Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. November 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 3/00

(BGH: Beschluss v. 06.11.2000, Az.: AnwZ (B) 3/00)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 1999 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen, soweit die Antragsteller eine Feststellung begehren; im übrigen wird er zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird auf 85.543,60 DM (84.543,60 DM zuzüglich 1.000 DM für die Feststellung) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die drei Mitglieder einer Anwaltssozietät in R. Seit dem 1. Oktober 1999 ist Rechtsanwalt Dr. L. als angestellter Rechtsanwalt bei den Antragstellern tätig. Er wird in deren Briefkopf namentlich genannt.

Bis zum 30. September 1999 war Rechtsanwalt Dr. L. bei der ebenfalls in R. ansässigen Anwaltssozietät Dr. W., Dr. D., Dr. M. (im folgenden: frühere Sozietät) angestellt. Auch dort wurde er im Briefkopf erwähnt.

Anläßlich des Kanzleiwechsels von Rechtsanwalt Dr. L. empfahl die frühere Sozietät den Antragstellern, diejenigen Mandate niederzulegen, bei denen die Gegenseite von der früheren Sozietät vertreten wird. Dies trifft auf neun Mandate der Antragsteller zu. Deren Gebühreninteresse aus diesen Mandaten beläuft sich auf 84.543,60 DM. In allen neun Fällen war Rechtsanwalt Dr. L. in der früheren Sozietät nicht anwaltlich tätig gewesen. In der Kanzlei der Antragsteller ist sichergestellt, daß er mit den betreffenden Mandaten nicht befaßt wird.

Diesen Sachverhalt trugen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor und baten um eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. September 1999 machte sich die Beschwerdeabteilung der Antragsgegnerin die Auffassung der Sozietät Dr. W. und Kollegen zu eigen und verwies auf § 3 Abs. 2 und 3 BORA.

Der Gesamtvorstand der Antragsgegnerin bestätigte diesen Standpunkt mit Schreiben vom 8. Oktober 1999. Dieses ging den Antragstellern am 13. Oktober 1999 zu.

Mit Antrag vom selben Tage, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 15. Oktober 1999, haben die Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht und beantragt, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17. September/8. Oktober 1999 aufzuheben und festzustellen, daß die Antragsteller nicht verpflichtet sind, Mandate, bei denen die Kanzlei Dr. W. und Kollegen auf der Gegenseite ist, zu beenden, soweit Rechtsanwalt Dr. L. nicht selbst mit der Rechtssache befaßt war.

Durch Beschluß vom 20. November 1999 hat der Anwaltsgerichtshof antragsgemäß entschieden und die sofortige Beschwerde zugelassen. Der Beschluß ist der Antragsgegnerin am 8. Dezember 1999 zugestellt worden. Diese hat am 14. Dezember 1999 sofortige Beschwerde erhoben.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); es hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Der Inhalt des nach § 223 Abs. 1 BRAO zu stellenden Antrags bestimmt sich gemäß § 223 Abs. 4 BRAO nach den §§ 39 bis 41 BRAO (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 223 Rdnr. 33). Feststellungsanträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1995 -AnwZ (B) 7/95, BRAK-Mitt. 1996, 80, 81; v. 24. November 1997 -AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40). Ausnahmsweise ist dafür ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, insbesondere die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage allgemein klären hilft (BGH, Beschl. v. 11. Juli 1994 -AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; v. 24. November 1997 aaO).

Im vorliegenden Fall wird den Antragstellern der erforderliche Rechtsschutz bereits dadurch zuteil, daß über den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin entschieden wird. Da die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien dadurch erschöpfend geregelt werden, besteht für die zusätzlich begehrte Feststellung kein Bedürfnis.

2. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet.

Die Verpflichtung der Antragsteller, solche Mandate niederzulegen, bei denen der neue Kollege früher auf der Gegenseite stand, ergibt sich aus § 43 a Abs. 4 BRAO. In diesem Sinne ist auch § 3 Abs. 2 und 3 BORA auszulegen (vgl. Eylmann in: Henssler/Prütting, BRAO § 43 a Rdnr. 134; a.A. Feuerich/ Braun, aaO § 3 BORA Rdnr. 5; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung § 3 BORA Rdnr. 63, 70).

Nach § 43 a Abs. 4 BRAO, der auf das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I 2278) zurückgeht, darf der Rechtsanwalt "keine widerstreitenden Interessen vertreten". Das ist aber der Fall, wenn er zunächst die eine Partei vertritt und später, nach einem Sozietätswechsel, deren Gegner. Ein Rechtsanwalt einer Sozietät, der ein ihm angetragenes Mandat annimmt, handelt regelmäßig namens der Sozietät (BGHZ 56, 355, 359). Dies hat zur Folge, daß der Mandant von allen Sozietätsmitgliedern vertreten wird. Unerheblich ist deshalb, ob der die Sozietät wechselnde Rechtsanwalt in der früheren Kanzlei das Mandat persönlich bearbeitet hat und ob er in seiner jetzigen Kanzlei das Mandat des Gegners persönlich bearbeitet. "Vertretung" im Sinne des § 43 a Abs. 4 BRAO ist in weitestem Sinne zu verstehen; sie setzt ein "Bearbeiten" nicht voraus. Wer eine Sache durch einen Sozius bearbeiten läßt, hat dem Mandanten dadurch gedient und kann einer anderen Partei in derselben Rechtssache nicht mehr dienen, und sei es in der Form, daß er deren Mandat wiederum durch einen Sozius bearbeiten läßt.

Allerdings war Dr. L. im vorliegenden Fall nur sogenannter Außensozius. Da er jedoch auf den Briefbögen beider Kanzleien als Mitglied der Sozietät in Erscheinung getreten ist, wurde er jeweils in die Mandatsverhältnisse einbezogen (vgl BGHZ 70, 247, 249; 124, 47, 51) und haftet deshalb den Auftraggebern in gleicher Weise wie die Mitglieder der jeweiligen Sozietät (Sieg, in: Zugehör, Anwaltshaftung 2000 Rdnr. 369). Auch in Ansehung des Schutzzwecks des § 43 a Abs. 4 BRAO steht er einem Sozius gleich. Für die Mandanten der früheren Sozietät erweckt sein Kanzleiwechsel den Eindruck, er, der früher für sie gewesen sei, sei nunmehr, weil er den Gegner vertrete, gegen sie. Die Mandanten der neuen Kanzlei können umgekehrt der Meinung sein, ihm sei zu mißtrauen, weil er "von der Gegenseite" komme.

Demgemäß war die Erstreckung eines für einen Rechtsanwalt geltenden Tätigkeitsverbots auf alle Sozien seit jeher anerkannt (vgl. Zuck, in: Lingenberg/ Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl. 1988, § 46 RichtlRA Rdnr. 21, 23; zum jetzigen Recht vgl. Feuerich/Braun, aaO § 45 BRAO Rdnr. 34). Daß der Gesetzgeber im Jahre 1994 das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, enger verstanden hat, läßt sich den Materialien zu § 43 a BRAO nicht entnehmen.

Diese Ansicht steht schließlich auch im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Zwar wird die Möglichkeit eines Kanzleiwechsels dadurch erschwert. Indes hat der Schutz des Vertrauens des Mandanten in die Unabhängigkeit ihres Rechtsanwalts und somit in die Integrität der Rechtspflege den Vorrang (vgl. dazu BT-Drucks. 12/4994, S. 27).

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