Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 23. Juni 2008
Aktenzeichen: AN 1 M 08.00236
(VG Ansbach: Beschluss v. 23.06.2008, Az.: AN 1 M 08.00236)
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt 360,10 EUR.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Berichterstatters vom 10. Oktober 2007 (AN 1 K 07.00096) wurden in der Verwaltungsstreitsache der anwaltlich vertretenen Klägerin nach Aufhebung der angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheide vom 14. Dezember 2006 durch den Beklagten aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die Kosten in Höhe von 606,65 EUR festzusetzen.
Abgerechnet wurden u.a. neben einer Verfahrensgebühr auch eine 1,2 fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV, § 13 RVG in Höhe von 159,60 EUR sowie eine 1,0 fache Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002, 1003 VV (jeweils ohne MWSt), ferner eine Dokumentenpauschale für die infolge seitens des Beklagten dem Gericht nicht übermittelter Ablichtungen für die Klägerseite erforderliche Fertigung von 20 Kopien (der einschlägigen Satzungsbestimmungen). Die Beklagtenvertreter hielten weder den Ansatz einer Terminsgebühr noch denjenigen einer Erledigungsgebühr für gerechtfertigt; auch die geltend gemachte Dokumentenpauschale sei abzusetzen.
MitBeschluss vom 17. Januar 2008setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem Beklagten an die Klägerin im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 241,55 EUR zzgl. Zinsen fest. Die zur Festsetzung beantragte Termins- bzw. Erledigungsgebühr erkannte sie hierbei nicht als erstattungsfähig an; ebenso abgelehnt wurde die geltend gemachte Dokumentenpauschale. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochten Beschluss und dessen Begründung Bezug genommen.
Der Bescheid wurde dem Klägervertreter am 22. Januar 2008 - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen - gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit einem am 5. Februar 2008 per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erhob der Klägervertreter hiergegen €Beschwerde€ mit dem Antrag auf €Entscheidung des Gerichts€, die gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 24. Oktober 2007 geltend gemachten Kosten abzüglich der zwischenzeitlich zurückerstatteten gerichtlichen Dokumentenpauschale von 5,-- EUR vollumfänglich festzusetzen. Entgegen der Annahme der Kostenbeamtin liege ein besonderes Tätigwerden des Bevollmächtigten zur Vermeidung des angesetzten Verhandlungstermins vor; insoweit werde auf die mit dem Gericht geführten Telefonate vom 10. September und 8. Oktober 2007 sowie auf den Schriftsatz vom 24. September 2007 verwiesen. Ein besonderes Tätigwerden des Klägervertreters könne auch dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 9. Oktober 2007 entnommen werden. Hinzuweisen sei insoweit auch auf die fernmündliche Kontaktierung des Architekten der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dessen Bestätigung vom 4. April 2007 mit Schriftsatz vom 24. September 2007 zur Vermeidung einer Zeugeneinvernahme vorgelegt worden sei. Auch die Terminsgebühr sei entstanden: zum einen dadurch, dass das Gericht bereits vorher mit den Parteien verhandelt habe, zum anderen durch die bereits angeführte Kontaktierung des Architekten der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Schließlich sei auch die Dokumentenpauschale zu Recht gefordert worden, da die Klägerin im Rahmen der ihr gewährten Akteneinsicht Ablichtungen der seitens des Beklagten bei Gericht ohne die erforderlichen Kopien für die Klägerin eingereichten gemeindlichen Rechtsvorschriften habe anfertigen müssen. Zutreffend sei zwar, dass die Kopien für die eigene Partei in der Auslagenpauschale enthalten seien. Dies gelte indes nicht auch für von der Gegenseite übermittelte Schriftsätze bzw. Anlagen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vor; auf die Begründung ihrer Nichtabhilfeentscheidung wird Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist in Anbetracht des ausdrücklich begehrten €Antrags auf Entscheidung des Gerichts€ - trotz der unzutreffenden zusätzlichen Bezeichnung durch den Klägervertreter als €Beschwerde€ - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. €Erinnerung€) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anzusehen. Dieser Antrag, über den vorliegend der Berichterstatter zu entscheiden hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.12.2003, 1 N 01.1845, BayVBl 2004, 505 f., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14.2.1996, 11 VR 40/95, NVwZ 1996, 786, und OVG Hamburg, Beschluss vom 2.5.1997, Bs IV 223/96, NVwZ-RR 1998, 462; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 165, RdNr. 3), ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), sachlich aber nicht begründet.
Die der Klägerin von dem Beklagten zu erstattenden Kosten wurden in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgesetzt. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dokumentenpauschale, Erledigungs- und Terminsgebühr abgelehnt.
Die Versagung der geltend gemachtenErledigungsgebührist nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 13 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Nach Teil 1 Allgemeine Gebühren Nr. 1002 Satz 1 dieser Anlage entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.
Erforderlich ist insoweit - wie bereits nach der früher einschlägigen Vorschrift des § 24 BRAGO - eine b e s o n d e r e, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, 4 C 60.79, NVwZ 1982, 36; Urteil vom 4.10.1985, 8 C 68.83, BayVBl 1986, 158; BayVGH, Beschluss vom 22.10.1999, 5 C 99.2505; Beschluss vom 17.9.1993, 24 C 93.30264, NVwZ-RR 1994, 299; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.9.2000, 1 O 3119/00, JurBüro 2001, 249; Beschluss vom 2.12.1982, 6 OVG B 48/82, AnwBl 1983, 282; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.4.1990, 6 S 2474/89, VBlBW. 1990, 373; Beschluss vom 5.9.1991, 11 S 1005/91, NVwZ-RR 1992, 335; Beschluss vom 5.2.1993, 1 S 280/93, JurBüro 1994, 31; OVG Münster, Beschluss vom 28.1.1975, III B 927/74, NJW 1976, 261; Beschluss vom 25.5.1992, 19 E 510/92, NVwZ-RR 1993, 111; VGH Kassel, Beschluss vom 30.8.1993, 5 TJ 1097/93, NVwZ-RR 1994, 300).
Diese, in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nahezu einhellig vertretene Auffassung, der das Gericht folgt, hat ihren Grund in dem der Vorschrift zugrunde liegenden Gesetzeszweck. Es sollte ein Gebührentatbestand für die Fälle geschaffen werden, in denen keine Vergleichs- bzw. Einigungsgebühr anfällt, weil die Rechtssache sich auf eine andere Weise als durch einen Vergleich der Beteiligten erledigt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.4.1990, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 28.1.1975, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1959, 1 C 22/58, NJW 1960, 934).
Der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts muss über die Tätigkeit hinausgehen, die bereits durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.; Urteil vom 4.10.1985, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 5.2.1993, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 25.5.1992, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 30.8.1993, a.a.O.). Für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderlich ist demnach, dass angesichts des Charakters der Gebühr als Erfolgsgebühr nur eine Mitwirkung des Rechtsanwaltes ausreicht, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist und durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten wird, sondern € wie bei der Einigung € auf den b e s o n d e r e n Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung zielt (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller/Raabe, a.a.O., VV 1002, RdNrn. 15 und 18). Allein diese letztgenannte Ansicht entspricht dem Gesetzeszweck, einen der Einigungsgebühr entsprechenden Tatbestand für die Fälle zu schaffen, in denen die Beteiligten sich nicht vergleichen können. Da demnach die Gebühr anstelle der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV-RVG) tritt, ist eine Mitwirkung des Anwalts an den die Erledigung verursachenden Maßnahmen nötig, d.h. die anwaltliche Tätigkeit muss irgendwie ursächlich für die Erledigung geworden sein. Bei Erledigung der Rechtssache ohne Zutun des Anwalts kann eine zusätzliche Erfolgsgebühr im Sinne der Nr. 1002 VV-RVG nicht entstehen. Dieses Zutun kann dabei nicht nur in der Führung des Geschäftes im Rechtsstreit durch Erhebung und Begründung der Klage oder anderer Anträge bestehen, da die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen durch eine Verfahrens-, Geschäfts- oder Terminsgebühr abgegolten ist (Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, VV 1002, RdNr. 12; BayVGH, Beschluss vom 23.3.2005, 3 C 03.2440).
Eine solche Tätigkeit hat der Bevollmächtigte der Klägerin hier nicht erkennbar entfaltet. Ausweislich des Inhalts der vorliegenden Gerichtsakte hat er über seine schriftsätzlichen Äußerungen, mit denen er sich gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 14. Dezember 2006 gewandt hat, keine (außerprozessualen oder prozessualen) Tätigkeiten entfaltet, die auf eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits abzielten. Allein die Einlegung des Rechtsbehelfs - der Klage - und dessen/deren Begründung reichen jedoch regelmäßig für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals €durch die anwaltliche Mitwirkung" nicht aus. Über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrags - der Klageerhebung und -begründung - hinausreichende b e s o n d e r e Aktivitäten, die gerade dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung dienten, sind nicht ersichtlich. Schriftsätzliche Ausführungen zur Begründung der erhobenen Klage lassen die Erledigungsgebühr ebenso wenig entstehen wie die Vorlage von den Sachvortrag belegender Beweismittel (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.4.1990, 6 S 2474/89, VBlBW 1990, 373 f.).
Auch gegen die Versagung der geltend gemachtenTerminsgebührbestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 Teil 3 zum RVG entsteht die Terminsgebühr zum einen für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, zum anderen für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin, ferner für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, nicht aber für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Darüber hinaus sieht die Geb.Nr. 3104 vor, dass die Terminsgebühr €... auch entsteht, wenn ...€ eine der drei dort bezeichneten - hier nicht vorliegenden Voraussetzungen gegeben ist. Da nach dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen bereits die bloße Wahrnehmung von Besprechungskontakten, die auf die gütliche Beilegung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, die Terminsgebühr auslösen sollen, weil honoriert werden soll (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 260), wenn ein Rechtsanwalt ohne Beteiligung des Gerichts zu einer möglichst frühzeitigen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt, genügen zwar nach der Rechtsprechung bereits telefonische Kontakte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2006, 5 A 330/05) oder der Austausch von e-mails (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.5.2007, 14 W 373/07, MDR 2007, 985), wenn nur Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt bzw. unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung ausgetauscht werden (vgl. BGH, NJW 2007, 2858 f.). Voraussetzung ist jedoch, dass diese BesprechungskontakteohneBeteiligung des Gerichts stattgefunden haben. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 24. September 2007 zwar belegt, dass die Klägerin mangels Eigentümerstellung im maßgeblichen Zeitpunkt falsche Adressatin des Bescheids ist. Dies hat er indes nicht - wie für das Entstehen der Terminsgebühr erforderlich - unmittelbar gegenüber dem Beklagten bzw. dessen Vertretern - verbunden mit der Anregung, der Klage durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide abzuhelfen - geltend gemacht. Diese Anregung erfolgte vielmehr durch das Gericht gelegentlich der Übermittlung des vorgenannten Schriftsatzes des Klägervertreters. Nachfolgende, auch fernmündliche Gespräche des Klägervertreters mit den Beklagtenvertretern sind irrelevant, da insoweit in keiner Weise ersichtlich ist, dass durch diese Rahmenbedingungen für eine darauf beruhende Einigung abgeklärt worden wären. Über die Kosten des Verfahrens hatte das Gericht im Einstellungsbeschluss vom 10. Oktober 2007 gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auch Telefonate, die der Beibringung von Beweismitteln dienen, vermögen die Entstehung einer Terminsgebühr nicht zu rechtfertigen.
Soweit Abs. 3 der Vorbemerkung 3 der Anlage 1 Teil 3 RVG von €Besprechungenauchohne Beteiligung des Gerichts€ spricht, bedeutet dies nicht, dass auch Besprechungen unter gerichtlicher Beteiligung zu verstehen wären. Diese in Abs. 3 der Vorbemerkung 3 angesprochene (dritte) Variante ist vielmehr im Zusammenhang mit den beiden zuvor angesprochenen Varianten zu sehen, die eine gerichtliche Beteiligung voraussetzen. Die Mitwirkung an Besprechungen außerhalb der Vertretung unmittelbar (durch Anberaumung einer Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermins) oder mittelbar (durch Anberaumung eines Termins durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen) gerichtlich initiierter Termine soll nur dann honoriert werden, wenn sie nicht durch Beteiligung des Gerichts zustande gekommen sind.
Hinsichtlich der begehrtenDokumentenpauschalehat die Urkundsbeamtin schließlich zu Recht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.1.1999, 23 C 98.2074) darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten vorgelegten (Abgabe-) Satzungen Bestandteil der Behördenakten sind, deren im Rahmen der Akteneinsicht aus Behördenakten erfolgte Ablichtung für die Handakte des Anwalts zur ordentlichen Geschäftstätigkeit eines Rechtsanwalts gehört, weshalb die entsprechenden Kosten als allgemeine Geschäftsunkosten mit der Verfahrensgebühr abgegolten seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.2.1995, 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382 ff.; BGH, Beschluss vom 5.12.2002, I ZB 25/02, NJW 2003, 1127 ff.).
Nach alledem ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
VG Ansbach:
Beschluss v. 23.06.2008
Az: AN 1 M 08.00236
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