Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Februar 2010
Aktenzeichen: 12 O 173/09
(LG Düsseldorf: Urteil v. 03.02.2010, Az.: 12 O 173/09)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse X für auszuwählende Flüge wie aus dem als Anlage Antrag 1 beigefügten Ausdruck einer Bildschirmkopie ersichtlich einen Preis pro Person anzugeben und eine zu zahlende Buchungsgebühr und deren Höhe erst in einem weiteren Buchungsschritt auf der Unterseite mit der Bezeichnung „Kaufen“, auf die der Verbraucher gelangt, nachdem er seine personenbezogenen Daten in eine Eingabemaske eingetragen und das Textfeld „WEITER“ betätigt hat, wie in dem als Antrag 2 beigefügten Ausdruck einer Bildschirmkopie ersichtlich, in den Gesamtpreis einzubeziehen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.05.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- €.
Tatbestand
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben verfolgt der Kläger unter anderem Verstöße gegen das UWG und macht Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 1 und 2 UKlaG geltend.
Die Beklagte unterhält als Verantwortliche den Telemediendienst mit der Adresse X und ist als Domaininhaberin bei X eingetragen. Sie bietet als Vermittlerin durch ihren Telemediendienst die Möglichkeit, verschiedene Reiseleistungen, wie z.B. Flüge, zu buchen.
Nach der Eingabe von Datum und Abflug- sowie Zielort des Fluges auf der Internetseite der Beklagten wird der Kunde auf eine Seite mit der Bezeichnung "Wählen Sie die Flüge aus" weitergeleitet. Auf dieser Seite werden tabellenartig unterschiedliche Flüge dargestellt, die seinen Eingaben entsprechen. (vgl. den vom Kläger als Anlage Antrag 1 gekennzeichneten beigefügten Bildschirmausdruck, Bl. 15 d.A.).
In einer dem jeweiligen Flug zugeordneten Kopfzeile wird ein bestimmter Preis dargestellt. Die detaillierte Zusammensetzung des Preises kann durch die Betätigung des Links "Preisstruktur" eingesehen werden. Hier öffnet sich ein Popup-Fenster, in dem der Preis als "Gesamtpreis" ausgewiesen wird. Hinter dem jeweils ausgewiesenen Preis in der tabellenartigen Flügeübersicht erfolgt ein Sternchenhinweis darauf, dass die Buchungsgebühren in dem angegebenen Preis nicht enthalten sind. Der Kunde muss nun seine Daten eingeben. Dann wird in einem vierten Buchungsschritt die Buchungsgebühr ausgewiesen. Die Beklagte bezeichnet nunmehr den Preis einschließlich der Buchungsgebühr als "Gesamtpreis", vgl. dazu die als Anlage Antrag 2 vorgelegte Detailrechnung.
Eine vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten durch den Kläger blieb erfolglos.
Der Kläger ist der Auffassung, der tatsächliche Gesamtpreis werde im Rahmen der Buchungsmaske zunächst einmal verschleiert. Der Gesamtpreis sei aber für den Verbraucher von ausschlaggebender Bedeutung, um Preise vergleichen zu können. Er behauptet, ihm seien Kosten im Rahmen des erfolgten Abmahnverfahrens entstanden, wobei er seinen Zahlungsanspruch auf der Grundlage des durchschnittlichen Einsatzes von Personal- und Sachmitteln im Rahmen einer Abmahnung kalkuliert habe.
Der Kläger beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Klageantrag zu 1 sei wegen der Bezugnahme auf die Anlagen unbestimmt. Der Unterlassungsanspruch sei aus sich heraus nicht bestimmbar. Sie behauptet weiterhin, der Verbraucher erkenne durch den Sternchenhinweis in der Buchungsmaske auf den ersten Blick, dass der ausgezeichnete Preis nur vorläufig sei. Eine Irreführung des verständigen Durchschnittsverbrauchers sei deshalb ausgeschlossen.
Die Klage wurde der Beklagten am 15.05.2009 zugestellt.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß §§ 13, 14 UWG i. V. m. § 21 ZPO sachlich und örtlich zuständig.
Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus §§ 1, 2 UKlaG i. V. m. § 3 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. § 4 UKlaG. Der Kläger ist in die Liste beim Bundesjustizamt qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Der Klageantrag zu 1 ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt; die Bezugnahme auf die Anlagen führt nicht zur Unverständlichkeit des Antrags, da sie in verständlicher Weise das Unterlassungsgebot konkretisieren.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zu, da die Beklagte bei der Werbung auf ihrer Internetseite X eine irreführende geschäftliche Handlung begangen hat.
Die Beklagte hat gemäß §§ 3, 5, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG unlauter gehandelt, indem sie auf ihrer Internetseite im ersten Buchungsschritt in der Flügeübersicht als jeweiligen Flugpreis nicht den vollständigen Endpreis inklusive Buchungsgebühren angegeben hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie durch einen Sternchenvermerk zumindest darauf hingewiesen hat, dass Buchungsgebühren anfallen, da sie auch in Zusammenhang damit die Höhe der Buchungsgebühren nicht erwähnt hat.
Die Erforderlichkeit der unmittelbaren Angabe eines Gesamtpreises ergibt sich aus den genannten Vorschriften unter Berücksichtigung von Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Diese ist auch auf die Beklagte als Vermittlerin anwendbar, denn sie regelt gemäß Art. 1 der Verordnung nicht nur die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und das Recht von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, sondern auch die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste. Der letztgenannte Gesichtspunkt begründet unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe des Verordnungsgebers die Anwendbarkeit auf Vermittler. Unter Nr. 16 der Erwägungsgründe heißt es, dass die Kunden in der Lage sein sollen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Diesem Erwägungsgrund kann nur Rechnung getragen werden, wenn die betreffenden Regelungen auch auf Vermittler von Flügen Anwendung finden.
Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 bestimmt, dass Preis, Steuern, Gebühren und sonstige zusätzliche Entgelte zwingend stets anzugeben sind. Der angegebene Flugpreis muss mithin bereits anfänglich eine eventuelle Servicecharge enthalten; irreführend ist es, wenn die Angaben zum kompletten Endpreis sowie zu anderen Elementen fehlen (vgl. Götting/Nordemann/Nordemann, 1. Aufl. 2010, § 5a UWG Rn 164).
Diesen Anforderungen genügt die gerügte Internetdarstellung der Beklagten nicht. Auch der Sternchenhinweis auf die nicht enthaltenen Buchungsgebühren ändert daran nichts, denn dieser enthält weder eine Angabe des Endpreises noch eine Angabe bezüglich der Höhe der anfallenden Buchungsgebühren. Der Verbraucher wird auch gerade dadurch irregeführt, dass bereits im ersten Schritt durch Betätigung des Links "Preisstruktur" der Preis als "Gesamtpreis" ausgewiesen wird, an dieser Stelle aber verschwiegen wird, dass eine Buchungsgebühr zu entrichten ist und dem Verbraucher im vierten Buchungsschritt ein wiederum als "Gesamtpreis" bezeichneter höherer Preis dargestellt wird. Ein verständiger Verbraucher versteht unter dem Begriff "Gesamtpreis" den Preis, der von ihm tatsächlich zu zahlen ist.
Auch ohne Berücksichtigung der genannten EG Verordnung wäre der Sternchen-Hinweis in der hier erfolgten Art und Weise zu beanstanden, da er nur scheinbar der Klarstellung des Preises dient. Der Verbraucher wird aber durch Betätigung des Links "Preisstruktur", durch den ein neues Popup-Fenster geöffnet wird, mit einem "Gesamtpreis" konfrontiert, der gerade nicht die Buchungsgebühren enthält.
Die von § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet und ist von der Beklagten nicht ausgeräumt worden.
Daneben hat der Kläger einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 200,00 Euro aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, besteht ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale (vgl. OLG Hamburg, 25.06.2008 - 5 U 13/07, Rn. 47). Der Kläger hat die Beklagte nach den vorstehenden Erwägungen auch berechtigt abgemahnt.
Die Kammer schätzt die dem Kläger entstandenen Aufwendungen auf der Grundlage seines detaillierten und nachvollziehbaren Vortrags in Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 15.000,-- €
LG Düsseldorf:
Urteil v. 03.02.2010
Az: 12 O 173/09
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