Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 16. November 2006
Aktenzeichen: 28 U 80/03
(OLG Hamm: Urteil v. 16.11.2006, Az.: 28 U 80/03)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.03.2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 212.620,97 € nebst Zinsen
aus 141.171,95 € in Höhe von 1,04 % seit dem 13.08.2004 bis zum 30.08.2004,
danach jeweils
1,12 % bis 29.09.2004
1,16 % bis 29.10.2004
1,23 % bis 30.11.2004
1,30 % bis 31.12.2004
1,32 % bis 31.01.2005
1,34 % bis 09.02.2005
aus 149.521,29 € in Höhe von 1,36 % seit dem 10.02.2005 bis zum 28.02.2005
1,38 % bis 31.03.2005
1,42 % bis 29.04.2005
1,44 % bis 31.05.2005
1,47 % bis 30.06.2005
1,52 % bis 06.07.2005
aus 158.397,70 € in Höhe von 1,50 % seit dem 07.07.2005 bis zum 27.07.2005
1,56 % bis 22.08.2005
aus 209.145,57 € in Höhe von 1,58 % seit dem 23.08.2005 bis zum 31.08.2005
1,66 % bis 30.09.2005
1,73 % bis 31.10.2005
1,75 % bis 28.11.2005
1,85 % bis 30.12.2005
1,89 % bis 03.01.2006
aus 212.620,97 € in Höhe von 1,88 % seit dem 04.01.2006 bis zum 31.01.2006
1,95 % bis 28.02.2006
2,04 % bis 31.03.2006
1,99 % bis 28.04.2006
1,96 % bis 31.05.2006
2,03 % bis 30.06.2006
und für die Folgezeit in Höhe der gesetzlichen peruanischen
Zinsen gemäß dem amtlichen peruanischen Staatsanzeiger
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 25 % aller weiteren von der peruanischen Regierung an die T zur Ablösung der H-Forderung gezahlten Beträge aus dem Peru-Abkommen Peru VI vom 07.05.1997 zu zahlen nebst gesetzlicher peruanischer Zinsen seit Eingang der Zahlungen bei T gemäß dem amtlichen peruanischen Staatsanzeiger.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 68 % dem Kläger und zu 32 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % der aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Gründe
A.
Der Kläger, der ein peruanischer Rechtsanwalt ist, macht gegen die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der Fa. H & Co. GmbH ist (verschmolzen auf die Beklagte mit Handelsregistereintragung vom 19.08.1994), Honoraransprüche von 2.425.041,43 DM (= 1.239.903,99 €) für seine Tätigkeit in der Zeit von 1971 bis 1999 im Zusammenhang mit der Eintreibung von Kaufpreis- und Wechselansprüchen aufgrund von Maschinenlieferungen an die Fa. X (nachfolgend "X"), X2, Peru, auf der Grundlage einer Erfolgshonorarvereinbarung geltend.
Die Fa. H hatte am 22.06.1965 einen Kaufvertrag mit der X über die Lieferung einer Driam-Spiralrohrherstellungsmachine geschlossen. Die Maschine wurde 1966 nach Peru ausgeliefert. Die T Kreditversicherungs AG (im folgenden: T) übernahm namens und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland am 20.10.1965 eine Ausfuhrgarantie zur Deckung des Ausfuhrrisikos. Für die aus dem Vertrag resultierende Forderung wurden verschiedene Sicherheiten gegeben, so ein Wechsel der X über 1.291.920,24 DM (+ 400.000,- DM, die von der Schuldnerin jedoch beglichen wurden) sowie eine Bürgschaft der peruanischen Versicherungsgesellschaft Y Zahlungsschwierigkeiten der X führten u.a. zu verschiedenen Prolongationen der Wechsel, zu einem Vertrag über die die Anerkennung und Umschuldung der offenen Forderungen unter Beteiligung verschiedener Sicherungsgeber, zur Begründung eines Pfandrechts an der Maschine sowie zu Bürgschaften und Hypotheken. Insoweit wird auf die einzelnen Nachträge zur Ausfuhrerklärung (= Anlage B 1) Bezug genommen.
Am 13.05.1968 wurde die Versicherungsgesellschaft, nachdem diese in eine Krisensituation geraten war, durch die staatliche Aufsichtsbehörde über das Banken- und Versicherungswesen in Peru Y2 (Y2) übernommen. Am 11.11.1968 erfolgte ein Schuldanerkenntnis der X hinsichtlich einer Wechselforderung der Beklagten von 1.691.920,44 nebst 9,5 % Zinsen seit dem jeweiligen Verfallsdatum der entsprechenden Wechsel.
Im Jahre 1971 wurde der Kläger mit der Durchsetzung der Forderungen beauftragt. Unter dem 17.05.1971 erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger zu diesem Zweck eine notariell beurkundete Generalprozessvollmacht. Am 15.10.1971 schlossen die Parteien eine Erfolgshonorarvereinbarung mit dem folgenden Inhalt (Übersetzung):
"...
2. Gemäß der im vorstehenden Absatz erwähnten Vollmacht hat K Anweisung erhalten, mit dem Ziel die entsprechenden Gerichtsverfahren gegen die folgenden Schuldner von H anzustrengen...
3. K verpflichtet sich ausdrücklich, sein Bestes bei der Abwicklung dieser Gerichtsverfahren zu tun.
4. K übernimmt diese Verfahren so lange, bis sie vollständig abgeschlossen sind.
5. H erkennt dem K als Honorar 20 % des Betrages zu, den es dem K bei den erwähnten Schuldnern einzutreiben gelingt, wobei von diesem Prozentsatz die durch Belege nachgewiesenen Kosten ausgenommen sind.
6. K erhält den ihm als Honorar zustehenden, im vorangehenden Punkt erwähnten Prozentsatz am Schluß eines jeden Prozesses..."
In den Jahren 1971 ff. führte der Kläger verschiedene Klageverfahren aus dem Schuldanerkenntnis gegen die X und die Versicherungsgesellschaft F i.L. durch. Durch Urteil des 10. Zivilgerichts vom 16.08.1977 wurde seinen Anträgen stattgegeben. Nachdem dieses Urteil zunächst mit Urteil des Berufungsgerichts bestätigt wurde, wurde die Klage auf erneute Berufung durch die M2 für unzulässig erklärt. Die Vollstreckungsversuche, die der Kläger für die Rechtsvorgängerin der Beklagten unternahm, scheiterten, obwohl er zahlreiche Titel erwirkte und zur Erreichung des Ziels überdies erhebliche Bemühungen auch auf politischer Ebene entfaltete.
In den Jahren 1973 und 1979 gewährte die T der Beklagten Teilentschädigungen von 531.491,78 DM am 04.06.1973 und von 21.938,71 DM am 23.08.1979.
Unter dem 13.05.1975 trafen der Kläger und die Fa. H eine ergänzende Vereinbarung zur Auslegung ihrer Honorarvereinbarung und zur Klarstellung der Abrechnung, wobei es insbesondere in Ziff. 1 a) heißt, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass "dass nach der bestehenden vertraglichen Regelung bei der Berechnung des 20%igen Honorars für Dr. u2 dem Betrag auszugehen ist, der nach Abzug der Auslagen kassiert werden konnte."
Am 18.09.1985 erwirkte der Kläger im Rahmen des Liquidationsverfahrens ein Schuldanerkenntnis der Y2 als Liquidationsverwalterin über die Kapitalforderung der Beklagten in Höhe von 1.291.920,44 DM. Die Kapitalforderung wurde zudem in die Liquidationstabelle der F, der Bürgin der ursprünglichen Wechselforderung, eingetragen, wobei eine Umrechnung zum Wechselkurs von 1971 in 15.063.793,- Soles (11,66 Soles pro 1 DM) erfolgte. Dieser Betrag entsprach durch die massive Inflation etwa 300,- DM. Auf dieser Basis hinterlegte die Y2 nur diesen Betrag bei der Zentralbank von Peru.
In einem Klageverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az. 3 O 248/85) nahm zwischenzeitlich die Fa. H mit Klage vom 19.09.1985 die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines nicht entschädigten Forderungsanteils in Höhe von 546.491,98 DM (648.988,70 DM ./. Selbstbehalt) in Anspruch.
Der Kläger erhob Klage gegen die Y2, mit der er beantragte, festzustellen, dass die Y2 aus dem Schuldanerkenntnis verpflichtet ist, die Kapitalforderung in DM bzw. in Soles unter Zugrundelegung des Wechselkurses zu begleichen. Der Kläger führte diesen Rechtsstreit durch alle zivilrechtlichen Instanzen. Gleichwohl war den Aktionären der M3das Vermögen der Versicherungsgesellschaft gemäß Beschluss der Y2 vom 31.03.1986, ohne dass ausreichendes Vermögen deponiert war, zurückgeben worden. Mit Urteil der M2 vom 21.12.1987 wurde dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Die in Liquidation befindliche Versicherungsgesellschaft M3 leitete demgegenüber wiederum eine Gegenklage ein, die wegen entgegenstehender Rechtskraft mit Urteil der M2 vom 10.08.1993 zurückgewiesen wurde. Daraufhin leitete der Kläger diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein.
Mit Schreiben vom 06.12.1993 bat der Kläger die Fa. H unter Berücksichtigung der langen verstrichenen Zeit und der Zeit, die wahrscheinlich noch bis zur endgültigen Lösung dieser Angelegenheit vergehen werde, um eine Erhöhung des Erfolgshonorars auf 50 %, und zwar nur in Bezug auf irgendwelche zukünftigen Einnahmen, falls es diese gebe. Unter dem 22.04.2004 wurde Honorarvereinbarung entsprechend modifiziert. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erklärte sich "... damit einverstanden, die zwischen Ihnen und der Firma H bestehende Honorarvereinbarung dahingehend abzuändern, dass das Erfolgshonorar hinsichtlich aller zukünftig realisierten, eingehenden Beträge auf 50 % angehoben wird."
Gegen die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen legte die F i.L. am 03.01.1994 Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 30.05.1994 berichtete der Kläger über die geführten Verfahren und wies auf die Möglichkeit hin, die Versicherungsbehörde wegen Verletzung ihrer Amtspflicht in Anspruch zu nehmen. Dabei sei allerdings das größte Hindernis, "dass nach den peruanischen Gesetzen gegen eine Behörde nicht vollstreckt werden kann, so dass wir Gefahr laufen, einen wertlosen Titel zu erstreiten..."
Der Beschwerde wurde am 21.07.1994 durch Urteil der Corte Superior de Justicia stattgegeben. Der Kläger trat an zahlreiche politische Instanzen sowie an die Öffentlichkeit heran und beantragte auf gerichtlichem Wege die Aufhebung des Urteils, indem er am 18.08.1994 das Rechtsmittel der Revision einlegte. Daraufhin wurden mit Beschluss vom 23.11.1995 von der Sala Civil Transitoria die Urteile der M2 von 1987 und 1993 für nichtig und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt.
Unter dem 21.12.1995 berichtete der Kläger über den Verfahrensverlauf, wobei ausdrücklich auch auf einen krassen Missstand des peruanischen Rechtssystems Bezug genommen wurde. Mit weiterem Schreiben vom 16.05.1996 bat er die Beklagte, dringend die Unterstützung der Deutschen Botschaft einzuholen, weil der Fall bei T versichert sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.1996 bat die Beklagte den Kläger um klarstellende Stellungnahme, ob das Urteil vom 23.11.1995 nunmehr bedeute, dass damit alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Peru erschöpft seien und somit ein negativer Ausgang der Angelegenheit festgestellt werden müsse. Mit Schreiben vom 22.05.1996 erklärte der Kläger, dass seine Antwort "JEIN, überwiegend ja" sei. Bei einer Anrufung des Verfassungsgerichts würde man zwar einen "pyrrischen Sieg", aber, weil die Schuldnerin alles verkaufen würde, ein "unvollstreckbares Urteil" erreichen. Gleichzeitig wurde gebeten, die Unterstützung der Deutschen Botschaft zu holen. Mit einem weiteren Schreiben vom 01.07.1996 wies der Kläger u.a. darauf hin, dass die große Gefahr bestehe, dass der erstinstanzliche Richter die noch bestehende Pfändung aufheben werde, womit eine Vollstreckung selbst bei einem Obsiegen in letzter Instanz de facto unmöglich würde.
In der Folgezeit wurde eine Lösung auf politischer Ebene gesucht, wobei der Kläger die Angelegenheit auch persönlich mit dem peruanischen Präsidenten M4 besprach. Der Kläger wandte sich u.a. an die Deutsche Botschaft, den Außenminister und den Justizminister der Republik Peru.
Der Kläger erstritt sodann vor der der M2 ein obsiegendes Urteil vom 16.08.1996, mit dem festgestellt wurde, dass die weitere Vollstreckung nicht gegen die F, sondern gegen die Y2 vorgenommen werden müsse. Eine unmittelbare Zwangsvollstreckung gegen diese kam indes nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 11.09.1996 wandte sich der Kläger an die T und bat um deren Unterstützung bei der Eintreibung der Forderung. Mit Schreiben vom 11.09. und 16.09.1996 an die Rechtsanwälte der Beklagten verwies der Kläger auf die Notwendigkeit einer Lösung der Angelegenheit auf politischer Ebene. Ab Februar 1997 gab es Bemühungen um eine Einbeziehung der Forderungen in ein Umschuldungsabkommen zwischen der BRD und Peru. Mit Schreiben vom 28.02.1997 teilte der Kläger mit, dass er mit den T-Bestrebungen vollkommen einverstanden sei. Mit Schreiben vom 04.03.1997 teilte der Kläger den Rechtsanwälten der Beklagten unter Hinweis darauf, dass sich die Schuld (aufgrund in Peru zulässiger Zinseszinsen) nunmehr auf bereits 17.957.470,40 DM belaufe, mit: "... Insoweit ist festzuhalten, dass meine gerichtlichen Bemühungen letztendlich zu Gunsten von H GmbH ausgegangen sind. Leider heißt dies aber noch nicht, dass eine Vollstreckung, wie sie nun eigentlich möglich sein müsste, nunmehr auch stattfinden kann. Dies liegt daran, dass der peruanische Staat dann gegen eine staatseigene Institution, also gegen sich selbst vollstrecken müsste. Dazu wird er aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht bereit sein. Somit teile ich ihnen hiermit mit, dass von meiner Seite keinerlei Bedenken gegen eine vergleichsweise, außergerichtliche Einigung bezüglich des gesamten, oben genannten Betrags bestehen. Im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit und Ineffizienz der peruanischen Justiz, insbesondere bei Verfahren gegen den Staat selbst, scheint mir dies der einzig gangbare Weg zu sein, um die Forderung H & Co. GmbH nach so langer Zeit doch noch zu realisieren (...) Bitte teilen Sie mir mit, wann voraussichtlich die Umschuldungsverhandlungen abgeschlossen sind." Unter Außerachtlassung der Zinseszinsen ergab sich bei einem Zinssatz von 9,5 % vom jeweiligen Verfallsdatum der entsprechenden Wechsel an bis zum 04.03.1997 eine Forderung von 4.744.168,38 DM.
Ebenfalls am 04.03.1997 erteilte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Fa. H der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die T, Auftrag und Vollmacht, im Zuge der vom 11.03. bis 14.03.1997 durchzuführenden Umschuldungsverhandlungen zwischen der Regierung der BRD und der Regierung der Republik Peru bezüglich ihrer unbezahlt gebliebenen Exportforderung eine bestmögliche vertragliche Regelung mit der Regierung des Schuldnerlandes Peru über die Anerkennung und Teilung dieser Forderung herbeizuführen. Aufgrund dessen wurde die Forderung gegen den X in die Verhandlungen über das Umschuldungsabkommen Peru VI mit einbezogen. Mit Schreiben vom 05.03.1997 übersandte der Kläger der Beklagten diverse, von ihr gewünschte Informationen über den Forderungsbestand und ihrer rechtlichen Einordnung. Der Kläger sah in Absprache mit der Beklagten vorläufig davon ab, weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.1997 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass man sich mit der T hinsichtlich der bisher entstandenen Anwaltskosten auf eine bestimmte Formel geeinigt habe. Man gehe davon aus, " dass Ihre Tätigkeit auf jeden Fall kausal für einen denkbaren, derzeit aber noch nicht abzusehenden Verhandlungserfolg im Rahmen der in der kommenden Woche stattfindenden Umschuldungsverhandlungen ist. Demgemäß ist die T zwar offensichtlich bereit, sich von dem ihr zustehenden, ungefähr hälftigen Anteil der jetzt noch verfolgten Forderung Ihre Erfolgsprovision abziehen zu lassen, allerdings nur in der früher mit ihr abgestimmten Höhe von 20 %. Die nachfolgend von der Firma H mit Ihnen vereinbarte Erhöhung des Erfolgshonorars auf 50 % würde damit nur auf den anderen hälftigen Forderungsanteil Anwendung finden, der der Firma H zusteht. Wir bitten Sie daher um ihre Zustimmung, dass Sie mit dieser Regelung einverstanden sind...". Der Kläger hielt dies gemäß Schreiben vom 13.03.1997 für "unverständlich" und bat um weitere Aufklärung. Mit Schreiben vom 21.03.1997 teilte die Beklagte mit, dass die Kausalität in der Gebührenfrage hinterfragt werde, und bat erneut, dem Kompromiss zuzustimmen. Der Kläger bat demgegenüber mit Schreiben vom 25.03.1997 um weitere Auskünfte insbesondere über den T zugesagten Prozentsatz von den zu erwartenden Einnahmen.
Unter dem 07.05.1997 wurde das Umschuldungsabkommen Peru VI geschlossen, in das die Forderung gegen die X in Höhe eines Gesamtbetrages von 2.614.821,13 DM (gemäß Anl. 6 zum Abkommen) einbezogen wurde, der sich zusammensetzt aus 1.291.920,44 DM für durch Wechsel mit C der C2 unterlegte Forderungsanteile aus dem gedeckten Liefergeschäft zuzüglich kapitalisierter Zinsen für die Zeit vom 31.12.1985 bis 31.12.1996 in Höhe von 1.322.900,69 DM. Zahlungen hieraus, die die Beklagte erreichten, waren zunächst nicht geflossen.
Durch anwaltliches Schreiben vom 08.09.1997 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den von T erzielten Verhandlungserfolg, wobei sie ihm mitteilte: "... T steht jetzt auf dem Standpunkt, dass der jetzt erzielte Verhandlungserfolg nicht kausal auf Ihre Bemühungen zurückzuführen ist. (...) In unserer Diskussion mit der T (...) musste redlicherweise eingeräumt werden, dass ihre Tätigkeit für den jetzt erzielten Verhandlungserfolg nicht kausal ist. Unsere Mandantin steht gleichwohl auf dem Standpunkt, dass Ihnen von dem jetzt eingehenden Betrag ein angemessener Anteil zustehen soll...". Der Kläger machte unter dem 18.09.1997 demgegenüber geltend, dass er im Laufe von fast 30 Jahren drei Prozesse bis zum höchsten Gericht geführt und erfolgreich abgeschlossen habe. Ohne diese Erfolge wäre man nicht in der Lage zu kassieren. Ohne seine Mitwirkung seien die Forderungen verjährt gewesen. Wenn man nicht in der Lage sei, etwa 70 oder 80 % von der Forderung über 17.957.470,40 DM (bis 12.05.1997) zu erreichen, sei er sofort bereit, gegen die Y2 zu vollstrecken, weil er die Titel dafür besitze.
Die Beklagte bat mit Schreiben vom 27.11.1997, von einer Vollstreckung der Forderung abzusehen. Der Kläger wies mit Schreiben vom gleichen Tage darauf hin, dass er bei einem Verzicht der Urteilsvollstreckung hinsichtlich des Honorars auf einen Erfolgsbetrag von 50 % in Höhe von 2,5 Mio. DM bestehen müsse. Die Beklagte entgegnete, dass sie, da ihr aus der von der T in Peru erzielten Einigung nichts bekannt sei, was eine Vollstreckung aus den vorliegenden Titeln hindern könnte, den vom Kläger angekündigten Vollstreckungsbemühungen nicht im Wege stehe, so dass dieser auf seine Kosten und sein Risiko das ihm erforderlich Erscheinende veranlassen könne.
Mit Schreiben vom 04.12.1997 bat der Kläger die Beklagte um Unterzeichnung einer vorformulierten Vollmacht für die Durchführung einer Acción de Cumplimiento, einer Art Amtshaftungsklage (Erfüllungsklage) gegen den Behördenleiter der staatlichen Aufsichtsbehörde. Mit notariellem Schreiben vom 05.12.1997 wurde dem Leiter der Y2 eine Erfüllungsklage angedroht, wenn er den Y2-Entscheid vom 18.09.1985 nicht erfüllen würde.
Mit Schreiben vom 05.01.1998 forderte die Beklagte den Kläger nach Rücksprache mit der T auf, nunmehr alle Bemühungen, aus den vorliegenden Titeln Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu versuchen, umgehend einzustellen.
In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über den Erfolgshonoraranspruch und versuchten eine vergleichsweise Einigung, die letztlich nicht zustande kam. Mit Schreiben vom 23.06.1998 führte die Beklagte aus, dass eine Realisierung der Forderung unter Nutzung der regulären, nach der Prozessordnung in Peru vorgesehenen Instanzen durch Zwangsvollstreckung nicht möglich gewesen sei. Die Vollstreckungsbemühungen des Klägers hätten ebenfalls nicht zu einer kurzfristigen Realisierung der Forderung geführt. Ein Erfolgsfall im Sinne der Honorarvereinbarung durch die jetzt erzielte Einbeziehung in das Umschuldungsabkommen zwischen der Republik Peru und der BRD sei nicht eingetreten. Gleichwohl gehe man davon aus, "dass Ihre Tätigkeit sicherlich auch einen Beitrag dazu geleistet hat, dass es überhaupt zu einer Einbeziehung der Forderung in das Umschuldungsabkommen gekommen ist, allerdings ohne dass sich daraus im Sinne der getroffenen Honorarvereinbarung der Erfolgsfall Ihrer Bemühungen ergeben würde. Aus diesen Gründen ist unsere Mandantin grundsätzlich bereit, in Anerkennung Ihrer Bemühungen, allerdings ohne einen dahingehenden Rechtsanspruch anerkennen zu wollen, Ihnen zur Abgeltung aller Ansprüche und Forderungen hinsichtlich der von Ihnen erbrachten Dienstleistungen einen Betrag zu zahlen (...) von 120.000,- DM (...)". Der Kläger unterbreitete demgegenüber unter dem 08.07.1998 ein Gegenangebot über 2.000.000,- DM. Die Parteien führten in der Folgezeit weitere Korrespondenz über die Honorarfrage.
Mit Schreiben 03.03.1999 drohte der Kläger der Beklagten, für den Fall, dass er bis zum 30.03.1999 keine Antwort von ihr erhalte, eine gerichtliche Geltendmachung in voller Höhe von 2,5 Mio. DM zuzüglich angefallener Zinsen sowie weitergehenden Schadensersatzes an. Die Beklagte kündigte den Anwaltsvertrag am 04.03.1999, da aufgrund der insbesondere auch vom Kläger empfohlenen Einbeziehung der Forderungen in das Umschuldungsabkommen eine Realisierung der Forderungen durch Vollstreckung endgültig ausgeschlossen sei, vorsorglich aus wichtigem Grund.
Peru hat inzwischen die Zahlungen aufgenommen. Die Beklagte erhielt hieraus - erst nach dem erstinstanzlichen Urteil - gemäß Schreiben der Euler T vom
13.08.2004 564.687,83 €
10.02.2005 33.397,37 €
07.07.2005 35.505,66 €
23.08.2005 202.991,48 €
04.01.2006 13.901,57 €
850.483,91 €.
Der Kläger hat gemäß seiner Berechnung gemäß Klageschrift S. 17, auf die verwiesen wird, mit der vorliegenden Klage 50 % des Gesamtbetrages der von ihm erstrittenen Urteile in Höhe von 4.850.082,85, also 2.425.041,43 DM, geltend gemacht, hilfsweise 50 % des Betrages, den die Beklagte bei den Umschuldungsverhandlungen erzielt habe, und zwar in Höhe von 1.307.410,56 DM. Insoweit wird auf seine Ausführungen und Berechnungen gemäß Klageschrift S. 24 f. Bezug genommen.
Er hat vorgetragen, dass peruanisches Recht anwendbar sei, wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig sei. Die Höhe von 50 %, die aus dem Angebot der Beklagten in ihrem Schreiben vom 22.04.1994 resultiere, das er angenommen habe, trage der außergewöhnlich langen Prozessdauer und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand Rechnung. Die Vereinbarung eines Erfolghonorars stelle eine aufschiebende Bedingung dar. Art. 176 Còdigo Civil fingiere den bösartig verhinderten Bedingungseintritt, da danach die Bedingung als eingetreten gelte, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, bösgläubig verhindert werde. Mit ihrer mit Schreiben vom 05.01.1998 erfolgten Aufforderung, die Zwangsvollstreckung einzustellen, und mit der Kündigung des Anwaltsvertrages habe die Beklagte die Eintreibung der Forderungen durch ihn bösgläubig verhindert. Sein Schreiben vom 04.03.1997 sei keinesfalls als generelles Einverständnis mit einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits zu werten. Er habe darin deutlich gemacht, dass sich die Schuld einschließlich des nach peruanischem Recht bestehenden Zinseszinsanspruchs auf 17.957.470,40 DM belaufe und dies allein Vergleichsgrundlage sein könne. Aufgrund seiner Interessen hätte es die Beklagte der T nicht gestatten dürfen, einen Vergleichsabschluss zu jeden Bedingungen durchzuführen. Mit der Erteilung des Mandats für die Umschuldungsverhandlungen habe die Beklagte die Zwangsvollstreckung treuwidrig verhindert und ihn so um sein Honorar gebracht. Ihm stehe aber wegen der treuwidrigen Vereitelung des Bedingungseintritts nach wie vor sein vereinbartes Erfolgshonorar zu.
Hinsichtlich der genauen Anträge der Parteien nebst Zinsforderungen in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bl. 294 f. Bezug genommen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass schon die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht realisiert worden seien. Der Kläger habe von keinem der im Vertrag aufgeführten Schuldner etwas eingetrieben, so dass die Voraussetzungen für die Zahlung eines Erfolgshonorars nicht vorlägen. Die Erhöhung des Erfolgshonorars auf 50 % sei unzulässig und unwirksam. Selbst wenn sie wirksam wäre, folge daraus, da der Kläger keine Zahlung bei den im Vertrag aufgeführten Schuldnern eingetrieben habe, kein Zahlungsanspruch des Klägers. Sie habe auch nicht treuwidrig den Bedingungseintritt für das Erfolgshonorar verhindert. Der Kläger selbst habe in seinen Schreiben und aufgrund seiner infausten Prognose für Vollstreckungsversuche den Anlass für die Einbeziehung der Forderung in das Umschuldungsabkommen gegeben. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, die Zwangsvollstreckung mit Erfolg durchzuführen. Seine Tätigkeit sei auch für die Einbeziehung der Forderung in das Umschuldungsabkommen nicht kausal gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 259 ff.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag unbegründet seien. Es könne dahinstehen, ob bezüglich des Vertrages vom 15.10.1971 deutsches oder peruanisches Recht anzuwenden sei, denn in keinem Fall stehe dem Kläger das beanspruchte Erfolgshonorar gegen die Beklagte zu.
Zum Hauptantrag: Wäre deutsches Recht anzuwenden, so sei die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, gleichgültig, ob von 20 % oder 50 % auszugehen sei, nach § 138 BGB (später § 49 b BRAO) nichtig. Der Vertrag vom 15.10.1971 beinhalte die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, denn darin sei ausdrücklich geregelt, dass als Honorar für die Tätigkeit des Klägers, der den Auftrag erhalten habe, entsprechende Gerichtsverfahren gegen die Schuldner X, X4 und X5 zwecks Beitreibung der Forderung der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen die X anzustrengen, 20 % des Betrages zu zahlen sei, den es dem Kläger bei den erwähnten Schuldnern einzutreiben gelinge, wobei durch Belege nachgewiesene Kosten ausgenommen gewesen seien.
Wäre peruanisches Recht anzuwenden und unterstellte man ferner, dass danach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig sei, so bestehe gleichwohl kein Anspruch auf das Erfolgshonorar. Unstreitig habe der Kläger trotz langjähriger Prozesse und zahlreicher vergeblicher Vollstreckungsversuche von keinem der im Vertrag aufgeführten Schuldner Zahlungen beigetrieben. Es fehle deshalb an der Voraussetzung für die Entstehung und Fälligkeit des Erfolgshonoraranspruchs. Ein Anspruch bestehe auch nicht deshalb, weil die Beklagte den Eintritt der Bedingung für das Erfolgshonorar, die Beitreibung von Zahlungen der vertraglich aufgeführten Schuldner, treuwidrig vereitelt habe, weil sie ihn mit Schreiben vom 05.01.1998 aufgefordert habe, alle Bemühungen aus Titeln, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und anderen Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzustellen. Denn diese Aufforderung sei nach dem Zustandekommen des Umschuldungsabkommens in Absprache mit T erfolgt. Über die Einbeziehung der Forderung in das Umschuldungsabkommen sei der Kläger informiert gewesen. Hilfe auf politischer Ebene habe er selbst mehrfach und insbesondere in seinem Schreiben vom 04.03.1997 im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit und Ineffizienz der peruanischen Justiz selbst als den einzig gangbaren Weg der Beklagten empfohlen. Insbesondere auch mit Schreiben vom 04.12.1997 habe der Kläger seine bisherigen umfänglichen vergeblichen Bemühungen dargestellt und angekündigt, nunmehr eine erneute Klage, eine Erfüllungsklage, erheben zu wollen, um auf diesem Wege gegen die Y2 vorzugehen, wobei er es als höchstwahrscheinlich dargestellt habe, dass dann mit einer Zahlung zu rechnen sei, da den leitenden Direktor der Y2 verschärfte strafrechtliche Folgen treffen könnten. Von einer aussichtsreichen unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung sei damit keine Rede gewesen. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass nach nunmehr 26-jährigen vergeblichen Bemühungen des Klägers nur eine weitere im Hinblick auf den Erfolg keineswegs sichere Bemühung zur Beitreibung der Schuld unternommen werden solle und dies, nachdem nunmehr ihre Forderung in das Umschuldungsabkommen bereits einbezogen gewesen sei. Wenn sie daraufhin in Absprache mit T den Kläger zur Einstellung seiner Aktivitäten aufgefordert habe, so sei dies nicht als treuwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte habe sich auch nicht treuwidrig verhalten, indem sie der Bundesrepublik Deutschland die für die Umschuldungsverhandlungen erforderliche Vollmacht erteilt habe.
Zum Hilfsantrag: Auch der Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Unterstelle man diesbezüglich die Anwendung deutschen Rechts, so würden auch insoweit die dazu dargelegten Erwägungen gelten. Unterstelle man die Anwendung peruanischen Rechts und weiter eine danach zulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars, so habe der Kläger gleichfalls keinen Honoraranspruch. Die Einbeziehung der Forderung der Beklagten beruhe weder auf dem Tätigwerden des Klägers noch verpflichte das Umschuldungsabkommen die im Vertrag vom 15.10.1971 aufgeführten Schuldner. Der Umstand allein, dass der Kläger sich, wie er behauptet, zur Verfügung für etwaige Besprechungen gehalten habe, ändere nichts an dieser Beurteilung. Die Parteien hätten bezüglich des ursprünglichen im Vertrag vom 15.10.1971 geregelten Auftrag des Klägers nichts geändert, insbesondere nicht vereinbart, dass der Kläger an der Einbeziehung der Forderung der Beklagten in das Umschuldungsabkommen nunmehr anstelle der erfolgreichen Beitreibung bei den vertraglich aufgeführten Schuldnern prozentual partizipieren solle. Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der Empfehlung des Klägers, politische Hilfe in Anspruch zu nehmen, eine Einigung der Parteien dahingehend zustande gekommen wäre, dass der Kläger in Höhe des vereinbarten Erfolgshonorars prozentual an der in das Umschuldungsabkommen aufgenommene Forderung partizipieren solle, so wäre sein Honoraranspruch derzeit nicht fällig, da unstreitig Zahlungen aufgrund des Umschuldungsabkommens an die Beklagte noch nicht geflossen seien.
Der Kläger verfolgt seine teilweise abgeänderten Klageanträge mit der von ihm eingelegten Berufung weiter. Er macht - unter Vorlage u.a. einer Stellungnahme des D2 vom 17.05.2004 und eines Privatgutachtens des Prof. Dr. D vom 10.09.2004, ferner einer weiteren Stellungnahme des Prof. Dr. M vom 02.10.2006, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde -geltend:
Auf die Honorarvereinbarung sei materielles peruanisches Recht anzuwenden. Das Urteil der 1. Instanz habe verfahrensfehlerhaft § 293 ZPO verletzt, weil es nicht erkennen lasse, auf welche Weise sich das Gericht Kenntnis auf dem Gebiet des peruanischen Rechts verschafft habe. Wäre das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht aus § 293 ZPO nachgekommen, hätte es ein treuwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne von Art. 176 Códige Civil festgestellt. Durch die Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 05.01.1997, die Zwangsvollstreckung einzustellen, und der dann im März folgenden Kündigung des Anwaltsvertrages habe die Beklagte die Eintreibung der Forderung durch ihn bösgläubig verhindert. Er habe nach der Insolvenz der X ein Schuldanerkenntnis der staatlichen Aufsichtsbehörde (Y2) zugunsten der Beklagten gerichtlich erwirkt und die Vollstreckung daraus eingeleitet. Dieser Titel habe es ihr ermöglicht, die mittlerweile auf 17.957.470,40 DM angewachsene Forderung, die auf Seiten der Beklagten teilweise über T-Bürgschaften abgesichert gewesen sei, in ein Umschuldungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Peru einzubeziehen.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 50 % sei nach peruanischem Recht gemäß dem Ehrenkodex der Anwaltskammer von X2 zulässig. Die Vereinbarung des Erfolgshonorars sei ebenso wirksam wie seine Erhöhung. Es bestehe Formfreiheit. Auch wäre das Erfordernis einer Schriftlichkeit eingehalten. Anders als nach § 126 II BGB sei es nach peruanischem Recht nicht erforderlich, dass die Vertragsunterschriften auf ein und derselben Urkunde erfolgten. Das Recht zur jederzeitigen Kündigung sei durch Vereinbarung der Parteien wirksam abbedungen worden. Die Anwendung des Art. 176 CC bleibe durch die Vorschriften des Ehrenkodexes unberührt. Ein Verstoß gegen Art. 34 EGBGB sei nicht gegeben. § 49 b BRAO sei nicht anwendbar, da das Schuldverhältnis vor dem Inkrafttreten dieser Reglung (08.09.1994) entstanden sei. Sodann sei anerkannt, dass das Verbot nicht den ausländischen Anwalt betreffe. Auch die Höhe des Erfolgshonorars sei nicht zu beanstanden. Ein Erfolgshonorar von 50 % verstoße nicht gegen den deutschen ordre public.
Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch aus Art. 176 Codigo Civil zu. Durch den Entzug des Mandats am 05.01.1998 habe die Beklagte ihn daran gehindert, die letztlich zum Erfolg führende Vollstreckung der eingeklagten Forderungen durchzuführen. Diese Bestimmung finde Anwendung. Das Mandat habe auch ein Vorgehen gegen die Y2 umfasst. Die Y2 hafte in voller Höhe für den Forderungsausfall der F, da die völlig unzureichende Absicherung der Forderung eine Pflichtwidrigkeit begründet habe. Diesem Anspruch gegen die Y2 sei von der M2 letztlich mit Urteil vom 16.08.1996 stattgegeben worden. Die Beklagte habe auch stets sein Vorgehen gegen die Y2 unterstützt. Die von ihm eingeleitete Acción de Cumplimiento sei vom Mandat umfasst gewesen. Die Beklagte habe den Bedingungseintritt treuwidrig vereitelt. Er habe im Jahre 1996 vor der M2 ein obsiegendes Urteil erstritten, in dem festgestellt worden sei, dass die weitere Vollstreckung gegen die Y2 vorgenommen werden müsse. Da die Y2 eine staatliche Behörde sei, könne die Zwangsvollstreckung gegen sie nur auf dem Weg der Acción de Cumplimiento, der Erfüllungsklage, gemäß Art. 200 Ziff. 6 der peruanischen Verfassung erfolgen. Durch die Aufforderung der Beklagten, umgehend sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einzustellen, habe sie ihm die Möglichkeit genommen, mit der Erfüllungsklage die Vollstreckung gegen die Y2 aus dem Urteil der M2 vom 16.08.1996 zu vollenden und den Bedingungseintritt für die Honorarzahlung herbeizuführen. Die von der Y2 anerkannte Summe von 1.291.920,44 DM sei nicht lediglich eine Konkursquote, sondern der nominelle Betrag. Die Acción des Cumplimiento hätte auf jeden Fall Erfolg gehabt. Der Leiter der Y2 hätte daraufhin aufgrund der ihm dann angedrohten Sanktionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Erfüllung der Forderung durch die Y2 veranlasst. Diese Möglichkeit sei dem Zeugen Dr. N als Vertreter der Beklagten auch erläutert worden. Dieser habe die von ihm, dem Kläger, angekündigten weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gebilligt.
Der Hilfsantrag sei insofern begründet, als die Einbeziehung der Forderung in das Umschuldungsabkommen überhaupt nur deshalb möglich gewesen sei, weil es ihm gelungen sei, 1985 ein Schuldanerkenntnis zu erwirken. Die Einbeziehung in das Umschuldungsübereinkommen stelle einen Erfolg im Sinne der Honorarvereinbarung dar. Seine Tätigkeit gegen die Y2 sei von der Honorarvereinbarung umfasst. Dass er bei den Umschuldungsverhandlungen nicht hinzugezogen worden sei, sei rechtlich ohne Bedeutung. Die Zahlungen seien als Leistungen im Sinne der Honorarvereinbarungen anzusehen. Die Aufnahme der H-Forderung in die Regierungsverhandlung sei allein darauf zurückzuführen, dass er das Y2-Anerkenntnis vom 18.09.1985 herbeigeführt und die anschließende Hinterlegung des Betrages von 4 Mio. US-$ zugunsten der Fa. H bei der Zentralnotenbank veranlasst habe. Im Übrigen habe die Beklagte durch den Zeugen Dr. N seinen Honoraranspruch durch Schreiben vom 08.09.1997 und 13.03.1998 mindestens dem Grunde nach vorbehaltslos anerkannt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des LG Bielefeld vom 26. März 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.239.903,90 € nebst 9,5 % Zinsen p.a. auf diesen Betrag seit dem 01. April 1999 zu zahlen,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.239.903,90 € nebst 9,5 % Zinsen p.a. auf die nachfolgend angeführten Teilbeträge zu zahlen:a. 22.435,47 € seit dem 30.06.1997b. 122.812,26 € seit dem 31.12.1997c. 19.176,68 € seit dem 30.06.1998d. 19.176,68 € seit dem 31.12.1998e. 21.449,48 € seit dem 30.06.1999f. 21.372,77 € seit dem 31.12.1999g. 23.000,66 € seit dem 30.06.2000h. 22.866,42 € seit dem 31.12.2000i. 23.868,58 € seit dem 30.06.2001j. 23.695,99 € seit dem 31.12.2001k. 24.943,90 € seit dem 30.06.2002l. 24.723,37 € seit dem 31.12.2002m. 25.923,33 € seit dem 30.06.2003n. 25.654,85 € seit dem 31.12.2003o. 26.806,88 € seit dem 30.06.2004p. 26.490,46 € seit dem 31.12.2004q. 28.162,74 € seit dem 30.06.2005r. 27.779,21 € seit dem 31.12.2005 unds. auf die Restforderung in Höhe von 709.564,20 € Zinsen i.H.v. 9,5 % p.a. seit dem 01.01.2006
3. hilfshilfsweise, falls die Beklagte tatsächlich bisher aus dem PERU VI-Abkommen nur die von ihr angegebenen 803.184,91 € erhalten hat, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 9,5 % Zinsen p.a. auf die im Rückzahlungsplan (Blatt 596 d.A. = Anlage 1 zum Beklagten-Schriftsatz vom 29.06.2004) ausgewiesenen hälftigen Teilzahlungsbeträge zu verurteilen, und zwar zu den dort ausgewiesenen Fälligkeitsterminen bis zum 31.12.2015, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, weiterhin die Hälfte aller von der peruanischen Regierung an die T zur Ablösung der H-Forderung gezahlten Beträge mit Verzinsung von 9,5 % p.a. ab Eingang bei T an den Kläger zu zahlen,
4. hilfshilfshilfsweise, die Beklagte zur Zahlung des Kapitalbetrages gemäß Klagantrag zu 1) vom 03.03.2006 nebst den deutschen gesetzlichen Zinsen p.a. auf die im Rückzahlungsplan (Blatt 596 d.A. = Anl. 1 zum Beklagten-Schriftsatz vom 29.06.2004) ausgewiesenen hälftigen Teilzahlungsbeträge zu verurteilen, und zwar zu den dort ausgewiesenen Fälligkeitsterminen bis zum 31.12.2015, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, weiterhin die Hälfte aller von der peruanischen Regierung an die T zur Ablösung der H-Forderung gezahlten Beträge mit der gesetzlichen Verzinsung in Deutschland von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. ab Eingang bei T an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen:
Auszugehen sei zwar von der Anwendbarkeit peruanischen Rechts. Es werde aber bestritten, dass ein Erfolgshonorar, erst recht in der hier zugelassenen Höhe, nach peruanischem Recht zulässig sei. Die Erhöhung des Erfolgshonorars sei nicht wirksam vereinbart worden, da die Erfordernisse der Schriftform und eines Abschlusses vor Beginn der beruflichen Tätigkeit nicht eingehalten seien. Das Schriftformerfordernis sei konstitutiv und auch nur gewahrt, wenn die Unterzeichnung in einer einheitlichen Urkunde erfolge. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts sei unwirksam. Eine vertragliche Abbedingung des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mandanten sei nach dem Ehrenkodex verboten und daher nichtig.
Sodann sei, wenn das peruanische Recht die getroffene Honorarabsprache zulassen sollte, Art. 34 EGBGB anzuwenden. Danach seien Bestimmungen des ausländischen Rechts von den deutschen Gerichten nicht anzuwenden, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts verstießen. Als zwingende Vorschrift komme hier das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren, § 49 b II BRAO, in Betracht. Art. 34 EGBGB erkläre diese Regelung auch dann für maßgeblich, wenn sich das Vertragsverhältnis grundsätzlich nach ausländischem Recht richte. Ein Erfolgshonorar in der vom Kläger beanspruchten Höhe von 50 % stelle sich als einen Verstoß gegen den ordre public i.S.v. Art. 6 EGBGB dar. Danach sei allenfalls ein Erfolgshonorar von 20 % vertretbar. Die Erhöhung von ursprünglich 20 % auf 50 % sei jedenfalls nicht formwirksam zustande gekommen.
Auch erfasse die Absprache über das Erfolgshonorar die hier streitigen Gelder nicht. Die Y2 und deren Behördenleiter zählten nicht zu den 3 Schuldnern, die in der Vereinbarung vom 15.10.1971 erwähnt seien.
Die Voraussetzungen des Art. 176 des peruanischen Codigo Civil seien nicht erfüllt. Die Beitreibung des Honorars sei keine Bedingung im Sinne dieser Bestimmung, und diese Bestimmung sei damit überhaupt nicht anwendbar. Irgendein Erfolg sei von ihr nicht verhindert worden. Es werde bestritten, dass die Voraussetzungen einer Acción de Cumplimiento, wie sie das peruanische Recht angeblich aufstelle, vorliegend erfüllt gewesen seien. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Klage und die Vollstreckung Erfolg gehabt hätten, dass also aufgrund dieser Klage letztendlich irgendwelche Leistungen der Y2, des dortigen Behördenleiters oder des peruanischen Staates erzielt worden wären. Die Y2 sei sodann nicht die Rechtsnachfolgerin der D3 geworden. Bei der Y2 handele es sich vielmehr um die Banken- und Versicherungsaufsichtsbehörde in Peru. Die D3 sei trotz der mit dem Liquidationsverfahren einhergehenden Verfügungsbeschränkungen ein selbständiges Rechtssubjekt geblieben.
Das Vorliegen irgendwelcher Pflichtverletzungen werde bestritten. Die Y2 habe keineswegs persönlich irgendwelche Zahlungen geschuldet. Dementsprechend sei auch kein persönliches Anerkenntnis abgegeben worden. Ein Anerkenntnis von Seiten der Y2 sei im Jahre 1985 lediglich für die von ihr verwaltete D3 abgegeben worden. Es werde bestritten, dass in deren Vermögen überhaupt noch irgendwelche Mittel vorhanden gewesen seien, die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten hätten verwendet werden können und müssen. Mit der Accio de Cumplimiento sei auch eine Zahlung unmittelbar nicht zu erzwingen gewesen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass irgendeine peruanische Behörde sich durch strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu irgendeinem Handeln hätte veranlassen lassen. Es habe keine Zahlung erzwungen werden können, sondern nur eine Pflichterfüllung der Behörde. Diese Verpflichtung habe sich 1997 oder 1998 aber nicht mehr erfüllen lassen, da die Liquidation der D3 zu diesem Zeitpunkt schon seit mehr als 10 Jahren abgeschlossen gewesen sei. Das Vermögen sei längst verwertet gewesen.
Jedenfalls fehle es an der erforderlichen "Bösgläubigkeit". Selbst wenn "Treuwidrigkeit" genügen würde, seien die Voraussetzungen des Art. 176 Codigo Civil nicht erfüllt, da ihr kein treuwidriges Verhalten zur Last falle. Der Kläger habe ihr, da mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln in Peru wenig zu erreichen gewesen sei, selbst empfohlen, politische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass Vollstreckungsversuche aller Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben würden und deshalb keine Bedenken gegen eine vergleichsweise Regelung bestünden.
Auch mit dem Hilfsantrag könne der Kläger keinen Erfolg haben. Dies ergebe sich schon daraus, dass ihm nach der Vereinbarung eine Erfolgsbeteiligung nur an solchen Zahlungen zustehe, die von den 3 dort namentlich benannten Schuldnern stammten. Der peruanische Staat zähle nicht hierzu. Ebenso wenig habe der Kläger die Zahlung "eingetrieben". Er habe keinen Ursachenbeitrag hierzu geleistet. An den diplomatischen Bemühungen, insbes. an den Verhandlungen, die dem Umschuldungsabkommen vorausgegangen seien, sei er nicht beteiligt gewesen.
Es werde ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Senat hat die Parteien, für die Beklagte ihren Vertreter, persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin J sowie Einholung eines Rechtsgutachtens des Prof. Dr. T vom 10.01.2006 zum peruanischen Recht, ergänzt durch dessen mündliche Erläuterung im Senatstermin vom 06.07.2006. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen, des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 20.07.2004, 30.11.2004 und 06.07.2006, das Gutachten Prof. Dr. T sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach Hilfsantrag (zu 3) teilweise begründet. Er kann von der Beklagten aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Honorarvereinbarung vom 15.10.1971, modifiziert am 22.04.1994, die Zahlung eines Honorars von 212.620,97 € sowie aus den weitergehenden Peru-Zahlungen, wie tituliert, einen diesbezüglichen Anteil von 25 % verlangen. Die Anträge zu 1) und 2) sowie die weitergehende Berufung haben keinen Erfolg.
I.
Anwendung auf den Streitfall findet, was "unstreitig" ist, nach Art. 28 I, II EGBGB grundsätzlich peruanisches Recht. Eine Rechtswahlvereinbarung liegt nicht vor. Die engsten Verbindungen bestehen mit Peru, wo vor allem auch die charakteristische, nämlich die anwaltliche Leistung, zu erbringen war. Dort sollten die Kaufpreis- und Wechselforderungen aus dem ursprünglichen Kauf vom 22.06.1965 geltend gemacht und realisiert werden. Ebenfalls hat der Kläger dort die betreffenden Urteile zur Eintreibung der Forderungen erwirkt und über einen sehr langen Zeitraum diverse Vollstreckungsbemühungen unternommen. Anerkannt ist, dass die Anwälte ihr Honorar nach ihrem Heimatrecht einfordern können (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 1 Rn. 103).
Da sich das Landgericht mit dem peruanischen Recht nicht näher befasst und hierüber keine näheren Erkenntnisse gewonnen hat, liegt, wie der Kläger zu Recht rügt, eine Verletzung des § 293 ZPO vor. Nach dieser Vorschrift ist das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln, wobei gerade auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere in der ausländischen Rechtsprechung, zu berücksichtigen ist (BGH NJW 1991, 1418; MDR 2003, 1128, 1129; s.a. Huzel, IPrax 1990, 77). Demgemäß war vorliegend, wie im Regelfall (vgl. BGH NJW 1991, 1418), zur sachgerechten Beurteilung des Falles die Einholung eines einschlägigen Rechtsgutachtens zum maßgeblichen ausländischen Recht erforderlich.
II.
Der Hauptantrag (in der Fassung der Anträge zu 1) und zu 2)), mit dem anteilige Honorarzahlungen aus den erstrittenen Urteilen in Höhe von 1.239.903,90 € verlangt wird, ist unbegründet.
Mit diesem Antrag (bzw. diesen Anträgen) verfolgt der Kläger seinen Honoraranspruch aus der abgeänderten Honorarvereinbarung vom 15.10.1971 / 22.04.1994 in Höhe von 50 % des Gesamtbetrages der von ihm erstrittenen Urteile, die am 05.01.1998 vollstreckbar gewesen seien. Unter Berücksichtigung eines 9,5 %-igen Zinssatzes, der in dem Schuldanerkenntnis vom 11.11.1968 festgesetzt sei, sowie der einzelnen Verfalldaten der jeweiligen Wechsel, belaufe sich die Forderung (nach seiner Sicht) auf 4.850.082,85 DM (1/2 = 2.425.041,43 DM = 1.239.903,99 €).
Die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung sowie ihrer Erhöhung kann an dieser Stelle (s. dazu unten Ziff. III) dahinstehen. Jedenfalls kann an dieser Stelle kein Anspruch wegen einer treuwidrigen Bedingungsvereitelung nach Art. 176 Codigo Civil oder aus einem anderen Rechtsgrund festgestellt werden. Weder ist feststellbar, dass die Accio de Complimiento, wie vom Kläger behauptet, zum Erfolg, nämlich auch zur Leistung der Y2, geführt hätte, noch liegt liegt eine derartige, nämlich böswillige Bedingungsvereitelung durch die Beklagte, vor.
1.
Art. 176 Codigo Civil lautet (nach der Übersetzung des Sachverständigen, gemäß Gutachten S. 8/4):
"Wird die Erfüllung der Bedingung durch die (Vertrags-) Partei, zu deren Nachteil diese einzutreten hatte, bösgläubig vereitelt, so wird die Bedingung als erfüllt betrachtet.Demgegenüber wird die Bedingung als nicht erfüllt betrachtet, wenn sie durch die Partei bösgläubig verwirklicht wird, welcher die Erfüllung der Bedingung nützt.
Die Vorschrift findet - wie bei Barandian ausdrücklich auch vermerkt ist - ihre Entsprechung, was zwischen den Parteien freilich im Einzelnen streitig ist und worauf es letztlich nicht ankommt, in § 162 BGB, wobei zu beachten ist, dass nicht alles, was der "bona fides" widerspricht, auch bösgläubig sein muss.
Die Regelung des Art. 176 CC auf den Streitfall ist zunächst zu bejahen. Nach dem zuverlässigen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T wie auch nach der Stellungnahme der Anwaltskammer in X2 vom 30.04.2004 ist diese auf den Fall einer Honorarvereinbarung anwendbar und bleibt auch von den Vorschriften des Ehrenkodex der Anwaltskammer unberührt (GA S. 4/4, 29/4). Die streitgegenständlichen Ansprüche könnten, wenn der Tatbestand des Art. 176 CC erfüllt und bewiesen wäre, rechtstechnisch aus einer bösgläubigen Bedingungsvereitelung hergeleitet werden. Ein Erfolg im Rahmen der Vereinbarung über Erfolgshonorar kann eine Bedingung in diesem Sinne darstellen. Bei diesem handelte es sich begrifflich um ein zukünftiges, ungewisses Ereignis. Überdies hat die Anwaltskammer von X2 in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2000 die Anwendbarkeit ebenfalls bejaht, nämlich für den Fall, dass die dem Anwalt erteilte Vollmacht widerrufen wird, um ihn daran zu hindern, das Urteil zu vollstrecken und seine Honorare zu erhalten.
Die Einleitung des Verfahrens im Sinne einer Acción de Cumplimiento und das Vorgehen gegen die Y2 waren auch grundsätzlich von dem streitgegenständlichen Mandat des Klägers, wie der Sachverständige Prof. Dr. T zuverlässig ausgeführt hat (GA 13/5), umfasst, zumal dieser gegen die Y2 gerade auch ein Schuldanerkenntnis vom 18.09.1985 in Höhe von 1.291,920,44 DM erwirkt und die Beklagte durch die Erhöhung des Erfolgshonorars vom 22.04.1994 das weitere Vorgehen gegen diese gebilligt hatte, wie auch durch das Schreiben 01.12.1997, in dem es konkret um die weitere Vollstreckung gegen die Y2 ging. Die Beklagte hat hierzu seinerzeit erklärt, dass sie den weiteren angekündigten Vollstreckungsbemühungen nicht im Wege stehen wolle. Die Beklagte kann sich insofern auch nicht darauf zurückziehen, dass die Y2 als Schuldnerin (neben den 3 bezeichneten Schuldnern) in der Honorarvereinbarung nicht erwähnt sei, zumal die Beklagte durch die Y2 möglicherweise eine neue Schuldnerin in dieser Angelegenheit erhalten hätte.
2.
Eine treuwidrige oder gar bösgläubige Bedingungsvereitelung durch die Beklagte ist in diesem Zusammenhang insofern nicht gegeben, als sich der Kläger gemäß seiner Schreiben vom 28.02. und 04.03.1997 mit einem Vergleichsabschluss im Wege der Umschuldung einverstanden erklärt hatte und eine Realisierung der von ihm beanstandeten 17.957.470,40 DM (mit Einschluss der immensen, wenn auch nach peruanischem Recht zulässigen, Zinseszinsen, die die Ausgangsforderung um ein Vielfaches überstiegen) damals illusorisch, jedenfalls bei lebensnaher und realistischer Betrachtung weiterhin nicht absehbar war. Dementsprechend lag auch kein Abschluss "zu jeden Bedingungen" oder, wie der Kläger meint, gar ein Verzicht der Beklagten auf die Differenzforderung zu seinen Lasten vor.
a)
Eine Bösgläubigkeit, um eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung gegen die Y2 im Wege einer Acción de Cumplimiento, letztlich gegen das eigene Interesse der Beklagten, zu verhindern und damit den Honoraranspruch des Klägers zu vereiteln, ist nicht gegeben.
aa)
Soweit begrifflich zunächst Uneinigkeit zwischen den Parteien über das das Tatbestandsmerkmal "de mala fe" besteht, ist dem Sachverständigen Prof. Dr. T, der auch das diesbezüglich maßgebliche Schrifttum umfassend ausgewertet hat (so Z, Z2, Z3 u.a.), darin zu folgen, dass hiermit ein bösgläubiges Verhalten vorausgesetzt wird. Der Wortlaut der Bestimmung lässt nicht den geringsten Zweifel an der Beschränkung eines Fehlverhaltens auf Bösgläubigkeit. Es handelt sich bei dieser Regelung um mehr als eine Fiktion, nämlich um ein Mittel der Vergeltung angesichts eines rechtswidrigen Verhaltens des Interessierten, der danach trachtet, entgegen der Gutgläubigkeit, sich der Verbindlichkeit dadurch zu entledigten, dass er den freien Verlauf der Dinge bei Eintritt dieses Ereignisses vereitelt (de Ruggiero, zitiert bei Z2, in: Código civiel comentado, 2003, S. 773; Gutachten S. 8/4 ff., 22/4). Mala fides schließt "gutgläubiges, aber fahrlässiges Verhalten" per definitionem aus. Auch nach dem Gutachten der Anwaltskammer von X2 vom 30.04.2004 sollen die Voraussetzungen des Art. 176 CC erfüllt sein, wenn Bösgläubigkeit der Partei vorliege, welche die Erfüllung zu verhindern suche, wobei der Begriff an dieser Stelle nicht weiter konkretisiert wird. Die entsprechenden deutschen Begriffe sind im Übrigen, ohne dass es maßgeblich hierauf ankommt, in diesem Bereich auf die streitgegenständliche Rechtslage übertragbar (Gutachten S. 29/4).
bb)
Die Beklagte hat zum damaligen Zeitpunkt, als die Beklagte im November 1997 um die Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bat, nicht in diesem Sinne bösgläubig gehandelt. Denn die Forderungen waren bereits in das Umschuldungsabkommen Peru VI einbezogen worden, und die Beklagte war aufgrund entsprechender Anweisung durch T gehalten, keine weiteren Maßnahmen zur Verfolgung oder Vollstreckung der Forderungen vorzunehmen. Die Beklagte konnte auch der Bundesrepublik Deutschland keine Vorgaben für eine bestimmte Vergleichslösung geben. Sie musste dieser gegenüber in eine bestmögliche Realisierung einwilligen. Überdies war es angesichts der jahrzehntelangen erfolglosen Versuche, aus der damaligen Kaufpreis- und Wechselforderung gegen die X oder gegen etwaige Folgeschuldner Gelder zu realisieren, keineswegs unangemessen und bösgläubig hier auf dem Wege der Einbeziehung in das Umschuldungsabkommen einen Schlussstrich zu ziehen, zumal der Kläger selbst die weitere Realisierung der Forderung angesichts eines desolaten Zustandes der peruanischen Justiz negativ beurteilte. Nach seinen eigenen Auskünften konnte die Beklagte ernsthaft und lebensnah nicht mehr damit rechnen, dass sich hieraus im Wege der Zwangsvollstreckung weitere Zahlungen ergeben würden. Der Kläger hatte mehrfach, so mit Schreiben vom 21.05.1996, selbst geäußert, dass praktisch alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Peru ausgeschöpft seien und somit ein negativer Ausgang zu konstatieren sei. Die Frage, ob ein negativer Ausgang der Angelegenheit festgestellt werden müsse, hatte er gemäß Schreiben vom 22.05.1996 ausdrücklich mit "Jein", überwiegend "Ja" beantwortet. Auf dieser Grundlage konnte die Beklagte an einer realistischen Inanspruchnahme der peruanischen Behörden nicht mehr glauben, wobei der Kläger auch immer wieder, so mit Schreiben vom 04.03.1997, die Unzulänglichkeiten des peruanischen Rechts- und Justizsystems betont hatte. Vielmehr bestand Einverständnis damit, dass eine einverständliche, politische Lösung gesucht werden sollte und dass die Forderungen in das Umschuldungsabkommen einbezogen werden sollten. Dass die Beklagte, wie der Kläger meint, etwa in ihrem Schreiben vom 01.12.1997 zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ein weiteres Vorgehen für sinnvoll und keineswegs aussichtslos erachte, trifft nicht zu, zumal die Beklagte ihre Skepsis hieran auch dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keine weiteren Kosten und keine weiteren Haftungsrisiken mehr tragen wollte. Sie hatte nach 25 Jahren erfolgloser Bemühungen einer Durchsetzung der zugrundeliegenden Kaufpreis- und Wechselforderungen, und zwar auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Klägers an einer Erfolgsbeteiligung, erkennbar kein weiteres legitimes Interesse mehr an einem weiteren, jedenfalls als aussichtslos erscheinenden Kampf gegen ihre Schuldner und die Y2, nachdem ihr mehrere unstreitige und sogar durch Wechsel gesicherte Forderungen zugestanden haben und hieraus über Jahrzehnte nichts realisiert werden konnte. Die Bemühungen des Klägers, die Forderungen in Peru auf gerichtlichem oder auch politischem Wege zu realisieren, waren - außerhalb seines kausalen Beitrags zur Einbeziehung in das Umschuldungsabkommen Peru, der anteilige Honorarzahlungen rechtfertigt (s. Ziff. III) - rundum gescheitert. Allein der Widerruf der dem Anwalt erteilten Vollmacht, lässt unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände, anders als es das eher abstrakte Gutachten der Anwaltskammer von X2 vom 30.04.2004 meint, nicht den Schluss auf eine Bösgläubigkeit in Bezug auf eine Vollstreckung des Urteils und den Erhalt des Honorars zu. Die Beweislast hinsichtlich der Bösgläubigkeit liegt beim Kläger (s.a. Gutachten T S. 9/4). Entsprechender Beweis ist nicht erbracht. Abgesehen davon kann nicht festgestellt werden, dass eine Einbeziehung der Forderungen neben dem Umschuldungsabkommen überhaupt möglich gewesen wäre, so dass eine weitere Verfolgung der Ansprüche gegen die staatliche Behörde Y2 auch unter diesem Gesichtspunkt erheblich zweifelhaft war.
b)
Darüber hinaus ist der vermeintlich verhinderte Erfolg der Acción de Cumplimiento im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren nicht belegt. Zwischen dem Handeln und Nichthandeln desjenigen, der die Verwirklichung der Bedingung vereitelt, und dem Nichteintreten der Bedingung ist die kausale Beziehung nachzuweisen (Gutachten S. 11/4). Der diesbezügliche Nachweis ist nicht erbracht.
Der Kläger hatte insofern vorgetragen, dass er vor der M2 ein obsiegendes Urteil erstritten habe, in dem festgestellt worden sei, dass gegen die Y2 vollstreckt werden müsse. Da diese eine staatliche Behörde sei, könne die Vollstreckung gegen sie nur auf dem Weg der Acción de Cumplimiento, der Erfüllungsklage, erfolgen. Der peruanische Verfassungsgerichtshof, der Tribunal Constitucional, habe in vergleichbaren Fällen mehrfach Erfüllungsklagen für begründet erachtet. Die Acción de Cumplimiento hätte auf jeden Fall Erfolg gehabt. Der Leiter der Y2 hätte im Hinblick auf die ihm dann angedrohten Sanktionen die Erfüllung der Forderung durch die Y2 veranlasst. Eine entsprechende positive Feststellung vermag der Senat nach den Gesamtumständen und dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T und auch unter Berücksichtigung der diversen vom Kläger hierzu vorgelegten Urteilsauszügen des peruanischen Verfassungsgerichtshofs, der Tribunal Constitucional, indes nicht zu treffen. In summa sind gute Erfolgchancen im Rahmen des Tatbestandes von Art. 176 CC zu verneinen. Die Erfolgsaussichten waren - auch gegen das vom Kläger vorgelegte, unrealistische Parteigutachten Prof. D vom 10.09.2004, das wiederum den von den Parteien angenommenen desolaten Zustand der peruanischen Justiz außer Acht lässt - völlig offen. Obwohl die Y2, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat (Gutachten S. 14/5 ff.) zunächst nicht als Rechtsnachfolgerin der D3 galt, mit der Konsequenz, dass die Liquidationsverwalterin nicht unmittelbar für die Forderungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten haften würde, kam vorliegend zwar die Erhebung einer Einleitung einer Acción de Cumplimiento (Erfüllungsklage gemäß Art. 200 Ziff. 6 der peruanischen Verfassung) Betracht. Es handelt sich dabei um ein Rechtsinstitut sui generis, bei dem zur verschärften Kontrolle der Exekutive, zu der auch die Y2 (Y2, zu deutsch, wörtlich: Oberaufsicht der Banken und Versicherungen) gehört, ihr Beamter für dortige Unterlassungen in Anspruch genommen werden kann. Sie führt zu strafrechtlichen und disziplinarischen Maßnahmen, aber auch, wie der Sachverständige im Senatstermin näher ausgeführt hat, zu einer Haftung für zivilrechtliche Fehler. Passivlegitimiert wäre der einzelne Beamte der Behörde, hier der leitende Direktor der Y2. Die Behörde wäre alsdann für diesen einstandspflichtig. Im Hinblick auf dieses Rechtsmittel wäre im Erfolgsfall grundsätzlich trotz der abgeschlossenen Liquidation der D3 eine Zahlung zu erzwingen gewesen, da die Y2 war ihrer Depoteinlageverpflichtung, deren Höhe durch das Urteil des obersten Gerichtshofs, festgelegt wurde, bei Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht nachgekommen war. Gleichwohl bleibt überwiegend zweifelhaft, ob eine Vollstreckung gegen den peruanischen Staat tatsächlich erfolgreich hätte durchgeführt werden können. Dies kann auch aufgrund der Begutachtung des Sachverständigen in keiner Weise festgestellt werden, wobei wiederum zu betonen ist, dass der Kläger selbst noch mit Schreiben vom 04.03.1997, als der Streit zwischen den Parteien über sein Honorar noch nicht entbrannt war, zu der Einschätzung kam, dass eine Vollstreckung gegen den Staat eher nicht erfolgreich sein würde. Soweit Prof. Dr. D sich in seinem Gutachten dahin äußert, dass die Vollstreckung der Entscheidung habe verlangt werden können und dass die Klage "natürlich unweigerlich" erfolgreich gewesen wäre, bleibt er plausible Begründung dieser Kernaussage dann auch schuldig. Es verbleiben unausgeräumte Zweifel daran, ob die Bankenaufsichtsbehörde nunmehr auch tatsächlich für den gesamten Ausfall aufgekommen wäre. Die diesbezüglichen Unwägbarkeiten gehen zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers.
2.
Andere Anspruchsgrundlagen verhelfen ihm ebenfalls nicht zu einem vollen Erfolg in Sinne der Hauptanträge. Ansprüche aus Dienstvertrag (Art. 1764 ff. CC) oder Auftrag (Art. 1790 ff. CC) könnten grundsätzlich zwar in Betracht kommen (s. dazu die Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T S. 1/6 ff., 13/6, 21/6). Jedoch gab es vorliegend zwischen den Parteien eine Erfolgshonorarvereinbarung, der zufolge der Kläger nur bei entsprechendem Erfolg zu vergüten war (s.a. Ehrenkodex der Anwaltskammer Art. 38 V; dazu unten), das heißt, dass nicht zu zahlen ist, wenn eben kein Erfolg erzielt wird. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Urteilsbeträge von 4.850.082,85 € sind indes nicht realisiert worden und können einem Erfolgshonorar nicht zugrunde gelegt werden. Auch soweit der Sachverständige Ausführungen zum Prinzip der clausula rebus sic stantibus macht, soweit ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbares Ereignis eintritt, und dazu, dass der Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstvertrag hilfsweise, insbesondere wenn Art. 176 CC wegen vorzeitiger Kündigung in casu nicht Anwendung finde, nichts entgegenstehe, kann dies jeweils wiederum nicht zu einer Fingierung eines vollumfänglichen, tatsächlich nicht realisierten Erfolgs führen. Ebenso wenig ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, Art. 1954 CC, nachvollziehbar vorgetragen, insofern, als die Beklagte nicht auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert ist aus dem Grunde, dass seine Leistungen nicht honoriert würden. Die Beklagte hat vorliegend nichts "unrechtmäßig" erhalten. Sie hatte viel höhere Ansprüche als die, die sie nunmehr im Wege des Umschuldungsverfahrens erhalten hat. Und der Kläger selbst wurde nicht entreichert. Die von ihm geltend gemachten Vergütungsansprüche können sich nicht - nicht anders als bei § 812 I BGB - nach Bereicherungsrecht richten.
III.
Die Klage hat mit dem Hilfsantrag (zu 3) teilweise Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Honorarvereinbarung zunächst die Zahlung von 212.620.97 € verlangen, nämlich einen 25%igen Anteil aus den mit Schriftsatz der Beklagten vom 21.04.2006 konkretisierten Zahlungen von T in Höhe von insgesamt 850.483,91 €. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 25 % der weiteren aus dem Peru-Abkommen VI gezahlten und zukünftig noch fließenden Beträge zu zahlen, und zwar unter Anrechnung auch der früheren Entschädigungsleistungen, wie sie in den Jahren 1973 (531.491,78 DM) und 1979 (21.938,72 DM) erfolgt sind. Der weitergehende Antrag insoweit, auch hinsichtlich der Zinsen, ist unbegründet.
Der Erfolg der Einbeziehung in Peru VI ist von der Honorarvereinbarung, die auch hinsichtlich ihrer Erhöhung im Jahre 1994 grundsätzlich wirksam ist, umfasst (dazu Ziff. 1). Der Kläger hat die Einbeziehung der Forderungen in das Umschuldungsabkommen kausal überhaupt erst ermöglicht (Ziff. 2, 3). Allerdings ist die Honorarforderung des Klägers wegen eines nur begrenzten Mitverursachungsanteils und unter Berücksichtigung des deutschen Ordre Public auf einen Anteil von 25 % der Auszahlungsbeträge beschränkt (Ziff. 4).
1.
Die Parteien haben zunächst wirksam ein Erfolgshonorar einschließlich der Erhöhung auf 50 % bezogen auf die aus der Forderungsangelegenheit einzutreibenden oder einzuziehenden Beträge vereinbart. Sie schlossen am 15.10.1971 einen Anwaltsvertrag, nach dem der Kläger ("K") ein Erfolgshonorar in Höhe von 20 % des Betrages, den er aus den bezeichneten Forderungen der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin "H") gegen die Schuldner (1) X (...), (2) X3 (...) und (3) X4 (...) einzutreiben vermag, erhalten sollte. Der Abschluss als solcher ist unstreitig.
a)
Die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Erfolgs- oder cuotalitis-Vereinbarungen nach peruanischem Recht steht ausweislich des Gutachtens Prof. Dr. T außer Frage. Nach dem Ley organica del poder judicial (zu deutsch sinngemäß: Grundgesetz der Justizgewalt), Art. 290 Nr. 2, sind die Honorare des Anwalts für seine berufliche Tätigkeit frei zu vereinbaren. Hinsichtlich der Wirksamkeit und der Voraussetzungen solcher Vereinbarungen ist an den Ehrenkodex der Rechtsanwaltskammer von X2 anzuknüpfen, der zwar nicht zwingend ist, jedoch eine Bedeutung als Auslegungsmittel hat und ein hochwertiges Indiz für die Zulässigkeit entsprechender Vereinbarungen ist. Maßgeblich war damals zunächst die Fassung vom 10.04.19967, in der in Art. 38 (in entsprechender Übersetzung) geregelt ist:
"Eine cuotalitis-Vereinbarung ist nicht prinzipiell zu missbilligen, sie ist jedoch nicht zulässig in Sachen, für welche sie gesetzlich verboten ist (...). Die Vereinbarung wird aufgrund der Billigkeit und nur dann geschlossen, wenn der Mandant das Honorar in keiner anderen Form zahlen kann. Sie ist schriftlich festzuhalten, bevor die Vertretung des Mandanten durch den Rechtsanwalt beginnt. Der Rechtsanwalt hat folgende Vorschriften einzuhalten:
I.Die Beteiligung des Rechtsanwalts ist in keinem Fall höher als diejenige des Mandanten.
II.In den durch die Art. 30 - 32 vorgesehenen Situationen (Anm.: die in casu irrelevant sind) hat der Rechtsanwalt das Recht, sich von der Vertretung zurückzuziehen oder sein Mandat niederzulegen, wie auch der Mandant auf gleiche Weise berechtigt ist, den Fall dem Rechtsanwalt zu entziehen und einem anderen Rechtsanwalt anzuvertrauen.
III.In beiden Fällen steht dem Rechtsanwalt das Recht zu, ein Honorar anteilig nach seiner vereinbarten Beteiligung zu fordern, vorausgesetzt, dass seine berufliche Tätigkeit zum Entstehen von (finanziellem) Nutzen geführt hat.
IV.Entfallen die streitigen Forderungen durch den Verzicht des Mandanten durch seinen Rücktritt von den Forderungen, oder setzt der Mandant die Forderung vertraglich herab, so hat der Rechtsanwalt das Recht, das ihm nach seinen geleisteten Diensten üblicherweise zustehende Honorar oder anteilig das cuotalitis-Honorar zu fordern, wenn dieses höher ist.
V.Findet die Angelegenheit keine günstige Lösung, so erhält der Rechtsanwalt weder Honorar noch jegliche Kostenerstattung".
Der Höhe nach ist die ursprüngliche, schriftliche Vereinbarung über 20 % der einzutreibenden Beträge vom 15.10.1971 nicht zu beanstanden. Die Beteiligung des Rechtsanwalts ist danach nicht höher als die des Mandanten.
b)
Soweit die Zulässigkeit eines cuotalitis-Honorars von der Unfähigkeit des Mandanten abhängen sollte, das Honorar in einer anderen Form zu zahlen, insbesondere weil er nicht liquide genug ist, etwas anderes als ein cuotalitis-Honorar zu zahlen (vgl. Gutachten S. 20/1 ff.), so kann zwar nicht festgestellt werden, dass dies bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten damals tatsächlich zutraf. Indes scheitert die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung hieran mit dem Gutachten Prof. Dr. T und auch der vom Kläger vorgelegten Privatgutachten nicht. Denn zum einen war die Fa. H durch die Maschinenlieferungen finanziell in Vorlage getreten, so dass zu vermuten ist, dass für sie hierdurch jedenfalls ein gewisser finanzieller Engpass entstanden ist. Unabhängig davon ist diese Voraussetzung nicht als ein durchgreifendes Wirksamkeitspostulat für die Vereinbarung anzusehen. Angesichts des Umstandes, dass auch die Rechtsanwaltskammer hiervon in den späteren Fassungen ihres Ehrenkodexes abgerückt ist, ist anzunehmen, wie der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie auch im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung im Senatstermin dazu ausgeführt hat, dass, wenn sämtliche anderen Voraussetzungen einer Zulässigkeit der cuotalitis-Honorarvereinbarung vorliegen, diese allein aufgrund dieses Postulats nicht scheitern kann, zumal die Parteien in 1994 auch noch die Erhöhung auf 50 % der realisierten Beträge vereinbart haben, als bereits die neue Fassung des Ehrenkodexes vom April 1994 vorlag, in dem dieser Gesichtspunkte keinen Eingang mehr gefunden hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt haben die Parteien die Vereinbarung konform dem dann geltenden Ehrenkodex auf neue Grundlage gestellt und diese bestätigt.
c)
Auch war die Berechtigung des Mandanten im Sinne von Art. 38 II des Kodexes, dem Anwalt das Mandat zu entziehen, was weiter Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erfolgshonorarvereinbarung ist, nach der zutreffenden Beurteilung des Sachverständigen nicht beeinträchtigt. Das Kündigungsrecht der Beklagten war durch den hier streitigen Punkt 4 der Vereinbarung der Parteien vom 10.10.1971 nicht abbedungen.
d)
Unter diesen Wirksamkeitsvoraussetzungen war grundsätzlich ebenfalls die Erhöhungsvereinbarung aus 1994 wirksam. Das ursprüngliche Erfolgshonorar wurde gemäß Schreiben des Klägers vom 06.12.1993 und mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten vom 22.04.1994 dahin abgeändert, dass das Erfolgshonorar hinsichtlich aller zukünftig realisierten, eingehenden Beträge auf 50 % angehoben wird. Mit dem genannten Schreiben des Klägers bat dieser unter Berücksichtigung der langen verstrichenen Zeit und der Zeit, die wahrscheinlich noch bis zu endgültigen Lösung dieser Angelegenheiten vergehen wird, darum, das Erfolgshonorar auf 50 % zu erhöhen. Die Beklagte hat daraufhin - gemäß Schreiben vom 22.04.1994 - ihr Einverständnis hiermit erklärt. Der Kläger ist auf dieser Grundlage weiter für die Beklagte tätig gewesen.
Auch die erforderliche Schriftlichkeit nach dem Ehrenkodex ist gewahrt. Es bedurfte nicht - entsprechend § 126 II BGB - der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer einheitlichen Urkunde (s. Gutachten S. 8/2; 44/2 ff., 48/2). Die Annahme ist fernerhin im Hinblick auf die Zeit, die zwischen den beiden maßgeblichen Schreiben verstrichen ist, noch rechtzeitig erfolgt. Das vorherige Angebot war nicht bereits hinfällig geworden. Auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen (S. 9/2 ff.) mit den dortigen Hinweisen auf die einschlägigen Regelungen des peruanischen Código Civil wird Bezug genommen.
Soweit nach Art. 38 des Kodexes die cuotalitis-Vereinbarung schriftlich festzuhalten war, bevor die Vertretung des Mandanten begann, könnten hieran zwar insofern Zweifel bestehen, als die Vertretung in 1994 bereits seit 1971 andauerte. Da hier aber eine Ergänzung der bereits abgeschlossenen Vereinbarung aus 1971 vorlag und sich die Erhöhung auch nur auf zukünftig realisierte, eingehende Beträge bezog, steht auch dieses Erfordernis (einer vorherigen Vereinbarung) der Wirksamkeit der Erhöhung nicht entgegen.
Auch die Höhe des Honoraranteils ist jedenfalls nach peruanischem Recht zulässig. Die Voraussetzung nach dem Ehrenkodex, dass die Beteiligung des Anwalts nicht höher als die des Klienten sein darf, ist bei 50 % eingehalten. Unter dem Gesichtspunkt einer "gerechten Basis" ist insofern zudem in Rechnung zu stellen, dass die Höhe eines Erfolgshonorars von 50 % - aus damaliger Sicht - der außergewöhnlich langen Prozessdauer und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand Rechnung trug. In der Sache war eine jahrzehntelange Arbeit des Klägers erforderlich, um überhaupt die Chance zu haben, etwaige Beträge aus der Warenlieferung zu realisieren. Trotz langer erfolgloser Realisierungsbemühungen sollte er sich nunmehr weiter für die Beklagte einsetzen.
2.
Der Erfolg, nämlich die Einbeziehung der zugrunde liegenden Forderungen, ist auch von der Honorarvereinbarung umfasst. Die Einbeziehung in das Umschuldungsabkommen Peru VI ist kausal erst durch die Tätigkeit des Klägers möglich geworden.
a)
Die Beklagte kann sich nach Sinn und Zweck der Vereinbarung und vor allem der weiteren Verständigung zwischen den Parteien über das weitere Vorgehen weder darauf zurückziehen, dass von den ursprünglich in der Honorarvereinbarung bezeichneten 3 Schuldnern nichts bezahlt worden sei, noch darauf, dass dort von einem "eintreiben" die Rede sei. Bereits in der ursprünglichen Vollmacht vom 17.05.1971 wurde der Kläger dazu legitimiert, alle Arten von Gerichtsverfahren gegen "jeden beliebigen Schuldner" anzustrengen. Insofern war nicht maßgeblich, bei welchem Schuldner die Ansprüche realisiert werden, sondern, dass diese realisiert werden. Für eine entsprechende Einbeziehung sprechen sodann gerade auch die eigenen Schreiben der Beklagten vom 28.02. und vom 07.03.1997. In letzterem war ausdrücklich ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht nur "auf jeden Fall" kausal gewesen sei, sondern auch, dass ihm eine Erfolgsprovision zustehe, wenn auch nur - nach ihrem seinerzeitigen Standpunkt - in der früher abgestimmten Höhe von 20 %. Die Beklagte muss sich hieran festhalten lassen. Es handelte sich dabei um ihr eigenes Verständnis. Sie selbst war von einer diesbezüglichen Auslegung der Honorarvereinbarung ausgegangen. Ein späteres Verhalten ist bei der Auslegung ein gewichtiges Indiz auch für die vorherige Willensübereinkunft. Hinzu kommt, dass diese einengenden Kriterien in der späteren Korrespondenz sowie in der Erhöhungsregelung aus 1993/1994 nicht mehr aufrechterhalten worden ist.
Auch darauf, ob der Kläger bei den Umschuldungsverhandlungen selbst teilgenommen hat oder, was streitig ist, etwa hiervon ausgeschlossen worden ist, und darauf, wer für das Scheitern seiner Partizipation daran "haftet" (s. dazu Gutachten S. 5/7), kommt es entscheidend nicht an, sondern darauf, ob der Kläger den Erfolg durch seine frühere Arbeit überhaupt ermöglicht hat, also auf die Frage der Kausalität der von ihm entfalteten Tätigkeiten für die Realisierung der erzielten Beträge aus der Umschuldungsvereinbarung.
b)
Die anwaltliche Arbeit des Klägers war ohne Zweifel mit ursächlich für die Einbeziehung der Forderungen in das Abkommen. Entsprechender Nachweis ist unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände und der Aussage der Zeugin J erbracht.
Zwar ist zu konstatieren, dass ursprünglich der Voranwalt Dr. Q, der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nur) bis 1968 tätig war, das Anerkenntnis und die Hinterlegung des Ausgangsbetrages veranlasst hat. Ohne die weiteren Aktivitäten des Klägers, der nicht nur 6 Prozesse während fast 30 Jahren geführt hat, sondern gerade auch das Anerkenntnis der Y2 vom 18.09.1985 erwirkt und dann dafür gesorgt hat, dass das Geld anschließend aufgrund des Beschlusses der Y2 vom 31.03.1986 bei der peruanischen Zentralnotenbank hinterlegt wurde, hätten die Peru-Zahlungen nicht bewirkt werden können. Erst auf seine Rechtsverfolgung hin wurde durch das OLG und die M2 rechtsverbindlich entschieden, dass die Forderung in der ursprünglichen Werthaltigkeit weiter bestand und nicht an der allgemeinen Entwertung der peruanischen Währung (Soles) teilnahm. Die Zeugin J hat in diesem Zusammenhang sodann plausibel angegeben, dass maßgeblich für die Einbeziehung gewesen sei, dass nachgewiesen werden konnte, dass die Forderung zum Transfer bei der peruanischen Zentralbank eingebracht und hinterlegt gewesen sei. Die Forderung wäre nicht einbezogen worden, wenn das Geld nicht hinterlegt worden wäre, weil es zuvor eine private Forderung gewesen sei. Die Umsetzung in eine "staatliche" Forderung geht auf die Tätigkeit des Klägers zurück. Überdies hatte dieser die maßgeblichen Unterlagen und Argumente geliefert, die in dem Memorandum vom T (Anl. K 62, Bl. 985 ff.), das Bestandteil der Konferenz-Unterlagen geworden ist, verarbeitet worden sind. Von daher ist die Tätigkeit des Klägers für den Erfolg der Einbeziehung in das Umschuldungsabkommen ersichtlich mit ursächlich geworden. T hatte aufgrund der ihr erteilten Vollmacht der Beklagten und mit Hilfe der vom Kläger über die Beklagte vorgelegten Dokumente gegenüber Peru die fragliche H-Forderung geltend gemacht, mit dem Ergebnis, dass die peruanische Regierung die Hauptforderung nebst begrenzter Zinsen gerade aufgrund des vom Kläger erwirkten Urteils des obersten Gerichts und des Anerkenntnisses der Y2 anerkannt hat, so dass diese Forderung mit in die Peru VI-Vereinbarung aufgenommen werden konnte. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kausalzusammenhang, so mit Schreiben vom 07.03.1997, seinerzeit ausdrücklich bestätigt hat. Daran können auch eine abweichende Auffassung von T und der spätere Sinneswandel der Beklagten in dieser Hinsicht, nachdem der Streit zwischen den Parteien über die Honorierung entbrannt war, nichts ändern. Im Übrigen wären die Forderungen aus 1965, ohne dass es hierauf noch ankommt, mit großer Wahrscheinlichkeit ohne die Rechtsverfolgungsmaßnahmen des Klägers in 1997 nach über 30 Jahren verjährt oder verwirkt, jedenfalls nicht mehr durchsetzbar gewesen, zumal das Schuldanerkenntnis der Y2 unter dem 18.09.1985 inflationsbedingt nur lediglich in Höhe von 300,- DM eingetragen worden war. Letztlich hat erst der Kläger, auch wenn er unmittelbar keinen Vollstreckungserfolg zu verzeichnen hatte, die Einbeziehung der Forderungen in das Umschuldungsabkommen ermöglicht.
3. a)
Die Erfolgshonorarvereinbarung ist nicht nach § 49 b BRAO (in Kraft getreten am 08.09.1994) oder nach § 138 I BGB unwirksam. Auch vor Einführung der zuerst genannten Regelung wurde eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts nicht nur als standeswidrig, sondern regelmäßig zugleich nach § 138 I BGB als nichtig angesehen (BGH NJW 1996, 2499 m.w.N.). Die Ansprüche von ausländischen Anwälten auf Erfolgshonorar beurteilen sich allerdings nach deren Wohnsitzrecht (BGHZ 22, 162 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass unterschiedliche Auffassungen in den einzelnen Ländern hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bestehen, hat die Rechtsprechung eine allgemeine Sittenwidrigkeit des Erfolgshonorars nicht festgestellt (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 49 b Rn. 31 m.w.N.).
b)
Überdies handelt es sich hierbei grundsätzlich auch nicht um eine zwingende Regelung im Sinne von Art. 34 EGBGB. Danach sind unabhängig von dem für einen Schuldvertrag nach Art. 27 ff. EGBGB geltenden Vertragsstatut in jedem Fall die vertraglich nicht abdingbaren Vorschriften des deutschen Rechts anzuwenden, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht international zwingend regeln (vgl. dazu Palandt-Heldrich, BGB, 65. Aufl. 2006, Art. 34 Rn. 3). Zwar besteht hierüber in Rechtsprechung und Schrifttum Streit. Nach Bendref (AnwBl. 1998, 309, 310) ist § 49 b BRAO nicht als zwingendes Recht i.S.d. Art. 34 EGBGB anzusehen. Nach OLG Frankfurt (NJW-RR 2000, 1367; BGH NJW 2003, 3486) ist § 49 b BRAO eine international zwingende Norm, so dass Art. 34 EGBGB grundsätzlich Geltung behalte (s.a. Feuerich/Weyand a.a.O.; Kilian, AnwBl. 2003, 454 f.). Für eine unmittelbare Berücksichtigung dieser Eingriffsnorm ist aber nur Raum, wenn es sich dabei um einen (auch) deutschen Rechtsanwalt handelt, der im Ausland tätig ist (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; Feuerich/Weyand a.a.0.). Ansonsten ist dieser Grundsatz für deutsche Gerechtigkeitsvorstellungen grundsätzlich nicht so wesentlich, dass er in jedem Fall weltweit unbedingte Beachtung beansprucht (BGH NJW 1992, 3096 unter IV 5).
4.
Die an die Auszahlungen aus dem Umschuldungsabkommen Peru VI anknüpfenden Honoraransprüche des Klägers sind allerdings gerechtfertigt (nur) in Höhe eines Anteils davon von 25 %, und zwar wegen geänderter Umstände durch die Umschuldung und wegen einer insofern durch den deutschen Ordre Public geforderten Reduzierung der Beteiligung.
a)
Eine entsprechende Anpassung der Forderungshöhe ist gerechtfertigt aufgrund des nach peruanischem Recht gelten Prinzips der clausula rebus sic stantibus, das stillschweigend jedem Rechtsgeschäft inhärent ist. Gemäß diesem Prinzip "unterliegt die Erfüllung der Verträge dem Fortbestehen des Standes der Dinge im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese Auslegung gehorcht fast immer der Gerechtigkeit" (Tuesta Silva, Código civil comentado, X2 2000, S. 649). Danach gelten die vereinbarten Verpflichtungen, solange die ursprünglichen Umstände keiner grundlegenden Änderung unterliegen (Cabanellas, Diccionario de derecho usual, unter: rebus sic stantibus). Aufgrund dessen treten die Rechtsfolgen einer Anpassung ein, wenn ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbares Ereignis eintritt und sich damit ein Missverhältnis der Leistungen a posteriori ergibt (dazu S3, Bd. III, S. 1547 ff.; Gutachten Prof. T S. 17/6 ff.). Unter diesem Gesichtspunkt ist festzustellen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Honorarvereinbarungen nicht wussten und nicht erkennen konnten, dass die Forderungen im Wege der "normalen" Eintreibung im Gerichts- und Vollstreckungswege (durch den Kläger) nicht zu realisieren waren und dass diese dann später nur auf politischem Wege in ein Umschuldungsabkommen Eingang finden würden, mit der Folge, dass hieraus letztlich doch noch eine Teilleistung bezogen auf die Ursprungsforderung fließen kann. Bei dem Weg über das Umschuldungsabkommen handelt es sich im objektiven wie subjektiven Sinne um ein unvorhersehbares Ereignis, das dazu führt, dass eine gänzliche Honorierung des Klägers, der die Umschuldung selbst nicht mit gestaltet hat, in Höhe von 50 % der realisierten Gelder auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Tätigkeiten in einem erheblichen Missverhältnis zu seinen Leistungen steht. Denn der Umschuldungserfolg, den er selbst nicht mit gestaltet hat, geht nicht unmittelbar auf Tätigkeit zurück. Hierbei ist sodann einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar die Vorarbeiten für die Einbeziehung in das Umschuldungsabkommen geleistet hat, aber jedenfalls alsdann an der Umsetzung zwischen den staatlichen Institutionen aufgrund der von der Beklagten erteilten Vollmacht nicht mehr mitgewirkt hat. Von daher hält es der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalles für angemessen und gerechtfertigt, den von ihm geleisteten, auch kausalen Teilerfolg mit 25 % der ausgekehrten Beträge zu bemessen und die Honorierung entsprechend zu teilen.
Dass eine Quotierung des Anteils je nach dem Maß der Verursachung dem peruanischen Recht unbekannt sei, wie der Kläger meint, ist, wie sich bereits aus der Anerkennung der clausula rebus sic stantibus als ein auch dem peruanischen Recht bekanntes allgemeines Prinzip des gesamten Vertragsrechts ergibt, unzutreffend. Dies ergibt sich im Übrigen auch, worauf der Sachverständige ebenfalls zutreffend in seiner mündlichen Stellungnahme hingewiesen hat, aus Art. 38 III des Ehrenkodexes der Anwaltskammer von X2 1967, wo der Rechtsgedanke festgehalten ist, dass bei einer vorzeitigen Kündigung des Anwaltsvertrages ein anteiliges Erfolgshonorar verlangt werden kann, vorausgesetzt, dass die berufliche Tätigkeit des Anwalts zum Entstehen von finanziellem Nutzen geführt hat (ohne dass, was erörtert worden ist, dabei maßgeblich ist, ob hier eine dem § 628 BGB entsprechende Regelung vorliegt). Eine solche Situation liegt im Streitfall im Kern vor. Erst auf der Grundlage der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers ist die Einbeziehung der Forderungen, aber dann ohne dessen Mitwirkung erfolgt. Der Abschluss war allein zwischen den Staatsparteien. Die Tätigkeit des Klägers war für diese Einbeziehung, wie ausgeführt, aber von Nutzen. Insofern ist die Anpassung auf ein hälftiges Erfolgshonorar in Bezug auf die Auszahlungsbeträge aus dem Abkommen richtig und sachgerecht. Im Übrigen wird der "erzielte Erfolg und dessen Bedeutung", ohne dass es darauf noch ankommt, auch von Art. 48 des Ehrenkodexes bei der sonstigen Abschätzung des Honorarbetrags als hierfür mitentscheidend angesehen (s. hierzu Prof. T, S. 15/6). Im Ergebnis ist eine entsprechende anteilige Honorierung von 25 % gerechtfertigt.
Das nunmehr vom Kläger vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. M vom 02.10.2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dieses geht unzutreffend davon aus, dass die Arbeit des Rechtsanwalts "die Ursache" bei der Erfolgserlangung für den Klienten war. Die endgültige Ursache aber hatte der Kläger nicht gesetzt. Sein Beitrag wäre ohne die anderweitigen Umschuldungsverhandlungen ins Leere gegangen. Überdies war die dem Privatgutachter gestellte Fragestellung zur Klärung der Sach- und Rechtslage im Streitfall insofern untauglich, als es hier weder um eine Ermäßigung wegen mangelhafter Dienstleistung ging noch um eine Reduzierung, weil der Anwalt nur wenig dafür getan habe. Abgesehen davon ist der diesbezügliche neue Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.10.2006 gemäß §§ 530, 296 I, II, 531 II ZPO als verspätet zurückzuweisen.
b)
Selbst wenn ein Erfolgshonorar von 50 % der fraglichen Beträge nach peruanischem Recht berechtigt wäre, was verneint wird, ist ein derartig hohes Honorar unter Berücksichtung der Gesamtumstände des Streitfalls und insbesondere des nur teilweisen Mitwirkungserfolgs des Klägers, wie ausgeführt, nach deutschem Recht nicht vollumfänglich vertretbar und über den Gerichtsweg durchsetzbar, wie auch der Sachverständige in seinem Gutachten über seinen Gutachtenauftrag hinaus ergänzend noch ausgeführt hat (s. S. 21/2 ff.) und was ebenfalls ausführlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist.
Zwar liegt in Bezug auf die Erfolgsvereinbarung als solche kein Verstoß gegen den ordre public vor. Nach Art. 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Der BGH lässt eine Erfolgshonorarvereinbarung grundsätzlich nicht am o.p. scheitern (BGHZ 22, 162; 44, 183, 190; NJW 1992, 3096 unter IV 5; Palandt-Heldrich, a.a.O., EGBGB, Art. 6 Rn. 16; Mankowski, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl. 2004, "Anwaltsvertrag", Rn. 2117). Wenn ein ausländisches Gericht - bezogen auf die Anerkennung ausländischer Urteile nach § 328 ZPO - nach dem von ihm anzuwendenden Recht eine solche Absprache durchsetzt, berührt das die deutsche öffentliche Ordnung grundsätzlich nicht in unerträglicher Weise. Es steht jeder Rechtsordnung frei, welche standesrechtlichen Beschränkungen sie ihrer eigenen Rechtsanwaltschaft auferlegt, wobei anders demgegenüber der Fall eines deutschen Anwalts zu beurteilen wäre (BGHZ 51, 290; Palandt-Heldrich a.a.O.). Jedoch ist die Höhe des berechtigten Erfolgshonorars entsprechend eingeschränkt. Einerseits ist dabei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der BGH (in: NJW 1992, 3096, unter IV 5) in dem dort zu entscheidenden Fall einen Erfolgsanteil von 40 % zugelassen hat und die Rechtsverfolgung sich für den Kläger vorliegend als überaus komplex und schwierig erwies. Andererseits ist nach der Begutachtung durch Prof. Dr. T festzustellen, dass ein derart hoher Honorarsatz auch in Peru nicht üblich ist. Vielmehr ist danach von einem üblichen Erfolgshonorar von 20 - 25 % auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die cuota litis nicht in der einer starken Inflation unterliegenden Landeswährung, sondern wie vorliegend in einer harten Währung zu zahlen war (vgl. Gutachten S. 22/2 ff.). Dass die Höhe des verfolgten Erfolgshonorars dem nach dortigen Verhältnissen Üblichen entspricht, wie unter Berufung auf den Ehrenkodex der Anwaltskammer von X2 vorgetragen war, hat sich nicht bestätigt. Die Anwendung des fremden Rechts ist in diesem Zusammenhang eingeschränkt durch den deutschen ordre public, nämlich durch eine gebotene Herabsetzung des vertraglich vorgesehenen Honorarsatzes entsprechend den in der peruanischen Rechtsprechung gebilligten Prozentsätzen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28.10.1965 = BGHZ 44, 183; OLG Köln, Urt. v. 29.10.1958, Az. 2 O 73/58, IRRspr. 1958/1959, 174; s.a. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, S. 146 mit Fn. 29; Mankowski, a.a.O., Rn. 2122 m.w.N.; krit. demgegenüber Kilian, AnwBl. 2003, 452, 462: ein nach ausländischem Recht zulässiges Erfolgshonorar müsse in entsprechender Höhe auf jeden Fall in Deutschland durchsetzbar sein) kann eine übermäßig hohe bzw. weit übersetzte Vereinbarung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gekürzt werden. Ein solcher Fall, der eine Herabsetzung auf einen angemessenen Anteil von 25 % gebietet, liegt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls, auch soweit die Schuld hier keinen sozialen Charakter besaß (wie etwa im Fall BGHZ 44, 143, betr. einer Geltendmachung von Rentenansprüchen) vor. Dabei ist abzuwägen auf der einen Seite, dass es für den Kläger bei einer nur geringen Erfolgschance enormer Anstrengungen in einer Vielzahl sehr komplizierter Verfahren bedurfte, um, wenn überhaupt, die Ansprüche zu realisieren. Auf der anderen Seite war weder in der peruanischen Rechtsprechung noch in der deutschen ein entsprechender Fall zu verzeichnen, in dem diese Größenordnung der Honorierung erreicht wurde. Zudem ist es mit den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht oder nur schwerlich vereinbar, wenn dem Mandanten unter dem Strich nur die Hälfte seiner Forderung verbleibt. Vorliegend war, was maßgeblich hinzukommt, vor allem zu beachten, dass der Kläger den Erfolg aus der Umschuldungsvereinbarung nur mittelbar mit verursacht und nicht selbst die Erlöse hieraus erzielt hat. Er selbst konnte diese über Jahrzehnte aufgrund seiner Tätigkeiten nicht erzielen. An den Umschuldungsverhandlungen der beiden Staaten war er nicht beteiligt. Auch soweit das Erfolgshonorar in 1994 gerade mit Rücksicht auf die jahrzehntlange Tätigkeit des Klägers auf 50 % heraufgesetzt wurde, ist zu beachten, dass eine (teilweise) Realisierung nunmehr außerhalb der anwaltlichen Arbeit des Klägers erfolgt ist und dass ein solches Geschehen bei dieser Erhöhung überhaupt noch nicht Betracht gezogen worden ist.
Dabei liegt auch kein Fall, wie der Kläger meint, in dem Sinne vor, dass die Beklagte, einen Großteil der Forderungen verschenkt und auf 75 % der Forderungen verzichtet habe, und zwar schon deshalb, wie bereits angesprochen, weil die Realisierung der Gesamtforderungen im Wege der Accion de Cumplimiento äußerst zweifelhaft und nicht belegt war.
IV.
Verjährung der klägerischen Forderungen ist nicht eingetreten. Im Zusammenspiel der peruanischen Bestimmungen über Verjährung und Verzug sind, wobei auf die zutreffenden und auch nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen wird (S. 1/8 ff., 21/8), die Honoraransprüche des Klägers bei der gegebenen Sachlage nicht verjährt. Zu beachten dabei war, dass erst seit dem 13.08.2004 tatsächlich Zahlungen aus dem Peru-Abkommen an die Beklagte erfolgt sind und die Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt zu laufen begann, als die Forderung durch Klage gerichtlich geltend gemacht werden konnte.
V. 1.
Der Höhe nach kann der Kläger zunächst Zahlung von 25 % der mit Schriftsatz vom 21.04.2006 ausgezahlten Beträge von 850.483,91 € = 212.620.97 € verlangen.
2.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte auch aus sämtlichen weiteren Zahlungen der peruanischen Regierung aus dem Abkommen Peru VI vom 07.05.1997 einen 25%igen Anteil an den Kläger zu zahlen hat. Einzubeziehen sind dabei die gesamten Peru-Auszahlungen einschließlich erbrachter und kapitalisierter Zinsen, die ebenfalls conditio sine qua non auf die Tätigkeit des Klägers zurückgehen, sowie einschließlich der zuvor erbrachten Entschädigungsleistungen insbesondere aus den Jahren 1973 und 1979 in Höhe von 531.491,78 DM und 21.938,72 DM. Denn diese sind wirtschaftlich der Beklagten (bzw. damals ihrer Rechtsvorgängerin) zugeflossen. Wenn diese die Peru-Zahlungen selbst bekommen würde, müsste sie die Versicherungsleistungen an T zurückzahlen, da sie diese Gelder ansonsten zweimal bekommen hätte. Insofern war die Tätigkeit des Klägers auch mitursächlich dafür, dass dem Bund seine Aufwendungen aus der T-Versicherung von peruanischer Seite wieder ersetzt werden.
3.
Die Beklagte, worauf ergänzendend hinzuweisen ist, ist, soweit dies zur Feststellung der Auszahlungsbeträge erforderlich ist, zur Auskunftserteilung und zur Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen verpflichtet, § 421 ZPO.
4.
Die Zinsansprüche rechtfertigen sich aus Verzug, und zwar bezüglich des Leistungstitels beginnend ab den Auszahlungen an die Beklagte, da sich erst zu diesen Zeitpunkten ein mit der Honorarvereinbarung in Verbindung zu bringender Erfolg für diese erstmalig realisiert hat. Hinsichtlich der weiteren Honoraransprüche, die Gegenstand der Feststellung sind, sind maßgebend die Auszahlungszeitpunkte an T, insbesondere auch aus dem Grunde, dass dem Kläger eine etwaige verzögerte Weiterleitung nicht zugerechnet werden kann. Hinsichtlich der ebenfalls anzurechnenden Entschädigungsleistungen aus 1973 und 1979 kann der Kläger keine Verzinsung ab Erhalt dieser Beträge beanspruchen. Diese Zahlungen beruhen nicht auf seiner anwaltlichen Tätigkeit, sondern ausschließlich auf dem Vertragsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der T. Wie bereits dargelegt, führen diese Entschädigungsleistungen lediglich dazu, dass die aufgrund des Umschuldungsabkommens geflossenen und noch fließenden Beträge wirtschaftlich allein der Beklagten zuzurechnen und ab Eingang bei T zu verzinsen sind.
Zinsen in Höhe von 9,5 % nach dem ursprünglichen Wechselschuldanerkenntnis können nicht verlangt werden, da diese nicht die Honorarschuld der Beklagten betreffen. Vielmehr sind nur die gesetzlichen peruanischen Verzugszinsen nach dem amtlichen peruanischen Staatsanzeiger "El Peruano" zu berücksichtigen. Auf den nicht erheblich bestrittenen und durch Vorlage entsprechender Auszüge hieraus belegten Berufungsvortrag gemäß Schriftsatz vom 04.07.2006 wird insoweit Bezug genommen.
VII. 1.
Eine weitere Vernehmung der Zeugen K und Dr. N (zu einem vermeintlichen Zusammenwirken der Beklagten mit der T), Dr. Q (zu dessen früherer Tätigkeit vor der Beauftragung des Klägers) und (erneut) der Zeugin F war mangels Entscheidungsrelevanz nicht mehr geboten.
2.
Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO aufgrund der nach dem Senatstermin eingereichten Schriftsätze war nicht anzuordnen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der Sachverständige Prof. Dr. T unter Bezugnahme auf S. 14/1 seines Gutachtens sehr wohl auch zu einer Quotierung des Anteils je nach dem Maß der Verursachung geäußert hatte. Zudem beinhaltet auch das neu vorgelegte Gutachten des Dr. u von der Anwaltskammer vom 02.10.2006 keine maßgeblichen neuen Anhaltspunkte für die rechtliche Beurteilung des nach peruanischem Recht zu beurteilenden Erfolgshonorars, da die ihm gestellten Fragen und die dazu von ihm getätigten Äußerungen, ob die Zahlung eines Erfolgshonorars davon abhängt, ob der Anwalt viel oder wenig gearbeitet hat und ob eine Kürzung der vereinbarten Cuota litis Honorare erlaubt ist, wenn der Anwalt die Hilfe von dritten Personen in Anspruch genommen hat, damit sein Klient eine Geldsumme erhält, nicht streitentscheidend sind. Hierzu wurde bereits ausgeführt. Es kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass der Kläger hier die T zur Erfüllung seiner Dienstverpflichtungen (selbst) eingesetzt hat. Abgesehen davon ist eine Reduzierung des Honoraranspruchs, wie ebenfalls ausgeführt, auf einen 25-%igen Anteil unabhängig von diesem Gesichtspunkt unter Anwendung des deutschen Ordre Public gerechtfertigt. Abgesehen davon, ist der diesbezügliche neue Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.10.2006 gemäß §§ 530, 296 I, II, 531 II ZPO als verspätet zurückzuweisen.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 92 II, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 I ZPO. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Klärung insbesondere der Kausalitätsbetrachtung nach peruanischem Recht bedarf keiner besonderen Klärung durch die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch die vorgenommene Herabsetzung des vereinbarten Erfolgshonorars beruht auf der einschlägigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.239.903,90 € festgesetzt.
Hamm, 16.11.2006
Oberlandesgericht, 28. Zivilsenat
OLG Hamm:
Urteil v. 16.11.2006
Az: 28 U 80/03
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