete Klageanspruch besteht nämlich vorbehaltlich der aufgezeigten Bedenken zur Höhe auch dann schon dem Grunde nach nicht, wenn er der weiteren Honorierung reiner Kameraarbeiten dienen sollte.
a)
Auf entsprechende vertragliche Vereinbarungen kann die Klägerin sich nicht stützen. Auf deren Grundlage lässt sich eine Honorarvereinbarung über insgesamt nur 15.000 EUR für die gesamten Dreharbeiten feststellen; auf die die gewechselte Korrespondenz zutreffend und erschöpfend würdigenden Feststellungen der Kammer wird verwiesen. Soweit die Klägerin nunmehr die Kenntnis eines "Schreibens" vom 20.06.2002 in Abrede stellt, ist dieses Bestreiten unerheblich. Es handelt sich bei dem Schriftstück nämlich um eine von ihr selbst verfasste und als Anlage K 10 (GA 69 unten) zur Akte vorgelegte E-Mail.
b)
Eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Vergütung nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG kommt nicht in Betracht.
Zwar findet die erst durch die Urheberrechtsreform vom 22.03.2002 eingeführte Regelung des § 32 UrhG auf den schon zuvor, nämlich zu Beginn des Jahres 2002 geschlossenen Vertrag der Parteien grundsätzlich Anwendung, § 132 Abs. 3 S. 3 UrhG.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist aber davon auszugehen, dass der Sachvortrag der Klägerin nicht die Feststellung erlaubt, die vertragliche Vergütung von 15.000 EUR für Kameraarbeiten während der gesamten Drehzeit entspreche nicht redlichen Branchenübungen.
Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass ein Pauschalhonorar vereinbart und dieses nach dem von der Filmförderung beeinflussten Budget berechnet worden ist (vgl. v. Hartlieb a.a.O. 53. Kap. Rn. 7 und 20). Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren den schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 04.02.2004 erfolgten Vortrag der Beklagten (GA 196) bestreitet, es sei bei Dokumentarfilmen nicht üblich, auch drehfreie Tage zu honorieren, rügt die Beklagte zu Recht, dass die Klägerin hiermit im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden kann, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Entsprechend der von der Kammer angestellten Berechnung verbleibt es mithin bei einer angesichts sonst üblicher Kamera-Vergütungen noch angemessenen Honorierung für 30 Drehtage.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Rechtssache, deren Entscheidungsschwerpunkt im tatrichterlichen Bereich liegt. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.
OLG Köln:
Urteil v. 10.06.2005
Az: 6 U 12/05
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