Amtsgericht Gummersbach:
Urteil vom 27. April 2009
Aktenzeichen: 82 Ls 55/08
(AG Gummersbach: Urteil v. 27.04.2009, Az.: 82 Ls 55/08)
Tenor
Der Angeklagte A ist schuldig der Vorteilsannahme in vier Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Untreue.
Der Angeklagte B ist schuldig der Beihilfe zur Vorteilsannahme in sechs Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Untreue.
Der Angeklagte D ist schuldig der Vorteilsannahme in drei Fällen.
Der Angeklagte E ist schuldig der Beihilfe zur Vorteilsannahme in sechs Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Untreue.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte A ist jetzt 55 Jahre alt. Er ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Kindes, das noch in seinem Haushalt lebt. Als Erster Beigeordneter und Kämmerer der Stadt P3 ist er nach B 3 BBO besoldet, nähere Angaben zu seinem Einkommen oder demjenigen seiner Ehefrau oder seines Kindes hat er nicht gemacht.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
2.
Der Angeklagte B ist jetzt 56 Jahre alt. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder, die im Haushalt des Angeklagten leben und sich in der Ausbildung befinden. Der Angeklagte ist seit dem 01.04.2000 Geschäftsführer der B1-GmbH in O3 und war ab dem 01.04.2000 bis zum Jahre 2006 mit einem Anteil von 25 % Mitgeschäftsführer der vormaligen Gasgesellschaft C mbH in P3. Angaben zu seinem Einkommen oder demjenigen seiner Ehefrau oder seiner Kinder hat er nicht gemacht.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
3.
Der Angeklagte D ist jetzt 56 Jahre alt. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder, von denen eines noch im Haushalt des Angeklagten lebt. Der Angeklagte ist kaufmännischer Angestellter, Angaben zu seinem Einkommen oder demjenigen seiner Ehefrau oder seiner Kinder hat er nicht gemacht.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
4.
Der Angeklagte E ist jetzt 66 Jahre alt. Er ist kinderlos verheiratet und als Rentner im Ruhestand. Er war seit dem Jahre 1996 bis zu seinem Ausscheiden vor ca. zwei Jahren Geschäftsführer der vormaligen Gasgesellschaft C mbH in P3 und ab dem 01.01.1997 zu 25 % Mitgeschäftsführer der B1-GmbH in O3. Er hat angegeben, BfA-Rentenbezüge in Höhe von 2.000,- EUR zu haben, nähere Angaben zu seinem Einkommen oder demjenigen seiner Ehefrau hat er nicht gemacht.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest:
1.
Der Erdgasmarkt in Westdeutschland stellte sich in den letzten Jahrzehnten wie folgt dar:
Die beiden großen Ferngasunternehmen F AG mit Sitz in Q3 und G GmbH mit Sitz in C4, die ihrerseits Erdgas größtenteils aus dem Ausland importierten, hatten den Erdgasmarkt nahezu untereinander aufgeteilt. Sie versorgten entweder bestimmte Gebiete alleine oder gemeinsam mit Gas, je nach Vorhandensein und Beschaffenheit des in ihrem Besitz befindlichen Erdgasleitungsnetzes. In diese großen - früher gesetzlich zulässigen - Gebietsmonopole der Energiewirtschaft waren wiederum größere und kleinere Regional- und Ortsgasversorger wie z.B. Stadtwerke und Zusammenschlüsse von Stadtwerken vertikal in der Weise integriert, dass sie in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten ein ebenfalls gesetzlich anerkanntes Monopol innehatten. Für die beiden großen Ferngasunternehmen F AG und G GmbH waren die vornehmlich kommunalen Ortsgasversorger somit zum einen ihre eigenen Kunden, an die sie Gas verkauften, zum anderen - mit Ausnahme weniger durch die Ferngasgesellschaften direkt belieferter Industriegroßkunden - aber auch als Eigentümer des örtlichen Leitungssystems das notwendige und unerlässliche Bindeglied zu den Endkunden, den häuslichen Gasverbrauchern, und damit maßgeblich beteiligt am Zustandekommen des Gasumsatzes und somit des gewinns der Ferngasunternehmen. Um ihren Einfluss auf die Regional- und Ortsgasversorger zu stärken, beteiligten sich die Ferngasunternehmen auch häufig anteilig an den Unternehmen der Regional- und Ortsgasversorger und entsandten auch eigene Leute in die Leitungs- und Aufsichtsgremiengremien dieser Gesellschaften, da das Endkundengeschäft zwar nicht das eigentliche Geschäft der Ferngasgesellschaften war und sie es auch nicht übernehmen wollten, sie jedoch erkannt hatten, dass auf der lokalen Ebene des Vertriebs eine sehr starke Kundenbindung vorlag, denn bei der ganz überwiegenden Zahl der Privatkunden gab es eine Art natürliche Bindung an "ihr" Stadtwerk, an "ihren Versorger aus der Region".
Für die beiden großen Ferngasunternehmen F AG und G GmbH waren die vornehmlich kommunalen Ortsgasversorger aber auch deshalb sehr wichtig, weil die Kommunen durch den Abschluss von Konzessionsverträgen bestimmen konnten, wer innerhalb ihres Gemeindegebietes das Strom- bzw. Gasgeschäft betreiben durfte. In den früheren Zeiten der Gebietsmonopole der Energiewirtschaft vermittelten die Kommunen dem jeweiligen Betreiber somit ein exklusives Belieferungsrecht.
Durch die Festlegung auf Gebietsmonopole standen die Ferngasunternehmen zueinander nur in solchen Gebieten in einem Gewissen Wettbewerb, in denen beide über eigene Ferngasleitungen verfügten und so beide in der Lage waren, ihr Gas an die jeweiligen Regional- und Ortsgasversorger zu liefern. Um ein solches Gemeinschaftsgebiet handelte es sich z.B. im H4 und G4 Kreis zwischen D4 und W3 bzw. E4 und F4, welches von Westen her durch eine G-Leitung erschlossen und in nordwestlichsüdöstlicher Richtung von einer Ferngasleitung der F AG durchquert wurde.
2.
Ein Ortsgasversorger im G4 Gebiet war die 1926 durch neun Städte und Gemeinden im G4 und H4 Kreis gegründete Gasgesellschaft C mbH mit Sitz in P3, die durch beide großen Ferngasgesellschaften zunächst mit Stadtgas und seit 1968 mit Erdgas versorgt wurde. Nach der 1979 begonnenen Erschließung des G4 Südkreises mit Erdgas versorgte die Gasgesellschaft C danach elf Konzessionsgemeinden, nach dem Ausscheiden R3s im Jahre 1995 noch zehn Konzessionsgemeinden mit einer Fläche von 682 km² mit Erdgas, das sie zu etwa 90 % bei der G GmbH und zu etwa 10 % bei der F AG bezog.
Die gesellschaftliche Struktur der Gasgesellschaft C mbH war im Laufe der Jahrzehnte immer wieder Veränderungen unterworfen. Eine maßgebliche Veränderung ging einher mit der Gründung der Stromversorgung C GmbH im Jahre 1994:
Am 28.06.1994 schlossen die Städte und Gemeinden W3, P3, Y3, Z3 und A4, die Stadtwerke Y3 GmbH, die T3, B4, und die Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke B4 AG ("V3"), B4, einen Konsortialvertrag über ihre Zusammenarbeit in einer noch zu gründenden Stromversorgung C GmbH und in der Gasgesellschaft C mbH, der am 08.08.1995 per Nachtragsvereinbarung modifiziert wurde. Die Gebietskörperschaften und die Stadtwerke Y3 GmbH verpflichteten sich, ihre Geschäftsanteile an der Gasgesellschaft C mbH auf die zu gründende Stromversorgung C GmbH zu übertragen; die gemäß dem bisherigen Gesellschaftsvertrag der Gasgesellschaft C GmbH bestehenden Bindungen wurden ausdrücklich aufrechterhalten. Ein Verkauf der kommunalen Anteile an der Stromversorgung C GmbH an Dritte wurde dadurch verhindert, dass für diesen Fall die betreffende Gebietskörperschaft oder die Stadtwerke Y3 GmbH ihren an die Stromversorgung C GmbH verkauften Geschäftsanteil der Gasgesellschaft C mbH zurückzuerwerben hatte. Die Firma T3 verpflichtete sich als künftige private Mitgesellschafterin der Stromversorgung C GmbH dafür Sorge zu tragen, dass das Vorschlagsrecht der Gebietskörperschaften für die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen in der Gesellschafterversammlung Wirkung entfalten konnte. Darüber hinaus verpflichteten sich die Vertragschließenden, paritätisch auszuwählende "ständige Gäste" zu den Aufsichtsratssitzungen der künftigen Stromversorgung C GmbH zuzulassen.
Durch Gründungsgesellschaftsvertrag vom 24.10.1994 errichtete dann wie vorgesehen zunächst die C4 Energie AG, Q3, die Stromversorgung C GmbH. Der Gründungsgesellschaftsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
"§ 2 (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Stromversorgung und das Angebot von Energiedienstleistungen ... in W3, P3, A4, Z3 ... sowie in der Stadt Y3, ... sowie die Beteiligung an der Gasgesellschaft C mbH, P3. ..."
"§ 8 (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus elf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, und zwar bei folgender Sitzverteilung:
- sechs Mitglieder auf Vorschlag der Gebietskörperschaften und der Stadtwerke Y3 GmbH,
- fünf Mitglieder auf Vorschlag der C4 Energie AG. ...
(2) Bei solchen Mitgliedern, die aufgrund eines zur Zeit ihrer Bestellung innegehaltenen öffentlichen Amtes in den Aufsichtsrat gewählt werden, erfolgt die Bestellung längstens auf Dauer dieses Amtes. ..."
"§ 10 (2) Folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:
1. Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Energiebezugsverträgen
2. Abschluss und Änderung von Konzession- und Gestattungsverträgen
3. Stimmabgabe in Ausübung von Beteiligungsrechten, soweit es sich um Entscheidungen von besonderer Bedeutung handelt
..."
Am 28.10.1994 hatte der Gesellschaftsvertrag der Gasgesellschaft C mbH u.a. folgende Fassung:
"§ 3 Gegenstand des Unternehmens ist die Gas- und Wasserversorgung des Ces und dessen Nachbargebiete sowie der Betrieb aller damit zusammenhängenden Geschäfte, auch die Beteiligung an einzelnen Unternehmungen."
"§ 4 [An dem Stammkapital der Gasgesellschaft C mbH sind beteiligt:]
- T3 ... mit ... 50 %
- die Stadt P3 mit ... 17,222 %
- GEW B4 AG mit ... 16,667 %
- Stadtwerke Y3 GmbH mit ... 6,389 %
- Gemeinde Z3 mit ... 4,444 %
- Stadt W3 mit ... 3,333 %
- Gemeinde A4 mit ... 1,945 % ..."
"§ 5 (1) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist zulässig; sie bedarf der Genehmigung der Gesellschafterversammlung. Gemeindliche Anteile können nur an beteiligte gemeindliche Gesellschafter abgetreten werden. ..."
"§ 8 (1) Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Firma gezeichnet durch einen oder mehrere Geschäftsführer-Direktoren. ...
(3) Geschäftsführer und Liquidatoren werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen; dieser setzt auch deren Anstellungsbedingungen und Befugnisse fest. Die Anstellungsverträge vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzer ...
(4) Die Geschäftsführer haben den Anweisungen und ordnungsmäßig gefaßten Beschlüssen des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung unbedingt Folge zu leisten. ..."
"§ 9 (1) Der Beschlussfassung und Genehmigung des Aufsichtsrats unterliegen insbesondere: ...
4. Abschlüsse aller Verträge, die die Gesellschaft zu einer wiederkehrenden Ausgabe von mehr als 3.000,- DM oder zu einer einmaligen von mehr als 10.000,- DM verpflichten. ...
(2) Die Gesellschafterversammlung bestimmt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Diese beträgt mindestens 8 und verteilt sich hälftig auf die jeweils beteiligten gemeindlichen Gesellschafter einerseits sowie die Fachgesellschaft andererseits. Bei den gemeindlichen Gesellschaftern entfallen je ein Aufsichtsratsmitglied auf:
1. V3 B4 AG
2. P3
3. Z3 und A4 zusammen
4. W3 und Y3 zusammen.
Ist eine Gemeinde mit mehr als 25 % am Gesellschaftskapital beteiligt, so steht ihr ein zweiter Vertreter im Aufsichtsrat zu.
(3) Die beteiligten Gemeinden stellen den Vorsitzer, die Fachgesellschaft den stellvertretenden Vorsitzer des Aufsichtsrats ...
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden ... bestellt ... in der Weise, dass die Ernennungsberechtigten die Namen ihrer Aufsichtsratsmitglieder der Geschäftsführung schriftlich mitteilen. ... Dem Ernennungsberechtigten steht der jederzeitige Widerruf ... zu. ...
...
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn ... mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers ..."
"§ 10 ... (4) Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzer ...
(6) Die Beschlüsse bedürfen, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, einfacher Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. ... Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. ..."
Durch Erweiterungsgesellschaftsvertrag vom 28.12.1995 wurden dann neben der C4 Energie AG die Städte und Gemeinden W3, P3, Z3 und A4 sowie die Stadtwerke Y3 GmbH und die GEW B4 AG Mitgesellschafter der Stromversorgung C GmbH und erbrachten ihre jeweiligen Stammeinlagen durch Einbringung von Geschäftsanteilen an der Gasgesellschaft C mbH. Der Erweiterungsgesellschaftsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
"§ 2 (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Stromversorgung und das Angebot von Energiedienstleistungen ... in W3, P3, A4, Z3 ... sowie in der Stadt Y3, ... sowie die Beteiligung an der Gasgesellschaft C mbH, P3. ..."
"§ 11 (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus elf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, und zwar bei folgender Sitzverteilung:
- sechs Mitglieder auf Vorschlag der Gebietskörperschaften und der Stadtwerke Y3 GmbH,
- fünf Mitglieder auf Vorschlag der C4 Energie AG,
- ein Mitglied auf Vorschlag der V3. ...
(2) ... Bei solchen Mitgliedern, die aufgrund eines zur Zeit ihrer Bestellung innegehaltenen öffentlichen Amtes in den Aufsichtsrat gewählt werden, erfolgt die Bestellung längstens auf Dauer dieses Amtes. ..."
"§ 12 (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden ...; der Vorsitzende wird von den Gebietskörperschaften/der Stadtwerke Y3 GmbH ... gestellt. ..."
"§ 13 (2) Folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:
1. Der Wirtschaftsplan ... und seine Änderungen
2. Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Energiebezugsverträgen
3. Abschluss und Änderung von Konzession- und Gestattungsverträgen
...
5. Stimmabgabe in Ausübung von Beteiligungsrechten, soweit es sich um Entscheidungen von besonderer Bedeutung handelt
..."
"§ 14 ... (3) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. ..."
In dem Gesellschaftsvertrag der Stromversorgung C GmbH vom 01.10.1998, mithin in der für die Geschehnisse des vorliegenden Verfahrens maßgeblichen Fassung, waren u.a. folgende Regelungen enthalten:
"§ 2 (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Energieversorgung und das Angebot von Energiedienstleistungen ... in W3, P3, A4, Z3 ... sowie in der Stadt Y3, ... sowie die Beteiligung an der Gasgesellschaft C mbH, P3. ..."
"§ 10 ... (3) Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft unter Beachtung ... der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates ...
(4) Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer obliegen dem Aufsichtsrat, der auch die Geschäftsführeranstellungsverträge abschließt. Der Aufsichtsrat ist auch zuständig für Änderung, Aushebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer. ..."
"§ 11 (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus elf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, und zwar bei folgender Sitzverteilung:
- sechs Mitglieder auf Vorschlag der Gebietskörperschaften und der Stadtwerke Y3 GmbH,
- vier Mitglieder auf Vorschlag der C4 Energie AG,
- ein Mitglied auf Vorschlag der V3. ...
(2) ... Bei solchen Mitgliedern, die aufgrund eines zur Zeit ihrer Bestellung innegehaltenen öffentlichen Amtes in den Aufsichtsrat gewählt werden, erfolgt die Bestellung längstens auf Dauer dieses Amtes. ..."
"§ 12 (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden ...; der Vorsitzende wird von den Gebietskörperschaften/der Stadtwerke Y3 GmbH ... gestellt. ..."
"§ 13 (2) Folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:
1. Der Wirtschaftsplan ... und seine Änderungen
2. Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Energiebezugsverträgen
3. Abschluss und Änderung von Konzession- und Gestattungsverträgen
...
5. Stimmabgabe in Ausübung von Beteiligungsrechten, soweit es sich um Entscheidungen von besonderer Bedeutung handelt
..."
"§ 14 ... (3) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. ..."
"§ 18 (1) Die Beteiligung der C4 Energie AG an der Gesellschaft ist befristet bis zum 15. Mai 2010. Mit Ablauf dieses Datums scheidet die C4 Energie AG aus der Gesellschaft als Gesellschafterin aus, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren eine Verlängerung der Beteiligung der C4 Energie AG ..."
Die Anteile der einzelnen Mitgesellschafter an der Stromversorgung C GmbH waren um die Jahrtausendwende wie folgt verteilt:
C4 Plus AG, Q3 39,9995 %
Stadt P3 25,0000 %
GEW B4 AG, B4 10,0000 %
Stadtwerke Y3 GmbH, Y3 9,5835 %
Gemeinde Z3 6,6660 %
Stadt W3 5,0000 %
Stadt A4 3,7510 %
Am 25.03.1998 wählte der Rat der Stadt P3 den Angeklagten A unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten der Stadt P3 und beschloss gleichzeitig, ihn zum Kämmerer der Stadt P3 zu bestellen. In der Sitzung des Stadtrates der Stadt P3 am 14.05.1998 erhielt der Angeklagte A die Ernennungsurkunde zum Beigeordneten und sprach den Amtseid. Mit Beschluss vom 16.09.1998 entsandte der Rat der Stadt P3 den Angeklagten A als stellvertretendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Stromversorgung C GmbH. Mit Beschluss vom 26.10.1999 entsandte der Rat der Stadt P3 den Angeklagten A als ordentliches Mitglied in den Aufsichtsrat der Stromversorgung C GmbH und in den Aufsichtsrat der Gasgesellschaft C mbH. Mit Beschluss vom 13.12.1999 wählte der Aufsichtsrat der Stromversorgung C GmbH den Angeklagten A zum Vorsitzenden seines Aufsichtsrats und entsandte ihn seinerseits in den Aufsichtsrat der Gasgesellschaft C mbH. Auch der Aufsichtsrat der Gasgesellschaft C mbH wählte den Angeklagten A in seiner Sitzung am 26.01.2000 zu seinem Vorsitzenden.
Der Gesellschaftsvertrag der Gasgesellschaft C mbH sah, nachdem die Stromversorgung C GmbH Gesellschafterin der Gasgesellschaft C mbH GEWorden war und sich die Beteiligungsrechte an der Gasgesellschaft entsprechend geändert hatten, in der für die Geschehnisse des vorliegenden Verfahrens maßgeblichen Fassung vom 20.12.2000 u.a. Folgendes vor:
"§ 3 Gegenstand des Unternehmens ist die Gas- und Wasserversorgung des Ces und dessen Nachbargebiete sowie der Betrieb aller damit zusammenhängenden Geschäfte, auch die Beteiligung an einzelnen Unternehmungen sowie das Angebot von Energiedienstleistungen ..."
"§ 4 [Am Stammkapital der Gesellschaft sind beteiligt:]
a) T3 - AG mit ... 47,0309 %
b) Stromversorgung C GmbH mit ... 33,3333 %
c) Gemeinden und gemeindeeigene Unternehmen:
aa) V3 B4 AG mit ... 15,6747 %
bb) Gemeinde E4 mit ... 1,1502 %
cc) Stadt F4 mit ... 1,1502 %
dd) Gemeinde I4 mit ... 1,0000 %
ee) Gemeinde J4 mit ... 0,6502 %
ff) Stadt W3 mit ... 0,0021 %
gg) Gemeinde Z3 mit ... 0,0021 %
hh) Stadt P3 mit ... 0,0021 %
ii) Stadt A4 mit … 0,0021 %
jj) Stadtwerke Y3 GmbH mit 0,0021 % ..."
"§ 7 Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Geschäftsführung,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Gesellschafterversammlung."
"§ 8 (1) Die Gesellschaft wird vertreten ... durch einen oder mehrere Geschäftsführer-Direktoren. ... T3 hat das Vorschlagsrecht für den Geschäftsführer. Wird ein weiterer Geschäftsführer bestellt, haben die übrigen Gesellschafter das Vorschlagsrecht. ...
(3) Geschäftsführer und Liquidatoren werden vom Aufsichtsrat bestellt und berufen; dieser setzt auch deren Anstellungsbedingungen und Befugnisse fest. Die Anstellungsverträge vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzer und sein Stellvertreter, die auch die Geschäftsordnung erlassen.
(4) Die Geschäftsführer haben den Anweisungen und ordnungsmäßig gefassten Beschlüssen des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung unbedingt Folge zu leisten. ..."
"§ 9 (1) Der Beschlussfassung und Genehmigung des Aufsichtsrats unterliegen insbesondere:
1. Prüfung und Feststellung der Jahresbilanz nebst den Vorschlägen über die Verwendung des Reingewinns.
2. Berufung der Gesellschafterversammlung ...
...
4. Bestellung des oder der Geschäftsführer ...
(2) Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt acht. T3 stellt vier Mitglieder und V3 ein Mitglied. Das Benennungsrecht für die weiteren Mitglieder steht den übrigen Gesellschaftern zu.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden ... bestellt ... in der Weise, dass die Ernennungsberechtigten die Namen ihrer Aufsichtsratsmitglieder der Geschäftsführung schriftlich mitteilen. Dem Ernennungsberechtigten steht der jederzeitige Widerruf ... zu.
...
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn ... mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers ..."
§ 10 ... (4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzer ...
(6) Die Beschlüsse bedürfen, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, einfacher Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. ... Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. ..."
Nach der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen im Jahre 1999 setzte sich der Aufsichtsrat der Gasgesellschaft C ab dem Jahre 2000 wie folgt zusammen:
Aufsichtsratsmitglieder:
Beigeordneter A (Stadt P3 / Stromversorgung C GmbH)
(Vorsitzender)
Dipl.-Kfm. H (Vorstand T3 AG B4)
(stellvertretender Vorsitzender)
Prof. Dr. I (Vorstand T3 AG B4)
Dr. Ing. J (Vorstand T3 AG B4)
Dr. Ing. K (Prokurist T3 AG B4)
Dipl.-Ing. L (Vorstandssprecher GEW B4 AG)
Bürgermeister M (Stadt A4 / Stromversorgung C GmbH)
Bürgermeister N (Stadt W3 / Stromversorgung C GmbH)
Ständige Gäste des Aufsichtsrates:
MdL K4 (Stadt Y3 / Stromversorgung C GmbH)
Bürgermeister P (Gemeinde Z3 / Stromversorgung C)
Beigeordneter O (Stadt P3 / Stromversorgung C GmbH)
Dipl. Oec. Q (Vorstand V3 B4 AG)
Bürgermeister R (Gemeinde J4)
Bürgermeister S (Gemeinde I4)
Bürgermeister U (Gemeinde E4)
Bürgermeister T (Stadt F4)
(die Gemeinden J4, I4 und E4 sowie die Stadt F4 nominierten im jährlichen Wechsel jeweils zwei Gäste im Aufsichtsrat)
An den Aufsichtsratssitzungen nahmen weiterhin Teil die Mitglieder der Geschäftsleitung:
Geschäftsführer V
Geschäftsführer E
Geschäftsführer B
Prokurist Z
Prokurist A1
Der Gesellschaftsvertrag der Gasgesellschaft C mbH i.d. Fassung vom 29.05.2002 hat hinsichtlich der zuletzt wiedergegebenen Inhalte keine Änderungen erfahren.
3.
Weitere Ortsgasversorger im G4 Gebiet waren u.a. die vornehmlich von der F AG belieferten Stadtwerke S3 GmbH, die die Bevölkerung im Gebiet der Stadt S3 mit Gas und Wasser versorgte, sowie die ebenfalls hauptsächlich durch die F AG belieferte, seit dem Jahre 1953 bestehende B1 B1-Gesellschaft mbH mit Sitz in O3, die zunächst die Städte O3 und L4 mit Gas, Strom und Wasser versorgte. Am 18.07.2002 fusionierten die Stadtwerke S3 GmbH und die B1 GmbH in der Weise, dass die Stadtwerke S3 GmbH mit Wirkung zum 01.01.2002 in die B1 GmbH eingebracht und mit dieser durch Aufnahme verschmolzen wurde.
Zwischen der B1 GmbH und der T3 AG, B4, besteht seit dem 10.12.1984 ein Betriebsberatungsvertrag, durch welchen die B1 GmbH der T3 gegen Zahlung einer jährlichen Vergütung die Beratung in allen Angelegenheiten der Betriebsführung der B1 GmbH übertragen hat; gleichzeitig hat sich die B1 GmbH zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Geschäftstätigkeit an die T3 verpflichtet.
Die gesellschaftlichen Strukturen der Stadtwerke S3 GmbH bzw. der B1 GmbH stellten sich hinsichtlich des für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitraums jeweils wie folgt dar.
Grundlage für das Tätigwerden der Stadtwerke S3 GmbH war ein Konzessionsvertrag mit der Stadt S3 vom 17.09.1990, in dem es u.a. heißt:
"§ 1 (1) Die Stadtwerke verpflichten sich, innerhalb ihrer Versorgungsgebiete alle Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit Gas und Wasser zu versorgen. ..."
"§ 3 ... (2) Die Stadt wird in den Versorgungsgebieten der Stadtwerke keinem Dritten eine ... Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume für Zwecke einer gleichartigen örtlichen Versorgung gestatten. ... Die Stadt wird die Betreiber von Durchgangsleitungen usw. verpflichten, aus diesen Leitungen kein Gas bzw. Wasser unmittelbar oder mittelbar an Dritte abzugeben. ..."
"§ 7 (1) Die Stadtwerke zahlen an die Stadt eine Konzessionsabgabe ..."
"§ 9 Im Hinblick auf die Absicherung einer möglichst rationellen, sparsamen und umweltfreundlichen Nutzung aller verfügbaren Energiequellen wird die Stadt ein örtliches Versorgungskonzept erstellen bzw. erstellen lassen. Die Stadtwerke werden zu diesem Zweck die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Sie sind bereit, an der Aufstellung und Fortschreibung des Versorgungskonzeptes sowie am praktischen Vollzug kooperativ mitzuwirken."
Der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke S3 GmbH hatte in den Jahren 2001 und 2002 bis zur Fusion zur B1 GmbH am 18.07.2002 u.a. folgende Fassung:
"§ 2 (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung der Bevölkerung mit Gas und Wasser. ..."
"§ 4 ... (2) Das gesamte Stammkapital wird von der Stadt S3 erbracht ... durch Übertragung des Vermögens ihres Eigenbetriebes ‚Stadtwerke S3’ auf die Gesellschaft im Wege der Umwandlung ..."
"§ 7 ... (2) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. ..."
"§ 8 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Der Stadtdirektor der Stadt S3 ist kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrates. ...
(2) 13 Mitglieder ... werden vom Rat der Stadt S3 ... bestellt. 1 Mitglied ... wird von den Arbeitnehmern der Gesellschaft ... gewählt.
(3) Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet mit AAf der Wahlperiode des Rates der Stadt S3. ...
(5) War für die Entsendung eines Aufsichtsratsmitgliedes eine Zugehörigkeit zum Rat, zur Verwaltung der Stadt S3 oder zur Arbeitnehmerschaft der Gesellschaft bestimmend, so endet sein Amt mit dem Ausscheiden aus dem Rat, der Verwaltung oder der Gesellschaft. Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(6) Scheidet ein vom Rat entsandtes Mitglied aus, so wählt der Rat für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes einen Nachfolger. ...
(7) Aufsichtsratsmitglieder gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden."
"§ 13 (1) Dem Aufsichtsrat obliegt die Vorbereitung der Angelegenheiten, über die die Gesellschafterversammlung Beschluss fasst.
(2) Der Aufsichtsrat nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und empfiehlt der Gesellschafterversammlung die Verwendung des Jahresgewinns ...
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck kann er oder der Aufsichtsratsvorsitzende jederzeit Auskunft verlangen und die Unterlagen der Gesellschaft einsehen und prüfen. ...
(4) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen
a) der Wirtschaftsplan,
b) die Festsetzung und Änderung der allgemeinen Tarife und allgemeinen Versorgungsbedingungen,
c) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Bezugsverträgen über Gas und Wasser,
d) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Konzessions- und Demarkationsverträgen, ...
...
m) der Inhalt des Anstellungsvertrages der Geschäftsführer, ..."
"§ 14 (1) Die Gesellschafterversammlung wird von einem vom Rat der Stadt S3 zu benennenden Vertreter wahrgenommen. Der Rat weist diesen an, welche Beschlüsse er in der Gesellschafterversammlung zu fassen hat.
...
(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates ..."
Mit Beschluss vom 21.11.1994 wählte der Rat der Stadt S3 aus seiner Mitte den Stadtverordneten und Vorsitzenden der UWG-Stadtratsfraktion D als ordentliches Mitglied in den Aufsichtsrat der Stadtwerke S3 GmbH, der ihn anschließend zum Vorsitzenden wählte. In seinen Sitzungen am 21.10. und 16.12.1996 beschloss der Rat der Stadt S3, eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kommission "Ver- und Entsorgung im Bereich der Stadt S3" einzurichten. In dieser Kommission aus Rats- und Verwaltungsmitgliedern sollten "alle ver- und entsorgungsrelevanten Fragen entscheidungsreif aufgearbeitet und dem Rat der Stadt zur abschließenden Beschlußfassung vorgelegt" werden. Der Stadtrat entsandte u.a. den Angeklagten D auch in dieses Gremium. Am 14.09.1998 bestellte der Rat der Stadt S3 für eine Übergangszeit ab dem 01.01.1999 (bis zur beabsichtigten Fusion) die B1 GmbH zur Interimsgeschäftsführerin bei der Stadtwerke S3 GmbH. Über den Inhalt des Geschäftsführungsvertrages sollte gemäß dem Ratsbeschluss der Aufsichtsrat der Stadtwerke S3 GmbH zu befinden haben. Nach der Neuwahl des Stadtrates der Stadt S3 im Zuge der Kommunalwahlen 1999 wählte der Stadtrat in seiner Sitzung am 25.10.1999 u.a. den Angeklagten D erneut in den Aufsichtsrat der Stadtwerke S3 GmbH, der ihn wiederum zu seinem Vorsitzenden wählte.
In seiner Sitzung am 27.05.2002 beauftragte der Rat der Stadt S3 die Stadtverwaltung, auf der Basis eines eingeholten Ertragswertgutachtens "eine Beteiligung der Stadt S3 an der ‚Neuen B1’ in Höhe von 25,1 % zu verwirklichen" und bekundete seine Absicht, den Zeitpunkt der Fusion auf den 01.01.2002 festzulegen. In der Sitzung des Rates der Stadt S3 am 24.06.2002 wurden sodann ausweislich der Niederschrift über die Sitzung u.a. folgende Gegenstände beraten und Beschlüsse gefasst:
"3. Stadtwerke S3 GmbH und B1 O3
a) Antrag der F.D.P.-Fraktion vom 11.06.2002
b) Beschluss über die Fusion beider Unternehmen
Den Stadtverordneten liegt eine modifizierte Beschlussvorlage der Verwaltung vor.
Der Bürgermeister informiert über die Verhandlungsergebnisse mit der B1 sowie die in der vorangegangenen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossenen Empfehlungen. Die Änderungen der Beschlussvorlage aufgrund des Beratungsergebnisses im Haupt- und Finanzausschuss werden bekanntgegeben. Über die einzelnen Punkte des Beschlussvorschlags wird getrennt abgestimmt.
A) Fusionsbeschluss
1. Die Stadtwerke S3 GmbH werden in die B1versorgungs GmbH, O3, (B1) eingebracht und mit dieser Gesellschaft zur ‚Neuen B1’ verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2002 vorbehaltlich der Beschlussfassung über die Verträge in der Ratssitzung am 15.07.2002.
(Beschluss bei 3 Gegenstimmen -1 SPD, 2 Grüne- und 3 Enthaltungen -1 CDU, 2 SPD-)
2. Die Anteile der Stadt S3 an der ‚Neuen B1’ werden - ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2002 - auf 25,10 % festgelegt.
(Beschluss bei 3 Gegenstimmen -1 SPD, 2 Grüne- und 3 Enthaltungen -1 CDU, 2 SPD-)
3. Die Verschmelzung erfolgt auf der Basis des Ertragswertgutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M4, Düsseldorf, vom 13.02.2002 mit folgendem Ergebnis:
a) Im direkten Vergleich der Ertragswerte beider Unternehmen ergibt sich ein Verhältnis von 86,14 % (B1) zu 13,86 % (Stadtwerke S3). Ohne ergänzende Zuzahlungen durch die Stadt S3 läge der Gesellschaftsanteil der Stadt S3 damit bei 13,86 %.
b) Um zu erreichen, dass der Anteil der Stadt S3 an der ‚Neuen B1’ auf 25,1 % (Sperrminorität) ansteigt, ist es erforderlich, die Aufstockungsdifferenz in Höhe von 11,24 % (25,10 % - 13,86 %) bei den Altgesellschaftern käuflich zu erwerben. Hierfür ist ein Betrag in Höhe von 6,058 Millionen Euro aufzuwenden.
(Beschluss bei 2 Gegenstimmen -1 SPD, 1 Grüne- und 5 Enthaltungen -1 CDU, 3 SPD, 1 Grüne-)
4. Es ist gemeinsamer Wille der Vertragsbeteiligten, die Stromversorgung in der Stadt S3 so rasch wie möglich in die ‚Neue B1’ einzubringen. Hierzu hat der Rat der Stadt S3 am 27.05.2002 ein Mandat zur Verhandlung mit der C4 erteilt. Aus dieser Mandatserteilung folgt, dass der Rat der Stadt S3 zu gegebener Zeit über diese Ergebnisse informiert wird.
In den Verträgen ist sicherzustellen, dass nach Übernahme der Stromversorgung in L4 und S3 eine nach dem Abgabemengen und der Ertragslage in den einzelnen Sparten (Gas, Wasser, Strom) orientierte Neustrukturierung der Geschäftsanteile an der B1 erreicht wird. Die Stadt S3 erhält dabei die Option, ihre Geschäftsanteile entsprechend zu erhöhen. Hierbei sind die Regeln der §§ 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages der B1 in der Weise anzuwenden, dass die in Abs. 2 vorgesehene Deckelung 80 % bzw. 120 % nicht zur Anwendung gelangt.
(Beschluss bei 1 Gegenstimme -SPD- und 1 Enthaltung -CDU-)
B) Begleitklausel
1. Der Rat der Stadt S3 wird im Wege eines Nachtragshaushaltes die Mittel für die ‚Aufstockungsdifferenz’ in Höhe von 6,058 Millionen Euro bereit stellen. Der Nachtragshaushalt wird zeitgleich mit dieser Beschlussvorlage im Rat eingebracht; die Beschlussfassung ist für den 15.07.002 vorgesehen.
2. Die Vertragswerke zur Begründung der ‚B1-Neu’ sind dem Rat der Stadt S3 zur Beschlussfassung spätestens bis 15.07.2002 vorzulegen.
(Beschluss bei 1 Gegenstimme -SPD- und 6 Enthaltungen -1 CDU, 3 SPD, 2 Grüne-)"
In seiner Sitzung am 15.07.2002 fasste der Rat der Stadt S3 folgenden Beschluss:
"I. Der Rat beschließt die Verschmelzung der Stadtwerke S3 GmbH (N4) auf die B1 B1-GmbH O3 (Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz).
Auf die Beschlüsse des Rates vom 24.06.2002 wird Bezug genommen. Die Stadt S3 ist damit ab dem 01.01.2002 mit 25,1 % an der ‚neuen B1’ beteiligt.
Ergänzend wird der Konsortialvereinbarung zwischen den beteiligten zugestimmt, die im Kern folgendes vorsieht:
1. Nach Einbringung der Stromversorgung in S3 erhält die Stadt S3 im Jahre 2005 die Option, ihre Beteiligung an der B1 ertragsabhängig um weitere 2 bzw. 3%-Punkte zu erhöhen.
2. Nach Ausübung der Option ist über eine weitere Beteiligungserhöhung an der B1 zu verhandeln, wobei der gesamte Beteiligungszuwachs für die Stadt S3 aus Option und Verhandlung auf 5%-Punkte begrenzt ist (Endergebnis wäre damit: max. 30,1 % Beteiligung der Stadt S3 an der B1).
II. Der Bürgermeister wird beauftragt, den vorstehenden Beschluss des Rates in der Gesellschafterversammlung der N4 zur Kenntnis zu geben und dem Verschmelzungsvertrag zuzustimmen.
III. Der Vertreter der Stadt S3 in der Gesellschafterversammlung der verschmolzenen B1, Stadtkämmerer Heinz J2, wird beauftragt, den vorstehenden Beschluss des Rates in der Gesellschafterversammlung der B1 zur Kenntnis zu geben und rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Stadt S3 zu den in der Ratsvorlage ... vom 15.07.2002 aufgeführten Vereinbarungen abzugeben und entgegenzunehmen. Redaktionelle Veränderungen der im Rat vorgelegten Verträge sind im Rahmen der Beurkundung insoweit möglich, als sie von dem Zustimmungsbeschluss des Rates der Stadt S3 inhaltlich abgedeckt sind.
Befreiung von der Bestimmung des § 181 BGB wird erteilt.
Die geheime Abstimmung über die Verwaltungsvorlage ergibt folgendes Ergebnis: 27 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen, keine Enthaltung."
In der Sitzung des Rates der Stadt S3 am 24.06.2002 wurden sodann ausweislich der Niederschrift über die Sitzung u.a. folgende Gegenstände beraten und Beschlüsse gefasst:
"Öffentliche Sitzung
...
Bürgermeister und Kämmerer erläutern die Vorlage unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Stadtwerke. Sie erläutern den Gang der Verhandlungen mit den Altgesellschaftern der B1 und führen aus, dass aus Sicht der Verwaltung die Verhandlungsergebnisse einen tragfähigen Kompromiss darstellen und bitten um Zustimmung zur Verwaltungsvorlage.
...
[Debatte]
...
Die Beschlussvorlage der Verwaltung wird zur Abstimmung gestellt.
I. Der Rat beschließt die Verschmelzung der Stadtwerke S3 GmbH (N4) auf die B1 B1-GmbH O3 (Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz).
Auf die Beschlüsse des Rates vom 24.06.2002 wird Bezug genommen. Die Stadt S3 ist damit ab dem 01.01.2002 mit 25,1 % an der ‚neuen B1’ beteiligt.
Ergänzend wird der Konsortialvereinbarung zwischen den beteiligten zugestimmt, die im Kern folgendes vorsieht:
1. Nach Einbringung der Stromversorgung in S3 erhält die Stadt S3 im Jahre 2005 die Option, ihre Beteiligung an der B1 ertragsabhängig um weitere 2 bzw. 3%-Punkte zu erhöhen.
2. Nach Ausübung der Option ist über eine weitere Beteiligungserhöhung an der B1 zu verhandeln, wobei der gesamte Beteiligungszuwachs für die Stadt S3 aus Option und Verhandlung auf 5%-Punkte begrenzt ist (Endergebnis wäre damit: max. 30,1 % Beteiligung der Stadt S3 an der B1).
II. Der Bürgermeister wird beauftragt, den vorstehenden Beschluss des Rates in der Gesellschafterversammlung der N4 zur Kenntnis zu geben und dem Verschmelzungsvertrag zuzustimmen.
III. Der Vertreter der Stadt S3 in der Gesellschafterversammlung der verschmolzenen B1, Stadtkämmerer J2, wird beauftragt, den vorstehenden Beschluss des Rates in der Gesellschafterversammlung der B1 zur Kenntnis zu geben und rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Stadt S3 zu den in der Ratsvorlage ... vom 15.07.2002 aufgeführten Vereinbarungen abzugeben und entgegenzunehmen. Redaktionelle Veränderungen der im Rat vorgelegten Verträge sind im Rahmen der Beurkundung insoweit möglich, als sie von dem Zustimmungsbeschluss des Rates der Stadt S3 inhaltlich abgedeckt sind.
Befreiung von der Bestimmung des § 181 BGB wird erteilt.
Die geheime Abstimmung über die Verwaltungsvorlage ergibt folgendes Ergebnis: 27 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen, keine Enthaltung.
...
Nichtöffentliche Sitzung
...
In Ergänzung des Ratsbeschlusses vom 15.07.2002 zu Tagesordnungspunkt 6 ... stimmt der Rat der Stadt S3 dem Abschluss folgender Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung zwischen den Stadtwerken S3 und der B1 zu:
1) Konsortialvereinbarung
2) Konsortialvertrag
3) Verschmelzungsbericht
4) Verschmelzungsvertrag I
5) Verschmelzungsvertrag II
6) Kauf- und Abtretungsvertrag
7) Gesellschaftsvertrag B1
8) Stimmbindungsvertrag S3, O3 und L4
9) Vertrag zur Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrages
Der Rat beauftragt die Vertreter der Stadt, entsprechende rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Stadt S3 abzugeben und entgegenzunehmen."
In seiner Sitzung am 28.10.2002 bestellte der Rat der Stadt S3 den Bürgermeister sowie drei Stadtverordnete, darunter den Angeklagten D, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der (neuen) B1 GmbH, in die Gesellschafterversammlung entsandte der Rat den Ersten Beigeordneten der Stadt. Nach der Kommunalwahl fasste der Rat der Stadt S3 einen entsprechend inhaltsgleichen Beschluss in seiner Sitzung am 15.11.2004.
Bis zur Fusion mit der Stadtwerke S3 GmbH am 18.07.2002 hatte der Gesellschaftsvertrag der B1 GmbH u.a. folgende Fassung:
"§ 2 Gegenstand des Unternehmens ist die Gas-, Strom- und Wasserversorgung, die Errichtung und der Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen und Werke, ... die Beteiligung an anderen Unternehmen dieser Art und der Betrieb aller den Gesellschaftszwecken unmittelbar oder mittelbar dienenden Geschäfte ..."
"§ 3 ... (3) An dem Stammkapital sind beteiligt
a) die Stadt O3 mit einem Geschäftsanteil von ... 44 % ...
b) die Stadt L4 mit einem Geschäftsanteil von ... 30 % ...
c) die T3 mit einem Geschäftsanteil von 26 % ..."
"§ 7 Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Geschäftsführung,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Gesellschafterversammlung."
"§ 8 (1) Die Gesellschaft wird vertreten durch einen oder mehrere Geschäftsführer. ...
(2) Geschäftsführer und Prokuristen werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen; dieser setzt auch deren Zahl, Anstellungsbedingungen und Befugnisse fest. ... Der Aufsichtsratsvorsitzer und seine beiden Stellvertreter erlassen die Geschäftsordnung. ..."
"§ 9 (1) Auf den Aufsichtsrat finden die für den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft anzuwendenden Vorschriften des Aktiengesetzes keine Anwendung.
(2) Der Beschlussfassung und Genehmigung des Aufsichtsrates unterliegen:
a) Prüfung des Jahresabschlusses ...,
b) Genehmigung des von der Geschäftsführung vorzulegenden Wirtschaftsplanes,
c) Berufung der Gesellschafterversammlung ...
...
f) Abschluss und Abänderung von Lieferungs-, Pacht- und Konzessionsverträgen und sonstigen Verträgen, durch die die Gesellschaft länger als ein Jahr gebunden werden soll, ...
...
h) Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmungen,
i) Festsetzung und Änderung der allgemeinen Tarife und allgemeinen Lieferungsbedingungen, ...
(3) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen fünf Mitglieder von der Stadt O3, vier Mitglieder von der Stadt L4 und drei Mitglieder von der T3 entsendet werden. Die Städte entsenden die Bürgermeister ..., so dass darüber hinaus die Stadt O3 vier und die Stadt L4 drei Mitglieder benennen.
(4) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder geschieht [durch Mitteilung durch die Entsendungsberechtigten]. Die Entsendungsberechtigten können die Entsendung jederzeit widerrufen. Das Amt als Aufsichtsratsmitglied endet ferner mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder dem Hauptamt. ...
(5) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führen jährlich wechselnd die jeweiligen Bürgermeister der Stadt L4 und der Stadt O3. Erster stellvertretender Vorsitzer ist ein von der T3 bestimmtes Aufsichtsratsmitglied. ...
(6) ... Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. ...
(7) ... Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. ... Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ..."
"§ 10 (1) [Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere:] ...
...
b) die Feststellung des Jahresabschlusses ...
...
d) die Erteilung der Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates. ...
(3) Die Gesellschafterversammlung wird ... vom Vorsitzer des Aufsichtsrates ... einberufen. ...
(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzer ...
(6) Die Beschlüsse bedürfen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, einfacher Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. ..."
Nach der Fusion mit der Stadtwerke S3 GmbH am 18.07.2002 hatte der Gesellschaftsvertrag der B1 GmbH u.a. folgende - mit Blick auf den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut teilweise geänderte - Fassung:
"§ 3 ... (2) An dem Stammkapital sind beteiligt
a) die Stadt O3 mit ... 29,960 % ...;
b) die Stadt L4 mit ... 25,466 % ...;
c) die Stadt S3 mit ... 25,100 % ... und
d) die T3 AG mit 19,474 % ..."
"§ 7 Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Geschäftsführung,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Gesellschafterversammlung."
"§ 9 ... (3) Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern, von denen 5 Mitglieder von der Stadt O3, 4 Mitglieder von der Stadt L4, 4 Mitglieder von der Stadt S3 und drei Mitglieder von der T3 entsandt werden. ...
(4) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder geschieht ... [durch Mitteilung durch die Entsendungsberechtigten]. Die Entsendungsberechtigten können die Entsendung jederzeit widerrufen. Das Amt als Aufsichtsratsmitglied endet ferner mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder dem Hauptamt. ... § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO NW findet Anwendung.
(5) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führen jährlich wechselnd ein von der Stadt L4, der Stadt O3 und der Stadt S3 benanntes Aufsichtsratsmitglied. Die Städte ... benennen jeweils ihren Bürgermeister für dieses Amt. Erster stellvertretender Vorsitzer ist ein von der T3 bestimmtes Aufsichtsratsmitglied. ...
(6) ... Die Gesellschaftervertreter und die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. ...
(7) ... Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. ... Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ..."
"§ 10 (1) [Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere:] ...
...
b) die Feststellung des Jahresabschlusses ...
...
d) die Erteilung der Entlastung der Geschäftsführung
e) die Erteilung der Entlastung des Aufsichtsrates,
...
g) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen. ...
(3) Die Gesellschafterversammlung wird ... vom Vorsitzer des Aufsichtsrates ... einberufen. ...
(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzer ...
(6) Die Beschlüsse bedürfen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, einfacher Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Beschlüsse zu 1. a), f) und g) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters T3. ..."
Nach der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen im Jahre 1999 setzte sich der Aufsichtsrat der Stadtwerke S3 GmbH ab dem Jahre 2000 wie folgt zusammen (wobei einige kommunale Mitglieder durch den Rat der Stadt S3 im Laufe der Zeit ausgetauscht wurden):
Aufsichtsratsmitglieder:
Stadtverordneter D (Stadt S3)
(Vorsitzender)
Sachkundiger Bürger C1 (Stadt S3)
(1. stellvertretender Vorsitzender bis 21.12.2000)
Bürgermeister D1 (Stadt L4)
(1. stellvertretender Vorsitzender ab 21.12.2000)
Stadtverordneter E1 (Stadt S3)
(2. stellvertretender Vorsitzender bis 21.12.2000)
Sachkundiger Bürger C1 (Stadt S3)
(2. stellvertretender Vorsitzender ab 21.12.2000)
Dipl.-Kfm. H (21.12.2000-20.09.2001) (Vorstand T3 AG B4)
Stadtverordneter F1 (bis 21.12.2000) (Stadt S3)
Sachkundiger Bürger Dr. M3 (Stadt S3)
Bürgermeister H1 (ab 21.12.2000) (Stadt O3)
Bürgermeister J1 (Stadt S3)
Sachkundiger Bürger K1 (Stadt S3)
Sachkundiger Bürger L1 (Stadt S3)
Sachkundiger Bürger M1 (Stadt S3)
Stadtverordneter N1 (bis 21.12.2000) (Stadt S3)
Stadtverordneter O1 (Stadt S3)
P1 (Stadtwerke S3)
Stadtverordneter Q1 (bis 21.12.2000) (Stadt S3)
Stadtverordneter R1 (Stadt S3)
Stadtverordneter E1 (ab 21.12.2000) (Stadt S3)
Stadtverordneter T1 (Stadt S3)
Dipl.-Ing. U1 (ab 21.09.2001) (Vorstand T3 AG B4)
Ständige Gäste des Aufsichtsrates:
Dr. Ing. J (Vorstand T3 AG B4)
An den Aufsichtsratssitzungen nahmen weiterhin Teil die Mitglieder der Geschäftsleitung:
Geschäftsführer B
Geschäftsführer E
Prokurist S1
Handlungsbevollmächtigter V1
Der Aufsichtsrat der B1 GmbH setzte sich ab dem Jahre 2000 bis zur Fusion mit der Stadtwerke S3 GmbH (ohne Berücksichtigung stattgefundener Fluktuation) wie folgt zusammen (wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Aufsichtsratsposten von der T3 an die F AG "abgetreten" worden war):
Aufsichtsratsmitglieder:
Bürgermeister D1 (Stadt L4)
(Vorsitzender / im jährlichen Wechsel mit dem Bürgermeister der Stadt O3)
Dipl.-Kfm. H (Vorstand T3 AG B4)
(1. stellvertretender Vorsitzender)
Bürgermeister H1 (Stadt O3)
(2. stellvertretender Vorsitzender)
Dr. Ing. J (Vorstand T3 AG B4)
Dipl.-Ing. U1 (Vorstand T3 AG B4)
Dr. W1 (Vorstand F AG)
Ratsmitglied X1 (Stadt O3)
Ratsmitglied Y1 (Stadt O3)
Ratsmitglied Z1 (Stadt O3)
Ratsmitglied A2 (Stadt O3)
Ratsmitglied B2 (Stadt L4)
Ratsmitglied C2 (Stadt L4)
Ratsmitglied D2 (Stadt L4)
Ständige Gäste des Aufsichtsrates:
Stadtkämmerer E2 (Stadt L4)
Stadtkämmerer F2 (Stadt O3)
Prof. Dr. I (Vorstand T3 AG B4)
An den Aufsichtsratssitzungen nahmen weiterhin Teil die Mitglieder der Geschäftsleitung:
Geschäftsführer V (bis 30.06.2000)
Geschäftsführer B
Geschäftsführer E
Prokurist S1
Handlungsbevollmächtigter V1
Der Aufsichtsrat der B1 GmbH setzte sich nach der Fusion mit der Stadtwerke S3 GmbH (ohne Berücksichtigung stattgefundener Fluktuation) wie folgt zusammen (wobei zu berücksichtigen ist, dass wiederum ein Aufsichtsratsposten von der T3 an die F AG "abgetreten" worden war):
Aufsichtsratsmitglieder:
Bürgermeister H1 (Stadt O3)
(Vorsitzender / im jährlichen Wechsel mit dem Bürgermeistern der Städte O3 und S3)
Dipl.-Ing. G2 (Vorstand T3 AG B4)
(1. stellvertretender Vorsitzender)
Bürgermeister J1 (Stadt S3)
(2. stellvertretender Vorsitzender)
Bürgermeister D1 (Stadt L4)
(3. stellvertretender Vorsitzender)
Dipl. Kfm. B2 (Vorstand T3 AG B4)
Dr. W1 (Vorstand F AG)
Stadtverordneter D (Stadt S3)
Stadtverordneter E1 (Stadt S3)
Stadtverordneter T1 (Stadt S3)
Ratsmitglied X1 (Stadt O3)
Ratsmitglied Y1 (Stadt O3)
Ratsmitglied Z1 (Stadt O3)
Ratsmitglied J (Stadt O3)
Ratsmitglied H2 (Stadt L4)
Ratsmitglied C2 (Stadt L4)
Ratsmitglied B2 (Stadt L4)
Gesellschaftervertreter als ständige Gäste des Aufsichtsrates:
Stadtkämmerer E2 (Stadt L4)
Stadtkämmerer F2 (Stadt O3)
Stadtkämmerer J2 (Stadt S3)
Prof. Dr. I (Vorstand T3 AG B4)
An den Aufsichtsratssitzungen nahmen weiterhin Teil die Mitglieder der Geschäftsleitung:
Geschäftsführer B
Geschäftsführer E
Prokurist S1
Handlungsbevollmächtigter V1
4.
Wegen der unter oben II. 1. bereits dargestellten großen Wichtigkeit der Gebiets- und Ortsgasversorger für das Geschäft der Ferngasunternehmen F AG und G GmbH hatten diese nicht nur jeweils Marketingkonzepte entwickelt, durch welche sie die Gebiets- und Ortsgasversorger bei ihrer Erdgasabsatztätigkeit unmittelbar logistisch und finanziell unterstützten. Darüber hinaus wandten sie ab den 1990er Jahren den Gebiets- und Ortsgasversorgern jeweils auch finanzielle Mittel zur Verwendung für andere Zwecke zu, um die Bindung der Entscheidungsträger innerhalb der Gebiets- und Ortsgasgesellschaften - also die Geschäftsführer und die meistens von den Gemeinden und Gemeindevertretungen entsandten Mitglieder in den (fakultativen) Aufsichtsräten der Gebiets- und Ortsgasgesellschaften - an sich zu erhöhen und sie sich im Hinblick auf künftige Entscheidungen innerhalb der fortbestehenden Geschäftsbeziehungen gewogen zu machen. Die Ferngasgesellschaften unterhielten zu diesem Zweck jeweils eigene Abteilungen, die Reisen von Mitgliedern der Entscheidungsgremien der Gebiets- und Ortsgasversorger planerisch unterstützten bzw. diese Reisen auch vollständig planten und vorbereiteten sowie ganz oder zum Teil durch Übernahme der anfallenden Kosten finanzierten. Diese Gremienreisen der Gebiets- und Ortsgasversorger wurden durch Mitarbeiter der jeweiligen Ferngasunternehmen auch begleitet, um während der Reisen persönlich auf die Mitreisenden einwirken zu können und persönliche Kontakte z.B. zwischen den mitreisenden Gebietsverkaufsleitern der Ferngasgesellschaften und den Entscheidungsträgern der Gebiets- und Ortsgasversorger herzustellen.
Als sich Mitte der 1990er Jahre für alle Fachkundigen abzeichnete, dass es durch europäische Initiativen zu einer Liberalisierung auch des deutschen Strom- und Erdgasmarktes und damit zu einer Beseitigung der Gebietsmonopole der Ferngasunternehmen und schließlich auch der Gebiets- und Ortsgasversorger kommen würde, es somit mittelfristig durch Auftreten neuer Anbieter freien Wettbewerb auch auf dem bis dahin dem Wettbewerb nicht zugänglichen Gasmarkt geben würde, die Ferngasgesellschaften verpflichtet sein würden, ihr Leitungsnetz auch Drittanbietern zur Durchleitung zur Verfügung zu stellen und langfristig bindende Belieferungsverträge nicht mehr erlaubt sein würden, versuchten die Ferngasunternehmen, diese Entwicklung, insbesondere die Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales deutsches Recht zu verzögern und verstärkten gleichzeitig ihre Aktivitäten zur logistischen und finanziellen Unterstützung von Reisen von Mitgliedern der Entscheidungsgremien der Gebiets- und Ortsgasversorger, auf deren Wohlwollen sie bei geschäftlichen Entscheidungen in einem künftigen freien Markt verstärkt angewiesen sein würden. So planten sie für ihre Kunden und finanzierten deren Entscheidungsträgern sowie deren sie häufig begleitenden Ehepartnern mehrtätige Reisen zu Gasförderplattformen in der Hochsee vor der norwegischen Westküste nebst Rahmenprogramm und mehrtägige Reisen ins europäische Ausland z.B. nach Sankt Petersburg, Barcelona, Amsterdam, Wien, Rom, Prag, Brügge, Norwegen oder ins Elsass, aber auch Reisen innerhalb Deutschlands zu herausgehobenen Sportveranstaltungen oder zu Kulturveranstaltungen wie "Expo", "Documenta" oder zum "Theaterfestival Ruhr", zu Veranstaltungen wie der "IAA" in Frankfurt oder dem Nürburgring oder zu Golfturnieren sowie Städtereisen z.B. nach Berlin, München, Hamburg, Bremen oder Baden-Baden. Während der mehrtägigen Reisen hatten die Reisegäste selbst stets keinerlei finanzielle Aufwendungen zu erbringen, die Reise-, Unterbringungs- und Bewirtungskosten nebst ggfs. anfallender Nebenkosten wurden von den Ferngasunternehmen häufig ganz oder auch anteilig neben einem den jeweiligen Gebiets- oder Ortsgasgesellschaften verbleibenden Kostenanteil getragen, vor Ort anfallende Nebenkosten wie Aufwendungen für Getränke und Trinkgelder wurden von den die Reisen begleitenden Mitarbeitern der Ferngasunternehmen häufig sofort in bar beglichen.
5.
Vor diesem Hintergrund fanden u.a. folgende Reisen von Aufsichtsräten und Geschäftsführern der Gasgesellschaft C mbH, der Stadtwerke S3 GmbH und der B1 GmbH statt, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind:
a) 17.-19.05.2001 - Gasgesellschaft C mbH - Rom
In der Sitzung des Aufsichtsrates der Gasgesellschaft C mbH vom 15.05.2000, an der u.a. teilnahmen die Angeklagten A, B und E sowie die vormaligen Mitangeklagten N, M, P und O, wies der Angeklagte E in seinem Bericht über das Geschäftsjahr 2000 u.a. darauf hin, dass die Gasgesellschaft C mbH am 15.03.2001 ihr 75-jähriges Firmenjubiläum feiern werde und in der Sitzung des Aufsichtsrats im Dezember 2000 die Planungen für die Jubiläumsaktivitäten bekannt gegeben würden. In der Sitzung des Aufsichtsrates der Gasgesellschaft C mbH vom 24.08.2000, an der u.a. teilnahmen die Angeklagten A, B und E sowie die vormaligen Mitangeklagten N, M, P, O, .K2, L2, S und M2, teilte die Geschäftsführung mit, dass für die Feierlichkeiten im Zusammenhang mit dem 75-jährigen Firmenjubiläum folgende Termine vorgesehen seien: Am 15.03.2001 die "Offizielle Veranstaltung", vom 17. bis zum 19.05.2001 eine "Exkursion der Aufsichtsratsmitglieder und der Gesellschaftervertreter mit Damen" sowie am 24.06.2001 ein "Tag der offenen Tür". Für die Belegschaft und ehemaligen Mitarbeiter der Gasgesellschaft sei für den 30.03.2001 eine Veranstaltung vorgesehen. In der Folgezeit begann die Geschäftsführung der Gasgesellschaft C mbH, namentlich in Personen der Angeklagten E und B sowie der Zeugin N2, Assistentin der Geschäftsleitung, auch die Planungen für die vorgesehene Reise des Aufsichtsrates und der Gesellschaftervertreter nebst Damen. Als Reiseziele waren zunächst Madrid oder Budapest angedacht.
Anlässlich von Verhandlungen über eine Verlängerung des ohnehin noch für vier Jahre bis 2004 laufenden Gasbezugsvertrages um weitere sieben Jahre bis 2011, sprachen die Angeklagten E und B bei einem Treffen in P3 am 07.11.2000 die Verhandlungsführer der Firma F AG, die Zeugen O2 (Verkaufsdirektor) und P2 (Verkaufsleiter), auf das bevorstehende Firmenjubiläum an, luden sie zum Festakt am 15.03.2000 ein und baten entsprechend dem Anteil der F AG an den Gasbezugsmengen der Gasgesellschaft C mbH um eine finanzielle Beteiligung der F AG an den Kosten der Aufsichtsratsreise. Die Zeugen O2 und P2 sagten spontan einen Zuschuss von 10.000,- DM zu.
Am 27.11.2000 erfolgte dann die Paraphierung der ausgehandelten Verlängerung des Gasbezugsvertrages zwischen der Gasgesellschaft C mbH und der F AG in P3 zwischen dem Angeklagten E und dem Zeugen P2. Bei dieser Gelegenheit informierte der Angeklagte E den Zeugen über die geplante Aufsichtsratsreise der Gasgesellschaft C mbH vom 17. bis 19.05.2001 und die nunmehr ins Auge gefassten Ziele Madrid oder Rom. Der Angeklagte E lud den Zeugen und weitere maßgebliche Mitarbeiter der F AG "als einer der Geldgeber" zu der Reise ein, Details würden später mitgeteilt.
Zur gleichen Zeit verhandelte die Geschäftsführung der Gasgesellschaft C mbH mit den zuständigen Mitarbeitern der Firma G GmbH ebenfalls über eine Beteiligung an den Kosten der Aufsichtsratsreise sowie auch über die Organisation der Reise durch Mitarbeiter der Abteilung "Zentrales Veranstaltungsmanagement" der G GmbH. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt sagten die dortigen leitenden Mitarbeiter, die Zeugen O4 (Leiter der Abteilung "Zentrales Veranstaltungsmanagement") und R2 (Verkaufsleiter), eine komplette Planung der Reise und die zunächst vollständige Verauslagung der Reisekosten (in veranschlagter Höhe von 180.000,- DM) durch die Firma G GmbH sowie die schließliche Übernahme der hälftigen Reisekosten durch die G GmbH zu. Mit den Planungsvorbereitungen der Reise wurden befasst die Zeuginnen S2 (damals T2) und U2 der Abteilung "Zentrales Veranstaltungsmanagement" der G GmbH.
In der Sitzung des Aufsichtsrates der Gasgesellschaft C mbH vom 11.12.2000, an der u.a. teilnahmen die Angeklagten A, B und E sowie die vormaligen Mitangeklagten N, M, P und O, erstattete der Angeklagte E Bericht über das laufende Geschäftsjahr. Hierbei informierte er den Aufsichtsrat über die Verlängerung des Erdgasbezugsvertrages mit der F AG bis 2011. In diesem Zusammenhang ist in der Niederschrift über die Sitzung protokolliert:
"... In den geführten Verhandlungen konnten einige Konditionen zugunsten der Gesellschaft ausgehandelt werden, die vor allem vor dem Hintergrund der Gasmarktöffnung unterstützend wirken. Das gemeinsame Ziel ist es, keinen Kunden an dritte Vorlieferanten zu verlieren.
Die T3 hat dieses Vertragsangebot geprüft und die Annahme des Gesamtpaketes empfohlen.
Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Liberalisierung des Energiemarktes wird die Geschäftsführung diesen Vertrag zu den angebotenen Konditionen und Nebenvereinbarungen abschließen. Damit wird die bisherige gute Zusammenarbeit langfristig fortgesetzt."
Der Aufsichtsrat nahm die Ausführungen des Angeklagten E "zustimmend zur Kenntnis".
In derselben Aufsichtsratssitzung erläuterte der Angeklagte E die konkreten Planungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsjubiläum. An einem Jubiläumsempfang am 15.03.2001 in der Stadthalle P3 sollten teilnehmen "derzeitige und ehemalige Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschaftervertreter, leitende Herren der kommunalen Körperschaften, der fach-, Berufs- und Interessenverbände, Großkunden, Ferngasgesellschaften, leitende Herren der Geldinstitute und Wohnungsbaugesellschaften, Geschäftsführer der T3-Beteiligungen, Betriebsrat etc. Es wird mit ca. 230 Gästen gerechnet." Ein Tag der offenen Tür sollte stattfinden am 24.06.2001. Die Mitarbeiter der Gasgesellschaft C mbH sollten entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumsgratifikation erhalten, wofür ein Gesamtbetrag in Höhe von 200.000,- DM vorgesehen war. Am 17.03.2001 sollte anstelle eines sonst üblichen Betriebsausfluges ein Mitarbeiter-Jubiläumsfest stattfinden. Darüber hinaus waren noch mehrere kleinere Jubiläumsaktionen vorgesehen. Der Aufsichtsrat wurde durch den Angeklagten E schließlich über die Reise des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung vom 17. bis zum 19.05.2001 sowie auf den Umstand hingewiesen, dass "ein Großteil der Kosten von den Gasvorlieferanten übernommen" werde. Der Angeklagte A regte in diesem Zusammenhang an, dass sich die Teilnehmer an den Kosten der Reise beteiligen sollten. Schließlich vereinbarte der Aufsichtsrat, dass in Ansehung der während der Reise vorgesehenen Aufsichtsratssitzung die Reiseteilnehmer auf das ihnen zustehende Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 200,- DM verzichten sollten.
Der Zeuge O4 hatte zwischenzeitlich den Reiseveranstalter "V2 Reisegesellschaft mbH" aus Karben mit der Vorlage eines Angebotes für die Reise beauftragt, welches unter dem 14.12.2000 als "Konzeptionsstufe 1" vorgelegt wurde. Angefragt worden war das Programm "Rom de Luxe ... ‚Dolce Vita in der Ewigen Stadt’" für eine Teilnehmerzahl von 65 Personen bei einem erwarteten Gesamtpreis von 156.334,- DM gemäß Angebot der Firma "V2" vom 09.01.2001. Auf der Grundlage dieser Planung und den Verhandlungen mit der Geschäftsführung der Gasgesellschaft C mbH wurden intern bei der Firma G GmbH die entsprechenden Mittel für die Vorfinanzierung der Reise der Gasgesellschaft freigegeben. Unter dem 01.02.2001 nahm die Firma G GmbH das Angebot an und veranlasste die Leistung einer ersten Anzahlung an die Firma "V2" in Höhe von 20 % des vorgesehenen Gesamtpreises, mithin von 31.266,80 DM.
Mit Schreiben vom 02.02.2001 übersandten die Zeugen O4 und S2 das grobe Reiseprogramm an die Gasgesellschaft C mbH, dieses diente als Grundlage für die offiziellen Einladungen der Geschäftsführung der Gasgesellschaft C mbH, also der Angeklagten E und B, an die Mitreisenden, die am 07.02.2001 versandt wurden. Aus den Einladungen, die auch die Partner umfassten, sowie dem beigefügten Programm war ersichtlich, dass während der dreitätigen Reise lediglich eine Aufsichtsratssitzung und eine Gesellschafterversammlung im Hotel in Rom stattfinden sollte; obwohl die Einladungsschreiben den Terminus "Fachexkursion in die Ewige Stadt" verwendeten, waren gasfachliche Punkte in dem Programm nicht ersichtlich. Die Einladungen wurden den Teilnehmern, soweit es sich um Amtsträger oder Mitglieder von kommunalen Vertretungen handelte, jeweils unter Angabe ihrer entsprechenden Funktionen als Bürgermeister, Beigeordnete oder Stadtverordnete zugesandt; allen Einladungen war jeweils ein Formular beigefügt, mit dem die Zu- oder Absage erbeten wurde. Die Einladungsschreiben hatten, soweit sie Personen betrafen, die an den maßgeblichen Aufsichtsratssitzungen der Gasgesellschaft C mbH teilgenommen hatten, jeweils folgenden gleichen Wortlaut:
"Herrn
Bürgermeister ...
Beigeordneten ...
Stadtverordneten ...
SPD Fraktionsvorsitzenden ...
stellvertretenden Bürgermeister ...
P3, den 07. Februar 2001
E I N L A D U N G
Sehr geehrter Herr …,
anläßlich unseres 75jährigen Firmenjubiläums haben wir gemeinsam entschieden, dass uns eine Fachexkursion mit gleichzeitiger Aufsichtsratssitzung in die Ewige Stadt führt.
Da bekanntlich alle Wege nach Rom führen, laden wir Sie und Ihre Frau sehr herzlich hierzu ein am
Donnerstag, dem 17. Mai 2001 bis Samstag, dem 19. Mai 2001.
Schön wäre es, wenn wir für Sie damit eine bleibende Erinnerung an dieses wichtige Jahr in unserer Firmengeschichte erreichen.
Programm:
Donnerstag, 17. Mai 2001
06.30 Uhr Abfahrt mit dem Bus ab Gasgesellschaft C, P3
09.50 Uhr Abflug ab Frankfurt/Main mit AZ 401
11.35 Uhr Ankunft in Rom - Transfer zur Innenstadt
Leichter Lunch
Kulturelles Programm
Abfahrt zum Hotel "Splendide Royal"
- Check in
Abendessen
Freitag, 18. Mai 2001
10.00 Uhr Aufsichtsratssitzung und Gesellschafterversammlung
im Hotel "Splendide Royal"
Parallelprogramm für die Damen
Besuch des Juweliers Bulgari
Lunch
Stadtrundfahrt/-gang mit
Besichtigung der antiken und modernen Wasserversorgung Roms
Abendessen auf einem Schiff
Samstag, 19. Mai 2001
Check out
Besuch des vatikanischen Museums
Zeit zur freien Verfügung
19.20 Uhr Rückflug nach Frankfurt mit AZ 406
21.25 Uhr Ankunft Frankfurt/Main
ca. 24.00 Uhr Ankunft in P3
Wir wünschen Ihnen, dass Sie wie Herr Goethe jene Heiterkeit des Glücks erleben, die Besucher in Rom empfinden: ‚O wie fühl´ ich in Rom mich so froh! Gedenk ich der Zeiten, da mich ein graulicher tag hinten im Norden umfing ... (Römische Elegien).
Bitte senden Sie uns das beiliegende Antwortfax bis zum 15.02.2001 zurück.
Mit den besten Grüßen
Ihre
GASGESELLSCHAFT C MBH
E B"
Die Mitarbeiter der Firmen F AG und G GmbH wurden mit folgendem abweichenden Einleitungstext eingeladen:
"Herrn ...
P3, den 07. Februar 2001
E I N L A D U N G
Sehr geehrter Herr …,
anläßlich unseres 75jährigen Firmenjubiläums laden wir unsere Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschaftervertreter zu einer Fachexkursion in die Ewige Stadt ein.
Es freut uns besonders, dass Sie und Ihre Frau an dieser Reise teilnehmen.
Nachstehend einige für Sie wichtige Daten und Fakten:
Donnerstag, 17. Mai 2001
..."
Im Februar 2001 sagten - mit Ausnahme des Bürgermeisters der Stadt P3 - alle Angeschriebenen ihre Teilnahme zu, in der Regel in Begleitung. Angeschriebene Amtsträger sandten ihre Zusagen, teilweise mit den entsprechenden Amtsbezeichnungen versehen, häufig über ihre dienstlichen Fax-Anschlüsse von den jeweiligen Arbeitsstellen an die Gasgesellschaft C mbH. Die vormaligen Mitangeklagten .K2 und N baten um Organisation ihrer Anreise aus München.
Auf der Grundlage der nach Einladung erfolgten Zusagen aktualisierte die Firma "V2" ihr Angebot gegenüber der G GmbH unter dem 09.04.2001 bei einer Teilnehmerzahl von 53 Personen auf voraussichtlich 145.749,20 DM (= 74.520,38 EUR) und bat unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung um ÜbeC4isung des Restbetrages in Höhe von 58.533,92 EUR, was durch die Zeugin S2 am 12.04.2001 zu Lasten der G GmbH veranlasst wurde.
Mit Fax vom 04.04.2001 teilte die Zeugin N2 dem Zeugen O4 und seinen Mitarbeitern die bis dahin feststehenden Teilnehmer der Reise und ihre Funktionen bzw. beruflichen Positionen wie folgt mit:
(Es folgt eine Aufstellung der Teilnehmer)
Herr und Frau H werden auf jeden Fall nicht an der gemeinsamen An- und Abreise teilnehmen.
Das gebuchte Doppelzimmer wollen Sie bitte noch für ca. eine Woche auf Option halten.
H, Vorstand T3 AG und C4 Gas AG
H,
Zusammenfassung der Änderungen seit dem 08.03.01:
Änderung: Ehepaar Dr. J nimmt nicht teil.
Änderung: Ehepaar H siehe oben
Neu: U1 nimmt mit 1 Person teil."
Am 23.04.2001 fand in P3 zwischen dem Zeugen O4 und der Geschäftsleitung der Gasgesellschaft C mbH sowie der Zeugin N2 ein weiteres Abstimmungsgespräch über Einzelheiten der Reise statt.
Unter dem 07.05.2001 übersandten die Angeklagten E und B namens der Gasgesellschaft C mbH die endgültigen Einladungen an die Mitreisenden. Den Einladungen waren das Programm und eine Teilnehmerliste beigefügt. Die Einladungen wurden den Teilnehmern, soweit es sich um Amtsträger oder Mitglieder von kommunalen Vertretungen handelte, jeweils unter Angabe ihrer entsprechenden Funktionen als Bürgermeister, Beigeordnete oder Stadtverordnete zugesandt und hatten jeweils u.a. folgenden gleichen Wortlaut:
"Herrn
Bürgermeister ...
Beigeordneten ...
Stadtverordneten ...
SPD Fraktionsvorsitzenden ...
stellvertretenden Bürgermeister ...
P3, den 07. Mai 2001
Sehr geehrter Herr …,
wir freuen und, dass Sie an unserer Fachexkursion im Kreise der Damen und Herren unserer Aufsichtsgremien sowie unserer Gasvorlieferanten teilnehmen. Eine Teilnehmerliste und ein Programm sind beigefügt. ...
Wir wohnen im *****L Hotel ‚Splendide Royal’, einem historischen Haus in neuem Luxusgewand. Es liegt in bester Lage der ‚Ewigen Stadt’ unweit von weltberühmten Sightseeing-Highlights, wie ... Im 7. Stock werden wir in einem Restaurant mit einem atemberaubenden Panorama Q3 und die Abende beschließen. Im übrigen das Restaurant wird von einem der bekanntesten Köche Italiens geleitet. ...
Herr O4, Abteilungsleiter Zentrales Veranstaltungsmanagement der G GmbH, hat diese Reise organisiert und wird Sie auch während der gemeinsamen Exkursion begleiten. ...
Wir freuen uns auf Ihr Kommen.
Mit den besten Grüßen
Ihre
GASGESELLSCHAFT C MBH
E B"
Das den Einladungsschreiben beigefügte Programm lautete wie folgt:
"Donnerstag, 17. Mai 2001
09.00 Uhr Abflug ab München mit LH 5726
10.35 Uhr Ankunft am Flughafen Rom-Fiumicino
- Begrüßung durch Reiseleiter; Übernahme Koffer in Bus
- Limousinen-Transfer zum Café Greco, Begrüßung durch Reiseleiter
ca. 13.15 Uhr Lunch im Café Greco
ca. 15.00 Uhr Spaziergang zur Villa Colonna
15.15 Uhr - Besichtigung unter fachkundiger Führung
16.30 Uhr Bustransfer zum *****L Hotel ‚Splendide Royal’
16.45 Uhr Gruppenchek im Hotel mit Welcome-Drink
19.30 Uhr Treffpunkt Hotelrezeption
- kurzer Transfer nach Trastevere
20.00 Uhr Abendessen im Restaurant "Il Galeone"
ca. 23.00 Uhr Ankunft im Hotel
Ausklang des Abends im Panoramarestaurant des Hotels
Freitag, 18. Mai 2001
10.00 Uhr Aufsichtsratssitzung und Gesellschafterversammlung
im Hotel ‚Splendide Royal’
Parallelprogramm für die Damen und Herren, die nicht an den Sitzungen teilnehmen
10.00 Uhr Abfahrt vom Hotel
- Besuch bei Bulgari - Führung durch die Direktion
11.30 Uhr Bummeln & Shopping in der Via Condotti
Zwischen
11.45 und 12.00 Evtl. Treffen mit den Herren aus den Sitzungen
am Brunnen ‚Fontana della Barcaccia’ vor der Spanischen Treppe
12.45 Uhr Bustransfer zum Hotel
13.00 Uhr Ankunft im Hotel
13.30 Uhr Lunch mit Panoramablick im Hotel
15.30 Uhr Große Stadtrundfahrt und -rundgang
- Kolosseum, Forum Romanum, Kapitol, Engelsburg
17.00 Uhr im Hotel oder wahlweise noch Stadtbummel
19.30 Uhr Kurzer Transfer zur Schiffsanlegestelle in Trastevere
20.00 Uhr Abendessen auf dem Schiff ‚Tiber II’ mit Musik
ca. 22.30 Uhr Nach dem Abendessen Abfahrt zur nächtlichen Tiberfahrt
23.30 Uhr Transfer zum Hotel
Ausklang des Abends im Panoramarestaurant des Hotels
Samstag, 19. Mai 2001
10.30 Uhr Auschecken & Koffer vor die Zimmertür stellen
11.00 Uhr Abfahrt zu den Vatikanischen Museen
11.30 Uhr Besuch der Vatikanischen Museen
bis 14.00 Uhr Peterskirche und Petersplatz
15.45 Uhr Transfer zur Piazza del Popolo; Gelegenheit für letzte Einkäufe
Lunch
17.00 Uhr Transfer zum Flughafen Fiumicino
18.00 Uhr Ankunft Flughafen, check in
19.10 Uhr Abflug 4 Personen nach Frankfurt/Main, LH 3917
21.15 Uhr Ankunft Flughafen Frankfurt/Main
Weiterfahrt mit der Gruppe im Bus nach P3
ca. 24.00 Uhr Ankunft in P3."
Die Reise fand dann entsprechend dem Programm mit fünfzig Teilnehmern statt. Im Café Greco nahm die Gruppe ein leichtes Mittagessen zu sich, bestehend aus Pastagericht, Nudelsalat, Rinderschinken mit Rucola und Parmesanspänen, Mozzarella mit Tomaten sowie verschiedenen hausgemachten Kuchen. Dazu wurden Champagner als Aperitif sowie verschiedene Weine, Mineralwasser, Kaffee und Digestif gereicht. Nach Erledigung des Tagesprogramms am 17.05.2001 fanden die Reiseteilnehmer auf den Hotelzimmern ein Begrüßungsschreiben der Angeklagten E und B namens der Gasgesellschaft C mbH nebst einem DuMont Rom-Führer mit Stadtplan vor. In dem Schreiben wurden die touristischen Aspekte der Reise hervorgehoben, ein fachlicher Bezug ergab sich nicht. Am Abend hielt der Angeklagte E in dem Restaurant "Il Galeone" eine Begrüßungsansprache u.a. folgenden Inhalts:
"... Ich danke ... den Vertretern der G und der F für die großzügige Unterstützung dieser Fahrt und insbesondere Herrn O4, der diese Exkursion geplant und organisiert hat. Erst einmal unternahm der Kreis unserer Aufsichtsgremien eine Fahrt und die liegt bereits 7 Jahre zurück. ...
... Sie als die wichtigen Entscheidungsträger unseres Hauses haben in Ihrer Funktion als Aufsichtsratsmitglieder, Gesellschaftervertreter oder Erdgaslieferanten an dieser erfreulichen Entwicklung ihren großen Anteil. ... Ich verbinde diesen Dank mit dem Wunsch, dass Sie uns auch weiterhin bei unserer alltäglichen Arbeit eng verbunden und wohl gesonnen bleiben. ..."
Anschließend nahm die Gruppe im Panoramarestaurant des Hotels das Abendessen zu sich, bestehend aus Artischocken auf jüdische Art, frittierten Zucchiniblüten, Gnocchetti-Kartoffelklößchen mit Meeresfrüchten und Scampis, Reis mit Scampicreme, Seebarsch in Weißwein mit Kartoffeln und Römischkohl in der Pfanne geschwenkt, einem wahlweisen Fleischgericht sowie frischen Erdbeeren. Dazu wurden verschiedene Weine gereicht, Mineralwasser und Café Moka.
Am 18.05.2001 fand im Hotel "Splendide Royal" ab 10.05 Uhr die vorgesehene Aufsichtsratssitzung statt, an der teilnahmen die Angeklagten A, E und B, die vormaligen Mitangeklagten N, M, O, R und S sowie acht weitere Mitreisende. Im Anschluss fand von 11.22 Uhr bis 11.32 Uhr die vorgesehene Gesellschafterversammlung statt. Auch das übrige Programm fand wie vorgesehen statt. Im Panoramarestaurant des Hotels nahm die Gruppe ein Lunch-Buffet zu sich, bestehend aus verschiedenen Brotsorten, gefüllt mit italienischen Salamivariationen oder Schinken, weiter wurden gereicht vegetarische Vorspeisen, gratinierte Penne-Nudeln mit Auberginen, Tortellini gefüllt mit Spinat und Ricotta an Salbei, Kalbsnüsschen mit Artischocken an Thymian, Quarkkuchen mit Pinienkernen und eine Käseauswahl. Dazu wurden verschiedene Weine, Mineralwasser und Kaffee gereicht. Das Abendessen nahm die Gruppe - von musikalischen Darbietungen begleitet - auf dem Schiff "Tiber II" zu sich, bestehend aus Aperitif, Törtchen "Tausend Variationen", Lachsspießchen aus Ananas, Fantasie von römischen Minisandwiches, Carpaccio von Schwertfisch an Balsamessig, Miniravioli, gefüllt mit Spinat und Ricotta mit frischer Tomatensoße und Basilikum, Nudeln mit Z1pilzen und Kirschtomaten, Rindersteak mit Drei-Pfeffer-Fond, Gemüseflan gratiniert sowie Blätterteigcreme mit Schokotropfen. Dazu wurden verschiedene Weine, Mineralwasser und Café Moka gereicht.
Der Zeuge O4 übergab in Absprache mit dem Angeklagten B dem Personal des Hotels "Splendide Royal" bei der Abreise ein "ordentliches Trinkgeld" in Höhe von 750.000,- italienischen Lira (= 757,58 DM). Im Rahmen des nachmittäglichen Besichtigungsprogramms nahm die Gruppe noch ein schnelles Mittagessen im Restaurant "Le Bain" zum Preis von 70,- DM pro Person ein. Am Abend des 19.05.2001 trafen die Mitreisenden schließlich wieder in Deutschland ein. Einige der Teilnehmer bedankten sich in der Folgezeit bei den Angeklagten E und B für die Reise, zahlreiche Amtsträger dabei unter dem Briefkopf ihrer jeweiligen Funktion; fachliche Aspekte wurden dabei jeweils nicht erwähnt.
Am 21.05.2001 wiesen die Zeugen O2 und P2 die zuständige Abteilung der Firma F AG an, bei der Rechnung an die Gasgesellschaft C mbH für im Monat Mai bezogenes Erdgas einen Nachlass von 10.000,- DM zzgl. Mwst. zu Gewähren. Entsprechend erfolgte der Abzug auf der Rechnung vom 07.06.2001.
Unter dem 03.07.2001 erstellte die Firma "V2" die endgültige Abrechnung gegenüber der Firma G GmbH. Nach Berücksichtigung von Nachberechnungen und Gutschriften ergaben sich bei der Firma G GmbH Kosten für die Reise in Gesamthöhe von 165.723,93 DM (= 84.733,31 EUR). Am 28.08.2001 übersandten die Zeugen O4 und S2 der Gasgesellschaft C mbH eine Rechnung mit Datum vom 27.08.2001 über 85.010,58 EUR, die sie aus nicht näher bekannten Gründen mit Schreiben vom 02.10.2001 durch eine Rechnung vom 25.09.2001 über einen Betrag in Höhe von 85.010,58 EUR ersetzten. Das Begleitschreiben hatte folgenden Zusatz:
"... Wir hoffen, dass die Veranstaltung zu Ihrer und zur Zufriedenheit Ihrer Gäste verlaufen ist und würden uns freuen, Ihnen auch in Zukunft bei der Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen behilflich sein zu können. ..."
Bereits unter dem 02.08.2001 hatte der Zeuge R2 der Geschäftsführung der Gasgesellschaft C mbH bestätigt, dass die Firma G GmbH einen "Marketing-Zuschuss in Höhe von 75.000,-- DM zuzüglich MehC4rtsteuer" leisten werde. Mit Überweisung vom 12.10.2001 zahlte die Gasgesellschaft C auf die Rechnung vom 25.09.2001 einen Betrag von 166.266,24 DM an die G GmbH. Am 29.10.2001 stellte die G GmbH der Gasgesellschaft C mbH zur Zahlung des Anteils an den Kosten der Reise einen Scheck über 44.482,39 EUR aus, der Betrag wurde bei der Gasgesellschaft C mbH am 06.12.2001 der Kasse gutgeschrieben.
Von den Gesamtkosten der Reise, die schließlich unter Berücksichtigung aller Gutschriften und Nachträge 84.079,59 EUR ausmachten, trugen die Gasgesellschaft C mbH 34.597,20 EUR, die Firma G GmbH 44.482,39 EUR und die Firma F AG 5.000,- EUR zzgl. Mwst. Pro Teilnehmer entstanden damit Kosten in Höhe von 1.700,21 EUR, von denen 1.008,27 EUR durch die Ferngasunternehmen zuGEWendet wurden.
b) 09.-10.09.2001 - Angeklagter A - Bergen (Norwegen) - "Gullfaks C"
Die Ferngasunternehmen F AG und G GmbH luden mindestens seit dem Jahre 2000 besonders ausgewählte und für sie geschäftlich wichtige Entscheidungsträger ihrer Kundenunternehmen und auch Vertreter besonders wichtiger Großkunden ihrer Kundenunternehmen zu Kleingruppen-Flugreisen für jeweils ca. 15 Personen nach Norwegen nebst Besichtigung vor der norwegischen Küste gelegener Erdgas-Förderplattformen ein. Auch durch diese exklusiven Plattformreisen wollten die Ferngasgesellschaften die Bindung besonders wichtiger Entscheidungsträger ihrer Kunden an sich erhöhen und sie sich im Hinblick auf künftige Entscheidungen innerhalb der fortbestehenden Geschäftsbeziehungen gewogen machen. Darüber hinaus sollten durch die eindrucksvollen Vorführungen der imposanten Förderanlagen den Vertretern kommunaler Gasversorger die Begründung von Gaspreiserhöhungen gegenüber den Endkunden erleichtert werden. Die Einladungen für die Reisen erfolgten zum Teil mit, zum Teil ohne Begleitung der Ehegatten; die Reisen wurden stets durch Mitarbeiter der Ferngasunternehmen begleitet und wiesen neben der Plattformbesichtigung selbst ein zwei- oder dreitägiges Rahmenprogramm in Norwegen (zumeist in Stavanger oder Bergen) auf. Die sehr begrenzten Kontingente und Termine der Plattformbesichtigungen wurden den Firmen F AG und G GmbH jährlich durch die norwegische Firma Y2, die Betreiberin der Plattformen, jeweils im Voraus vorgegeben. Einen Einfluss auf die Anzahl und die genauen Termine der Besichtigungen hatten F AG und G GmbH in der Regel nicht, die Firma Y2 verlangte für jeden Besichtigungstermin von den Ferngasgesellschaften ein Entgelt in Höhe von i.d.R. 135.000,- NOK einschließlich Helikoptertransport und Verköstigung auf der Plattform.
Die Zeugin U2 veranlasste im Januar 2001 für drei beabsichtigte Plattformbesichtigungstermine im September 2001 eine interne Kostenfreigabe der Firma G GmbH über einen Gesamtbetrag in Höhe von 200.000,- DM. Für eine Reise ohne Partnerbegleitung veranschlagte die Zeugin Kosten in Höhe von 60.000,- DM bei 16 Teilnehmern (Helikopterflug zur Plattform ca. 25.000,- DM; Learjets, Unterkunft, Verpflegung, Informations- und Rahmenprogramm rd. 35.000,- DM). Nachdem die Firma Y2 der Firma G GmbH unter dem 16.03.2001 drei Termine für Besichtigungen im September 2001 zugesagt hatte, konkretisierte die Zeugin den Termin für die vorerwähnte Reise auf die Plattform "Gullfaks C" sowie auf den Zeitraum 09. bis 10.09.2001.
Die Zeugin U2 führte in der Folgezeit die Planungen für die Reise fort und erstellte nach den Vorgaben der beteiligten Verkaufsabteilung der G GmbH einen Teilnehmerkreis. Bei vergleichbaren Fahrten wählten die Verantwortlichen der Firma G GmbH die Einzuladenden nicht nur nach fachlichen oder betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten aus, sondern auch unter Berücksichtigung der Aktivitäten von Mitbewerbern (etwa der F AG) in der betreffenden Gesellschaft und der Bereitschaft der betreffenden Personen, Zuwendungen anzunehmen. Unter in der Hauptverhandlung nicht näher konkretisierten Umständen wurde u.a. der Angeklagte A mit Wissen der Angeklagten E und B als Geschäftsführer der Gasgesellschaft C mbH mit Schreiben vom 04.07.2001 zu der zweitägigen Reise nach Bergen/Norwegen vom 09. bis zum 10.09.2001 mit Besichtigung der Förderplattform "Gullfaks C" eingeladen. Die Angeklagten B und E nebst jeweiliger Ehefrauen selbst lud die G GmbH für die Zeit vom 16. bis zum 18.09.2001 auf eine dreitägige Reise nach Bergen/Norwegen zur Besichtigung der Förderplattform "Troll A" ein, ebenfalls begleitet und betreut durch die Zeugen U2 und R2.
Der Teilnehmerkreis der Reise vom 09. bis zum 10.09.2001 setzte sich ausweislich der Unterlagen der G GmbH wie folgt zusammen:
(Es folgt eine Aufstellung der Teilnehmer)
Die Einladung wurde an den Angeklagten A in seiner amtlichen Funktion als Beigeordneter unter dem 04.07.2001 an seinen Dienstsitz in der Stadt P3 gesandt und hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
"... Exkursion nach Norwegen vom 09. bis 10. September 2001
und Besichtigung der Bohrplattform "Gullfaks C
Sehr geehrter Herr ...,
wir freuen uns sehr, dass Sie unserer Einladung folgen ...
Wir werden ... mit gecharterten Learjets nach Bergen reisen. ...
... möchten wir Ihnen noch einen Vorschlag zur ‚Kleiderfrage’ machen. Legere, informelle Kleidung ist zweckmäßig. ... denken Sie bitte an eine warme Jacke für die kleine Schiffstour am Anreisetag.
Am 9. September haben wir ein etwas herausgehobeneres Abendessen vorgesehen ...
Wir freuen uns auf einen interessanten Aufenthalt mit Ihnen in Norwegen.
Mit freundlichen Grüßen
G GmbH
R2 U2
(Verkaufsleiter) (Zentrales Veranstaltungs-
management)
P.S.: Sofern bei einer steuerlichen Betriebsprüfung in unserem Hause dieser Veranstaltung teilweise ein Privatcharakter zugeordnet werden sollte, ist neben den steuerlichen Konsequenzen beim Veranstalter auch nach neuer Rechtsprechung eine Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerpflicht bei den Teilnehmern vorgesehen. Damit Sie und Ihr Arbeitgeber durch diese Versteuerung nicht berührt werden, wird G eine eventuelle Steuerbelastung tragen."
Dem Einladungsschreiben waren eine Lektüre und folgendes Reiseprogramm beigefügt:
"Sonntag, 9. September 2001
08.30 Uhr Treffpunkt: Flughafen Düsseldorf, GAT (General Aviation Terminal)
09.00 Uhr Abflug von Düsseldorf nach Bergen mit zwei Learjets 35A
10.45 Uhr Ankunft in Bergen
Transfer zum Radisson SAS Royal Hotel, Bergen
Gepäck deponieren
11.45 Uhr Kleine Stadtrundfahrt mit Besichtigung des Edvard Grieg-Hauses
13.30 Uhr Lunchbuffet im Solstrandfjord Hotel
15.15 Uhr Fahrt per Charter-Boot nach Bergen
16.45 Uhr Ankunft in Bergen und kurzer Fußweg zum Hotel
Checkin
18.30 Uhr Einführungsvortrag in der Konferenzzone des Hotels über
‚Die Bedeutung der norwegischen Erdöl- und Erdgasförderung’
20.00 Uhr Dinner im Restaurant Bellevue, Bergen
Montag, 10. September 2001
Hotel Checkout
07.15 Uhr Bustransfer vom Hotel zum Helicopter-Terminal Bergen
08.00 Uhr Ankunft, Checkin, Sicherheitsunterweisung
09.00 Uhr Abflug mit dem Helicopter zur Plattform ‚Gullfaks C’
10.00 Uhr Ankunft und Begrüßung durch den Plattform-Manager
Einführungsvortrag und Besichtigung der Plattform
Lunch
14.00 Uhr Abflug von der Plattform
15.00 Uhr Ankunft am Helicopter-Terminal Bergen
ca. 15.30 Uhr Abflug mit Learjets von Bergen nach Düsseldorf
ca. 17.15 Uhr Ankunft in Düsseldorf"
Der Angeklagte A sagte seine Teilnahme zu und übersandte der Firma G GmbH am 09.08.2001 ein Anmeldeformular für den Besuch der Plattform. Aus dem Formular, das der Angeklagte A unter dem Fax-Kopf "Stadt P3" von seinem Amtssitz aus übermittelte, ergab sich, dass der Besuch für die Firma G erfolgen sollte.
Die Reise fand dann ab dem 09.09.2001 entsprechend dem Programm mit dreizehn Teilnehmern und drei Betreuern der Firma G GmbH statt. Nach der Ankunft in Bergen erfolgte die Übernahme der Reisegruppe durch eine örtliche Reiseleiterin, die sie während des restlichen Tages begleitete; sämtliche während der Reise anfallenden Zuatzkosten wurden durch die G GmbH getragen. Anlässlich des ca. einstündigen Vortrages über "die Bedeutung der norwegischen Erdöl- und Erdgasförderung" durch den Zeugen R2 wurden an die Teilnehmer T-Shirts als Geschenke verteilt. Nach dem Dinner im Hotel "Bellevue" kehrte die Gruppe in die Hotelbar "Madame Felle" ein. Nach der Besichtigung der Plattform am zweiten Tag endete die Reise um 18:45 Uhr am Flughafen Düsseldorf.
Der Ehefrau des Angeklagten E war - ebenso wie allen anderen nicht mitgereisten Ehefrauen - durch die Firma G GmbH mit Schreiben vom 07.09.2001 ein Buch zugesandt worden. Das Begleitschreiben hatte u.a. folgenden Text:
"... am 9./10. September werden wir Ihren Partner nach Norwegen ‚entführen’. Während er sich auf der Nordsee-Plattform ‚Gullfaks’ tummelt, möchten wir Ihnen mit unserer kleinen Aufmerksamkeit die Wartezeit bis zu seiner Rückkehr verkürzen. ..."
Für die Einladung bedankte sich der Angeklagte A mit einem nicht datierten Schreiben bei der Zeugin U2 persönlich; er dankte ebenfalls ausdrücklich dem Zeugen R2 und dem weiterhin mitgereisten Mitarbeiter der G GmbH "für die wirklich hervorragende Organisation und liebevolle Betreuung während der Reise". Unter dem 08.10.2001 hatten die Zeugen R2 und U2 ihrerseits dem Angeklagten A unter dessen Dienstanschrift bei der Stadt P3 Fotos der Reise zur Erinnerung übersandt, "die leider nur einen unvollständigen Einruck der uns abverlangten ‚Entbehrungen und Anstrengungen’ wiedergeben". Man habe sich sehr gefreut, dass der Angeklagte mitgefahren sei.
Die Gesamtkosten der Reise, die in voller Höhe von der Firma G GmbH getragen wurden, betrugen (umgerechnet) 48.677,03 EUR. Es ergaben sich damit Kosten pro Person von 3.042,31 EUR.
Den in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen der Gasgesellschaft C mbH ließen sich keine Hinweise auf die Norwegenreisen der Angeklagten A, B und E im September 2001 entnehmen. Insbesondere findet sich in den Protokollen des Aufsichtsrats der Gasgesellschaft C mbH weder eine Ankündigung der Angeklagten über die bevorstehenden Reisen, noch ein Hinweis auf die Weitergabe wie auch immer gearteter Erkenntnisse aus den Reisen.
c) 12.-13.07.2002 - Gasgesellschaft C mbH - Kassel - "Documenta 11"
Ende November 2001 trat die Geschäftsführung der Gasgesellschaft C an den Zeugen P2 von der Firma F AG mit dem Begehren heran, die F AG möge eine Reise des Aufsichtsrats der Gasgesellschaft C mbH zur "documenta 11" nach Kassel organisatorisch unterstützen. Die Reise sollte durch die Gasgesellschaft finanziert werden, durch den Zeugen P2 wurde eine Beteiligung seitens der Firma F AG in Höhe von 5.000,- EUR als Nachlass auf den Gaspreis in Aussicht gestellt. Ein konkreter, voraussichtlich Mitte Juli 2002 gelegener Termin für die Reise sollte nach Angaben der Geschäftsführung der Gasgesellschaft C mbH, entsprechend einer Absprache mit dem Angeklagten A als Vorsitzendem des Aufsichtsrats, erst bei einer Sitzung des Aufsichtsrats am 12.12.2001 festgelegt werden. Die Reiseorganisation wurde in der Abteilung PV der Firma F AG, die für das Veranstaltungsmanagement zuständig war, durch den Leiter Z2 der Zeugin A3 zugewiesen. Entsprechend den Vorgaben der Firma F AG legte der Zeuge P2 nach Abstimmung mit dem Zeugen O2 am 29.11.2001 dem zuständigen Ressortvorstand, dem Zeugen Dr. W1, die beabsichtigte Maßnahme vor, dieser billigte die Organisation und die Unterstützung der Reise mit ca. 5.000,- EUR.
Zur weiteren Refinanzierung der Reise nahm die Geschäftsführung der Gasgesellschaft C mbH ebenfalls Kontakt zur Firma G GmbH auf, informierte diese über die Organisation der Reise durch die Firma F AG und bat um eine finanzielle Beteiligung, die durch die G GmbH (zunächst in Gestalt der Übernahme der Kosten für ein "gehobenes Abendessen") auch zugesagt wurde.
In der Folgezeit führte die Zeugin A3 die Planung der Reise in Abstimmung mit der Gasgesellschaft C GmbH (über die Zeugin N2) durch und buchte verschiedene Programmpunkte. Gasfachliche Aspekte spielten zu keinem Zeitpunkt der Planung der Reise eine Rolle.
In der Sitzung des Aufsichtsrats der Gasgesellschaft C mbH am 12.12.2001, an der neben den Angeklagten A, E und B auch die vormals Mitangeklagten N, M, P, R, S sowie noch weitere Personen teilnahmen, wurde erörtert, dass "für den 12./13. Juli 2002 ... eine Exkursion zur Documenta nach Kassel vorbereitet" werde.
Nach Abschluss der Planungen übersandte die Zeugin A3 unter dem 28.03.2002 der Geschäftsführung der Gasgesellschaft C mbH über die Zeugin N2 die von ihr vorbereiteten Unterlagen (Broschüren, "Documenta 11-Folder" und ausgedruckte Programme) zur Weiterleitung an die Reiseteilnehmer. Unter dem 09.04.2002 luden die Angeklagten E und B als Geschäftsführer der Gasgesellschaft C mbH zu der Reise ein. Die Einladungen wurden den Teilnehmern, soweit es sich um Amtsträger oder Mitglieder von kommunalen Vertretungen handelte, jeweils unter Angabe ihrer entsprechenden Funktionen als Bürgermeister, Beigeordnete oder Stadtverordnete zugesandt; allen Einladungen waren jeweils zwei Reiseführer, das Programm und eine zurückzusendende Teilnahmebestätigung beigefügt. Die Einladungsschreiben hatten jeweils folgenden gleichen Wortlaut:
"Herrn
Bürgermeister ...
Beigeordneten ...
Stadtverordneten ...
Ratsmitglied ...
stellvertretenden Bürgermeister ...
P3, den 09. April 2002
E I N L A D U N G zur Fachexkursion
Sehr geehrter Herr …,
fahren Sie mit uns nach Kassel. Von Juni bis September 2002 ist diese nordhessische Stadt die Weltmetropole der Kunst.
Wir laden die Mitglieder unseres Aufsichtsrates und die Vertreter der Gesellschafter mit Damen sehr herzlich von
Freitag, dem 12. Juli bis Samstag, dem 13. Juli 2002
ein.
Den AAf entnehmen Sie bitte beigefügtem Programm. Die beiden Führer dienen zur Vorbereitung auf unsere Fahrt.
Neben dem fachlichen Programm ist es die Kultur, die uns veranlaßt hat, die Exkursion in diese Region zu verlegen. Geboten wird die Documenta 11, die weltweit bedeutendste und traditionsreichste Ausstellung der Gegenwartskunst. ... Ein ebenfalls beigefügtes Faltblatt zur Documenta 11 gibt Ihnen weitere Informationen.
Eine andere Art Kunst finden Sie in der Galerie ‚Alte Meister’ in Schloß C3, einer der bedeutendsten Rembrandtsammlungen der Welt.
Ein Hinweis noch zum Restaurant Lohmann, wo wir am Freitag unser Mittagessen einnehmen werden. ...
Heute wieder mitten in Deutschland gelegen bietet Kassel als Hauptstadt der Deutschen Märchenstraße zahlreiche Sehenswürdigkeiten. Sie können auch im Heilbad Kassel-C3 einfach die Seele baumeln lassen oder in unserem Schlosshotel C3 viele Annehmlichkeiten genießen.
All dies möchten wir gerne mit Ihnen erleben. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie unsere Gäste sein könnten.
Für die weitere Organisation wollen Sie uns bitte möglichst umgehend beiliegende Fax
Mit den besten Grüßen
GASGESELLSCHAFT C MBH
Anlagen
Günter E Wilhelm B"
Gleichlautende Einladungen wurden versandt an die mitreisenden Mitarbeiter der Firma T3, an die Zeugen O2 und P2 von der Firma F AG sowie an den Zeugen R2 von der Firma G GmbH.
Das den Einladungen beigefügte Programm lautete wie folgt:
"Freitag, 12.07.2002
07.00 Uhr Abfahrt von P3 mit dem Bus
ca. 10.15 Uhr Ankunft im Hotel Schlosshotel C3 ...
10.45 Uhr Abfahrt mit dem Bus zur Documenta 11
11.00 Uhr Geführte Besichtigung durch die Documenta 11 (I. Teil)
13.00 Uhr Mittagessen ...
14.00 Uhr Geführte Besichtigung der Documenta 11 (II. Teil)
16.00 Uhr Rückfahrt mit dem Bus zum Hotel oder individuelle Rückkehr
Zeit zur freien Verfügung
19.15 Uhr Abfahrt zum Abendessen
19.30 Uhr Abendessen im Hotel ‚RothZ1’ ...
ca. 23.00 Uhr Rückkehr zum Hotel
Ausklang in der Hotelbar oder im Spielcasino
Samstag, 13.07.2002
Individuelles Frühstück
Auschecken
Verladen des Gepäcks in den Bus
09.30 Uhr Spaziergang zum Schloss C3
10.00 Uhr Geführter Rundgang durch die Gemäldegalerie ‚Alte Meister’
11.45 Uhr Abfahrt zum Herkules mit dem Bus
12.30 Uhr Mittagessen im Herkules-Restaurant
14.30 Uhr Vom Herkules zum Schloss C3: ‚Die Wasserspiele’
ca. 16.30 Uhr Abfahrt mit dem Bus nach P3
ca. 19.45 Uhr Ankunft in P3"
Noch im April 2002 sagten - mit wenigen Ausnahmen - die Angeschriebenen ihre Teilnahme zu, in der Regel in Begleitung, teilweise unter Hinweis auf eigene Anreise und/oder ohne Übernachtung. Angeschriebene Amtsträger sandten ihre Zusagen, teilweise mit den entsprechenden Amtsbezeichnungen versehen, häufig über ihre dienstlichen Fax-Anschlüsse von den jeweiligen Arbeitsstellen an die Gasgesellschaft C mbH. Der Angeklagte A vermerkte in seiner im Original an die Gasgesellschaft gelangten Anmeldung handschriftlich als Absender: "Dr. K. A c/o St. GM".
Mit Schreiben vom 24.06.2002 übersandten die Angeklagten E und B an alle Mitreisenden eine Liste der verbliebenen Teilnehmer mit folgendem Inhalt:
(Es folgt eine Aufstellung der Mitreisenden)
Obwohl die vorgenannten Unterlagen (Programm und Teilnehmerliste) die Reise als "Fachexkursion" auswiesen, war für jeden Adressaten ersichtlich, dass die Reise tatsächlich keinerlei gasfachlichen Bezug hatte, sondern dass ausschließlich der Freizeitwert der Veranstaltung hervorgehoben wurde. Ebenso war für die mitreisenden Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschaftervertreter der Gasgesellschaft C mbH deutlich, dass an der Reise Verkaufsleiter der beiden großen Ferngasgesellschaften teilnahmen und dass die Zeugin A3, Mitarbeiterin der Firma F AG, für die Organisation der Veranstaltung zuständig war.
Die Reise fand dann entsprechend dem Programm mit 34 Teilnehmern statt, einige reisten eigenständig nach Kassel an, einige übernachteten nicht in Kassel. Auf den Zimmern des Schlosshotels C3 in Kassel lagen für die Teilnehmer Begrüßungsschreiben der Geschäftsführung der Gasgesellschaft C mbH nebst Schrittzählern und Broschüren mit dem Titel "Sommer in der Stadt" als Geschenk aus. Das Begrüßungsschreiben hatte u.a. folgenden Inhalt:
"... herzlich willkommen in Kassel.
Wir hoffen, dass wir Ihnen zwei schöne und interessante Tage in der derzeitigen Weltmetropole der Kunst bieten können.
Neben dem Kunstgenuß wird auch der gesellige und lukullische Teil nicht zu kurz kommen.
Unser Willkommensgruß stimmt Sie dennoch auf eine unserer Haupttätigkeiten während unserer Exkursion ein. ‚Im gleichen Schritt und Tritt’ werden wir und das Kunstmekka Kassel erobern. ..."
Während des Abendessens im Hotel F3 unterhielt die eigens für den Abend engagierte Formation "Die Fledermäuse" die Reiseteilnehmer mit musikalischen Darbietungen. Die Teilnehmer erhielten CDs der "Fledermäuse" als Geschenk. Zum Ausklang des Abends begab man sich in die Räumlichkeiten des Spielkasinos, wo ein Demonstrationsspieltisch aufgebaut worden war und in zwei Gruppen durch das Personal eine Erklärung der Spiele erfolgte. Am folgenden Tag setzte sich die Reise entsprechend dem Programm fort. Nach dem Q3 reisten die Eheleute M und N vorzeitig mit Fahrer ab, um in B4 noch an der Veranstaltung "B4er Lichter" teilnehmen zu können, die restliche Gruppe kehrte nach weiteren Besichtigungen am frühen Abend nach P3 zurück.
Mit Schreiben vom 15.06.2002 - wobei es sich um ein Schreibversehen handeln dürfte, da dieses Datum vor der Reise lag - bedankten sich die Angeklagten E und B bei den Verantwortlichen auf Seiten der Firma F AG, den Zeugen O2, P2 und A3, für die "großzügige Unterstützung", das "interessante Programm" und die "hervorragende Organisation". Bei dem Zeugen R2 von der Firma G GmbH bedankten sich die Angeklagten unter gleichem Datum für das "vorzügliche Abendessen".
In der Folgezeit bedankten sich die mitgereisten Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschaftervertreter bei der Geschäftsführung der Gasgesellschaft C mbH für die Reise, der vormalige Mitangeklagte N dabei auf dem Briefbogen als Bürgermeister der Stadt W3. Die Zeugin A3 übersandte dem Angeklagten E unter dem 02.08.2002 eine CD mit Fotos der Reise, die die Angeklagten E und B ausdrucken ließen und unter dem 09.09.2002 wiederum an die übrigen Mitreisenden weiterleiteten. In dem Begleitschreiben hieß es u.a.:
"... Der Besuch der Documenta und weiterer Sehenswürdigkeiten machte diese Fahrt, unserer Meinung nach, zu einem besonderen Erlebnis.
Es waren auch für uns schöne Stunden mit Ihnen und wir danken Ihnen dafür. ..."
Die Zeugin A3, die bereits während ihrer Planungen für die Reise veranlasst hatte, dass die anfallenden Rechnungen trotz der Beauftragung durch die F AG unmittelbar an die Gasgesellschaft C mbH gestellt wurden, erstellte am 17.07.2002 für die Zeugin N2 eine Abschlussrechnung über die noch offenen Auslagen der F AG. Das Anschreiben schloss sie mit den Worten:
"... Ein Wort in eigener Sache zum Abschluss: Ich finde die Zusammenarbeit mit Ihnen immer sehr erfreulich und hoffe auch in Zukunft auf gute Zusammenarbeit. In diesem Sinne verbleibe ich ..."
Die Reisekosten beliefen sich schließlich unter Berücksichtigung aller Nebenkosten auf insgesamt 11.033,39 EUR. Es ergaben sich damit für die Teilnehmer, die am vollständigen Programm teilgenommen hatten Kosten pro Person in Höhe von 373,78 EUR.
Anlässlich einer Unterredung am 23.07.2002 in P3 zwischen dem Angeklagten E und dem Prokuristen A1 auf Seiten der Gasgesellschaft C mbH sowie dem Zeugen R2 von der Firma G GmbH sprach der Angeklagte E den Zeugen auf die zugesagte finanzielle Beteiligung der G GmbH an den Kosten der Kassel-Reise an. Der Zeuge sagte anstelle der Übernahme der Kosten für ein Q3 eine Reisekostenbeteiligung in Höhe von 5.000,- EUR zzgl. Mwst. zu und überreichte ein auf den 22.07.2002 datiertes Schreiben, unterzeichnet von ihm selbst und dem Zeugen O4, mit der entsprechenden Kostenzusage. Der Zuschuss der G GmbH wurde am 26.09.2002 dem Konto der Gasgesellschaft C mbH gutgeschrieben. Die Zuwendung der F AG erfolgte durch Nachlass in Höhe von 5.000,- EUR in der Gasrechnung vom 07.08.2002.
d) 26.-28.07.2002 - Angeklagte A, B, D und E - Bergen (Norwegen) - "Gullfaks A"
Obwohl - wie dargelegt - der Angeklagte A in der Zeit vom 09. bis 10.09.2001 bereits an einer von der G GmbH veranstalteten und finanzierten Norwegenreise mit Besichtigung der Plattform "Gullfaks C" teilgenommen hatte und obwohl - wie dargelegt - die Angeklagten E und B - jeweils in Begleitung ihrer Ehefrauen - in der Zeit vom 16. bis zum 18.09.2001 bereits an einer ebenfalls von der G GmbH veranstalteten und finanzierten Norwegenreise mit Besichtigung der Förderplattform "Troll A" teilgenommen hatten, fragten die Angeklagten E und B anlässlich der noch unten unter f) zu behandelnden Reise des Aufsichtsrats der Stadtwerke S3 GmbH nach Amsterdam vom 21. bis 22.09.2001 den mitreisenden Zeugen P2 von der Firma F AG nach der Möglichkeit, von der Firma F AG zu einer Norwegenreise mit Plattformbesichtigung eingeladen zu werden. Mit Schreiben vom 26.09.2001 an den Zeugen P2 erneuerten die Angeklagten E und B diese Anfrage und konkretisierten sie wie folgt:
"... Wir würden es sehr begrüßen, wenn Sie für die Aufsichtsratsvorsitzenden und die Geschäftsführer der Unternehmen B1 O3, Stadtwerke S3 und Gasgesellschaft C (insgesamt ca. 12 bis 14 Personen) einen Besuch im Jahr 2002 arrangieren könnten.
Über einen positiven Bescheid würden wir uns freuen. ..."
Der Umstand, dass die Angeklagten A, E und B eine bzw. zwei Wochen zuvor bereits eine Plattform besichtigt hatten, wurde nicht erwähnt.
Intern vermerkten die Angeklagten E und B auf dem Schreiben, dass die Einladung mit Damen erfolgen sollte und als Einzuladende - neben den Angeklagten E und B selbst - der Angeklagte A, die Bürgermeister H1 und D1, der Angeklagte D, der Hauptgeschäftsführer der DVGW Dr. N3, der T3-Vorstand Dr. U1 (ohne Frau) sowie der Zeuge P2 mit Frau vorgesehen seien. Das Schreiben mit dem Vermerk wurde auch dem Angeklagten A vorgelegt.
Der Zeuge P2 informierte sodann den Zeugen O2, der mit dem bei der Firma F AG für die Koordination der Reisen zuständigen Mitarbeiter zwei von der Firma Y2 für die Plattform "Gullfaks A" genannte Termine absprach, die dem Angeklagten B Anfang Januar 2002 mitgeteilt wurden. Am 21.03.2002 bestätigte der Angeklagte E dem Zeugen O2 telefonisch den Reisetermin für die Zeit vom 26. bis zum 28.07.2002 für eine Teilnehmerzahl von 16 Personen. Am 15.04.2002 teilte der Angeklagte E dem Zeugen O2 eine voraussichtliche Teilnehmerliste mit. Am 17.04.2002 übersandte die Zeugin O4, die Sekretärin des Zeugen O2, der Zeugin N2 bei der Gasgesellschaft C mbH die für den Besuch der Plattform auszufüllenden Formulare der Plattformbetreiber und bat um Erstellung einer endgültigen Teilnehmerliste. Die Formulare wurden an die vorgesehenen Teilnehmer versandt und von diesen ausgefüllt zurückgesandt. In diese Formulare der Plattformbetreiber hatte die Firma F AG bereits in die im Zusammenhang mit den Personalien auszufüllende Rubrik "Company" das F-Firmenlogo eingefügt. In der durch die Zeugin O4 erstellten endgültigen Teilnehmerliste wurde der Angeklagte A ausdrücklich als 1. Beigeordneter der Stadt P3 angeführt; die ursprünglich vorgesehene Ehefrau des Angeklagten B hatte vier Tage vor der Reise kurzfristig abgesagt. Die Anmeldeformulare des Angeklagten D und seiner Ehefrau wurden über das Fax der Niederlassung S3 der B1 GmbH an deren Zentrale in O3 und von da aus zur Firma F AG übermittelt.
Die bevorstehende Reise wurde in den Sitzungen der Aufsichtsräte der Gasgesellschaft C mbH, der Stadtwerke S3 GmbH und der B1 GmbH nicht behandelt.
Ende Mai 2002 bat der Angeklagte E den Zeugen P2, man möge doch auch den Geschäftsführer J3 von der Firma P4 GmbH nebst Gattin einladen, da der Angeklagte B ihn von einer Sibirienreise kenne, man sich gut verstanden habe, und auch er, E, ihn von verschiedenen Veranstaltungen her kenne.
Am 19.06.2002 übersandte die Zeugin O4 im Auftrag des Zeugen O2 dem Angeklagten E das Programm der Reise mit folgendem Inhalt:
"Gasfachliche Informationsreise
nach Norwegen vom 26. bis 28. Juli 2002
Freitag, den 26. Juli 2002
09.00 Uhr Zusammentreffen am GAT (General Aviation Terminal), Flughafen Düsseldorf
09.30 Uhr Abflug der Chartermaschine nach Bergen
11.30 Uhr Ankunft am Flughafen ‚Flesland’, Bergen
Bustransfer zum Yachtclub ‚Fagernes’
12.30 Uhr Lunch im Yachtclub ‚Fagernes’
13.30 Uhr Fahrt mit dem Bus zum Sicherheits-Ausbildungszentrum von Y2 von der Firma R4 in Bergen
Führung durch das Zentrum und Erläuterung der Sicherheitsbestimmungen für Besucher der Y2-Plattformen
17.00 Uhr Busfahrt nach Osøyro zum Hotel ‚Solstrand’ ...
19.00 Uhr Fahrt zum Restaurant ‚Bellevue’, Bergen
Abendessen
22.00 Uhr Rückfahrt zum Hotel ‚Solstrand’
Übernachtung
Samstag, den 27. Juli 2002
08.00 Uhr Bustransfer zum Heliport von Helikopter Services am Flughafen ‚Flesland’
09.00 Uhr Anlegen der Sicherheitsanzüge und Einchecken
10.00 Uhr Abflug mit dem Helikopter zur Gullfaks ‚A’-Plattform von Y2
11.00 Uhr Ankunft auf der Bohrinsel
Einführungsvortrag durch den Manager über die Erdgas-Fördertechnik und Rundgang über die Bohrinsel
Lunch
15.00 Uhr Rückflug mit dem Helikopter nach Bergen
16.00 Uhr Ankunft in Bergen und Busfahrt zum Hotel ‚Solstrand’
18.00 Uhr Vortragsveranstaltung im Hotel
- ‚Die Liberalisierung des Erdgasmarktes aus Sicht der F AG und aus Sicht der norwegischen Öl- und Erdgasunternehmen’
- ‚Die Liberalisierung unter Herausstellung der norwegischen Erdgaspolitik (Ministerien und Parlament)’
Referent: O2, Leiter der Verkaufsdirektion West
20.00 Uhr Abendessen im Hotel
Übernachtung
Sonntag, den 28. Juli 2002
Nach dem Frühstück Transfer zum Flughafen ‚Flesland’, Bergen
12.00 Uhr Abflug der Chartermaschine nach Düsseldorf
14.00 Uhr Ankunft am GAT, Flughafen Düsseldorf"
Am 25.06.2002 erfolgte die schriftliche Einladung durch die Angeklagten E und B namens der Gasgesellschaft C mbH an die Teilnehmer. Die Reise wurde betitelt als "gasfachliche Informationsreise nach Norwegen" und die Einladung schloss mit den Worten: "Wir freuen uns auf interessante und schöne Stunden mit Ihnen." Der Einladung waren das Programm und die Teilnehmerliste beigefügt. Die Einladung an den Angeklagten A erfolgte unter seiner Amtsbezeichnung als Beigeordneter, so ergab sich auch seine Funktion aus der Teilnehmerliste.
Die Reise fand dann gemäß interner Aufstellung der Firma F AG mit den folgenden 14 Teilnehmern statt:
(Es folgt eine Aufstellung der Teilnehmer)
Die Gruppe wurde in Bergen von der Mitarbeiterin Q4 der Firma Y2 betreut, die auch mit auf die Plattform geflogen ist. Weiterhin betreute die von der Firma F engagierte Reiseleiterin Z4 die Reisenden in Bergen. Auf den Hotelzimmern lagen Lachskonserven als Gastgeschenke bereit. Die ausweislich des Programms an sich geplante Führung bei der Firma R4 wurde gestrichen, statt dessen begab man sich zunächst zum "Solstrand Fjordhotel" und unternahm anschließend eine Stadtführung durch Bergen. Anlässlich der Besichtigung der Plattform "Gullfaks A" am 27.07.2002 wurde den Teilnehmern ein Programm nur für diesen Teil der Reise überreicht, das überschrieben war: "Der Besuch von F - Gullfaks A, 27. Juli 2002". Am frühen Abend referierte der Zeuge O2 über die vorgesehenen Themen und fasste die Reise zusammen. In Ergänzung des Programms am 28.07.2002 reiste die Gruppe nach dem Frühstück im Hotel um 09:30 Uhr mit einem gecharterten Schiff von Solstrand durch den Fjord nach Hjellestadt und von dort ab 10:45 Uhr mit dem Bus zum Flughafen.
Unter dem 08.08.2002 übersandten die Zeugen O2 und P2 namens der Firma F AG den Reiseteilnehmern Erinnerungsfotos und dankten für die Teilnahme an der Reise.
Die Reise verursachte Gesamtkosten in Höhe von 68.019,- EUR, die (mit Ausnahme der Anreisekosten zum Flughafen Düsseldorf in Höhe von 210,- EUR, die durch die Gasgesellschaft C mbH getragen wurden) vollständig von der Firma F AG getragen wurden. Es ergaben sich damit von der Firma F AG aufgewandte Kosten pro Person in Höhe von 4.858,50 EUR.
e) 05.-07.07.2001 - B1 GmbH - Danzig
Bereits seit den 1990er Jahren lud die Firma F AG auf ihre Kosten auch die Verantwortlichen und Entscheidungsträger der B1 GmbH in Begleitung ihrer Partner aus den eingangs des Urteils genannten Gründen zu Reisen ein.
Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte u.a. eine nicht zu den Gegenständen des vorliegenden Verfahrens gehörende (von der F AG als "Info-Fahrt Aufsichtsrat vom 26.09.96 bis 29.09.96 ins Ettal" übertitelte) Reise der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats der B1 nebst Damen vom 26. bis zum 29.09.1996 nach Bayern festgestellt werden. Als Programm wurden u.a. geboten Hinreise mit Bus und Zug nach München, Bustransfer zum Hotel "Ae Gams" ins Ettal, Spaziergang zur Einstimmung, Kaffeetrinken beim "Fischerwirt", Hotelunterkunft, Abendessen, Besichtigung des Gestüts "Schwaiganger" in Ohlstadt mit Biogasproduktion, Mittagessen im Restaurant "Herzogen-Anna", Bustransfer zum Münchener Oktoberfest, Rundfahrt auf dem Festgelände, mehrstündiger Aufenthalt in einer angemieteten Box im "Armbrust-Schützenzelt", Hotelunterkunft, Wandertag mit Besichtigung des Schlosses "Linderhof", Abendessen mit Musik, Besichtigung des BMW-Museums in München, Mittagessen im Drehrestaurant des Olympiaturms, "Erlebnistour Olympiastadion" mit anschließendem Torwandschießen, kleine Stadtrundfahrt zur Theresienwiese sowie Rückreise mit Zug und Bus.
Zu dieser Reise im Jahre 1996 wurde durch die seinerzeitige Geschäftsführung der B1 GmbH mit einem Schreiben eingeladen, das u.a. folgenden Wortlaut hatte:
"... die angekündigte Informationsfahrt ist soweit vorbereitet ... Dies geschieht auch zugleich im Namen von Herrn Direktor Dipl.-Ing. K3 (F Q3), der sich freundlicherweise in die Vorbereitungen eingeschaltet hat. ..."
Weiterhin konnte im Rahmen der Hauptverhandlung eine ebenfalls nicht zu den Gegenständen des vorliegenden Verfahrens gehörende (von der F AG als "Info-Fahrt Aufsichtsrat 02.07.-05.07.1998 nach NoC4gen" übertitelte) Reise vom 02. bis zum 05.07.1998 nach Norwegen festgestellt werden, an der 37 Personen teilgenommen haben, darunter der Zeuge V (langjähriger Geschäftsführer der B1 GmbH und Berufsvorgänger des Angeklagten B) mit Ehefrau, der Zeuge D1 (vormaliger Bürgermeister der Stadt L4) mit Begleitung sowie der Angeklagte E mit Ehefrau. Als Programm wurden u.a. geboten Hin- und Rückflug über Düsseldorf und Amsterdam bzw. Kopenhagen nach Stavanger und Bergen, Hotelunterkünfte, Restaurantbesuche, Stadtrundfahrten, Schiffstouren, Besichtigung eines Klosters mit Orgelkonzert und Abendessen, Schiffstour auf dem Hardanger Fjord, Besichtigung eines Wasserfalls, Abendessen mit folkloristischer Unterhaltung, Bustour über Land mit Museumsbesuch, Fahrt mit einer Bergbahn nach Myrdal sowie eine Zugreise zurück nach Bergen.
Zu dieser Reise im Jahre 1998 wurde durch die seinerzeitige Geschäftsführung der B1 GmbH mit einem Schreiben eingeladen, das u.a. folgenden Wortlaut hatte:
"... Herr Direktor K3 von der F hat in der letzten Aufsichtsratssitzung die Aufsichtsratsmitglieder, die Gesellschaftervertreter und die Geschäftsführer (mit Damen) zu einer Informationsfahrt nach Norwegen eingeladen. ... Aus Norwegen werden rund 14 % (1994) des Erdgasbedarfs der Bundesrepublik bezogen, ...; die F ist Hauptimporteur. ... Wir fahren also in ein energiegeladenes, hochinteressantes Land, in dem die Reize der Natur und die Menschen optimale Rahmenbedingungen bieten. ..."
Wie der Zeuge V in der Hauptverhandlung bestätigt hat, haben er und der Angeklagte E als Mitgeschäftsführer der B1 GmbH im Anschluss an diese Reise am 09.07.1998 anlässlich der bevorstehenden Beendigung von dessen beruflicher Tätigkeit einen Brief an den damaligen F-Verkaufsdirektor K3 (Berufsvorgänger des Zeugen O2) mit u.a. folgendem Inhalt geschrieben:
"... Im Namen aller Beteiligten, insbesondere auch unseres Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn D1, ... bedanken wir uns bei Ihnen und allen Damen und Herren, die an der Vorbereitung beteiligt waren ...
Es war wieder, wie wir das schon öfter dank Ihrer Einladung erleben durften, eine echte B1-Tour, mit einer Gruppe, die, so dürfen wir wohl auch sagen, pflegeleicht ist. Trotz der emotional geladenen kurzen Ablenkung durch das Weltmeister-Fußballspiel der deutschen Mannschaft haben wir den Blick für das Wesentliche, nämlich das schöne Land Norwegen und die Menschen dort nicht verloren.
Sie haben es, lieber Herr K3, verstanden, die Gruppe in der Ihnen zu eigenen Art, mit leichter Hand zu führen. Wir nehmen an, dass auch Ihre liebe Gattin im Hintergrund die Fäden mit gesponnen hat, dass diese Fahrt so rund ablief. ...
Es war, wie Sie selbst sagten, Ihre letzte große Tour mit der B1; das heißt jedoch nicht, dass sich unsere Wege schon trennen, nein, wir haben noch einiges vor, bevor Sie dann im nächsten Jahr in Ihren wohlverdienten Ruhestand treten werden. Es ist noch Zeit bis dahin. Sie wird geprägt sein von dem sich verschärfenden Wettbewerb im Energiegeschäft. Auf der Basis des gewachsenen und gefestigten Vertrauens, das auch durch solche Touren gestärkt wird, werden wir sicherlich gemeinsam diese neue Herausforderung des Wettbewerbs, zum Wohle unserer Gesellschaft, aber insbesondere zum Wohle unserer Kunden, bestehen. ..."
Entsprechend der Übung der "B1-Touren" wurden durch die Geschäftsführung der B1 GmbH (in Person des Zeugen V und des Angeklagten E) sowie die zuständigen Mitarbeiter der F AG (in Person des Ressortvorstandes und gleichzeitigen B1-Aufsichtsratsmitglieds, des Zeugen Dr. W1, sowie des das operative Geschäft betreuenden Zeugen O2) zu einem nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt Ende 1999 oder Anfang 2000 Überlegungen zu einer Einladung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung der B1 GmbH nebst Damen nach Danzig in der Zeit vom 18. bis zum 20.05.2000 aufgenommen. Anlass der Reise sollte die für den 18.05.2000 in Danzig geplante vorzeitige Verlängerung des noch bis 2004 laufenden Gasbezugsvertrages zwischen der B1 GmbH und der F AG sein.
In der Aufsichtsratssitzung am 07.04.2000 beriet der Aufsichtsrat der B1 GmbH über die vorzeitige Vertragsverlängerung. Der Zeuge V und das Mitglied des Aufsichtsrats Dr. J (zugleich Vorstandsmitglied der T3 B4) erläuterten, dass Vertragsverlängerungen im kommunalen Bereich üblich seien und seitens der F AG im Falle der Vertragsverlängerung ein Marketingzuschuss in Höhe von 10 Mio. DM gewährt werden. Im Protokoll der Aufsichtsratssitzung der B1 GmbH vom 07.04.2000, an der u.a. teilgenommen haben der Zeuge D1 als Vorsitzender, der Zeuge Dr. W1 als Aufsichtsratsmitglied sowie als Geschäftsführer der Zeuge V und die Angeklagten E und B (der diese Position erst seit dem 01.04.2000 bekleidete), ist hierzu u.a. vermerkt:
"Zu TOP 9. Erdgasbezugsvertrag mit der F AG, Q3
... Herr V führt aus: Der laufende Bezugsvertrag (neu: Kaufvertrag) endet im Jahre 2004. Es ist beabsichtigt, ihn zu den gasmarktüblichen und wettbewerbsfähigen Preisen zu verlängern. Die F AG hat ein Vertragsangebot mit einer Laufzeit bis zum Jahre 2011 unterbreitet. Für diesen Zeitraum würde sie einen Marketingzuschuss gewähren. ...
F hat zugesagt, der B1 einen Marketingzuschuss in Höhe von rund 10 Mio. DM für weitere Aktivitäten der Erdgasabsatzförderung zu gewähren ... Herr V bezeichnet dieses Vertragsangebot als ein fair ausgehandeltes Ergebnis, das der Sicherheit des Gasbezuges dient. ...
Auf Nachfrage von Herrn D1 antwortet Herr H, ... Für den kommenden Gaswettbewerb liegt hier ein gutes wirtschaftliches Angebot vor, das Reaktionen auf den Wettbewerb ermöglicht. Das von der Geschäftsführung ausgehandelte Ergebnis sei wirtschaftlich und inhaltlich in Ordnung.
Auf Anfrage von Herrn C2, wie viele Unternehmen diesen Vertrag abgeschlossen haben und in wessen Interesse es läge, den Vertrag vor 2004 zu kündigen, antwortet Herr Dr. J, dass schon viele andere Gesellschaften Gasbelieferungsverträge in den letzten zwei Jahren verlängert haben. ...
Herr Dr. J verweist auf die Höhe des Zuschusses. ...
Herr Dr. W1 bestätigt, dass die B1 das letzte kommunale Unternehmen sei, das diesen Vertrag verlängert.
Trotz dieser Ausführungen möchte Herr D1 die Entscheidung über den Vertragsabschluss bis zur Aufsichtsratssitzung im Mai d.J. vertagen [und] wünscht ... ein Eckpunktepapier, das die wesentlichen Bestandteile des Kaufvertrages enthält. ...
Herr Prof. A5 resümiert nochmals den Kern des angebotenen Kaufvertrages der F AG und macht dessen Vorteilhaftigkeit, auch unter dem Gesichtspunkt der Liberalisierung des Gasmarktes deutlich. ...
Der Aufsichtsrat beschließt die Vertagung der Entscheidung über den Kaufvertrag auf die Aufsichtsratssitzung im Mai d.J. ...
Zu TOP 10. Beitritt der B1 zu den Stadtwerken S3 und Geschäftsbesorgungsvertrag
Herr V informiert anhand Foliensatzes. ... Der S3er Finanz- und Hauptausschuss hat den Beschluss gefaßt, am 10. April 00 im Rat diese Vorlage im Rat beschließen zu lassen und die Verträge mit der B1 auszuhandeln. ... In S3 sollen die Verträge endgültig im Juni d.J. beschlossen werden. ... Herr D1 berichtet, dass in der nächsten Woche in der Ratssitzung in L4 ein Beschluss zum Beteiligungserwerb an den Stadtwerken S3 herbeigeführt wird. Die Stadt O3 wird ebenfalls diesen Beschluss herbeiführen.
Zu TOP 11. b) Informationsfahrt nach Danzig
Alle kommunalen Mitglieder haben sich entschlossen, diese Informationsfahrt nicht durchzuführen, weil ein direkter Zusammenhang zum Abschluss des F-Lieferungsvertrages gesehen werden könnte. Es ergeht der Auftrag an die Geschäftsführung, der F dies mitzuteilen. Grundsätzlich haben die Mitglieder nichts gegen eine Informationsfahrt. Bei Mitnahme von Ehegatten oder Partnern sollte über eine Kostenbeteiligung nachgedacht werden. Herr H zeigt hierfür volles Verständnis. ... Beschluss: Der Aufsichtsrat nimmt Kenntnis."
Am 10.04.2000 unterrichtete der Zeuge D1 den Zeugen Dr. W1, der die Aufsichtsratssitzung am 07.04.2000 bereits nach Behandlung des Tagesordnungspunktes 9 verlassen hatte, von der Absage der Reise nach Danzig, der Zeuge V unterrichtete den Zeugen O2. In einem internen Aktenvermerk hat der Zeuge O2 hierzu am 10.04.2000 festgehalten:
"... Wir sind heute morgen unterrichtet worden, dass der Aufsichtsrat der B1 auf seiner Sitzung am 07. April 2000 beschlossen hat, die für den 18. bis 20. Mai 2000 geplante AR-Reise nach Danzig abzusagen. Herr Bgm. D1 hat Herrn W1, parallel dazu Herr V mich telefonisch entsprechend informiert. Man möchte damit nicht zuletzt vermeiden, dass die laufenden Vertragsverhandlungen in ein "schiefes Licht" geraten. Sofern von den Gastgebern in Polen nach den Grünen gefragt wird, sollten wir auf Umbesetzungen innerhalb des B1-Aufsichtsrates hinweisen, die eine Verschiebung der Reise erforderlich machen.
Herr Bgm- D1 hat deutlich gemacht, dass man eine entsprechende Reise nächstes Jahr sicher gerne durchführen würde (allerdings ohne Ehefrauen).
Die für den 18. Mai in Danzig geplante AR-Sitzung, für die die Verabschiedung des neuen Gaslieferungsvertrages mit uns auf der Tagesordnung stand, soll zum gleichen Termin jetzt in L4 stattfinden. Herr V will eine schriftliche AR-Vorlage erstellen."
Der Vertragsschluss über die vorzeitige Verlängerung des noch bis 2004 laufenden Gasbezugsvertrages zwischen der B1 GmbH und der F AG bis zum 01.10.2011 (mit Laufzeitverlängerung um weitere 3 Jahre bei Nichtkündigung mindestens ein Jahr vor Vertragsende) wurde dann am 13.06.2000 am Firmensitz der F AG in Q3 zwischen den Zeugen Dr. W1 und O2 auf Seiten der Firma F AG sowie dem Zeugen V und den Angeklagten E und B auf Seiten der B1 GmbH vorgenommen.
Anlässlich eines Gespräches über die Verlängerung des Gasbezugsvertrages zwischen der F AG und der Gasgesellschaft C mbH, deren Geschäftsführer die Angeklagten E und B ja auch waren, fragten die Angeklagten am 06.11.2000 die für die F AG verhandelnden Zeugen P2 und O2, ob die Firma F AG noch zu ihrer Zusage für eine Unterstützung der Aufsichtsratsreise der B1 GmbH nach Danzig stehe, was die Zeugen bejahten. Den Zeugen wurde mitgeteilt, dass die Reise nunmehr im Juni 2001 geplant sei. Weitere Details würden nach Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden Mitte November 2000 und einer Aufsichtsratssitzung Mitte Dezember 2000 mitgeteilt.
In der Sitzung des Aufsichtsrats der B1 GmbH am 13.12.2000 wurde die Reiseplanung erörtert und beschlossen, die Reise solle in Begleitung der Partner vom 05. bis zum 07.07.2001 stattfinden. Am 14.12.2000 unterrichtete der Zeuge Dr. W1, der an der Aufsichtsratssitzung teilgenommen hatte, bei der Firma F AG die Zeugen O2 und P2 hierüber und bat sie, "alles Organisatorische zu veranlassen". In der Folgezeit nahm die zuständige Abteilung der F AG, hier federführend die Zeugin A3, die Planung der Reise auf. Nach einer internen Kostenaufstellung vom 02.03.2001, die die Zeugin A3 dem Zeugen O2 vorlegte, ging man von ca. 40 Teilnehmern und Gesamtkosten in Höhe von 100.000,- DM aus (ca. 55.000,- DM Flugkosten, ca. 10.000,- DM Hotelkosten, ca. 2.000,- DM Kosten für die Reiseleitung, ca. 3.000,- DM Kosten für Transfers vor Ort, ca. 25.-000,- DM Kosten für Mittag- und Abendessen sowie ca. 5.000,- DM für sonstige Kosten wie Eintritt, Stadtführer, Drucksachen und Geschenke).
Unter dem 05.03.2001 schrieben die Angeklagten B und E, handelnd für die B1 GmbH, alle in Betracht kommenden Teilnehmer der Reise wie folgt an
"... seitens der F wurden die Aufsichtsratsmitglieder, die Gesellschaftervertreter und die Geschäftsführer - mit Damen - zu einer Fachexkursion nach Danzig eingeladen."
,informierten sie über den Reisetermin, baten um Mitteilung einiger Daten sowie darüber, falls eine Teilnahme an der Reise nicht möglich sei.
In der Sitzung des Aufsichtsrats der B1 GmbH am 28.03.2001, an der u.a. teilnahmen die Angeklagten E und B sowie die Zeugen D1 und Dr. W1, wurde über die Einzelheiten der Reise sowie darüber informiert, dass es sich um eine Einladung durch die Firma F AG handelte. Im Protokoll ist hierzu vermerkt:
"TOP 11 b) Exkursion nach Danzig 05.-07. Juli 2001
Seitens der F wurden die Aufsichtsratsmitglieder, die Gesellschaftervertreter und die Geschäftsführung zu einer Fachexkursion nach Danzig eingeladen. Die Fahrt soll vom 05. bis 07. Juli 2001 stattfinden. ... Beschluss: Die Aufsichtsratsmitglieder nehmen das Angebot der Exkursion nach Danzig wohlwollend entgegen."
Unter dem 29.03.2001 unterrichtete der Zeuge Dr. W1 die Zeugen O2 und P2 über die Aufsichtsratssitzung der B1 GmbH am Vortage und führte in einem Schreiben aus:
"... In der Aufsichtsratssitzung wurde über die Reise nach Danzig gesprochen. Ich habe gesagt, dass ich an der Reise aus zeitlichen Gründen nicht teilnehmen könne; ...
In jedem Fall müsste den Teilnehmern der Aufsichtsratsreise rechtzeitig vor der Reise ein komplettes Reiseprogramm zugesandt werden."
Die B1 GmbH erstellte in der Folgezeit die Teilnehmerlisten und erreichte, dass der ehemalige Geschäftsführer V nebst Gattin ebenfalls eingeladen wurde. An der Reise nahmen insgesamt 38 Personen teil, darunter die Angeklagten B und E - jeweils mit Ehefrauen - als Geschäftsführer, aus dem Aufsichtsrat der B1 GmbH Amtsträger (wie z.B. die Bürgermeister H1 und D1) und Ratsmitglieder, jeweils mit Ehefrauen, sowie als ständige Gäste des Aufsichtsrats die Stadtkämmerer E2 und F2. Von Seiten der Firma F AG begleiteten die Zeugen O2 und A3 die Reise.
Unter dem 23.04.2001 übersandte der Zeuge O2 dem Angeklagten B folgendes Programm der Reise zur Versendung an die Teilnehmer:
"Gaswirtschaftliche Informationsreise
des Aufsichtsrats der S4 GmbH nach Danzig,
Donnerstag, 05.07. bis Samstag, 07.07.2001
Donnerstag, 05.07.2001
Anreise mit dem Bus zum Flughafen B4/Bonn
07.00 Uhr Ankunft im Flughafen B4/Bonn am Hauptterminal
08.30 Uhr Abflug von B4 nach Danzig mit Fokker 55
11.05 Uhr Ankunft in Danzig
Transfer zum:
Hotel Holiday Inn Gdansk
…
13.00 Uhr Kleiner Imbiß im Hotel
14.00 Uhr Geführte Stadtbesichtigung:
Hohes Tor, Stockturm, Goldenes Tor, Langgasse, Rathaus
Artushof, Marienkirche, Frauengasse/Heiliggeistgasse, Mottlau,
Kranentor etc.
ca. 17.00 Uhr Rückkehr zum Hotel
19.00 Uhr Fußweg zum Abendessen im Restaurant ‚Taverna’
Rückkehr zum Hotel
Ausklang in der Hotelbar
Freitag, 06.07.2001
Individuelles Frühstück
09.00 Uhr Abfahrt zum Danziger Gaswerk
09.15 Uhr Vortrag: Die polnische Gaswirtschaft unter spezieller
Berücksichtigung der Region Pommern
ca. 10.45 Uhr Abfahrt nach Malbork
12.00 Uhr Mittagessen im Restaurant ‚Zamkova’
13.40 Uhr Spaziergang zur Marienburg
13.45 Uhr Geführte Besichtigung der Marienburg,
der mächtigsten und größten Festung des Deutschen Ritterordens
ca. 15.45 Uhr Ende der Führung, Rückkehr nach Danzig
17.00 Uhr Ankunft im Hotel
17.30 Uhr bis Aufsichtsratssitzung
19.00 Uhr
ca. 19.30 Uhr Fußweg zum Abendessen im
Restaurant ‘Pod Lososiem’
Rückkehr zum Hotel
Ausklang in der Hotelbar
Samstag, 07.07.2001
Individuelles Frühstück
ca. 10.00 Uhr Fahrt mit dem Schiff über die Mottlau
(Hafen Danzig, Westernplatte etc.)
ca. 11.30 Uhr Abfahrt mit dem Bus zum Dom von Oliwa
Besichtigung und Orgelkonzert
ca. 12.30 Uhr Weiterfahrt nach Zopot
ca. 13.00 Uhr Mittagessen in der ‚Villa Hestia’ in Zopot
16.00 Uhr Abflug nach B4
18.40 Uhr Ankunft in B4
Rückfahrt mit dem Bus"
Die Reise fand dann entsprechend dem Programm statt. Zur Begrüßung fanden die Teilnehmer in ihren Hotelzimmern jeweils eine Flasche "Danziger Goldwasser" mit einer Karte "Mit freundlicher Empfehlung von F" sowie einen kleinen Stadtplan vor. Mittags wurde im Hotel ein kleiner Imbiss serviert, bestehend aus Waldpilzcremesuppe, Boeuf Stroganoff mit frisch gemahlenem Meerrettich, Fischmedaillons in cremigen Saucen, Farfalle Alfredo, Reis, Nudeln, Gemüse und Möhrenkuchen. Dazu wurden verschiedene Getränke, insbesondere polnisches Bier gereicht. Im Restaurant "Taverna" nahm die Gruppe das Abendessen zu sich, bestehend aus einer halben Portion Hering auf drei Arten (als Appetizer), "Žurek" (altpolnische traditionelle saure Mehlsuppe im Schwarzbrot), gebratener Ente mit duftenden Backäpfeln, frischen Erdbeeren in Wein. Dazu wurden ein Aperitif und Getränke nach Wahl serviert, als Spezialitäten polnisches Bier und Danziger Wodka. Das Bier wurde in Krügen serviert, jedem Mitreisenden wurde ein Bierkrug geschenkt. Wie vorgesehen wurde am nächsten Tag anlässlich der Besichtigung des Danziger Gaswerks der (in der Hauptverhandlung vom Zeugen D1 als "langweilig" bezeichnete) Vortrag über "Die polnische Gaswirtschaft unter spezieller Berücksichtigung der Region Pommern" gehalten. Anschließend nahm die Gruppe im Restaurant "Zamkova" ein leichtes Mittagessen ein. An der Sitzung des Aufsichtsrats, die in der Zeit von 17.30 Uhr bis 19.18 Uhr im Hotel Holiday Inn in Danzig stattfand, nahm zeitweise auch der Zeuge O2 teil. Der Aufsichtsratsvorsitzende, der O3er Bürgermeister H1, sprach der F AG ausdrücklich seinen Dank für "die gasfachliche Exkursion mit Betreuung" aus und stellte fest, dass absprachegemäß keine Sitzungsgelder ausgezahlt werden, da diese "als Kostenbeitrag für die teilnehmenden Damen" dienen sollten. Die restliche Reise fand dann wie vorgesehen statt. Im Restaurant "Pod Lososiem" nahm die Gruppe das Abendessen zu sich, bestehend aus Mousse vom Zander in Dillsauce, dazu Brotauswahl und Butter, Steinpilzsuppe im frischen Kornbrot, Königlichem Lachs in Krebssauce, alternativem Fleischgericht (Kalbsfilet mit Steinpilzen) und Palatschinken à la Gundel auf Schokoladensauce. Dazu wurden ein Aperitif, verschiedene Weine, Kaffe, Tee und Mineralwasser gereicht. Am nächsten Tag speiste die Gruppe im Restaurant "Villa Hestia" in Zopot zu Mittag. Es wurden gereicht Rote-Beete-Suppe aus frischem Gemüse mit Kartoffelpüree, Hähnchen mit polnischer Füllung auf grünem Salat mit Dillkartoffeln und Karamelltorte. Dazu wurden verschiedene Weine sowie Espresso oder Tee serviert.
Unter dem 16.08.2001 übersandten die Zeugen O2 und P2 der Geschäftsführung der B1 GmbH "als kleine Erinnerung an diese Fahrt" zur Weiterleitung an alle Reiseteilnehmer von der F AG zusammengestellte Fotobände. Das Schreiben schloss mit den Worten: "Wir hoffen, dass auch Ihnen die Veranstaltung zugesagt hat, und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen." Die Fotobände leitete der Angeklagte B unter dem 20.08.2001 an die Mitreisenden weiter.
Die Reise verursachte Gesamtkosten in Höhe von 49.954,- EUR, die vollständig von der Firma F AG getragen wurden. Es ergaben sich damit von der Firma F AG aufgewandte Kosten pro Person in Höhe von 1.314,58 EUR.
f) 21.-22.09.2001 - Stadtwerke S3 GmbH - Amsterdam
Zur Jahreswende 2000/2001 wurde im Aufsichtsrat der Stadtwerke S3, dessen Vorsitzender der Angeklagte D war, über eine mögliche Reise des Aufsichtsrats nach Berlin gesprochen. Dies nahm das neue Aufsichtsratsmitglied, der Zeuge Dr. M3, zum Anlass, unter dem 05.02.2001 ein Schreiben u.a. folgenden Inhalts an den Angeklagten D in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzenden zu richten:
"Ich beantrage, die Besichtigungsfahrt nach Berlin zu streichen.
Begründung: Die Subventionierung einer hauptsächlichen Ausflugsfahrt des Aufsichtsrates durch einen Vorlieferanten, in diesem Fall die F, ist für ein Wirtschaftsunternehmen nicht tolerabel. Der Anschein einer über den üblichen Rahmen hinausgehenden Vorteilsnahme läßt sich nicht von der Hand weisen. Gerade im Marktumfeld eines liberalisierten Energiemarktes ... sollten solche Maßnahmen unterbleiben.
Ebenso konterkariert dies die von der Stadt S3 eingeleiteten Maßnahmen zur Korruptionsprävention ...
Einzige Alternative ist aus meiner Sicht die Finanzierung der Fahrt durch die Aufsichtsratsmitglieder selbst."
Der Angeklagte D machte das Schreiben zwar zu einer der Tischvorlagen für die Sitzung des Aufsichtsrats am 23.04.2001, informierte den Zeugen Dr. M3 aber nicht darüber, dass die Geschäftsführung der Stadtwerke S3 GmbH, die seit dem 01.01.1999 ebenfalls in den Händen u.a. des Angeklagten E lag, bereits im Januar 2001 den Zeugen O2 von der F AG darauf angesprochen hatte, dass Aufsichtsrat und Geschäftsführung der Stadtwerke S3 GmbH eine Reise nach Amsterdam unternehmen wollten und um Unterstützung durch die F AG gebeten hatte. Entsprechend dieser Vorgabe hat die F AG die Planung der Reise Anfang 2001 auch bereits aufgenommen.
In der Sitzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke S3 GmbH am 23.04.2001, an der u.a. die Angeklagten D, B und E sowie die Zeugen D1 und Dr. M3 teilnahmen, wies der Angeklagte D die Anwesenden darauf hin, dass Aufsichtsratsmitglieder, Gesellschaftervertreter und Geschäftsführer von der Firma F AG zu einer "Fachexkursion nach Amsterdam" eingeladen worden seien. Die Fahrt solle vom 21. bis 22.09.2001 stattfinden, die Einladungen würden gesondert zugeschickt. Der Angeklagte B erläuterte sodann den geplanten AAf der Reise. Der Aufsichtsrat nahm diese Einladung ohne große Diskussion zur Kenntnis. Wie der Zeuge Dr. M3 in der Hauptverhandlung bekundet hat, hat er zwar in der Aufsichtsratssitzung am 23.04.2001 den Inhalt seines Schreibens vom 05.02.2001 erläutert, jedoch wurde auf seine geäußerten Einwände gegen die Fremdfinanzierung von Reisen des Aufsichtsrats durch Gasvorlieferanten von den übrigen Anwesenden nicht eingegangen, der Zeuge ließ sich vielmehr schließlich zur Teilnahme an der Reise nach Amsterdam in der Annahme überreden, er könne bei diesem Anlass weiterführende gasfachliche Erkenntnisse für seine künftige Tätigkeit im Aufsichtsrat gewinnen.
Nachdem die mit der Reiseplanung betrauten Mitarbeiter bei der Firma F AG, insbesondere die Zeugin A3, die die Reise später auch begleitete, ihre Vorbereitungen weitgehend abgeschlossen hatten, übermittelte die Firma F AG die vorbereiteten Unterlagen an die Angeklagten B und E als Geschäftsführer der Stadtwerke S3 GmbH. Diese luden mit einem Schreiben vom 24.08.2001 die Teilnehmer zu der Reise ein, das u.a. folgenden Inhalt hatte:
"... das Datum der Exkursionsreise mit dem Aufsichtsrat nach Amsterdam nähert sich.
Mit diesem Schreiben erhalten Sie vorweg das von der F zusammengestellte Programm. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Garderobenplanung bequemes Schuhwerk, denn wie Sie dem Programm entnehmen können, ist auch ‚Pflastertreten’ vorgesehen.
Die für die Aufsichtsratssitzung benötigten Unterlagen werden Ihnen baldmöglichst gesondert zugesandt.
Wir freuen uns auf eine interessante und erlebnisreiche Fahrt. ..."
Dem Einladungsschreiben war folgendes Programm beigefügt, das auf der ersten Seite das F-Logo trug und überschrieben war: "Gasfachliche Exkursionsreise nach Amsterdam mit Aufsichtsratssitzung Stadtwerke S3, 21. bis 22. September 2001":
"Freitag, 21. September 2001
07.00 Uhr Abfahrt mit dem Bus von den Stadtwerken S3
ca. 10.30 Uhr Ankunft bei Gastec NV, Apeldoorn
Vorträge: Die Gasversorgung in den Niederlanden
® Versorgung mit unterschiedlichen Gasbeschaffenheiten
® Fragen der Ortsgasverteilung
abschließend: Besichtigung Labor und Prüfstände
Kleiner Imbiss
14.00 Uhr Weiterfahrt zum Hotel
ca. 15.30 Uhr Ankunft im Hotel ‚Le Meridien Apollo’
16.15 Uhr Abfahrt zur Stadtmitte
16.30 Uhr Erste Impressionen von Amsterdam:
Fahrt mit der historischen Straßenbahn
17.30 Uhr Geführte Stadtwanderung
- Highlights von Amsterdam
ab 19.00 Uhr Grachtenfahrt und Abendessen in einem alten Salonboot
ca. 23.00 Uhr Rückkehr zum Hotel
Ausklang an der Hotel-Bar
Samstag, 22. September 2001
08.30 Uhr Aufsichtsratssitzung
anschl. Vortrag:
Dr. P2, F AG:
Liberalisierung des Erdgasmarktes in Deutschland - Chancen und Risiken für das kommunale EVU
10.45 Uhr Spaziergang zum Rijksmuseum
11.00 Uhr Sonderführung durch das Rijksmuseum
12.30 Uhr Fahrt zum Restaurant
Mittagessen im Oriental Restaurant ‚Manchurian’
anschl. Rückfahrt nach S3"
Unter dem 20.09.2001 übersandte die B1 GmbH der Zeugin A3 bei der F AG die endgültige Teilnehmerliste, aus der sich ergab, dass einschließlich Busfahrer 20 Personen an der Reise teilnahmen, darunter die Angeklagten B, D und E sowie die Zeugen Dr. M3 (Aufsichtsrat Stadtwerke S3 GmbH), J1 (Bürgermeister S3), D1 (Bürgermeister L4) und von der F AG die Zeugen P2 und A3.
Die Reise fand dann entsprechend dem Programm statt. Zur Begrüßung fanden die Teilnehmer in ihren Zimmern im 5-Sterne-Hotel "Le Meridien Apollo" jeweils auf Veranlassung der F AG bereitgelegte Blumen, Jenever und Tragetaschen als Begrüßungsgeschenke vor. In die Stadtführung hatte man eine Jenever-Verkostung integriert.
Am 22.09.2001 begann entgegen der Planung die Aufsichtsratssitzung nicht um 08:30 Uhr, sondern erst um 09:35 Uhr und endete um 11:05 Uhr. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der Angeklagte D, erschien erst um 10:20 Uhr. Der an sich geplante Vortrag des Zeugen P2 von der F AG entfiel, da die Sonderführung durch das Rijksmuseum bereits um 11:00 Uhr anstand. Nach dem Mittagessen im Restaurant "Manchurian" wurden die Reiseteilnehmer wie vorgesehen mit dem Bus nach S3 zurückgebracht.
In der Hauptverhandlung hat der Zeuge Dr. M3 bekundet, dass ihm die Reise nach Amsterdam entgegen seiner Erwartungen keine für seine Arbeit im Aufsichtsrat der Stadtwerke S3 GmbH weiterführenden Erkenntnisse gebracht hat.
Die Reise verursachte Gesamtkosten in Höhe von 14.991,- EUR, die vollständig von der Firma F AG getragen wurden. Es ergaben sich damit von der Firma F AG aufgewandte Kosten pro Person in Höhe von 789,- EUR. Die Aufsichtsratsmitglieder erhielten später für die Teilnahme an der Sitzung in Amsterdam je 60,- DM Sitzungsgeld, obwohl alle Kosten der Reise, einschließlich der Kosten des Angeklagten D für die Minibar, von der F AG übernommen worden waren.
g) 01.-04.05.2003 - B1 GmbH - Elsass
In der Sitzung des Aufsichtsrates der B1 GmbH am 10.07.2002 stellten die Angeklagten E und B die Planungen für die Feierlichkeiten des am 04.04.2003 anstehenden 50-jährigen Firmenjubiläums der B1 GmbH wie folgt vor:
"... 50 Jahre B1 am 04. April 2003
... Der Festakt mit offizieller Einladung von Gästen soll mit entsprechendem Rahmenprogramm um 11.00 Uhr in der Mehrzweckhalle L4 stattfinden.
Die Abendveranstaltung für Aufsichtsrat, Gesellschafter und Belegschaft ist im Landgut Vosswinkel im O3 vorgesehen.
Eine Veranstaltung für die Öffentlichkeit soll im Frühsommer evtl. als Tag der offenen Tür stattfinden.
Der Aufsichtsrat und die Gesellschaftervertreter sollen zu einer Fachexkursion eingeladen werden."
Der Zeuge Dr. W1, der als Mitglied des Aufsichtsrates an der Sitzung teilgenommen hatte, informierte am 11.07.2002 den Zeugen O2 wie folgt:
"... Am 04.04.2003 feiert die B1 ihr 50-jähriges Firmenjubiläum. Wir müssen überlegen, was wir der B1 aus diesem Anlass schenken.
In der Aufsichtsratssitzung, die gestern stattfand, sprach Herr B davon, dass aus diesem Anlass auch eine Reise des Aufsichtsrates stattfinden sollte.
M. E. ist es bL2, den Aufsichtsrat der B1 zu einer Reise einzuladen, als der B1 ein Geschenk zu machen, was untergeht.
Überlegen Sie doch einmal bitte, wohin wir den Aufsichtsrat der B1 aus Anlass des Firmenjubiläums einladen könnten. Kommen Sie bitte dann auf mich zu."
Entsprechend dieser Überlegung nahm der Zeuge O2 mit seinen Mitarbeitern, federführend die Zeugin O4, die Planung einer Reise ins Elsass auf und informierte hierüber am 16.09.2002 den Zeugen Dr. W1. Am 17.09.2002 übersandte der Zeuge O2 dem Angeklagten B, mit dem er die Einladung bereits telefonisch erörtert hatte, per Fax das Muster eines Programms für eine "Gasfachliche Informationsveranstaltung mit dem Aufsichtsrat der Stadtwerke XXX GmbH in Gernsheim, Straßburg und Colmar", auf dessen Grundlage die F AG bereits mehrere Aufsichtsratsreisen anderer Ortsgasversorger geplant und durchgeführt hatte. Dieses auf drei Tage angelegte "Standardprogramm" hatte folgenden Inhalt:
"Donnerstag
11.00 Uhr Ankunft auf der Verdichter- und Speicheranlage Hähnlein bei Gernsheim/Rheinland
13.00 Uhr Mittagessen im Restaurant ‚Gernsheimer Schiff’
Anschließend Weiterfahrt nach Straßburg
17.30 Uhr Ankunft im Hotel
Beginn des Stadtrundganges
20.00 Uhr Abendessen im Restaurant
Freitag
Frühstück im Hotel
09.00 Uhr Gasfachliches Informationsgespräch mit Vortrag von O2 im Hotel
‚Die Rolle des Erdgases in der Energiewirtschaft mit aktuellen Aspekten der deutschen und europäischen Energiepolitik’
10.00 Uhr Erfrischungspause
AR-Sitzung
11.00 Uhr Abfahrt zur Elsaß-Rundfahrt
12.30 Uhr Mittagessen im Restaurant
Anschließend Fortsetzung der Elsaß-Rundfahrt
14.30 Uhr Weinprobe in der Kellerei
Anschließend Weiterfahrt nach Colmar
16.00 Uhr Kleiner Stadtrundgang Colmar
mit Besichtigung des Matthias-Grünewald-Altars
Abendessen im Restaurant ‚Maison des Têtes’
Anschließend Rückfahrt nach Straßburg
Samstag
Frühstück im Hotel
09.00 Uhr Fortsetzung des Stadtrundganges mit Bootsfahrt und Besichtigung des Münsters
12.00 Uhr Mittagessen im Restaurant ‚Maison Kammerzell’
Anschließend Rückfahrt"
In den folgenden Tagen besprach der Zeuge O2 Einzelheiten des vorgeschlagenen Programms mit dem Angeklagten B und fasste das Ergebnis dieser Unterredungen gegenüber den Zeugen Dr. W1 unter dem 26.09.2002 wie folgt zusammen:
"... Die Vorabstimmung mit Herrn B hat zum Ergebnis, dass man unserem Vorschlag folgt, eine Informationsfahrt zur Station Gernsheim mit anschließendem Aufenthalt im Elsass durchzuführen. Allerdings möchte man entgegen unserer bisherigen Praxis anstelle von zwei Übernachtungen drei Übernachtungen einplanen und dann erst am 4. Tag nach dem Frühstück zurückfahren.
Als Termin schlägt B1 (mit Blick auf die teilnehmenden Lehrer) verlängerte Wochenenden vor, mit Donnerstag als vorausgehenden Feiertag, wo der Freitag als Brückentag genutzt werden kann. ...
Herr B wies ausdrücklich darauf hin, dass B1 von der F keine volle Kostenübernahme, sondern vor allem organisatorische Betreuung erwarte. Wir hatten ja überlegt, diese Reise als Beitrag der F zum 50-jährigen Firmenjubiläum durchzuführen.
Es wird vorgeschlagen, dass Sie bei der nächsten ordentlichen AR-Sitzung offiziell das Angebot einer entsprechenden Reise (mit voller Kostenübernahme) verkünden. ..."
Auf der Grundlage dieses Schreibens des Zeugen O2 kam es noch am selben Tag zu weiteren mündlichen Abstimmungen zwischen den Zeugen O2 und Dr. W1, die zu dem Ergebnis führten, dass der Zeuge Dr. W1 zunächst - neben der Organisation der Reise durch Mitarbeiter der Firma F AG - einen Nachlass auf den Gaspreis in Höhe von 30.000,- EUR für angemessen hielt. Daraufhin setzte der Zeuge O2 den Zeugen Dr. W1 darüber in Kenntnis, dass ihm der Angeklagte B signalisiert habe, auch die Ehefrauen mit einladen zu wollen, weshalb er von insgesamt 40 Teilnehmern und Gesamtkosten in einer Größenordnung zwischen 30.000,- und 40.000,- EUR ausgehe.
Auf dieser Grundlage führten die Mitarbeiter der F AG die Planungen für die Reise fort. Anfang November 2002 erfolgte die Festlegung des Termins auf die Zeit vom 01. bis zum 04.05.2003, für den die Zeugin O4 Hotels und eine örtliche Reiseleiterin buchte. Die voraussichtliche Teilnehmerzahl gab die Mitarbeiterin der B1 GmbH Fahlenbock mit ca. 46 Personen an. In einem Telefonat mit dem Angeklagten B klärte der Zeuge O2 weitere Details der Reiseplanung. Es wurde festgelegt, dass die organisatorische Koordination auf Seiten der B1 GmbH der Zeuge S1 übernehmen sollte, dass die nähere Programmplanung bei der F AG verbleiben sollte, dass die B1 GmbH in Abstimmung mit der örtlichen Reiseleiterin die Menüauswahl treffen sollte und dass die B1 GmbH über ein Gastgeschenk bestimmen sollte. Der Angeklagte B informierte den Zeugen O2 darüber, dass während der Reise keine Aufsichtsratssitzung geplant sei, dies solle schon am 30.04.2003 abgewickelt werden.
In der Folgezeit bemühte sich die Zeugin O4 um einen Besichtigungstermin für die Gasspeicheranlage bei Gernsheim und erhielt von dem Zeugen S1 die Information, dass die B1 GmbH als Gastgeschenk ein Weinpräsent wünsche und dass man die Menüauswahl nun doch der F AG überlasse.
In der Sitzung des Aufsichtsrates der B1 GmbH am 06.11.2002 gab der Angeklagte B die Termine der Veranstaltungen anlässlich des Firmenjubiläums der B1 GmbH bekannt, so auch den Zeitraum 01. bis 04.05.2003 für die "Informationsfahrt des Aufsichtsrates in den Elsass". Im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung vom 13.12.2002 vereinbarten der Zeuge O2 und der Angeklagte B, dass die Kosten für die Aufsichtsratsreise von der B1 übernommen und von der F AG ein Zuschuss in noch zu bestimmender Höhe geleistet werden solle.
Die Planungen der - auf vier Tage ausgedehnten - Reise wurden durch die Zeugin O4 fortgeführt und im Januar 2003 mit dem Zeugen S1, der sich von dem Programm angetan zeigte, im einzelnen abgesprochen. Dabei wurde u.a. vereinbart, dass der für den zweiten Tag vorgesehene Fachvortrag des Zeugen O2 möglichst kurz gefasst werden solle und dass die Damen hieran nicht teilnehmen, sondern sich währenddessen einem geführten Einkaufsbummel hingeben würden. Weiter wurde vereinbart, anlässlich der Weinprobe Weinpräsente als Geschenke zu überreichen. Ergebnis der Abstimmungen war folgender vorläufiger ProgrammaAf:
"Gasfachliche Informationsveranstaltung
mit dem Aufsichtsrat der B1-GmbH
vom 01. bis 4. Mai 2003 in Gernsheim, Strasbourg und Colmar
Donnerstag, den 1. Mai 2003
09.00 Uhr Busabfahrt
11.00 Uhr Ankunft auf der Verdichter- und Speicheranlage Hähnlein bei Gernsheim/Rheinland
Begrüßung durch F
Fachvorträge und Besichtigung der Speicheranlage Stockstadt
13.00 Uhr Mittagessen im Restaurant ‚Gernsheimer Schiff’
anschließend Weiterfahrt nach Straßburg
17.00 Uhr Ankunft im Hotel ‚Sofitel Strasbourg’
Treffen mit der Reiseleiterin, Frau T4
Beginn des Stadtrundganges
20.00 Uhr Abendessen im Restaurant ‚Au Crocodile’
Freitag, den 2. Mai 2003
Frühstück im Hotel
09.00 Uhr Für die Herren:
Gasfachliches Informationsgespräch mit Vortrag
‚Die Rolle des Erdgases in der Energiewirtschaft mit aktuellen Aspekten der deutschen und europäischen Energiepolitik’
Referent: Dipl.-Ing. O2, F AG
Für die Damen: Einkaufsbummel
10.00 Uhr Erfrischungspause mit Häppchen
Fortsetzung der Informationsveranstaltung
12.30 Uhr Mittagessen im Restaurant ‚Maison Kammerzell’
Fortsetzung des Stadtprogramms in Strasbourg mit Besichtigung des Münsters und einer Bootsfahrt
19.00 Uhr Abendessen im Restaurant ‚La Cloche a Fromage’
Samstag, den 3. Mai 2003
1000
Frühstück im Hotel
1001
09.00 Uhr Abfahrt zur Elsaß-Rundfahrt mit Endpunkt Colmar
1002
10.30 Uhr Führung durch den Weinkeller und kurze Weinprobe auf dem Weingut ‚Domaine Schaetzel’
1003
12.00 Uhr Mittagessen im Restaurant ‚Le Chatelain’ auf dem Weingut
1004
Anschließend Möglichkeit zu einem kleinen Spaziergang durch den Ort oder einen Gang durch die Weinberge
1005
Weiterfahrt nach Colmar
1006
15.30 Uhr Kleiner Stadtrundgang Colmar
1007
mit Besichtigung des Matthias-Grünewald-Altars
1008
18.30 Uhr Abendessen im Restaurant ‚Maison des Têtes’
1009
Anschließend Rückfahrt nach Strasbourg
1010
Sonntag, den 4. Mai 2003
1011
Frühstück im Hotel
1012
Anschließend Rückfahrt nach 03"
1013
Mit Fax vom 09.01.2003 teilte die Zeugin O4 der vor Ort beauftragten Reiseleiterin eine Änderung des bis dahin üblichen Abrechnungsprocedere wie folgt mit:
1014
"... Aus steuerlichen Gründen müssen wir dieses Jahr die Organisation der Reisen ändern; es wird leider etwas kompliziert: Unsere Gäste zahlen alle selbst, das heißt, die Rechungen und auch die Anzahlungsanfragen müssen direkt an die Stadtwerke adressiert werden ... und werden auch von diesen direkt bezahlt. Wir (F) nehmen den Stadtwerken allerdings die ganze Vorarbeit und die Detailabstimmung wie Ausarbeitung des Programmes usw. ab und bleiben natürlich auch dafür verantwortlich, dass alles klappt. ..."
1015
In der Sitzung des Aufsichtsrats der B1 GmbH am 06.02.2003, an der u.a. teilnahmen die Angeklagten D, B und E sowie die Zeugen D1 und Dr. W1, stellte der Angeklagte B die Reiseplanung vor und überreichte den Aufsichtsräten einen Programmentwurf mit dem vorstehend wiedergegebenen Inhalt. Aus der im Programm vorgesehenen "Begrüßung durch F", den vorgesehenen Vortrag des Zeugen O2 von der F AG und durch die Bezeichnung der Reise als "Informationsveranstaltung mit dem Aufsichtsrat der B1" war unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Vorjahren für alle an der Sitzung Teilnehmenden erkennbar, dass die Firma F AG die Reise veranstalten würde.
1016
Obwohl der Zeuge S1 der Zeugin O4 in einem Telefonat am 07.02.2003 mitteilte, das Programm sei im Aufsichtsrat auf große Zustimmung gestoßen und es herrsche verbreitet Vorfreude, informierte ebenfalls am 07.02.2003 der Zeuge Dr. W1, der an der Aufsichtsratssitzung am Vortag teilgenommen hatte, den Zeugen O2 darüber, dass der Zeuge D1 ihm gegenüber zu verstehen gegeben habe, dass ihm und auch noch anderen das Programm des ersten Tages mit der vorgesehenen Besichtigung der Verdichter- und Speicheranlage nebst Fachvorträgen nicht gefalle. Der Zeuge D1 hat hierzu auf Nachfrage in der Hauptverhandlung bekundet, er sei gegen die gasfachlichen Programmpunkte gewesen, da es sich ja schließlich um die Jubiläumsfahrt der B1 GmbH hätte handeln sollen und er sowieso kein Freund dieser langweiligen Vorträge sei. Außerdem hat er ausgeführt: "Hat man einen Gasspeicher gesehen, hat man alle gesehen."
1017
Der Zeuge Dr. W1 kam des Wünschen des Zeugen D1 nach und beauftragte den Zeugen O2, das Programm abzuändern, direkt nach Straßburg zu fahren und "das gaswirtschaftliche Programm des 1. Tages ersatzlos zu streichen". Der Zeuge Dr. W1 wies den Zeugen O2 weiter darauf hin, dass dieser Umstand auch aus steuerlicher Sicht keine Rolle spiele, da wegen der Teilnahme der Ehefrauen die Reise ohnehin steuerlich nicht anerkannt werde. Entsprechend dieser Vorgabe telefonierte der Zeuge O2 am 11.02.2003 mit dem Angeklagten B und vereinbarte mit diesem, die Besichtigung der Verdichter- und Speicheranlage und die dort vorgesehenen Fachvorträge entfallen zu lassen, was auch den Vorteil habe, später abfahren zu können. Während dieses Telefonates wurde auch besprochen, ob während der Reise überhaupt ein gaswirtschaftlicher Vortrag gehalten werden soll, was zunächst offen gelassen wurde.
1018
Angesichts dieser neuen Ausrichtung des Programms planten die Zeugen O2 und O4 in der Folgezeit einzelne Programmpunkte um. Im Rahmen der teilweisen Neuorganisation der Reise wies die Zeugin O4 in einem internen Aktenvermerk vom 11.02.2003 darauf hin, dass das Programm "dadurch nicht gerade ‚runder’" werde, was auch dem Zeugen O2 klar war. Ob es am ersten Reisetag beim Mittagessen in Gernsheim als Fahrtunterbrechung und als Treffpunkt mit den Fmitarbeitern bleiben sollte, überließ man der Entscheidung der B1 GmbH. Auf telefonische Nachfrage durch die Zeugin O4 am 12.02.2003 bestätigte der Zeuge S1 den Programmpunkt "Mittagessen in Gernsheim". Auch war es aus Sicht der B1 GmbH erforderlich, dass die F AG auf der Rückfahrt eine Verpflegungspause anbietet. Für den Anreisetag wurde kein weiterer Programmpunkt vorgesehen, da der Stadtrundgang in Straßburg als ausreichend angesehen wurde. Auf die Frage der Zeugin O4 "Falls Ihr Vortrag auch noch wegfällt - was soll denn dann mit der ganzen Zeit passieren (Fahrt mit drei Übernachtungen, aber nur Programm für ca. 1 1/2 bis 1 1/3 Tage!)€" antwortete der Zeuge O2: "Entscheiden wir dann!"
1019
Anlässlich einer internen Abteilungsleiterbesprechung bei der F AG am 17.02.2003 berichtete der Zeuge O2 von der erfolgten Umplanung der Reise der B1 GmbH. Im Protokoll der Besprechung ist hierzu unter Punkt 18. vermerkt:
1020
"Herr O2 berichtet, dass, wie von Herrn W1 vorgeschlagen, das gaswirtschaftliche Programm des ersten Tages ersatzlos gestrichen wurde und die Gruppe direkt nach Straßburg fährt. Da es sich um eine Reise mit Ehefrauen handelt, sei das gaswirtschaftliche Programm aus steuerlicher Hinsicht nicht relevant und aufgrund von Unbehagen bei einigen Teilnehmern daher gestrichen."
1021
In der Sitzung des Aufsichtsrats der B1 GmbH am 28.03.2003, an der u.a. teilnahmen die Angeklagten D, B und E sowie die Zeugen D1, S1 und Dr. W1, legten die Angeklagten B und E den Aufsichtsräten eine Anmeldeliste vor, in der bis auf die Aufsichtsräte J1 und Dr. W1 sowie den Stadtkämmerer J2 alle Anwesenden, u.a. die Angeklagten D, B und E auch für ihre Ehefrauen, die Teilnahme anmeldeten, und die von der B1 GmbH am 31.03.2003 an die Zeugin O4 weitergeleitet wurde.
1022
Das endgültige Programm und dessen sprachliche Fassung erörterten der Angeklagte B und der Zeuge O2 am 04.04.2003. Mit der schriftlichen Endfassung, die dem Angeklagten B am 07.04.2003 von der Zeugin O4 zugefaxt worden war, erklärte sich dieser am 09.04.2003 gegenüber dem Zeugen O2 einverstanden. Danach ergaben sich folgende Programmpunkte:
1023
"Gasfachliche Informationsreise
1024
des Aufsichtsrates der B1-GmbH ins Elsass,
1025
1. bis 4. Mai 2003
1026
Donnerstag, den 1. Mai 2003
1027
12.30 Uhr Ankunft im Restaurant ‚Gernsheimer Schiff’ ...
1028
Begrüßung durch F
1029
Mittagessen
1030
anschließend Weiterfahrt nach Straßburg
1031
17.00 Uhr Ankunft im Hotel ‚Sofitel Strasbourg’ ...
1032
Treffen mit der Reiseleiterin, Frau T4
1033
Nach dem Einchecken Beginn des Stadtrundganges
1034
20.00 Uhr Abendessen im Restaurant ‚Au Crocodile’ ...
1035
Freitag, den 2. Mai 2003
1036
Individuelles Frühstück
1037
09.00 Uhr Für die Herren:
1038
Gasfachliches Informationsgespräch mit Erfrischungspause
1039
Vortrag: ‚Die Rolle des Erdgases in der Energiewirtschaft mit aktuellen Aspekten der deutschen und europäischen Energiepolitik’
1040
Referent: Dipl.-Ing. Hartmut O2, F AG
1041
Anschließend kurzer Fußweg zum Restaurant ‚Maison Kammerzell’
1042
Für die Damen:
1043
Einkaufs- und Stadtbummel mit Frau T4
1044
Endpunkt ist das Restaurant ‚Maison Kammerzell’
1045
12.30 Uhr Mittagessen im Restaurant ‚Maison Kammerzell’ ...
1046
Anschließend Fortsetzung des Stadtrundgangs mit Besichtigung des Münsters und einer kleinen Bootsfahrt
1047
Rückkehr uns Hotel
1048
ca. 19.00 Uhr Ein "Abend rund um den Käse" im Restaurant ‚La Cloche à Fromage’
1049
Samstag, den 3. Mai 2003
1050
Individuelles Frühstück
1051
09.00 Uhr Busabfahrt zur Elsass-Rundfahrt
1052
10.30 Uhr Ankunft auf dem Weingut ‚Domaine Schaetzel’ ...
1053
Besichtigung des Weinkellers mit kleiner Weinprobe
1054
12.00 Uhr Mittagessen im Restaurant ‚Le Chatelain’ auf dem Weingut
1055
Je nach Witterung besteht anschließend die Möglichkeit zu einem kleinen Spaziergang durch den Ort oder die Weinberge
1056
Weiterfahrt nach Colmar
1057
15.30 Uhr Beginn des Stadtrundgangs in Colmar mit Besichtigung des Matthias-Grünewald-Altars
1058
18.30 Uhr Abendessen im Restaurant ‚Maison des Têtes’ ...
1059
Anschließend Rückfahrt nach Straßburg
1060
Sonntag, den 4. Mai 2003
1061
Individuelles Frühstück
1062
Anschließend Rückfahrt nach O3"
1063
Nach kurzfristigen Absagen ergaben sich schließlich von Seiten der B1 GmbH 36 Teilnehmer an der Fahrt, darunter die Angeklagten D und E mit Ehefrauen, der Angeklagte B ohne Ehefrau sowie u.a. die Zeugen D1 und S1 mit Ehefrauen. Von Seiten der Firma F AG begleiteten die Zeugen O2 und P2 (ohne Ehefrauen) die Gruppe. Die Zeugin O4 war durch die von der B1 GmbH vorgelegte Teilnehmerliste darüber in Kenntnis gesetzt worden und wies auch die örtliche Reiseleiterin ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Mitreisenden D1 und H1 um Bürgermeister handelte.
1064
Nach der Abfahrt des Busses am 01.05.2003 in O3 verteilte der Zeuge S1 an alle Mitreisenden von der F AG beschaffte Reiseführer "Elsass-Marco-Polo" sowie ein auf der Grundlage des Programms von der F AG erstelltes farbiges Programmheft in der Größe Din A6, das auf der Vorderseite neben dem Firmenlogo "B1" auch das Firmenlogo "F" aufwies. Die Reise trug nun den Titel "Gaswirtschaftliche Informationsreise des Aufsichtsrates der B1- GmbH ins Elsass, 1. bis 4. Mai 2003". Als erster Programmpunkt nach der Ankunft im Restaurant "Gernsheimer Schiff" war nach wie vor eine "Begrüßung durch F" vorgesehen. Auch wies das Programmheft auf den Vortrag des Zeugen O2 am 02.05.2003 hin.
1065
Die Reise fand dann entsprechend dem Programm statt. Nach der Ankunft im Restaurant "Gernsheimer Schiff" wurden die Teilnehmer durch die Zeugen O2 und P2 begrüßt; diese waren auch Ansprechpartner für den organisatorischen AAf während der gesamten Reise und händigten später 25 Schirme mit F-Emblem und 25 F-Info-Mappen an die Reiseteilnehmer aus. Der örtlichen Reiseleiterin stand eine durch die Zeugin O4 beschaffte Personenführungsanlage zur Verfügung. Das Mittagessen im Restaurant "Gernsheimer Schiff" (Bunter Vorspeisenteller mit frischen gegrillten Gemüsen, Frischkäse und hausgebeiztem Silberlachs, garnierten Salaten, Weißbrot; frischer Allmenfelder Stangenspargel mit zerlassener Butter und Sauce Hollandaise, Wiener Schnitzel und neuen Kartoffeln; Erdbeer-Rhabarberkompott mit Vanilleeis) verursachte einschließlich Getränken Kosten in Höhe von 1.838,- EUR. Das Abendessen im Restaurant "Au Crocodile" (marinierte Langoustinen mit Taschenkrebs und Feldsalat; Lamm-Carrée mit frischem Koriander, weiße Bohnen mit Thymian, warmer Münsterkäse in Blätterteig; Kaffeeschaum mit Haselnusscake, Kakao-Sauce, Petits Fours) verursachte einschließlich Champagner und Zigarren (mit einem Stückpreis bis zu 36,- EUR) Kosten in Höhe von 6.247,50 EUR. Das Mittagessen im Restaurant "Maison Kammerzell" (Geflügelpastete mit kleinen Gemüse-Stücken an Balsamico-Vinaigrette; Zander-Matelote in Riesling an frischen Nudeln; Apfel-Blätterteig-Streusel-Kuchen mit Bierblütenschnaps und Vanilleeis; Blätterteiggebäck) verursachte einschließlich Getränken Kosten in Höhe von 2.352,30 EUR. Das von Musik begleitete Abendessen im Restaurant "La Cloche à Fromage" (ein "Abend rund um den Käse" mit entsprechenden deutschsprachigen Erläuterungen: La Formule "Plusqueparfait" mit einer gigantischen Käsevariation in drei Gängen vom Käsemeister kombiniert, mit hausgemachtem Chutney und Birnenscheiben mit Gewürzen und drei ausgesuchten Gläsern Wein sowie Eis-Sorbet) verursachte einschließlich Getränken Kosten in Höhe von 2.908,65 EUR. Die Weinprobe im Weingut "Domaine Schaetzel" nebst Weinpräsenten (Kiste mit drei Flaschen) verursachte Kosten in Höhe von 535,- EUR. Das Mittagessen im Restaurant "Le Chatelain" auf dem Weingut (Flammkuchen, Sorbet mit Landbranntwein) verursachte Kosten in Höhe von 1.571,20 EUR. Das Abendessen im Restaurant "Maison des Têtes" (Appetit-Häppchen, Fischeintopf mit Koriander und Safran, Rinderfilet Lukullus mit Gemüsen der Saison, Käseteller, feines Gebäck) verursachte einschließlich Getränken Gesamtkosten in Höhe von 3.919,30 EUR (darunter allein Kosten für 27 Flaschen Wein in Höhe von 1.272,80 EUR). Die Unterkunft im 4-Sterne-Hotel "Sofitel Strasbourg" verursachte Kosten in Höhe von 13.272,- EUR.
1066
Unter Berücksichtigung aller Nebenkosten ergaben sich schließlich Gesamtkosten für die Reise in Höhe von 45.000,48 EUR, was einem Anteil von 1.184,22 EUR pro Person entspricht. Die Kosten übernahm wie abgesprochen zunächst die B1 GmbH. Unter dem 04.08.2003 übersandte im Auftrag des Angeklagten B die Mitarbeiterin der B1 GmbH Fahlenbock der Firma F AG zu Händen des Zeugen O2 die Kostenaufstellung über den Gesamtbetrag von 45.000,48 EUR. Der Zeuge O2 rief daraufhin den Angeklagten B an und sagte ihm auch mit Blick auf die auf die B1 GmbH noch zukommenden steuerlichen Belastungen die volle Kostenübernahme für die Reise durch die F AG zu. Der Angeklagte B bedankte sich ausdrücklich für das Entgegenkommen der F AG. Entsprechend dieser Zusage erstattete die F AG den kompletten Betrag als Nachlass auf den Gaspreis mit Gutschrift vom 13.08.2003 über 39.000,- EUR zzgl. Mwst. Dieser Betrag wurde bei der Zahlung für den Gasbezug der B1 GmbH am 15.08.2003 in Abzug gebracht.
1067
6.
1068
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.
1069
Die Angeklagten haben sich über ihre Verteidiger zur Sache eingelassen und nicht abgestritten, an den Reisen teilgenommen zu haben; sie haben auch eingeräumt, dass die Reisen im einzelnen so, wie von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschildert, stattgefunden haben.
1070
a)
1071
Für den Angeklagten A hat der Verteidiger weiter vorgetragen, dass die Plattformreisen keinen Freizeit- oder Erholungswert gehabt hätten. Diese Reisen hätten vielmehr eine klare gasfachliche Ausrichtung gehabt, nicht allerdings das jeweilige Rahmenprogramm. Die verfahrensgegenständlichen Fakten seien dem Angeklagten A bekannt gewesen, jedoch habe er die Abläufe und sein Verhalten für branchenüblich gehalten. Er habe auch selbst niemals Leistungen gefordert, sondern nur angenommen. Der Angeklagte A habe nicht die Vorstellung gehabt, etwas Verbotenes zu tun; ein entsprechender rechtlicher Hinweis durch die beratende T3 sei zu keiner Zeit erfolgt. Eine strafbare Untreue liege in Ermangelung eines Schadens bei der Gasgesellschaft C mbH sowie unter Berücksichtigung der Zustimmung der mitreisenden Gesellschaftervertreter nicht vor. Die Tätigkeit des Angeklagten im Aufsichtsrat der Gasgesellschaft C mbH sei schließlich nicht Dienstausübung i.S.d. § 331 StGB Gewesen, weil der Rat der Stadt P3 ihn nicht in den Aufsichtsrat der Gasgesellschaft entsandt habe, weder die Stromversorgung C GmbH noch die Gasgesellschaft C mbH "sonstige Stellen" i.S.v. § 11 Ziff. 2 lit. c StGB seien und die Tätigkeit des Angeklagten in der Gasgesellschaft ebenso wenig als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe qualifiziert werden könne wie als Bestandteil seiner Dienstausübung als Amtsträger (Beigeordneter der Stadt P3). Aus heutiger Sicht würde der Angeklagte A an derartigen Reisen allerdings nicht mehr teilnehmen.
1072
b)
1073
Für den Angeklagten B haben die Verteidiger weiter vorgetragen, dass derartige Reisen seinerzeit üblich und in der gesamten Versorgungsbranche ständige Übung gewesen seien. Es habe für den Angeklagten B als Geschäftsführer der Ortsgasgesellschaften zu seinen Aufgaben gehört, Reisen zu organisieren. Es sei auch zu bedenken, dass der Angeklagte kein Jurist sei. Es habe im Rechtssinne keine Unrechtsvereinbarung vorgelegen, es sei nicht um Käuflichkeit gegangen, denn die Gesellschaften seien sowieso bereits vertraglich langjährig an die beiden großen Ferngasgesellschaften gebunden Gewesen. Der Angeklagte B habe bei seinem Handeln nicht an die Amtsträgereigenschaft vieler Mitreisender gedacht. Zudem sei die Gasgesellschaft C GmbH ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen und seine Organe seien keine Amtsträger. Die Gremienreisen seien in völliger Transparenz geplant und durchgeführt worden; die auch in den Aufsichtsräten sitzenden Repräsentanten der T3 hätten daran keinen Anstoß genommen, ebenso wenig wie deren Justiziare oder später die Betriebsprüfer des Finanzamtes. Hinsichtlich der vorgeworfenen Untreuehandlungen habe der Angeklagte nicht vorsätzlich gehandelt, mit Blick auf die vorgeworfenen Beihilfehandlungen zur Vorteilsannahme fehle dem Angeklagten der notwendige doppelte Vorsatz. Erst jetzt habe ein landesweites Umdenken eingesetzt und aus heutiger Sicht würde der Angeklagte B derartige Reisen nicht mehr organisieren und an ihnen auch nicht mehr teilnehmen.
1074
c)
1075
Für den Angeklagten D haben die Verteidiger weiter vorgetragen, dass in seiner Person durch die Teilnahme an den Reisen der Tatbestand der Vorteilsannahme nicht erfüllt sei. Der Angeklagte sei kein Amtsträger, die Stadtwerke S3 GmbH seien kein kommunales Versorgungsunternehmen Gewesen. Auch die B1 GmbH sei kein kommunales Versorgungsunternehmen. Jedenfalls mit der Novelle 1998 des Energiewirtschaftsgesetzes sei die Aufgabe "Gasversorgung" privatisiert worden und seither sei die Gasversorgung eine rein private Aufgabe. Es handele sich daher bei der Stadtwerke S3 GmbH und der B1 GmbH um Privatunternehmen, für die die Bestimmungen des Aktien- und des GmbH-Gesetzes maßgeblich seien; letztere gingen auch den Vorschriften der nordrheinwestfälischen Gemeindeordnung über die Bindung an die Interessen der Gemeinde und an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse vor. Darüber hinaus sei das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung nicht erfüllt. Derartige Aufsichtsratsreisen seien bei Beginn der Aufsichtsratstätigkeit des Angeklagten D schon seit Jahren üblich Gewesen und der Angeklagte habe weder das Bewusstsein gehabt, Amtsträger zu sein, noch sich strafbar zu machen. Hierin sei er auch durch das Verhalten der Aufsichtsräte und der Justiziare der T3 bestärkt worden. Erst durch die Einleitung des Strafverfahrens sei der Angeklagte hellhörig geworden und würde aus heutiger Sicht an derartigen Reisen nicht mehr teilnehmen.
1076
d)
1077
Für den Angeklagten E haben die Verteidiger weiter vorgetragen, dass derartige Reisen früher schon eine langjährige Übung gewesen seien und der Angeklagte vor den den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildenden Reisen bereits an weiteren Reisen nach Brügge und Emden teilgenommen habe. Schon zu Beginn der Tätigkeit des Angeklagten bei der Gasgesellschaft C mbH im Jahre 1996 habe es traditionell gelegentlich Gremienfahrten gegeben, allerdings mit viel kleinerem Umfang. Die Reise nach Rom sei anders zu betrachten, da sie eine Jubiläumsfeier gewesen sei; es habe etwas Besonderes gemacht werden sollen, die Reise nach Rom sei insoweit eine Ausnahme Gewesen. Der Angeklagte habe sich im Vorfeld der Rom-Reise zur Erlangung logistischer Hilfe an die "Reiseabteilung" der Firma G GmbH gewandt. Er habe auch nicht ansatzweise darüber nachgedacht, sich strafbar zu machen, insbesondere ein Gehilfenvorsatz im Rechtssinne sei bei ihm nicht feststellbar und er habe sich zudem auf die rechtliche Beratung durch die T3 verlassen; außerdem habe ja auch das Vorstandsmitglied der F AG Dr. W1, ebenfalls Jurist, keine Bedenken geäußert. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte verpflichtet Gewesen sei, den Beschlüssen des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung unbedingt Folge zu leisten; wäre er bei den Reisen nicht mitgefahren, hätte das wie Arbeitsverweigerung ausgesehen. Mit Blick auf den Untreuevorwurf sei dem Angeklagten keine gesellschaftsrechtlich relevante gravierende Pflichtverletzung vorzuwerfen, auch habe ihm das B1usstsein des Begehens einer Pflichtverletzung bei seinem Handeln gefehlt. Aus Sicht des Angeklagten habe es sich bei den Kostenbeteiligungen der Gaslieferanten an den Reisen um Marketingzuschüsse gehandelt. Es habe daher zu keiner Zeit eine Unrechtsvereinbarung bestanden, was sich auch aus der Berücksichtigung des Umstandes ergebe, dass die seinerzeitigen Lieferverträge noch langjährige Vertragslaufzeiten gehabt hätten und ein Gaseinkauf bei anderen Anbietern nicht möglich Gewesen sei. Aus heutiger Sicht würde der Angeklagte E jedoch derartige Reisen nicht mehr organisieren und an ihnen auch nicht mehr teilnehmen.
1078
Der Angeklagte E selbst hat zu seiner Verteidigung abschließend auf seine 45-jährige Berufstätigkeit, 30 Jahre davon im Bereich Energie und Wasser, hingewiesen und ausgeführt, dass er es nicht für möglich gehalten hätte, durch seine berufliche Tätigkeit Straftatbestände zu erfüllen. Er mache sich heute zum Vorwurf, nicht kritischer und sensibler Gewesen zu sein und sich nicht gefragt zu haben, was die Gasversorger mit diesen Fahrten bezweckt hätten. Er bedaure das Geschehene und entschuldige sich, falls er durch sein Verhalten anderen Schwierigkeiten bereitet haben sollte.
1079
7.
1080
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagten die Taten so begangen haben, wie es in den getroffenen Feststellungen im einzelnen dargelegt ist. Die Angeklagten sind der Taten jeweils überführt.
1081
Das Gericht stützt sich hierbei zum einen auf die Bekundungen der Zeugen V, Dr. M3, O2, Dr. P2, Gerhard, O4, R2, S2, U2, A3, N2, O4, Dr. W1, S1, D1, Quecke und Weik, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.
1082
Im einzelnen haben die Zeugen folgendes bekundet:
1083
(Es folgt eine Wiedergabe der Bekundungen der Zeugen)
1084
Des weiteren stützt sich das Gericht auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, hinsichtlich derer die vernommenen Zeugen, soweit es sich um Gesprächsvermerke oder sonstige Aktenvermerke handelte, deren Authentizität und - soweit sie sich jeweils erinnern konnten - auch deren inhaltliche Richtigkeit bestätigt haben.
1085
Die Feststellungen zur Situation und Entwicklung des Energiemarktes - insbesondere des Erdgasmarktes - in Westdeutschland im allgemeinen und im Bereich der sog. Rheinschiene sowie im H4 sowie im G4 Land im besonderen in den letzten Jahrzehnten hat das Gericht aufgrund der mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. U4 (Bundesnetzagentur) und Dr. O3 (Bundeskartellamt) sowie aufgrund eigener Sachkunde getroffen. Die von den Sachverständigen eingeführten Anknüpfungstatsachen sind glaubhaft und sachkundig fundiert dargelegt worden.
1086
Die Sachverständigen haben im einzelnen Ausführungen und Erläuterungen gemacht zur tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung der leitungsgebundenen Gasversorgung und der Gasnetzsituation in Westdeutschland, in der Rheinschiene, im Bergischen und im G4, zum Auftreten von Gaslieferanten und ihrem Verhältnis zueinander, zur Wettbewerbssituation der Gaslieferanten untereinander und zu Dritten sowie zur Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die leitungsgebundene Belieferung mit Gas bzw. den Bezug von Gas in Europa und Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Europäischen Richtlinien sowie der Novellierung und Umgestaltung des Energiewirtschaftsgesetzes. Insbesondere haben die Sachverständigen Ausführungen und Erläuterungen gemacht zur historischen Entwicklung der Firmen F AG (Q3) und G GmbH (C4) und ihrer jeweiligen Bedeutung auf dem Energiemarkt sowie zu den Auswirkungen der getroffenen Feststellungen auf örtliche Gasversorgungsunternehmen, im speziellen auf die (vormalige) Gasgesellschaft C mbH (P3), die B1-Gesellschaft mbH (O3) sowie die (vormalige) Stadtwerke S3 GmbH.
1087
Die Sachverständigen haben ihre Gutachten jeweils klar und übersichtlich erstattet; sie sind jeweils von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Ihre Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze. Sie waren durch das Gericht mühelos nachvollziehbar. Einwendungen gegen ihre Personen und ihre jeweilige Sachkunde sind von keinem der Prozessbeteiligten vorgebracht worden. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen der Sachverständigen und mit den von ihnen gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt. Es trug nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen.
1088
III.
1089
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB in vier Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Taten stehen in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
1090
1. Vorteilsannahme, § 331 StGB
1091
Die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift sind vorliegend in Person des Angeklagten A erfüllt:
1092
a) Objektiver Tatbestand
1093
Der Angeklagte A hat im Sinne der Vorschrift als Amtsträger für die Dienstausübung für sich und für die Gasgesellschaft C mbH als Dritte Vorteile angenommen.
1094
aa) Amtsträger
1095
Der Angeklagte A ist als Beigeordneter der Stadt P3 kommunaler (Wahl-)Beamter (§ 71 I 2 GO NW) und somit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB Amtsträger i.S.v. § 331 Abs. 1 StGB.
1096
Dies gilt ebenso für alle mitgereisten und vormals mitangeklagten Bürgermeister, die gleichfalls kommunale (Wahl-)Beamte (§ 62 I 1 GO NW) und somit auch gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB Amtsträger i.S.v. § 331 Abs. 1 StGB sind.
1097
Ob sich die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten A daneben aus dem Umstand begründet, dass es sich bei der Gasgesellschaft C mbH, deren Aufsichtsratsvorsitz der Angeklagte innehatte, um eine "sonstige Stelle" i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB gehandelt hat, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Vorteilsannahme ohne Belang, da er - wie dargelegt - bereits Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB ist (zu vgl. in diesem Zusammenhang BGH 3 StR 389/05 - Urt. v. 11.05.2006).
1098
Gleichwohl ist es auch für die Beurteilung der Strafbarkeit von Herrn A sowie mit Blick auf das ausführliche Verteidigervorbringen in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Gesellschafter der Stromversorgung C GmbH und der Gasgesellschaft C mbH die beiden Gesellschaften ausdrücklich so strukturiert haben, dass die den an den Gesellschaften beteiligten Kommunen obliegende öffentliche Aufgabe Daseinsvorsorge, wozu auch die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas und Wasser gehört (zu vgl. BGH 5 StR 119/05 - Urt. v. 02.12.2005), durch diese in der Weise wahrgenommen werden sollte und konnte, dass die beteiligten Kommunen eben nur die Organisation der Aufgabenwahrnehmung aber nicht die Aufgabe selbst privatisiert haben (zu vgl. in diesem Zusammenhang BGH 2 StR 164/03 - Urt. v. 14.11.2003).
1099
Dies ergibt sich zweifelsfrei aus einer vergleichenden Gesamtschau der Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen unter Zugrundelegung der seinerzeit maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Energiewirtschaft:
1100
Die Gasgesellschaft C mbH wurde bereits im Jahre 1926 durch neun Städte und Gemeinden im G4 und H4 Kreis gegründet und versorgte schließlich zehn Konzessionsgemeinden mit Erdgas und Wasser. Angesichts der seinerzeit gesetzlich geschützten, auf bestimmte Gebiete bezogenen Monopolstrukturen war die Gasgesellschaft existentiell davon abhängig, dass ihr die Gemeinden, die ihrerseits das gesetzlich geschützte Gebietsmonopol innehatten, durch den Abschluss von Konzessionsverträgen gestatteten, ihrerseits wiederum als Monopolist die Gas- und Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes zu betreiben. Das taten die Gemeinden selbstverständlich, denn vornehmlich zu diesem Zweck wurde die Gasgesellschaft ja von ihnen betrieben und die Gemeinden ihrerseits hatten im Gegenzug anteiligen Anspruch auf GEWinnausschüttungen sowie auf die für ihre jeweilige Haushaltswirtschaft ebenso wichtige Konzessionsabgabe der Gasgesellschaft.
1101
Die Gründung der Stromversorgung C im Jahre 1994 verfolgte aus gemeindlicher Sicht nicht nur den gleichen Zweck, sie sollte durch eine Beteiligung an der Gasgesellschaft C mbH unter Einbeziehung auch der Stromversorgung die Aufgaben der Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas und Wasser bündeln und so zu Synergieeffekten sowie zur Stärkung der Versorgungssicherheit aber auch der Sicherung und ggfs. Erhöhung der gemeindlichen Einnahmen durch Gewinnausschüttung und Konzessionsabgabe beitragen.
1102
Die ab Ende des Jahres 2000 schließlich bestehenden Beteiligungsverhältnisse an der Stromversorgung C GmbH (C4 Plus AG 39,9995 %, Gemeinden und gemeindeeigene Unternehmen 60,0005 %) haben ebenso wenig wie die zu jener Zeit an der Gasgesellschaft C bestehenden Beteiligungsverhältnisse (T3 47,0309 %, Stromversorgung C GmbH 33,3333 %, Gemeinden und gemeindeeigene Unternehmen 19,6358 %) etwas an den dargelegten gemeindlichen Zielsetzungen und Handlungsmöglichkeiten geändert, was sich auch aus einer vergleichenden Gesamtschau der Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen ergibt, wonach eine "Sperrminorität" der öffentlichen Hand (zu vgl. BGH 3 StR 490/07 - Urt. v. 19.06.2008) in den maßgeblichen Gremien der Gesellschaften (Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat) dazu führte, dass die an den Gesellschaften beteiligten Gemeinden und gemeindeeigenen Unternehmen trotz der Beteiligung Privater nach wie vor wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaften und damit auf die Wahrnehmung der von ihnen als öffentliche Aufgabe betrachteten Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas und Wasser hatten. Dies folgt anschaulich bereits daraus, dass die Geschäftsführungen beider Gesellschaften bei der Ausübung ihrer Leitungsfunktionen die Beschlüsse der jeweiligen Gesellschafterversammlungen und der jeweiligen Aufsichtsräte zu beachten bzw. ihnen "unbedingt Folge zu leisten" hatten, dass in diesen Gremien wesentliche Entscheidungen nicht gegen die Stimmen der beteiligten Gemeinden und gemeindlichen Unternehmen durchgesetzt werden konnten und dass die auf Vorschlag der Gemeinden herbeigeführten Mitgliedschaften in den Aufsichtsräten automatisch mit der Beendigung des jeweils zugrunde liegenden öffentlichen Amtes endeten (Stromversorgung C GmbH) bzw. dadurch, dass die vorschlagenden Gemeinden ihren Vorschlag widerriefen (Gasgesellschaft C mbH).
1103
Der Angeklagte A wurde durch Beschluss des Rates der Stadt P3 in seiner Sitzung am 26.10.1999 als Beigeordneter der Stadt P3 in den Aufsichtsrat der Stromversorgung C GmbH und in den Aufsichtsrat der Gasgesellschaft C mbH entsandt. Dementsprechend wählte die Gesellschafterversammlung der Stromversorgung C in ihrer Sitzung am 13.12.1999 den Angeklagten zunächst in ihren eigenen Aufsichtsrat, dieser wiederum wählte den Angeklagten in einer sich an die Gesellschafterversammlung anschließenden Sitzung am selben Tage gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (also als "von den Gebietskörperschaften ... gestellt") zu seinem Vorsitzenden und entsandte ihn (entsprechend des Ergebnisses einer Abstimmung "im Kreise der kommunalen Gesellschafter") in den Aufsichtsrat der Gasgesellschaft C mbH. In seiner Sitzung am 26.01.2000 wählte wiederum der Aufsichtsrat der Gasgesellschaft C mbH den Angeklagten als Nachfolger für den ausgeschiedenen P3er Stadtdirektor und langjährigen Aufsichtsratsvorsitzenden Löseke auf Vorschlag des Bürgermeisters der Stadt W3 auch zu seinem Vorsitzenden.
1104
Aus dem Vorstehenden ergibt sich bei der in diesem Zusammenhang gebotenen funktionalen Betrachtungsweise (zu vgl. BGH 5 Str 454/00 - Urt. v. 15.03.2001), dass der Angeklagte A - funktional und im Gesetzessinne Amtsträger GEWorden durch seine Wahl zum Beigeordneten der Stadt P3 - natürlich auch Amtsträger funktional wie im Gesetzessinne "blieb" bei der Wahrnehmung seiner ihm vom Rat der Stadt P3 als Beigeordnetem übertragenen weiteren Funktionen in der Stromversorgung C GmbH und in der Gasgesellschaft C mbH, deren Fortbestand wiederum (durch die besondere Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge) umgekehrt zwingend verknüpft war mit dem Fortbestand seines Amtes. Es wäre demgegenüber sach- und wirklichkeitsfremd konstruieren zu wollen, der Angeklagte habe in Wahrnehmung seiner Funktionen bei der Stromversorgung C GmbH und der Gasgesellschaft C mbH als Privatmann gehandelt.
1105
bb) Vorteil
1106
Der Angeklagte A hat im vorliegenden Zusammenhang für sich und für die Gasgesellschaft C mbH als Dritte Vorteile angenommen.
1107
Vorteil ist insoweit jede Leistung materieller oder immaterieller Art, auf die der Amtsträger oder der Dritte keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert. Materiell fallen unter den Vorteilsbegriff dabei insbesondere Geldleistungen, Sachwerte und Rabatte sowie Einladungen zu Veranstaltungen, Urlaubsreisen, Essen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen (zu vgl. BGH NJW 2003, 763).
1108
Nach der tatbestandlichen Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997 muss der Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Diensthandlung des Amtsträgers gedacht sein. Vielmehr genügt es, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (zu vgl. BGH 3 StR 301/03 - Urt. v. 28.10.2004 - "Fall Kremendahl I"). Mit dieser Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB sollen die Fälle, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird, in den Tatbestand einbezogen sowie die Schwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften in ihrer ursprünglichen Fassung daraus ergaben, dass vielfach die Bestimmung des Vorteils als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Diensthandlung aufgrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar waren (BGH aaO.).
1109
Demgemäss stellt z.B. die Verauslagung von Reisekosten eines Amtsträgers durch einen Dritten einen Vorteil im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB dar (zu vgl. BGH 5 StR 168/04 - Urt. v. 02.02.2005). Dabei ist es sogar unerheblich, ob beim Dritten hierdurch ein Vermögensnachteil eingetreten ist, denn die Erlangung eines Vorteils im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB setzt keinen korrespondierenden Nachteil des Vorteilsgebers voraus. Die Beziehungen zwischen Vorteil und Dienstausübung entfallen bei der Verauslagung von Reisekosten auch nicht etwa deshalb, weil entsprechende Vorteilsgewährungen üblich wären. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen werden, wie z.B. die Flasche Rotwein zum Geburtstag oder zum Dienstjubiläum des Amtsträgers (BGH aaO.), nicht aber Aufendungen für Reisen und Verköstigung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Art.
1110
Im vorliegenden Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Anschein der Käuflichkeit sämtlicher Entscheidungen des Amtsträgers, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB ist, auch dann entsteht, wenn Vorteilsgewährer und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Vorteilsgewährers - sei es schon projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Vorteilsgewährung Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will. Insbesondere bei Vorteilsgewährungen von außergewöhnlicher Höhe wird es regelmäßig nahe liegen, dass der Vorteilsgewährer sich die Gewogenheit des Amtsträgers auch im Blick auf eigene konkret geplante oder zu erwartende Vorhaben sichern und seine Individualinteressen fördern will (zu vgl. BGH 3 StR 212/07 - Urt. v. 28.08.2007 - "Fall Kremendahl II").
1111
Ein Vorteil im Gesetzessinne kann schließlich auch dann vorliegen, wenn die vom Vorteilsgeber gewährte Leistung dem Vorteilsnehmer die Ausübung seiner dienstlichen Aufgabe ermöglichen soll (zu vgl. BGH 1 StR 260/08 - Urt. v. 14.10.2008 - "Fall V4"). Es ist im vorliegenden Strafbarkeitszusammenhang mithin unbeachtlich, dass auf den durch die Ferngasgesellschaften organisierten und finanzierten Reisen auch Fachvorträge gehalten und gastechnische Einrichtungen besichtigt wurden. Aus der Vorteilsgewährung auch an Begleitpersonen der Amtsträger folgt vielmehr zweifelsfrei, dass die Zuwendungen gerade der Befriedigung persönlicher Interessen dienten, die mit dem unmittelbaren Erleben - im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eines Fußballspiels und hier - einer Reise verbunden sind (BGH aaO.).
1112
cc) Diensthandlung / Dienstausübung
1113
Der Angeklagte A hat die Vorteile für die Diensthandlung angenommen.
1114
Dienstausübung in diesem Zusammenhang ist die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne dass es auf eine konkrete Diensthandlung ankommt. Es genügt, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen des Amtsträgers gerichtet ist, das bei Gelegenheit aktiviert werden kann. Die Abgrenzung ist nach den Umständen des Einzelfalls - insbesondere der gesamten Interessenlage der Beteiligten - vorzunehmen.
1115
In diesem tatbestandlichen Zusammenhang hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 festgestellt: Nach der tatbestandlichen Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997 muss der Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Diensthandlung des Amtsträgers gedacht sein. Vielmehr genügt es, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird. Mit dieser Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB sollen die Fälle, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird, in den Tatbestand einbezogen sowie die Schwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften in ihrer ursprünglichen Fassung daraus ergaben, dass vielfach die Bestimmung des Vorteils als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Diensthandlung aufgrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar waren. Für das Sichversprechenlassen von Vorteilen ist es nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB ausreichend, dass der Vorteilsempfänger die Absicht des Vorteilsgebers erkannte, ihm den Vorteil aufgrund seiner dienstlichen Stellung zukommen zu lassen. Damit ist auch das nach § 331 Abs. 1 StGB nF in der Tatvariante des Sichversprechenlassens von Vorteilen erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung - die Unrechtsvereinbarung - hergestellt. Einer weiteren Konkretisierung der als Gegenleistung für die Vorteile zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit des Vorteilsempfängers bedarf es nicht (zu vgl. BGH 3 StR 301/03 - Urt. v. 28.10.2004 - "Fall Kremendahl I").
1116
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dann in einer sich anschließenden Entscheidung aus dem Jahre 2005 die maßgeblichen tatbestandlichen Begrifflichkeiten wie folgt näher konkretisiert:
1117
Unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 verschärften Strafvorschrift des § 331 StGB ist es ausreichend, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird, wodurch auch schon einem Bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher "Käuflichkeit" Gewährung wird. Nur darauf muss sich der Vorsatz des Vorteilsnehmers auch beziehen. Dass dies der Fall ist, liegt - im durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - unter Berücksichtigung z.B. der Geschäftsbeziehungen zwischen einem Polizeibeamten und einem von ihm immer wieder beauftragten Dolmetscher auf der Hand. Gute Beziehungen zu dem angeklagten Polizeibeamten, die ihm erhebliche legale Einkünfte verschaffen konnten, waren für den Dolmetscher von größter Bedeutung. In einer solchen Situation ist die Entgegennahme erheblicher geldwerter Leistungen ohne beweiskräftige Abrede der Rückzahlung geeignet, den Anschein der "Käuflichkeit" des Polizeibeamten zu erwecken (zu vgl. BGH 5 StR 168/04 - Urt. v. 02.02.2005). Die Beziehungen zwischen Vorteil und Dienstausübung entfallen hier auch nicht etwa deshalb, weil entsprechende Vorteilsgewährungen üblich wären. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen werden (BGH aaO.).
1118
Mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 hat dann wiederum der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die zeitliche Komponente beim Vorteilsbegriff wie folgt näher definiert:
1119
Der Anschein der Käuflichkeit sämtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB ist, entsteht auch dann, wenn Vorteilsgewährer und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Vorteilsgewährers - sei es schon projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Vorteilsgewährung Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will. Insbesondere bei Vorteilsgewährungen von außergewöhnlicher Höhe wird es regelmäßig nahe liegen, dass der Vorteilsgewährer sich die Gewogenheit des Amtsträgers auch im Blick auf eigene konkret geplante oder zu erwartende Vorhaben sichern und seine Individualinteressen fördern will (zu vgl. BGH 3 StR 212/07 - Urt. v. 28.08.2007 - "Fall Kremendahl II").
1120
Nachdem Kritik an einer möglicherweise zu großen Weite des vom Bundesgerichtshof bis hierhin umschriebenen tatbestandlichen Vorteilsbegriffs laut geworden war, nahm der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst folgende Klarstellungen vor:
1121
Die Diensthandlung muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein; daher genügt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gelegenheit aktiviert werden kann. Ob der Vorteilsgeber ein solches von §§ 331/333 StGB pönalisiertes Ziel verfolgt, ist Tatfrage. Die Grenzbestimmung hat in wertender Beurteilung zu erfolgen, die mit oftmals schwierigen Beweisfragen einhergeht. Pauschale Bewertungen in Anlehnung an Begrifflichkeiten wie "allgemeine Klimapflege" oder "Anfüttern" verbieten sich dabei. Vielmehr ist die Abgrenzung nach den fallbezogenen Umständen - insbesondere der gesamten Interessenlage der Beteiligten - vorzunehmen (zu vgl. BGH 1 StR 260/08 - Urt. v. 14.10.2008 - "Fall V4").
1122
Eine Abgrenzung nach den vorliegend zu berücksichtigenden fallbezogenen Umständen, insbesondere nach der Interessenlage der Beteiligten, führt zu folgenden Ergebnissen:
1123
Zunächst ist maßgeblich, dass unter Dienstausübung im vorliegenden Zusammenhang allein die Fachentscheidungen der bedachten Amtsträger zu verstehen sind (BGH wie vor). Dabei genügt die funktionelle Verbindung mit dem unmittelbar obliegenden Aufgabenkreis, auf die formelle innerdienstliche Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde kommt es nicht an (zu vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht 2 Ws 243/99, Beschluss vom 14.01.2000). Deshalb ist es auch ohne Belang, dass neben dem Angeklagten A als Aufsichtsratsvorsitzendem noch weitere wichtige Entscheidungsbeteiligte Einfluss auf die Fachentscheidungen innerhalb der Gasgesellschaft C mbH nehmen konnten und genommen haben.
1124
Die Dienstausübung, um die es im vorliegenden Zusammenhang geht, waren natürlich nicht die Reisen des Angeklagten A - diese sind vielmehr der Vorteil, der ihm gewährt wurde -, sondern die von den Vorteilsgewährern erstrebte anschließende positive Einflussnahme auf künftige Vertragsabschlüsse mit den Gas-Vorlieferanten in einer Zeit der sicher bevorstehenden Öffnung und Liberalisierung auch des Erdgasmarktes mit schließlich echtem, staatlich garantiertem und unter staatlicher Kontrolle stehendem WettB1erb ohne irgendwelche Monopolstrukturen. Mit dieser Tätigkeit - die in klarem dienstlichen Bezug zu seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender steht - hat der Angeklagte A seinen Dienst ausgeübt und der Wille der Vorteilsgeber war auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen des Angeklagten gerichtet, das bei Gelegenheit aktiviert werden konnte (zu vgl. BGH 1 StR 260/08 - Urt. v. 14.10.2008 - "Fall V4").
1125
Schon die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum bis 1975 geltenden (tatbestandlich deutlich enger gefassten) § 331 StGB ließ es bereits ausreichen, dass Handlungen vorlagen, die ihrer Natur nach mit dem Amt oder dem Dienst des Beamten in einer nicht nur äußerlich losen Beziehung stehen und nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereichs liegen (zu vgl. BGHSt 3, 143 [145]). Dies gilt - erst recht - für die seit 1997 verschärfte Fassung des § 331 StGB. Der Angeklagte A wurde nicht zufällig in seiner Funktion als Beigeordneter in die Aufsichtsräte von Stromversorgung und Gasgesellschaft entsandt, sondern gerade weil er aus dieser Tätigkeit - wie seine in die Hauptverhandlung eingeführten Haushaltsreden vor dem Rat der Stadt P3 belegen - sachkundig war. Eine funktionelle Verbindung mit dem dem Angeklagten dienstlich unmittelbar obliegenden Aufgabenkreis ist mithin vorliegend ohne weiteres gegeben.
1126
Das Verteidigungsvorbringen, bei der Tätigkeit des Herrn A als Aufsichtsrat in der privatrechtlich verfassten Gasgesellschaft C mbH handele es sich in Bezug auf seine Amtsträgerstellung als Beigeordneter der Stadt P3 um eine private Nebentätigkeit, was sich daraus ergebe, dass er die aus seiner Aufsichtsratstätigkeit herrührenden Vergütungen entsprechend zu versteuern habe, geht fehl, denn dies würde nur für den Fall gelten, dass ein Amtsträger eine Nebentätigkeit für einen Auftraggeber ausüben würde, mit dem er keinerlei dienstliche Berührungspunkte hat und auch nicht haben kann (zu vgl. BGH 4 StR 69/07, Urt. v. 21.06.2007), was vorliegend - wie dargelegt - nicht der Fall ist.
1127
Die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme entfällt schließlich im vorliegenden Tatbestandszusammenhang auch nicht deshalb, weil die Annahme des Vorteils etwa zu den Dienstpflichten des Angeklagten A als Amtsträger gehören würde. Es ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (1 StR 260/08 - Urt. v. 14.10.2008 - "Fall V4") von maßgeblicher Bedeutung, von wem der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Wahrnehmung seiner Pflichten erhält und ob die Art und Güte der jeweiligen Zuwendung tatsächlich erforderlich ist, um die Dienstpflicht erfüllen zu können. Dass Letzteres auf die vorliegend gewährten Reisen - auch auf die Plattformreisen - nicht zutrifft, liegt auf der Hand: Die Erfüllung der Dienstpflichten des Angeklagten als Aufsichtsrat der Gasgesellschaft C mbH erforderte nicht die Teilnahme an den fraglichen Reisen, weshalb auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes vorliegend von einer unzulässigen Zuwendung für die Dienstausübung auszugehen ist.
1128
dd) Unrechtsvereinbarung ("für die Dienstausübung")
1129
Auch eine Unrechtsvereinbarung in diesem tatbestandlichen Zusammenhang liegt vor. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkte (die z.T. vorstehend schon zu behandeln waren) maßgeblich:
1130
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach der tatbestandlichen Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997 der Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Diensthandlung des Amtsträgers gedacht sein muss. Vielmehr genügt es, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird. Mit dieser Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB sollen die Fälle, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird, in den Tatbestand einbezogen sowie die Schwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften in ihrer ursprünglichen Fassung daraus ergaben, dass vielfach die Bestimmung des Vorteils als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Diensthandlung aufgrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar waren. Für das Sichversprechenlassen von Vorteilen ist es nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB ausreichend, dass der Vorteilsempfänger die Absicht des Vorteilsgebers erkannte, ihm den Vorteil aufgrund seiner dienstlichen Stellung zukommen zu lassen. Damit ist auch das nach § 331 Abs. 1 StGB nF in der Tatvariante des Sichversprechenlassens von Vorteilen erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung - die Unrechtsvereinbarung - hergestellt. Einer weiteren Konkretisierung der als Gegenleistung für die Vorteile zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit des Vorteilsempfängers bedarf es nicht (zu vgl. BGH 3 StR 301/03 - Urt. v. 28.10.2004 - "Fall Kremendahl I").
1131
So verhält es sich vorliegend: Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Angeklagte A erkannt hat, dass ihm die Reisen nur aufgrund seiner dienstlichen Stellung und seiner dienstlichen Tätigkeit innerhalb der mit den beiden großen Ferngasgesellschaften seit langem und auch zukünftig in vertraglichen Beziehungen stehenden Gasgesellschaft C GmbH zuGEWandt wurden, dass die Gewährung der Reisen somit im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit seiner Dienstausübung verknüpft war.
1132
Unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 verschärften Strafvorschrift des § 331 StGB ist es ausreichend, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird, wodurch auch schon einem Bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher "Käuflichkeit" erweckt wird. Nur darauf muss sich der Vorsatz des Vorteilsnehmers auch beziehen. Dass dem so ist, liegt (im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall) unter Berücksichtigung der Geschäftsbeziehungen z.B. zwischen einem Polizeibeamten und einem von ihm immer wieder beauftragten Dolmetscher auf der Hand. Gute Beziehungen zu dem angeklagten Polizeibeamten, die ihm erhebliche legale Einkünfte verschaffen konnten, waren für den Dolmetscher von größter Bedeutung. In einer solchen Situation ist die Entgegennahme erheblicher geldwerter Leistungen ohne beweiskräftige Abrede der Rückzahlung geeignet, den Anschein der "Käuflichkeit" des Polizeibeamten zu erwecken (zu vgl. BGH 5 StR 168/04 - Urt. v. 02.02.2005).
1133
Auch diese Kriterien sind bei einer Übertragung auf die vorliegende Fallgestaltung offensichtlich erfüllt, da unter Berücksichtigung der ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Ferngasgesellschaften als Verkäufern und der Gasgesellschaft C mbH als Käuferin von Erdgas für die Ferngasgesellschaften gute Beziehungen zum Angeklagten als einem der maßgeblichen Entscheidungsträger innerhalb der Gasgesellschaft von größter Bedeutung für den Verkaufserfolg und damit den Umsatz der Ferngasgesellschaften vor dem Hintergrund eines bevorstehenden freien WettB1erbs waren.
1134
Die §§ 331, 333 StGB erfassen das "Anfüttern" im Sinne der Vorteilszuwendung für allgemeine Gewogenheit und erfordern keine konkrete "Unrechtsvereinbarung". Dem "Anfüttern" entspricht es dabei auch, wenn über einen längeren Zeitraum hin einseitig Zuwendungen an den Zuwendungsempfänger geflossen sind, die ihn für die Sache des Zuwendenden einnehmen sollen. Darin liegt gleichzeitig die konkludente Unrechtsvereinbarung, weil bei derartigen Beziehungen mit einseitig materiellen Zuwendungen stets zumindest konkludent die Erwartung einer konkreten Gegenleistung im Raum steht (zu vgl. BGH 5 StR 168/04 - Urt. v. 02.02.2005).
1135
Auch dieses Kriterium ist vorliegend erfüllt, denn es sind über einen längeren Zeitraum hinweg einseitig Zuwendungen (Reisen) an die Zuwendungsempfänger geflossen, die sie für die Sache des Zuwendenden (Gasverkauf) einnehmen sollten.
1136
Der Anschein der Käuflichkeit sämtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB ist, entsteht auch dann, wenn Vorteilsgewährer und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Vorteilsgewährers - sei es schon projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Vorteilsgewährung Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will. Insbesondere bei Vorteilsgewährungen von außergewöhnlicher Höhe wird es regelmäßig nahe liegen, dass der Vorteilsgewährer sich die Gewogenheit des Amtsträgers auch im Blick auf eigene konkret geplante oder zu erwartende Vorhaben sichern und seine Individualinteressen fördern will. Das Anbieten eines Vorteils ist das Angebot zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung. Der Anbietende muss daher nicht nur wollen, dass der Amtsträger sein Angebot zur Kenntnis nimmt; sein Vorsatz muss auch darauf gerichtet sein, dass der Amtsträger versteht, dass der angebotene Vorteil für die Dienstausübung gedacht ist, dieser also den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Diensthandlung erkennt (zu vgl. BGH 3 StR 212/07 - Urt. v. 28.08.2007 - "Fall Kremendahl II").
1137
Davon ist vorliegend allein schon mit Blick auf die zwischen den Ferngasgesellschaften und der Gasgesellschaft C mbH seit langem bestehenden geschäftlichen Beziehungen ohne weiteres auszugehen, denn sonstige Beziehungen bestanden zwischen ihnen und damit auch dem Angeklagten A nicht.
1138
In der - soweit bekannt - jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Definition des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals "Unrechtsvereinbarung" in § 331 Abs. 1 StGB (dem vorstehend bereits zitierten "Fall V4" - BGH 1 StR 260/08 - Urt. v. 14.10.2008) sind durch den Bundesgerichtshof bekannte Kriterien zusammengefasst und neue Voraussetzungen aufgestellt worden. Zur Umsetzung der in der Entscheidung postulierten Anforderungen auf andere Fälle ist es erforderlich, die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallgestaltung zu kennen, die sich wie folgt darstellt:
1139
Der Angeklagte war Vorstandsvorsitzender des Energiekonzerns Energie A6 AG (W4). Die Marketingabteilung der W4 entwickelte ein Sponsoringkonzept, zu dem die Verteilung von 14.000 durch die W4 erworbenen Eintrittskarten für die Fußballweltmeisterschaft gehörte. Nach dem Konzept sollten auch Repräsentanten aus Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Politik eingeladen werden, darunter sämtliche Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierung V4 einschließlich der Staatssekretäre. Zusammen mit Weihnachtsgrüßen ließ der Angeklagte an 36 Personen WM-Gutscheine versenden, u.a. an den Ministerpräsidenten und fünf Minister des Landes V4 sowie an den beamteten Staatssekretär im Bundesumweltministerium. Die Landesminister und ihre Ministerien waren im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit mit Angelegenheiten befasst, die für die Geschäftspolitik und den wirtschaftlichen Erfolg der W4 oder den Angeklagten persönlich von erheblicher Bedeutung waren; Gleiches galt für das Bundesumweltministerium. Der Angeklagte handelte im B1usstsein des Sponsoring- und Einladungskonzepts der W4, wobei ihm als Vorstandsvorsitzendem ein Gestaltungsspielraum zukam. Ihm war bekannt, dass die sieben verfahrensgegenständlichen Empfänger zu dem Personenkreis einzuladender hochrangiger Repräsentanten zählten. Nachdem in der Presse über die Versendung der Gutscheine berichtet worden war und die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet hatte, lehnten alle Mitglieder der Landesregierung sowie der Staatssekretär im Bundesumweltministerium die Einladungen ab.
1140
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal "Unrechtsvereinbarung" folgendes herausgestellt:
1141
Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche (angestrebte) Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren, wobei eine solche dienstliche Tätigkeit nach seinen Vorstellungen nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein muss. Ob in diesem Sinne eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, ist Tatfrage und unterliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelmäßig im Wege einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat. In die Würdigung fließen als mögliche Indizien neben der Plausibilität einer anderen Zielsetzung namentlich ein:
1142
(1) die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Berührungspunkte),
1143
(2) die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit oder Transparenz) sowie
1144
(3) die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile.
1145
Es genügt, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gelegenheit aktiviert werden kann. Ob der Vorteilsgeber ein solches von §§ 331/333 StGB pönalisiertes Ziel verfolgt, ist Tatfrage. Die Grenzbestimmung hat in wertender Beurteilung zu erfolgen, die mit oftmals schwierigen Beweisfragen einhergeht. Pauschale Bewertungen in Anlehnung an Begrifflichkeiten wie "allgemeine Klimapflege" oder "Anfüttern" verbieten sich dabei. Vielmehr ist die Abgrenzung nach den fallbezogenen Umständen - insbesondere der gesamten Interessenlage der Beteiligten - vorzunehmen.
1146
So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso "in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen", wie die Heimlichkeit des Vorgehens.
1147
Für die vorliegend zu entscheidende Fallgestaltung ergibt sich unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes:
1148
Die dienstlichen/geschäftlichen Berührungspunkte zwischen den Amtsträgern A (und D - dazu später) als maßgebliche Mitentscheidungsträger in den Gremien der Ortsgasversorger als Kunden der Ferngasgesellschaften unter Berücksichtigung eines fortbestehenden Geschäftsverhältnisses geben vorliegend bereits den sicheren Ausschlag für das Vorhandensein einer Unrechtsabrede, ohne dass daneben noch eine Heimlichkeit bei der Gewährung der Vorteile hätte an den Tag gelegt werden müssen, wobei eine andere Zielsetzung der Vorteilsgewährer auch nicht plausibel dargelegt werden könnte.
1149
Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
1150
Das bedeutet auch, dass die Strafbestimmung der Vorteilsgewährung nicht schon dadurch unanwendbar wird, dass eine (angestrebte) Unrechtsvereinbarung in sozialadäquate Handlungen - wie die Durchführung eines für sich gesehen in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unverdächtigen Sponsoringkonzepts - eingebunden wird. Auch in diesem Fall ist maßgeblich, wie sich das Vorgehen aufgrund der gesamten Umstände, unter denen es geschieht, darstellt.
1151
Eine Unrechtsvereinbarung im vorliegenden Zusammenhang liegt daher vor, wenn der Vorteilsgeber das Ziel verfolgt, die Empfänger - gewissermaßen unter dem "Deckmantel" Sponsoring - geneigt zu machen, bei der Dienstausübung zugunsten der Firma des Vorteilsgebers zu handeln.
1152
Auch dieses Kriterium ist vorliegend erfüllt, wobei die Vorteilsgeber hier nicht unter einem "Deckmantel Sponsoring", sondern unter dem "Deckmantel Marketingkonzepte" bemüht Gewesen sind, die Amtsträger geneigt zu machen, bei der Dienstausübung zugunsten der Vorteilsgeber zu handeln. Dass die Vorteilsgeber in gleicher Weise auch auf Nicht-Amtsträger eingewirkt haben, die bei den Ortsgasversorgern wichtige Positionen inne hatten, ändert an der Betrachtung natürlich - wie bereits weiter oben dargestellt - nichts.
1153
Seinen beispielhaften, soeben bereits dargestellten Kriterienkatalog hat der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall wie folgt für die Entscheidung herangezogen:
1154
Die sog. "dienstlichen Berührungspunkte" sollen insbesondere gegeben sein, wenn - wie im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - der Vorteilsgeber die Empfänger seiner Leistung gezielt nach dem Kriterium der dienstlichen Berührungspunkte auswählt. So verhält es sich auch im vorliegend zu entscheidenden Fall.
1155
Das Kriterium "Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen" soll im tatbestandlichen Sinne z.B. dadurch erfüllt sein, wenn (im Fall des Bundesgerichtshofs) die Fußballkarten nicht zur zusammen mit vorgedruckten gleichlautenden Weihnachtsgrußkarten übersandt werden, sondern wenn Zusätze wie "Vielen Dank für die stets exzellente Zusammenarbeit" angebracht werden. Auch ein derartiges Vorgehen durch die Mitarbeiter der Ferngasgesellschaften konnte wiederholt im vorliegend zu entscheidenden Fall festgestellt werden.
1156
Im Zusammenhang mit dem Kriterium "Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen" hat der Bundesgerichtshof (für den von ihm entschiedenen Fall) weiter hervorgehoben, dass das Versenden von Fußballeintrittskarten keine transparente Vorgehensweise sei, darin aber auch kein auf Verschleierung oder Heimlichkeit gerichtetes Vorgehen liege, was zur Verwirklichung des Tatbestandes der §§ 331/333 StGB auch nicht erforderlich sei. Umgesetzt auf den vorliegend zu entscheidenden Fall ergibt sich daraus, dass es für das Vorliegen einer "Unrechtsvereinbarung" nicht maßgeblich ist, ob und mit welcher Heimlichkeit oder auch nicht die Reisen durchgeführt wurden, da - worauf zuvor bereits hingewiesen wurde - nach der "V4-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs bereits die - vorliegend reichlich vorhandenen - dienstlichen Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträgern den "sicheren Ausschlag" für das Vorliegen einer Unrechtsabrede im vorliegend zu entscheidenden Fall geben, wohingegen die dienstlichen Berührungspunkte im "Fall Claasen" eben noch wenig ausgeprägt und vage waren.
1157
Aus der vorgenommenen Analyse der Entwicklung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal "Unrechtsvereinbarung" in § 331 Abs. 1 StGB ergibt sich somit für die Entscheidung des vorliegenden Falles folgendes:
1158
In rechtstechnischer Hinsicht hat der Bundesgerichthof in seiner jüngsten Entscheidung ("Fall Claasen") eine Gesamtbetrachtung als maßgebliche Vorgehensweise zur Feststellung des Vorliegens einer "Unrechtsvereinbarung" hervorgehoben und einige aus seiner Sicht maßgebliche Kriterien genannt, die - wie gezeigt - in der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung ebenfalls gegeben sind. Da der Bundesgerichtshof aber nur Beispiele für Indizien aufgezählt hat, die relevant sein könnten, kann der Kriterienkatalog durch den Tatrichter eingeschränkt oder erweitert werden, mithin können auch die Kriterien der dargestellten älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt werden, sofern sie nicht als überholt anzusehen sind. Geschieht dies, ist - wie gezeigt - das Vorliegen einer Unrechtsabrede vorliegend ohne jeden Zweifel nachgewiesen.
1159
ee) Fordern / Sich-Versprechen-Lassen / Annehmen
1160
Der Angeklagte A hat die ihm in Form der Reisen angebotenen Vorteile auch angenommen.
1161
Annehmen bedeutet in diesem Zusammenhang das tatsächliche Entgegennehmen eines geforderten oder angebotenen Vorteils mit dem zumindest nach außen erklärten Ziel, eigene Verfügungsgewalt hierüber zu erlangen.
1162
Dadurch, dass der Angeklagte an den angebotenen Reisen teilgenommen und die während der Reisen angebotenen weiteren Vorteile ebenfalls angenommen hat, ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt, ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte die Vorteile auch gefordert hätte.
1163
b) Subjektiver Tatbestand
1164
Auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit sind vorliegend erfüllt.
1165
Der Amtsträger muss bei den Delikten der §§ 331ff. StGB zunächst den Vorsatz eines Amtsträgers haben. Dies ist unproblematisch, wenn der Betreffende eine spezielle Verpflichtungserklärung abgibt oder ein anderer förmlicher Bestellungsakt vorliegt, durch den der Betreffende über den öffentlichrechtlichen Bezug seines Tätigkeitsfeldes unterrichtet wird. Nur wenn es hieran fehlt, sind an den Nachweis in subjektiver Hinsicht besondere Anforderungen zu stellen (zu vgl. BGH 5 StR 103/07 - Urt. v. 29.08.2007 - "Fall Roßberg").
1166
In der Sitzung des Stadtrates der Stadt P3 am 14.05.1998 erhielt der Angeklagte A die Ernennungsurkunde zum Beigeordneten und sprach den Amtseid. Damit hat er eine spezielle Verpflichtungserklärung im vorgenannten Sinne abgegeben. Darüber hinaus stellte die am 26.10.1999 erfolgte Entsendung des Angeklagten durch den Rat der Stadt P3 in die Aufsichtsräte der Stromversorgung C mbH und der Gasgesellschaft C mbH einen weiteren, ebenfalls vorsatzauslösenden Bestellungsakt im diesem Sinne dar.
1167
Der Amtsträger muss weiterhin subjektiv eine Verknüpfung im Sinne einer Unrechtsvereinbarung erkennen und wollen, einen Zusammenhang zumindest billigend in Kauf nehmen. Wenn dem Amtsträger nicht bewusst wird, dass sein Handeln so verstanden werden könnte, dann fehlt ihm zwangsläufig auch das B1usstsein, den bösen Schein möglicher Käuflichkeit hervorzurufen (zu vgl. BGH 5 StR 103/07 - Urt. v. 29.08.2007 - "Fall Roßberg").
1168
Mit Blick auf dieses Kriterium ist vorliegend zu berücksichtigen, dass alle Beteiligten - so also auch der Angeklagte - eine zeitliche Nähe zwischen Vertragsverhandlungen/-abschlüssen und Reiseterminen vermeiden wollten, um in der Öffentlichkeit nicht den Eindruck eines Zusammenhangs, also eines "bösen Scheins" hervorzurufen. Die Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen oder Gesellschafterversammlungen während der Reisen sollte den Anschein erwecken, es handele sich bei den Reisen um Teile der üblichen Tätigkeit der Aufsichtsräte oder Gesellschaftervertreter der jeweiligen Versorgungsgesellschaften. Die Abhaltung von (von vielen als langweilig und notwendiges Übel empfundenen) gasfachlichen Vorträgen während der mehrtägigen Reisen durch Vertreter der Ferngasunternehmen diente demselben Zweck; in Anlehnung an die bereits mehrfach zitierte "V4-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs lässt sich feststellen, dass unter dem "Deckmantel der Fachlichkeit" von den Beteiligten tatsächlich andere, nämlich jeweils eigene Ziele verfolgt wurden.
1169
Allen Beteiligten - mithin auch dem Angeklagten - ist vorliegend also bewusst gewesen, dass ihr Handeln den bösen Schein möglicher Käuflichkeit und damit eine Unrechtsvereinbarung hervorrufen könnte.
1170
Soweit der Angeklagte A wie alle anderen Angeklagten ebenfalls behauptet, er hätte im Zusammenhang mit der Annahme der Vorteile "keinen Vorsatz" bezüglich seiner Amtsträgereigenschaft gehabt, ist diese Behauptung widerlegt. Denn die mutmaßlichen tatsächlichen Umstände sind - bei Parallelwertung in der Laiensphäre - den Beteiligten bewusst Gewesen. Ob sie daraus die zutreffende Wertung gezogen haben oder nicht, ist keine Frage des Vorsatzes sondern allenfalls eine solche der rechtlichen Einordnung, d.h. Rechtsirrtum, der nicht den Regeln des § 16 StGB folgt.
1171
Die Beteiligten Amtsträger handelten sämtlich nicht als Privatiers, sondern "für ihre Kommune". Dies wurde schon dadurch stets verdeutlicht, dass auf den maßgeblichen Einladungsschreiben regelmäßig ihre jeweilige Funktion "Bürgermeister" pp. genannt wurde.
1172
Hinzu kommt folgender in der Literatur unter gesellschaftsrechtlicher Betrachtung genannter Umstand:
1173
"Angesichts der bei kommunalen Funktionsträgern bestehenden Neigung, in bzw. mit kommunalen Gesellschaften in gleicher Weise zu agieren wie in der kommunalen Verwaltung, besteht eine erhebliche Gefahr, dass durch die Kommunen über die Organe der Gesellschaft Einfluss genommen wird, damit die Interessen der Kommune - gegebenenfalls auch zu Lasten der Mitgesellschafter und der Gesellschaft - effektiv durchgesetzt werden. Hinzu kommt, dass aufgrund der Doppelfunktion, die entsandte Aufsichtsratsmitglieder kommunaler Gesellschaften als Organ der Gesellschaft einerseits und als Beamte, Angestellte oder Stadtrats-/Gemeinderatsmitglieder der entsenden Kommune andererseits einnehmen, die Gefahr besteht, dass öffentlichrechtlichen Bindungen oder Verwaltungsinteressen der Vorrang vor den Unternehmensinteressen eingeräumt wird. Schließlich sind die lediglich im Nebenamt tätigen Funktionsträger nicht nur in kleineren Kommunen häufig auch persönlich und fachlich überfordert. Hinzu kommt dass Kommunalpolitiker häufig wie selbstverständlich davon ausgehen, dass sie bei in Privatrechtsform betriebenen Gesellschaften gleiche Gestaltungs- und Einwirkungsmöglichkeiten wie in der öffentlichen Verwaltung haben" (so Geerds in Festschrift für Harro Otto zum 70. Geburtstag, 2007, S. 561ff. [562]).
1174
Belegt wird die Auffassung, der Kommune stünden unmittelbare Einflussrechte zu, durch die entsprechenden, durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten rechtlichen Hinweise und Ausführungen im Rat der Stadt S3 und im Rat der Stadt P3 sowie durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO NW in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der B1 GmbH nach der Fusion mit der Stadtwerke S3 GmbH. Auch in diesem Zusammenhang offenbart sich ein Selbstverständnis der kommunalen Funktionsträger als "verlängerter Arm des Staates".
1175
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es für die Annahme des Vorsatzes bei § 331 StGB ausreicht, dass der Vorteilsnehmer (Amtsträger) die den Zusammenhang zwischen Diensthandlung und Vorteilsgewährung begründenden tatsächlichen Umstände kannte; ob er selbst die Vorteilsgewährung für sozialadäquat hielt, hat allenfalls im Rahmen eines Verbotsirrtums nach § 17 StGB Bedeutung (zu vgl. BGH 5 StR 168/04 - Urt. v. 02.02.2005). Ob sich der Vorteilsempfänger innerlich vorbehält, sein Verhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist für die Strafbarkeit ebenfalls unerheblich. Entscheidend sind insoweit nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz erfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens (zu vgl. BGH 5 StR 168/04 - Urt. v. 02.02.2005).
1176
Der Amtsträgervorsatz ist daher in Person des Angeklagten A ohne weiteres gegeben.
1177
c) Rechtswidrigkeit
1178
Das nachgewiesene tatbestandliche Handeln indiziert zunächst die Rechtswidrigkeit.
1179
Rechtfertigungsgründe wie rechtswirksame Einwilligung oder rechtswirksame Genehmigung liegen nicht vor.
1180
Was den besonderen Rechtfertigungsgrund gemäß § 331 Abs. 3 StGB (behördliche Genehmigung) anbelangt, gilt vorliegend folgendes:
1181
Die Genehmigung hat die örtlich wie sachlich zuständige Behörde zu erteilen. Bei Beamten - wie dem Angeklagten A - ist dies die vorgesetzte Dienstbehörde, bei kommunalen Beamten also - je nach Ausgestaltung des Ortsrechts - der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der Hauptverwaltungsbeamte, ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis oder der Stadt-/Gemeinderat selbst.
1182
Eine derartige Genehmigung hat der Angeklagte nicht eingeholt und kann er demnach auch nicht vorweisen. Dabei ist zu beachten, dass die dem Angeklagten A vom Rat der Stadt P3 für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat in der Stromversorgung C GmbH und der Gasgesellschaft C mbH erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung natürlich nicht schon für sich die Zustimmung zur Annahme von Vorteilen für Diensthandlungen beinhaltet.
1183
Auch alle anderen mitreisenden Amtsträger haben keine nachträglichen Anzeigen über die durch sie angenommenen Vorteile gegenüber der jeweils zuständigen Behörde abgegeben. Ebenso wenig verfügt ein mitreisender Amtsträger über eine "vorherige Genehmigung", also eine Einwilligung der zuständigen Behörde, welche diese im Rahmen ihrer Befugnisse erteilt haben müsste.
1184
Schließlich sei im vorliegenden Zusammenhang mit Blick auf das Verteidigervorbringen noch auf folgendes hingewiesen: Ob in den Unternehmen der Gasgesellschaft C GmbH oder der Stadtwerke S3 GmbH oder der B1 GmbH - also konkret: ob in Person unter den Gesellschaftervertretern - Einverständnis mit Durchführung und Teilnahme an den Fahrten bestand, wäre rechtlich ohne Bedeutung, da die Wirksamkeit eines solchen Einverständnisses nach den Grundsätzen der rechtfertigenden Einwilligung zu beurteilen wäre und eine solche pflichtwidrig, weil gesellschaftszweckwidrig und vermögensschädigend Gewesen wäre.
1185
d) Schuld
1186
Es liegt schließlich auch schuldhaftes Handeln vor.
1187
Für die Annahme des Vorsatzes bei § 331 StGB reicht es aus, dass der Vorteilsnehmer (Amtsträger) die den Zusammenhang zwischen Diensthandlung und Vorteilsgewährung begründenden tatsächlichen Umstände kannte; ob er selbst die Vorteilsgewährung für sozialadäquat hielt, hat allenfalls im Rahmen eines Verbotsirrtums nach § 17 StGB Bedeutung (zu vgl. BGH 5 StR 168/04 - Urt. v. 02.02.2005). Ordnet der Vorteilsnehmer seine Tätigkeit nicht juristisch zutreffend als diejenige eines Amtsträgers ein, und behauptet er, es fehle ihm deshalb das Unrechtsbewusstsein, so muss im Urteil die Möglichkeit erörtert werden, der Angeklagte habe sein Verhalten als rechtmäßig angesehen und sich deshalb in einem Verbotsirrtum befunden (zu vgl. BGH 5 StR 103/07 - Urt. v. 29.08.2007 - "Fall Roßberg").
1188
Vorliegend gilt folgendes:
1189
Hätte sich der Angeklagte A tatsächlich in einem solchen Verbotsirrtum befunden, so wäre dieser für ihn i.S.v. § 17 StGB jedenfalls ohne weiteres vermeidbar Gewesen. Hierzu wäre es nicht erforderlich Gewesen, die von der Verteidigung mehrfach angesprochenen angeblich "hochkarätigen" Juristen der T3 zu befragen. Denn eine gehörige Gewissensanstrengung des Angeklagten A als kommunalem Spitzenbeamten und studiertem Jurist hätte ausgereicht, ihm vor Augen zu führen, dass er die Grenzen der Sozialadäquanz und des rechtlich Zulässigen deutlich überschritten hatte. Und diese Einsicht musste sich wegen ihrer Offensichtlichkeit auch allen anderen Beteiligten aufdrängen, die nicht Juristen sind, sich aber im Zweifel unabhängigen juristischen Rates hätten bedienen können. Denn: Lustreisen des vorliegend streitgegenständlichen Umfangs sind eben keine Dienstreisen und der "Deckmantel der Fachlichkeit" kann aus einer Freizeitveranstaltung kein Fachseminar machen, im Gegenteil offenbart sein Ausbreiten gerade die Unredlichkeit und die bewusste Beteiligung an einem korruptiven System.
1190
Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der Angeklagte A der Vorteilsannahme in vier Fällen schuldig ist.
1191
Dabei hat er sich in zwei Fällen - ebenso wie die Mitangeklagten B und E als Geschäftsführer der Gasgesellschaft C mbH - auch der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
1192
2. Untreue, § 266 Abs. 1 StGB
1193
Auch die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind vorliegend in der Variante des Missbrauchstatbestandes in Person des Angeklagten A in zwei Fällen erfüllt, soweit aus dem Vermögen der Gasgesellschaft C mbH für die Kosten der Reise nach Rom anteilig 34.597,20 EUR und für die Kosten der Reise nach Kassel anteilig 1.033,39 EUR aufgewendet worden sind.
1194
a) Objektiver Tatbestand
1195
Der Angeklagte hat die ihm durch behördlichen Auftrag und Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das für ihn fremde Vermögen der Gasgesellschaft C mbH zu verfügen, missbraucht und dadurch der Gasgesellschaft C mbH, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt.
1196
aa) Vermögensbetreuungspflicht
1197
Den Angeklagten als Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gasgesellschaft C mbH traf (neben den anderen Aufsichtsratsmitgliedern und den Geschäftsführern) in Bezug auf die Gesellschaft die Pflicht, fremde VermögensInteressen wahrzunehmen (zu vgl. BGH NJW 1980, 1629; 2002, 1585 [1588 f]).
1198
bb) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
1199
Der Angeklagte A hat die ihm obliegende Pflicht zur Betreuung des Vermögens der Gasgesellschaft C mbH durch Missbrauch der ihm in diesem Zusammenhang eingeräumten Befugnis verletzt, indem er die Gasgesellschaft im Außenverhältnis wirksam rechtsgeschäftlich zur Aufwendung der anteiligen Kosten für die Reisen verpflichtet bzw. eine derartige Verpflichtung nicht abgewendet hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Angeklagte durch aktives Tun (wie die Mitangeklagten B und E) oder durch Unterlassen gehandelt hat, wobei es für die Abgrenzung nach der Schwerpunkttheorie auf den Schwerpunkt des pflichtwidrigen Verhaltens ankäme. Denn der Angeklagte A hat zwar ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolle der Sitzungen des Aufsichtsrats der Gasgesellschaft C mbH Zweifel an der Praxis geübt, ohne kostendeckenden Eigenanteil die Rom-Reise (nebst Ehefrauen) durchzuführen, er hat aber im Widerspruch zu seiner eigenen vorgeblichen Auffassung - konkludent - in die geplante Reise eingewilligt, was sich dadurch erhellt, dass er letztlich selbst mitgefahren ist. (Auch) damit hat er schließlich zu verstehen gegeben, dass er die Entscheidung, die Fahrt durchzuführen, als solche mitträgt. Seine mündlich vorgebrachten Einwendungen werden und wurden daher nicht ernsthaft vorgebracht, sein eigenes Handeln spricht dagegen ("venire contra factum propium"). Auf die Ausführungen der Verteidigung zur Strafbarkeit wegen unterlassenen Einschreitens gegen die Beschlussfassung im Aufsichtsrat kommt es daher nicht an.
1200
Die gleichen Kriterien sind im Zusammenhang mit der Fahrt nach Kassel zu berücksichtigen.
1201
cc) Pflichtwidrigkeit
1202
Da die Reise nach Rom weit über eine reine Jubiläumsfeier hinausging und ihre (Mit-)Finanzierung aus dem Gesellschaftsvermögen ebenso wie diejenige der Reise nach Kassel nicht vom Gesellschaftszweck der Gasgesellschaft C mbH umfasst war, war das Verhalten des Angeklagten auch ohne weiteres pflichtwidrig.
1203
Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis der "gravierenden" Pflichtverletzung im Sinne von BGHSt 47, 187, abgehoben hat, ist folgendes zu berücksichtigen. In der zitierten Entscheidung heißt es:
1204
"Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind: Fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf Ertrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen."
1205
Sämtliche Kriterien sind vorliegend erfüllt. Soweit die Verteidigung meint, die innerbetriebliche Transparenz habe vorgelegen, steht dem die Aussage der Zeugin N2 entgegen. Diese hat zu diesem Punkt (in Bezug auf die Rom-Reise) auf Befragen ausgeführt:
1206
"Ich glaube nicht, dass jemand von der Fahrt informiert wurde. Ich habe keine Pressemitteilung oder Ähnliches gemacht. Öffentlichkeitsarbeit stand diesbezüglich nicht zur Diskussion. Der Bus fuhr vor, das konnte der eine oder andere Mitarbeiter schon sehen. Spekulationen diesbezüglich gab es schon in der Aggerenergie. Für die Mitarbeiter gab es ein Fest und eine Jubiläumsgabe in Höhe von 50 % des Gehaltes, und es gab einen offiziellen Festakt. Die Fahrt war eher inoffiziell."
1207
Für die Fahrt nach Kassel hat die Beweisaufnahme nichts anderes ergeben.
1208
Das erforderliche Einverständnis des Vermögensinhabers, das die Pflichtwidrigkeit entfallen lassen könnte und nicht nachträglich erfolgen kann, ist - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht gegeben. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass das Vermögen einer juristischen Person nicht nur für die Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer fremd ist, sondern auch für die Gesellschafter, was - um es zu verdeutlichen - sogar für den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer Einmann-GmbH gilt (zu vgl. BGHSt 34, 384 u.a.). Jedenfalls wäre vorliegend ein Einverständnis auch schon deswegen unbeachtlich, weil es seinerseits pflichtwidrig wäre: Denn eine Pflichtwidrigkeit ist gegeben, wenn in nicht verantwortungsvoller Weise den Zwecken der Gesellschaft (hier: die Versorgung der Bevölkerung mit Energie) zuwidergehandelt wird (vgl.: Geerds in Festschrift für Harro Otto zum 70. Geburtstag, 2007, S. 561 ff [570]), und diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
1209
dd) Schaden
1210
Ein Schaden liegt vor, unabhängig davon, ob die Reise (für sich betrachtet) "ihr Geld wert" war, denn die Gesellschaft hatte nichts davon. Mit dem in den Gesellschaftsverträgen genannten Zwecken hatten die Reisen nichts zu tun, auch nicht unter Jubiläumsgesichtspunkten.
1211
b) Subjektiver Tatbestand / Rechtswidrigkeit / Schuld
1212
Auch diese weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen sind in Person des Angeklagten A ohne weiteres gegeben; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die insoweit vergleichbaren vorherigen Ausführungen zur Vorteilsannahme verwiesen.
1213
Der Angeklagte A ist mithin der Vorteilsannahme in vier Fällen schuldig und hat sich dabei in zwei Fällen auch der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
1214
Allerdings vermag das Gericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Angeklagten A einen besonders schweren Fall der Untreue gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB nicht zu erkennen:
1215
Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich um eine Strafzumessungsregel durch Benennung von Regelbeispielen, deren Verwirklichung grundsätzlich das Vorliegen eines besonders schweren Falles indiziert. Ist das Regelbeispiel gegeben, so besteht jedoch nur eine Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, kompensiert werden; solche Umstände müssen jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so Gewichtig sein, dass sie die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheinen lassen.
1216
So verhält es sich vorliegend:
1217
In Bezug auf den Angeklagten A ist mit Blick auf die Kassel-Reise zu berücksichtigen, dass der Gasgesellschaft nur ein verhältnismäßig geringer Schaden entstanden ist, auch wenn wegen dieses Gesichtspunkts die Untreuestrafbarkeit natürlich nicht gänzlich entfällt.
1218
Der vorstehend herausgehobene Umstand trifft zwar auf die Rom-Reise nicht zu, jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Aufsichtsrat der Gasgesellschaft zunächst den Versuch unternommen hat, durch eigene Kostentragung der Mitreisenden einen Vermögensnachteil von der Gesellschaft fernzuhalten.
1219
Da es sich - wie ausgeführt - bei der Regelbeispielstechnik des Gesetzes um eine Strafzumessungsregel handelt, ist das Gericht nicht gehindert, die vorgenannten Umstände zu Gunsten von Herrn A bereits bei der Einordnung seines Handelns als Grundfall oder als besonders schwerer Fall der Untreue zu berücksichtigen, was geschehen ist.
1220
Mithin ist der Angeklagte A der Vorteilsannahme in vier Fällen schuldig und hat sich dabei in zwei Fällen tateinheitlich i.S.v. § 52 StGB auch der (einfachen) Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
1221
3. Strafzumessung
1222
Bei der Strafzumessung war hinsichtlich der Vorteilsannahme vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von fünf bis 360 Tagessätzen vorsieht.
1223
Hinsichtlich der Untreue war - wie dargestellt - vom Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von fünf bis 360 Tagessätzen vorsieht.
1224
Das Gericht hat sich an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet und folgende konkreten Strafzumessungserwägungen in seine Bewertung eingestellt:
1225
Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass die abzuurteilenden Taten inzwischen lange zurückliegen. Zu Gunsten des Angeklagten wurden weiter die lange Verfahrensdauer berücksichtigt sowie der Umstand, dass der Angeklagte durch das Verfahren erheblichem öffentlichen Interesse ausgesetzt war, welches auch seine Familie belastete. Für den Angeklagten sprach darüber hinaus, dass zur Tatzeit eine andere Unternehmenskultur als heute bestand und dass der Angeklagte ein bereits etabliertes System vorgefunden hat, in welchem derartige Einladungen und Reisen Gang und Gäbe waren. Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass ihm seine Taten leicht gemacht wurden und dass er und die anderen Angeklagten des vorliegenden Verfahrens in dem etablierten System von Einladungen und Reisen nur (wie dies der Zeuge Dr. W1 verdeutlicht hat) "kleine Nummern" waren. Zudem hat der Angeklagte seine Teilnahme an den Reisen, mithin die tatsächlichen Abläufe, eingeräumt, auch wenn hierin noch kein einsichtiges, von Reue getragenes Geständnis erblickt werden konnte. Allerdings konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass sein Schlusswort über das bloße Einräumen der Teilnahme an den Reisen deutlich hinausgegangen ist.
1226
Gegen den Angeklagten sprach, dass die ihm zugewandten Vorteile nicht gering waren und die Grenze der Sozialadäquanz nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten hatten. Gegen den Angeklagten sprach weiter, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um besonders empfindliche Verstöße gegen das Gebot der Lauterkeit handelte, da der Angeklagte sowohl als Vertreter der ihn entsenden Kommune als auch als Vorsitzender des Aufsichtsrats der (auch) die öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehmenden Gasgesellschaft (auch) die Interessen der Bürger im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrzunehmen hatte. Zu Lasten des Angeklagten mussten weiter die hohe Anzahl der Reisen und deren kurze zeitliche Abfolge ins Gewicht fallen. Schließlich fiel bei der Untreue zu Lasten des Angeklagten besonders ins Gewicht, dass er sich (auch) eigene Vorteile verschafft hat.
1227
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen erkannt:
1228
Für die Reise nach Rom auf eine Einsatzgeldstrafe von 100 Tagessätzen, wobei neben dem gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB für die Einzelstrafe maßgeblichen Ausgangsstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zusätzlich zu berücksichtigen war, dass die Reise deutlich mehr vergnügliche Aspekte aufwies als die übrigen Reisen, an denen der Angeklagte teilgenommen hat, und dass der Angeklagte durch dieselbe Handlung den Tatbestand von zwei Strafgesetzen erfüllt hat.
1229
Für die Reise auf die Plattform "Gullfaks C" auf eine Einsatzgeldstrafe von 60 Tagessätzen, wobei die besonders hohen individuellen Kosten dieser Reise zusätzlich zu berücksichtigen waren.
1230
Für die Reise nach Kassel auf eine Einsatzgeldstrafe von 80 Tagessätzen, wobei neben den gleichen Erwägungen wie bei der Reise nach Rom darüber hinaus zu berücksichtigen war, dass der der Gasgesellschaft verursachte Schaden im Vergleich zu jener Reise deutlich geringer war.
1231
Für die Reise auf die Plattform "Gullfaks A" auf eine Einsatzgeldstrafe von 80 Tagessätzen, wobei zu berücksichtigen war, dass es sich bereits um die zweite Plattformreise des Angeklagten handelte, dass diese in Begleitung der Ehefrau stattfand und ein deutlich umfangreicheres Freizeitprogramm aufwies.
1232
Gemäß §§ 53, 54 StGB hat das Gericht aus den vorgenannten Einzelstrafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 100 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen gebildet. Dabei hat das Gericht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch alle Strafzumessungsfaktoren, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung waren, berücksichtigt worden sind.
1233
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes beträgt unter Berücksichtigung der aus den verlesenen Urkunden bekannten Haupt- und Nebeneinkommensverhältnisse des Angeklagten als ein Dreißigstel seiner (geschätzten) monatlichen Nettoeinkünfte 180,- EUR.
1234
4. Wertersatzverfall
1235
Im Hinblick auf die erlangten Vorteile war gemäß § 73 StGB der Verfall anzuordnen, wobei nach dem Bruttoprinzip vorzugehen war, d.h. der Angeklagte A hat (wie alle anderen Angeklagten auch) vorliegend aus den Taten die Reisen als Vorteile erlangt bzw. die hierfür ersparten Aufwendungen, die als Vorteile herauszugeben sind. Dies ist jedoch aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nur insoweit möglich, als Verfall von Wertersatz im Sinne des § 73a StGB anzuordnen war. Daher hat der Angeklagte A (wie alle anderen Angeklagten auch) den Wert der Reisen herauszugeben, an denen er teilgenommen hat, wobei der Wert der Reisen gemäß § 73b StGB durch das Gericht geschätzt werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft hat sich das Gericht an den durch die Reisen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angefallenen Kosten pro Person orientiert und dabei ebenso die Fälle berücksichtigt, in denen Vorteile auch für Ehefrauen entgegengenommen wurden.
1236
Es ergab sich somit in Bezug auf die durch den Angeklagten A für sich und seine Ehefrau entgegengenommenen Vorteile ein Verfallsgesamtbetrag in Höhe von 15.692,67 EUR.
1237
IV.
1238
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte D der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB in drei Fällen schuldig gemacht. Die Taten stehen in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
1239
Die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift des § 331 StGB sind vorliegend in Person des Angeklagten D erfüllt:
1240
1. Objektiver Tatbestand - Amtsträger
1241
Der Angeklagte D hat im Sinne der Vorschrift als Amtsträger für die Dienstausübung für sich sowie für die Stadtwerke S3 GmbH und für die B1 GmbH als Dritte Vorteile angenommen.
1242
Der Angeklagte D ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB, da er in Ansehung seiner Aufsichtsratsmandate bei den Stadtwerken S3 GmbH und der B1 GmbH dazu bestellt war, bei einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
1243
Unter sonstigen Stellen i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB versteht man ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden, rechtlich aber gleichwohl befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken (zu vgl. BGH 2 StR 521/97 - Urt. v. 19.12.1997). Als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der Öffentlichen Hand können sonstige Stellen sein, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit Behörden rechtfertigen (zu vgl. BGH 5 StR 119/05 - Urt. v. 02.12.2005).
1244
Auch die Amtsträgereigenschaft i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB kann nur durch einen Bestellungsakt begründet werden, der keiner besonderen Form bedarf. Voraussetzung ist das Heranziehen zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder eine Eingliederung in die Behördenstruktur. Der Bestellte muss Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (zu vgl. Art. 130 Abs. 1 GG), wobei zu berücksichtigen ist, dass kommunale Mandatsträger wie der Angeklagte D nicht bereits allein wegen dieser Eigenschaft Amtsträger sind. Hinzu kommen muss, dass sie mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut werden, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein bei Entsendung oder Wahl eines Mitglieds einer kommunalen Volksvertretung in den Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens (zu vgl. BGH 5 StR 453/05 -Urt. v. 09.05.2006 und BGH 2 StR 557/05 - Urt. v. 12.07.2006 - "Fall Trienekens").
1245
Für die Amtsträgereigenschaft eines i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB "Bestellten" kommt es maßgeblich auf die Art seiner Aufgabe an (funktionale Betrachtungsweise), nicht darauf, in welcher organisatorischen Form die Verwaltung ihre Ziele verfolgt (zu vgl. BGH 5 StR 454/00 - Urt. v. 15.03.2001), was sich auch aus der gesetzlichen Formulierung "unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform" ergibt, die 1997 in das Gesetz eingefügt wurde.
1246
Wird eine Tätigkeit von Privatrechtssubjekten (also z.B. einer Kapitalgesellschaft), hinter denen die öffentliche Hand steht, ausgeführt, so kommt es darauf an, ob diese bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (so die Formulierung des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung - zu vgl. z.B. BGH 5 StR 119/05 - Urt. v. 02.12.2005). Das setzt zum einen eine organisatorische Anbindung an eine Behörde (durch Vertrag oder Bestellungsakt) voraus; zum anderen muss die Tätigkeit inhaltlich mit typischerweise behördlicher Tätigkeit vergleichbar sein, wozu namentlich der Bereich der Daseinsfürsorge gehört (zu vgl. BGH 5 StR 119/05 - Urt. v. 02.12.2005). Als Beispiele aus der Rechtsprechung seien angeführt: (1) Eine im städtischen Alleinbesitz stehende GmbH, deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Fernwärmeversorgung der Einwohner ist (zu vgl. BGH 2 StR 164/03 - Urt. v.14.11.2003; BGH 3 StR 389/05 - Urt. v. 11.05.2006); (2) eine aus einem Zweckverband entwickelte GmbH zur Müllentsorgung, deren einziger Gesellschafter ein Landkreis ist und deren Geschäftsführung intern durch die öffentliche Verwaltung beherrscht wird (zu vgl. BGH 5 StR 70/06 - Urt. v. 26.10.2006); (3) eine im Alleinbesitz einer kreisfreien Stadt stehende AG, die im Stadtgebiet den öffentlichen Personennahverkehr allein betreibt (zu vgl. OLG Düsseldorf 5 Ss 67/07 - 35/07 I - Urt. v. 09.10.2007).
1247
Ein instruktives Beispiel zur Einordnung einer im städtischen Alleinbesitz befindlichen GmbH im vorliegenden Zusammenhang ist die vorerwähnte Entscheidung BGH 2 StR 164/03 - Urt. v. 14.11.2003, in der der Bundesgerichtshof im einzelnen ausführt:
1248
Der Geschäftsführer einer GmbH, die sich in städtischem Alleinbesitz befindet und deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Versorgung der Einwohner mit Fernwärme ist, ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn die Stadt die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert. Voraussetzungen hierfür sind:
1249
(1.) die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (z.B. Energieversorgung);
1250
(2.) die GmbH muss derart staatlicher bzw. hier kommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheint.
1251
In diesem Zusammenhang ist maßgeblich: Durch die Wahl der privatrechtlichen Organisationsform "GmbH" verliert die Tätigkeit der Energieversorgung nicht ihren Charakter als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, denn nur die Organisation der Aufgabenwahrnehmung wird privatisiert, wofür auch der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB ein Indiz ist. Maßgebliche Kriterien in diesem Zusammenhang können sein:
1252
(a) Die Stadt ist alleinige Gesellschafterin der GmbH - als solche und über den von ihr bestellten Aufsichtsrat bestimmt sie nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrags die Grundzüge der Unternehmensführung;
1253
(b) der Gesellschaftsvertrag sieht im einzelnen nicht unbedeutende Zustimmungserfordernisse zugunsten des Aufsichtsrats vor;
1254
(c) dass die von der Stadt entsandten Aufsichtsratsmitglieder die städtischen Interessen tatsächlich nicht wahrnehmen, darf nicht unterstellt werden und liegt auch nicht nahe.
1255
Eine kommunale Steuerung ist in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schließlich nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Geschäftsführer der GmbH nach den Maßgaben des Geschäftsführervertrages die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen hatte und im übrigen nach der Regelung des Gesellschaftsvertrages bis auf die vorgesehenen Einschränkungen weitgehende Alleinentscheidungsbefugnis hatte. Die Amtsträgereigenschaft steht nämlich nicht im Widerspruch zu dem mit der privatrechtlichen Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses verfolgten Zweck, unternehmerische Initiative und Führung des Unternehmens nach Rentabilitätsgesichtspunkten zu ermöglichen. Es entspricht dem Wesen einer GmbH, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Außenverhältnis nicht möglich ist, der Geschäftsführer vielmehr nur im Innenverhältnis verpflichtet ist, die ihm auferlegten Beschränkungen einzuhalten.
1256
Die GmbH im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall als "sonstige Stelle" i.S.d. § 11 I Nr. 2c StGB zu qualifizieren, rechtfertigt sich weiterhin auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgüterschutzes: Schützen die §§ 331ff. StGB das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen, so gilt gleichartiges Vertrauen auch den Funktionsträgern einer staatlich gesteuerten Privatrechtsorganisation und wird durch die Erfahrung ihrer Käuflichkeit in gleicher Weise enttäuscht wie auch bei anderen Amtsträgern. Aufgrund der dargelegten besonderen Gegebenheiten trat die GmbH den Bürgern im Bereich der Energieversorgung nicht wie ein Anbieter unter mehreren gegenüber. Die Entscheidung für eine (nur) formelle Privatisierung unter Einrichtung von kommunalen Steuerungs- bzw. Einflussmöglichkeiten begründet ein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers in eine funktionierende, integre Aufgabenwahrnehmung.
1257
Der Geschäftsführer der GmbH im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war somit zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der GmbH als sonstiger Stelle i.S.d. § 11 I Nr. 2 c StGB bestellt und hat solche Aufgaben auch selbst wahrgenommen. Im Hinblick auf seine herausgehobene Position als Geschäftsführer der Gesellschaft reichte hier für die Bestellung bereits aus, dass ihm dauerhaft Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen wurden und er demnach in die Organisation der Gesellschaft fest eingegliedert war.
1258
In der Entscheidung BGH 2 StR 486/03 - Urt. v. 16.07.2004 - hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Grundsatz ausgeführt, dass die Deutsche Bahn AG keine "sonstige Stelle" i.S.d. § 11 I Nr. 2c StGB ist. Sie nimmt zwar mit der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen und der Bereitstellung der Schieneninfrastruktur eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Es besteht aber keine derartige staatliche Steuerung durch den Bund als Alleineigentümer, dass die Gleichstellung mit einer Behörde gerechtfertigt wäre. Abgesehen davon, dass der Bund in Erfüllung seines grundgesetzlich festgeschriebenen Gewährleistungsauftrags die Planung und Finanzierung für den Neu- und Ausbau von Strecken beeinflusst, erfolgt keine konkrete Einwirkung auf die Geschäftstätigkeit der Deutsche Bahn AG. Weder öffentlichrechtliche noch aktienrechtliche Instrumentarien erlauben eine unmittelbare Einflussnahme auf die laufenden Geschäfte.
1259
In der Entscheidung 3 StR 490/07 - Urt. v. 19.06.2008 - hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dann allerdings ausgeführt, dass ein selbstständiger Ingenieur, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist, sehr wohl Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2c StGB ist. In die Gesamtbetrachtung, ob eine Einrichtung der öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts mit einer Behörde gleichzustellen ist, sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich:
1260
(1.) ob diese gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht,
1261
(2.) ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist,
1262
(3.) ob sie im Eigentum der öffentlichen Hand steht und ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird sowie
1263
(4.) in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnamemöglichkeiten bestehen. Wenn z.B. der Gesellschaftsvertrag dadurch Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand vorsieht, dass diese Aufsichtsratsmitglieder entsendet, der Aufsichtsrat über wesentliche Gesellschaftsangelegenheiten entscheidet, im Aufsichtsrat Maßnahmen von grundsätzlicher und finanzieller Bedeutung nicht gegen die Stimmen der öffentlichen Hand beschlossen werden können, und damit zumindest eine "Sperrminorität der öffentlichen Hand" im Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht, durch die die öffentliche Hand die Einhaltung ihrer Vorgaben kontrollieren kann, dann ist eine Einrichtung der öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts einer Behörde gleichzustellen. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn die Vertreter der öffentlichen Hand im Aufsichtsrat in der Minderheit sind, denn Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der vorgenannten Art bereits weit im Vorfeld einer etwaigen Entscheidung des Aufsichtsrats belegen für den Geschäftsbereich der Gesellschaft eine hinreichend konkrete staatliche Steuerung. Es kommt im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hinzu, dass zwar nur zwei (von mindestens fünf) Aufsichtsratsmitglieder unmittelbar von der öffentlichen Hand entsandt werden, jedoch aufgrund des alleinigen Anteilseigentums der öffentlichen Hand an der Gesellschaft die nicht unmittelbar von der öffentlichen Hand bestimmte Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder nicht einem privaten Dritten, der vom Staat völlig unabhängig ist, gleichgesetzt werden kann (wie in den nachstehend dargestellten Fällen BGH 5 StR 119/05 und 5 StR 268/05 - beide Urt. v. 02.12.2005 - "kölner Müllskandal", in dem ein Privater mit einer "Sperrminorität" an einer Gesellschaft beteiligt ist, die auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig wird und mehrheitlich im staatlichen oder kommunalen Eigentum steht).
1264
Bei der Beteiligung der öffentlichen Hand gemeinsam mit Privaten an einer Kapitalgesellschaft kommt es auf die Ausgestaltung des Einzelfalls an. Dabei sind nach der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs folgende rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkte maßgeblich (zu vgl. BGH 5 StR 119/05 und 5 StR 268/05 - beide Urt. v. 02.12.2005 - "kölner Müllskandal"):
1265
Auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand sind "sonstige Stellen" nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit Behörden rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (wie z.B. der Daseinsvorsorge, also z.B. der Energie- und Wasserversorgung) und wenn sie dabei derart staatlicher - ggfs. auch kommunaler - Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen, was voraussetzt, dass der Hoheitsträger die öffentliche Aufgabe Daseinsvorsorge nicht aus der Hand gibt und ihre Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlichen Unternehmen überlässt (Aufgabenprivatisierung im Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), selbst wenn das private Unternehmen einer staatlichen Aufsicht unterstellt wird. Allerdings darf ein Privater bei Beteiligung an einem Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge, das sich im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befindet, durch seine Beteiligung über keine derart weitgehende Einflussmöglichkeiten verfügen, dass er wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann; er darf insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag keine "Sperrminorität" für wesentliche unternehmerische Entscheidungen haben. Räumt der Gesellschaftsvertrag dem Privaten aufgrund der Höhe seiner Beteiligung eine "Sperrminorität" für wesentliche unternehmerische Entscheidungen ein, kann das Unternehmen nicht mehr als "verlängerter Arm" des Staates und sein Handeln damit nicht mehr als unmittelbar staatliches Handeln verstanden werden. Im Fall "Kölner Müllskandal" sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft nur mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden können, insbesondere:
1266
(1.) die Veräußerung eines Geschäftsanteils,
1267
(2.) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
1268
(3.) die Abberufung des Geschäftsführers,
1269
(4.) die Investitions- und Darlehensaufnahme,
1270
(5.) Abschluss und Kündigung von Unternehmensverträgen,
1271
(6.) die Bestellung eines Abschlussprüfers und
1272
(7.) die Feststellung des Wirtschaftsplans.
1273
In der zeitlich später ergangenen Entscheidung BGH 3 StR 389/05 - Urt. v. 11.05.2006 - hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass eine (niedersächsische) Stadtwerke-AG auch mit Blick auf die gemeinderechtlichen Vorschriften als eine "sonstige Stelle" anzusehen ist. Dafür, dass die Stadt die Geschäftstätigkeit der Stadtwerke-AG im öffentlichen Interesse steuert, sprechen auch die gemeinderechtlichen Vorschriften, welche die Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform privaten Rechts nur erlauben, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird, und wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält (vgl. § 109 I Nrn. 5 u. 6 NGO). Zudem werden nach § 111 I NGO die Gemeindevertreter in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften - hier die Hauptversammlung nach §§ 118ff. AktG - vom Rat gewählt. Sie haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates gebunden.
1274
Gleichlautende Regelungen finden sich in der nordrheinwestfälischen Gemeindeordnung. Soweit in diesem Zusammenhang in Literatur und Rechtsprechung die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem bundesrechtlichen Gesellschaftsrecht und dem landesrechtlichen Kommunalrecht ergebenden Konsequenzen kontrovers behandelt werden, sei auf den Beschluss des nordrheinwestfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.12.2006 - 15 B 2625/06 - verwiesen, in dem mit Blick auf eine städtische Versorgungsbetriebe-GmbH ausgeführt wird:
1275
§ 113 Abs. 1 Satz 1 GO NW zielt einerseits auf eine möglichst effektive Wahrnehmung der gemeindlichen Interessen in den Unternehmen und Einrichtungen, konkretisiert andererseits aber auch die Schranken, die der Ausgestaltung der Vertretung und Beteiligung der Gemeinden in den Unternehmen in deren Interesse gesetzt sind. Die Regelung schließt darüber hinaus auch eine Schutzfunktion zugunsten der Vertreter im Aufsichtsrat ein, die insbesondere verhindern soll, dass diese gesellschaftsrechtlich unzulässigen Einwirkungen ausgesetzt sind. Die Weisungsgebundenheit der Vertreter besteht nämlich nicht uneingeschränkt. Sie wird gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 GO NW überlagert durch die bundesrechtlichen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts. Der von der Gemeindeordnung geforderte Einfluss der Kommune in der Gesellschaft findet danach seine Grenze in der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der Gemeinde auf das Wohl der Gesellschaft. Hiervon ausgehend ist die Auffassung der Antragsteller unzutreffend, sie unterlägen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Aufsichtsrates keinerlei Weisungen des Rates. Streitentscheidend ist vielmehr allein, ob die konkret in Rede stehende Weisung die vorstehend aufgezeigte Grenze überschreiten würde, indem sie der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der Gemeinde auf das Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Eine gesellschaftsrechtlich unbedenkliche Weisung des Rates an die von ihm entsandten Aufsichtsratsmitglieder entfaltet für diese Verbindlichkeit. Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder haben ihr Stimmverhalten im Aufsichtsrat an ihrer eigenen, selbstverantwortlich zu treffenden Würdigung der Rechtsmäßigkeit einer Weisung auszurichten. Eine Pflichtenkollision kann dabei nicht auftreten, weil das Weisungsrecht nicht weiter reicht, als dies bundesgesetzlich zulässig ist. Erweist sich also eine Weisung als gesellschaftsrechtlich unzulässig, sind die entsandten Aufsichtsratsmitglieder nicht gehindert, sich gesellschaftskonform zu verhalten und die unverbindliche Weisung zu ignorieren.
1276
Die Umsetzung der vorstehend aufgezeigten, in der obergerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen Kriterien auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt führt zur Amtsträgereigenschaft des Angeklagten D gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Dies ergibt sich zunächst aus einer vergleichenden Gesamtschau der Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen der Stadtwerke S3 GmbH und der B1 GmbH:
1277
Die frühere Stadtwerke S3 GmbH, hervorgegangen aus dem städtischen Eigenbetrieb "Stadtwerke S3", versorgte auf der Grundlage des eingangs dargestellten Konzessionsvertrages mit der Stadt S3 vom 17.09.1990 die Bevölkerung im Gebiet der Stadt S3 mit Gas und Wasser. Die seit dem Jahre 1953 bestehende B1 GmbH versorgte auf der Grundlage vergleichbarer Konzessionsverträge zunächst die Städte O3 und L4 mit Gas, Strom und Wasser. Am 18.07.2002 fusionierten die Stadtwerke S3 GmbH und die B1 GmbH in der Weise, dass die Stadtwerke S3 GmbH mit Wirkung zum 01.01.2002 in die B1 GmbH eingebracht und mit dieser durch Aufnahme verschmolzen wurde.
1278
Einzige Gesellschafterin der Stadtwerke S3 GmbH war bis zur Fusion die Stadt S3. Die Geschäfte führte eine Geschäftsführung, der Aufsichtsrat bestand aus dem Stadtdirektor der Stadt S3, einem Arbeitnehmervertreter der Gesellschaft sowie 13 vom Rat der Stadt S3 bestellten Mitgliedern. Die Aufsichtsratsämter des Stadtdirektors und der 13 vom Rat Gewählten Mitglieder endeten automatisch mit Beendigung des zugrundeliegenden Amtes, die 13 vom Stadtrat Gewählten Mitglieder konnten zudem jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, der allein ein an die Weisungen des Stadtrates gebundener Vertreter der Stadt S3 angehörte, abberufen werden. Der Aufsichtsrat überwachte die Tätigkeit der Geschäftsführung, seiner Zustimmung bedurften u.a. (1) der Wirtschaftsplan, (2) die Festsetzung und Änderung der allgemeinen Tarife und allgemeinen Versorgungsbedingungen, (3) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Bezugsverträgen über Gas und Wasser sowie (4) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Konzessions- und Demarkationsverträgen. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung schließlich führte der Vorsitzende des Aufsichtsrates.
1279
Mit Beschluss vom 21.11.1994 wählte der Rat der Stadt S3 aus seiner Mitte den Stadtverordneten und Vorsitzenden der UWG-Stadtratsfraktion, den Angeklagten D als ordentliches Mitglied in den Aufsichtsrat der Stadtwerke S3 GmbH, der ihn anschließend zum Vorsitzenden wählte. Nach der Neuwahl des Stadtrates der Stadt S3 im Zuge der Kommunalwahlen 1999 wählte der Stadtrat in seiner Sitzung am 25.10.1999 u.a. den Angeklagten D erneut in den Aufsichtsrat der Stadtwerke S3 GmbH, der ihn wiederum zu seinem Vorsitzenden wählte.
1280
Bis zur Fusion mit der Stadtwerke S3 GmbH am 18.07.2002 waren Gesellschafter der B1 GmbH die Stadt O3 mit 44 %, die Stadt L4 mit 30 % und die T3 mit 26 %. Die Gesellschaft wurde vertreten durch einen oder mehrere Geschäftsführer, der/die vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen wurden. Auf den Aufsichtsrat fanden die für den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft anzuwendenden Vorschriften des Aktiengesetzes keine Anwendung. Der Beschlussfassung und Genehmigung des Aufsichtsrates unterlagen u.a. (1) die Prüfung des Jahresabschlusses, (2) die Genehmigung des von der Geschäftsführung vorzulegenden Wirtschaftsplanes, (3) die Berufung der Gesellschafterversammlung, (4) Abschluss und Abänderung von Lieferungs-, Pacht- und Konzessionsverträgen und sonstigen Verträgen, durch die die Gesellschaft länger als ein Jahr gebunden werden soll, (5) die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmungen und schließlich (6) die Festsetzung und Änderung der allgemeinen Tarife und allgemeinen Lieferungsbedingungen. Der Aufsichtsrat bestand aus zwölf Mitgliedern (5 Stadt O3, 4 Stadt L4, 3 T3), die Entsendung konnte jederzeit widerrufen werden. Das Amt als Aufsichtsratsmitglied endete ferner mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder dem Hauptamt. Den Vorsitz im Aufsichtsrat führten jährlich wechselnd die jeweiligen Bürgermeister der Stadt L4 und der Stadt O3. Die Beschlüsse wurden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschied die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedurften, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstanden, einfacher Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals.
1281
Nach der Fusion mit der Stadtwerke S3 GmbH am 18.07.2002 waren Gesellschafter der B1 GmbH die Stadt O3 mit 29,960 %, die Stadt L4 mit 25,466 %, die Stadt S3 mit 25,100 % und die T3 mit 19,474 %. Die Gesellschaft wurde weiter vertreten durch einen oder mehrere Geschäftsführer, der/die vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen wurden. Auf den Aufsichtsrat fanden die für den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft anzuwendenden Vorschriften des Aktiengesetzes keine Anwendung. Der Beschlussfassung und Genehmigung des Aufsichtsrates unterlagen u.a. (1) die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Vorschlages über die Ergebnisverwendung, (2) die Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des von der Geschäftsführung vorzulegenden Wirtschaftsplanes, (3) die Berufung der Gesellschafterversammlung, (4) Abschluss und Abänderung von Lieferungs-, Pacht- und Konzessionsverträgen und sonstigen Verträgen, durch die die Gesellschaft länger als ein Jahr gebunden werden soll, (5) die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmungen und schließlich (6) die Festsetzung und Änderung der allgemeinen Tarife und allgemeinen Lieferungsbedingungen. Der Aufsichtsrat bestand aus 16 Mitgliedern (5 Stadt O3, 4 Stadt L4, 4 Stadt S3, 3 T3), die Entsendung konnte jederzeit widerrufen werden. Das Amt als Aufsichtsratsmitglied endete ferner mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder dem Hauptamt. Der Zusatz "§ 108 Abs. 4 Nr. 2 GO NW findet Anwendung." wurde ausdrücklich in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen. Den Vorsitz im Aufsichtsrat führten jährlich wechselnd die jeweiligen Bürgermeister der Städte L4, O3 und S3. Die Beschlüsse im Aufsichtsrat wurden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entschied die Stimme des Vorsitzenden. Unter anderem die Beschlüsse über den Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung, den Wirtschaftsplan, den Abschluss und die Abänderung von Lieferungs-, Konzessions- und längerfristigen Verträgen, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Festsetzung der allgemeinen Tarife und Lieferungsbedingungen bedurften einer 3/4-Mehrheit und der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters T3. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, deren Vorsitz der Vorsitzende des Aufsichtsrats innehatte, bedurften, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstanden, einfacher Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, über Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen i.S. von § 291 und § 292 Abs. 1 AktG sowie über Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen bedurften einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters T3.
1282
In seiner Sitzung am 28.10.2002 bestellte der Rat der Stadt S3 den Bürgermeister sowie drei Stadtverordnete, darunter den Angeklagten D, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der fusionierten B1 GmbH, in die Gesellschafterversammlung entsandte der Rat den Ersten Beigeordneten der Stadt. Nach der Kommunalwahl fasste der Rat der Stadt S3 einen entsprechend inhaltsgleichen Beschluss in seiner Sitzung am 15.11.2004.
1283
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Stadtwerke S3 GmbH eine "sonstige Stelle" i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB war, denn die Stadt S3 steuerte deren Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse. Die Stadtwerke S3 GmbH nahm mit der Versorgung der Bevölkerung mit Gas und Wasser eine öffentliche Aufgabe aus dem Bereich der Daseinsvorsorge wahr und sie unterlag derart kommunaler Steuerung, dass sie bei einer Gesamtbewertung als "verlängerter Arm des Staates" erschien. Die Stadt S3 als alleinige Gesellschafterin der GmbH bestimmte über den von ihr bestellten Aufsichtsrat nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages die Grundzüge der Unternehmensführung und der Gesellschaftsvertrag sah im einzelnen bedeutende Zustimmungserfordernisse zugunsten des Aufsichtsrats vor. Dass die von der Stadt S3 entsandten Aufsichtsratsmitglieder die städtischen Interessen tatsächlich nicht wahrgenommen hätten, wurde in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen, ist nicht zu unterstellen und liegt auch nicht nahe.
1284
Für die B1 GmbH gilt - für die Zeit vor und nach der Fusion mit der Stadtwerke S3 GmbH - nichts anderes, auch wenn an ihr zwei bzw. drei Kommunen beteiligt waren und sie nicht im Alleineigentum der öffentlichen Hand stand, sondern die private T3 an ihr zu 26 % bzw. 19,474 % beteiligt war und für bestimmte Entscheidungen ihre Zustimmung erforderlich war. Da der Gesellschaftsvertrag dadurch Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand vorsah, dass diese Aufsichtsratsmitglieder entsandte, der Aufsichtsrat über wesentliche Gesellschaftsangelegenheiten entschied, im Aufsichtsrat Maßnahmen von grundsätzlicher und finanzieller Bedeutung nicht gegen die Stimmen der öffentlichen Hand beschlossen werden konnten, und damit eine "Sperrminorität der öffentlichen Hand" im Aufsichtsrat bestand, durch die die öffentliche Hand die Einhaltung ihrer Vorgaben kontrollieren konnte, ist die B1 GmbH im vorliegenden Zusammenhang einer Behörde gleichzusetzen (zu vgl. BGH 3 StR 490/07 - Urt. v. 19.06.2008). Dabei wäre es sogar ohne Belang, wenn die Vertreter der öffentlichen Hand im Aufsichtsrat in der Minderheit Gewesen wären, denn Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der vorgenannten Art bereits weit im Vorfeld einer etwaigen Entscheidung des Aufsichtsrats belegen für den Geschäftsbereich der Gesellschaft eine hinreichend konkrete staatliche Steuerung (BGH aaO.).
1285
Aus der von der Verteidigung angeführten Entscheidung BGH 5 StR 119/05 - Urt. v. 02.12.2005 - "Kölner Müllskandal" -, wonach privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge dann keine "sonstigen Stellen" i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB sind, "wenn ein Privater daran in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann", ergibt sich mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung nichts abweichendes, da der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt mit demjenigen dieses Verfahrens nicht vergleichbar ist:
1286
(1.) Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Rat der Stadt B4 die Gründung einer Abfallverwertungsgesellschaft in Form einer städtisch beherrschten Mischgesellschaft unter maßgeblicher Beteiligung der Privatwirtschaft beschlossen. Die Stadt B4 sollte 50,1 %, die Privatwirtschaft 49,9 % der Anteile halten. Die Beteiligung der T3 an der B1 GmbH mit 26 % bzw. 19,474 % kann bereits nicht als "maßgeblich" eingeordnet werden.
1287
(2.) Im Fall des Bundesgerichtshofs besaß der als Mitgesellschafter gewonnene Private über verschiedene Gesellschaften eine beherrschende Stellung - von einem Zeugen anschaulich als "Monopölchen" bezeichnet - auf dem Abfallsektor im Rheinland. Demgegenüber besaß die T3 keine beherrschende Stellung auf dem Energiesektor im Rheinland, sie verstand sich vielmehr als "Energie- und Stadtwerkedienstleister".
1288
(3.) Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte die Stadt Köln mit einer der Gesellschaften des privaten Mitgesellschafters einen langfristigen Entsorgungsvertrag geschlossen, womit sie die private Gesellschaft mit der Wahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgaben in zentralen Bereichen beauftragte. Im Gegensatz hierzu haben die Mehrheitsgesellschafter der öffentlichen Hand die T3 lediglich als Minderheitsgesellschafterin an der B1 GmbH beteiligt, ihr aber nicht alle zentralen Aufgaben der B1 GmbH, nämlich die Beschaffung und Weiterverteilung von Gas, Strom und Wasser übertragen.
1289
Es verbleibt mithin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall des sog. "Kölner Müllskandal" wegen fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte bei der vorgenommenen Einordnung der B1 GmbH als "sonstiger Stelle" i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB.
1290
Hieran ändert entgegen dem Verteidigervorbringen schließlich auch das Spannungsverhältnis zwischen bundesrechtlichem Gesellschaftsrecht und landesrechtlichem Kommunalrecht nichts, denn es handelt sich insoweit lediglich um eine Überlagerung der kommunalrechtlichen Weisungsgebundenheit der Aufsichtsratsvertreter durch die bundesrechtlichen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts, die aber nicht zur Aufhebung des kommunalen Weisungsrechts führt. Eine gesellschaftsrechtlich unbedenkliche Weisung des Rates an die von ihm entsandten Aufsichtsratsmitglieder entfaltet für diese Verbindlichkeit. Würde eine gemeindliche Weisung im Einzelfall der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der Gemeinde auf das Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufen, träte eine Pflichtenkollision gar nicht auf, weil das Weisungsrecht nicht weiter reicht, als dies bundesgesetzlich zulässig ist, und die entsandten Aufsichtsratsmitglieder ihr Stimmverhalten im Aufsichtsrat an ihrer eigenen, selbstverantwortlich zu treffenden Würdigung der Rechtmäßigkeit einer Weisung auszurichten haben. Erwiese sich also eine Weisung als gesellschaftsrechtlich unzulässig, wären die entsandten Aufsichtsratsmitglieder nicht gehindert, sich gesellschaftskonform zu verhalten und die unverbindliche Weisung zu ignorieren (zu vgl. OVG Münster 15 B 2625/06 - Beschl. v. 12.12.2006).
1291
Es kann auch gar nicht anders sein, das Spannungsverhältnis zwischen bundesrechtlichem Gesellschaftsrecht und landesrechtlichem Kommunalrecht kann nicht zur völligen Überlagerung oder Verdrängung des Letzteren führen, denn anders als private sind kommunale GmbHs nicht in erster Linie auf Gewinnmaximierung und Profit ausgerichtet, sie verfolgen vielmehr bestimmte öffentliche Zwecke. Die Organe der kommunalen GmbHs geben rechtlich zwar eigenes, faktisch aber das Geld der Bürger aus und die kommunale Leistungserbringung in privatrechtlicher Form befreit die Kommune nicht von sämtlichen öffentlichrechtlichen Bindungen. Bei einer kommunalen Betätigung in der Form einer Kapitalgesellschaft geht es nicht primär um Gewinnerzielung, sondern darum, dass sich die unternehmerischen Ziele mit denen der Gemeinde decken. Die Tätigkeit wirtschaftlicher Unternehmen ist kommunalrechtlich nur gestattet, wenn sie durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der "Privatisierung von öffentlichen Aufgaben" können sich Kommunen der öffentlichrechtlichen Bindungen nicht vollständig entledigen. Gerade bei Aufgaben der Daseinsvorsorge ist dies nur eingeschränkt möglich. Es besteht nur die Möglichkeit, die Durchführung der öffentlichen Aufgabenerfüllung in privatrechtlichen Rechtsformen zu organisieren. Dabei ist aber entscheidend, dass dies weder den öffentlichen Zweck noch das öffentliche Interesse gefährden darf. Das Ausweichen auf privatrechtliche Formen darf die grundsätzlichen öffentlichrechtlichen Bindungen einer Gemeinde nicht aushebeln. Die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien mit ihren jeweiligen konkreten Ausprägungen gelten für einen Träger öffentlicher Gewalt unabhängig von der verwendeten Rechtsform. Die Bindung der vollziehenden Gewalt an die Grundrechte betrifft alle öffentlichrechtlichen Entscheidungen und Handlungen der Exekutive, darüber hinaus aber auch die Ausübung öffentlicher Verwaltung in privatrechtlicher Form. Für die besondere Rechtsfolgen auslösende Bindung der Exekutive an die Grundrechte kommt es nicht auf die Organisationsform oder die Rechtsform des Verwaltungshandelns, und auch nicht den Zweck des Tätigwerdens der Exekutive an, sondern auf die im Einzelfall zu ermittelnde Schutzwirkung des betroffenen Grundrechts. Eine "Flucht in das Privatrecht" mit der Wirkung, dass durch die Verwendung privatrechtlicher Organisations- und Handlungsformen die Bindung an die Grundrechte umgangen werden könnte, ist der Exekutive verwehrt. Auch bei der Privatisierung öffentlicher Daseinsvorsorge besteht daher die öffentlichrechtliche Pflichtenbindung fort und wirkt weiter in die privatisierten Formen der Daseinsvorsorge hinein. Dies führt z.B. beim fakultativen Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH im Bereich der Daseinsvorsorge zu einer doppelfunktionalen Stellung. Die Pflichten der kommunalen Mandatsträger in Aufsichtsratsgremien der kommunalen GmbHs ergeben sich aus zwei Rechtsbereichen, denen prinzipiell unterschiedliche Interessen und demzufolge korrespondierende Pflichten zugrunde liegen. Die Pflichten resultieren einerseits aus den Regelungen des Gesellschaftsrechts (AktG, GmbHG), welches vor dem Hintergrund ökonomischer Interessen mit dem maßgeblichen Ziel der Gewinnmaximierung vor allem dem Schutz der privaten Gesellschaftsform dient. Auf der anderen Seite scheidet die Gewinnmaximierung als öffentlicher Zweck für eine gemeindlichunternehmerische Betätigung grundsätzlich aus. Für öffentliche Mandatsträger, die in Gremien privater Gesellschaftsformen Aufsichtsrechte wahrnehmen, ergeben sich Bindungen aus dem öffentlichen Recht, d.h. aus dem Verfassungs-, Kommunal-, Haushalts- und ggfs. Beamtenrecht. Angesichts dieser Gemengelage von Normen des Gesellschaftsrechts und des öffentlichen Rechts und der damit einhergehenden Abstimmungsprobleme kann entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (NJW 1980, 1629) nicht davon gesprochen werden, dass die Pflichten von Aufsichtsräten zugunsten einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als gesellschaftsrechtlich dominiert und nicht teilbar anzusehen sind. Der Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH muss vielmehr nach richtigem Verständnis in eigener Verantwortung Repräsentant öffentlicher AllgemeinwohlInteressen und zugleich betriebswirtschaftlich denkender Kontrolleur eines bestimmten marktorientierten Unternehmens sein. Dieses Spannungsverhältnis kann aber nicht zu Gunsten der einen oder anderen Seite entschieden werden. Vielmehr muss unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der praktischen Konkordanz den widerstreitenden Interessen jeweils zu hinreichender Wirksamkeit verholfen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsratsmitglieder in den kommunalen GmbHs gestandene Personen und eigenständige Persönlichkeiten sind und einen eigenen Kopf haben und gebrauchen. Ein Aufsichtsratsmitglied wird seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl der Bürger, der Kommune und der kommunalen GmbH fällen (zu vgl. Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RN 3 K 04.01408 - Urt. v. 02.02.2005).
1292
Die Stadtwerke S3 GmbH war mithin ebenso wie die B1 GmbH (vor und nach der Fusion) eine "sonstige Stelle" i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten D in diesen Gesellschaften wurde begründet durch die dargestellten wiederholten ausdrücklichen Wahl- und Entsendungsakte durch den Stadtrat der Stadt S3 in die Aufsichtsräte der Stadtwerke GmbH und der B1 GmbH, die Bestellungsakte im Gesetzessinne darstellten und keiner besonderen Form bedurften.
1293
2. Weitere Tatbestands- und Strafbarkeitsmerkmale
1294
Der Angeklagte D hat im vorliegenden Zusammenhang für sich und für die Stadtwerke S3 GmbH bzw. die B1 GmbH als Dritte Vorteile angenommen.
1295
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vergleichbaren Ausführungen unter oben III. 1. a) bb) Bezug genommen.
1296
Der Angeklagte D hat die Vorteile für die Diensthandlung angenommen.
1297
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vergleichbaren Ausführungen unter oben III. 1. a) cc) Bezug genommen.
1298
Eine Unrechtsvereinbarung im tatbestandlichen Zusammenhang liegt vor.
1299
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vergleichbaren Ausführungen unter oben III. 1. a) dd) Bezug genommen.
1300
Der Angeklagte D hat die ihm in Form der Reisen angebotenen Vorteile auch angenommen.
1301
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vergleichbaren Ausführungen unter oben III. 1. a) ee) Bezug genommen.
1302
Auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit sind in der Person des Angeklagten D erfüllt.
1303
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die vergleichbaren Ausführungen unter oben III. 1. b) Bezug genommen.
1304
Der Angeklagte D hat die den Zusammenhang zwischen Diensthandlung und Vorteilsgewährung begründenden tatsächlichen Umstände gekannt. Seine Bestellungen zum Aufsichtsrat sind förmlich durch Wahl und Entsendung durch den Stadtrat erfolgt. Er hat das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung zumindest billigend in Kauf genommen und ihm war auch bewusst, dass sein Handeln so verstanden werden könnte.
1305
Darüber hinaus wird mit Blick auf den durch die Verteidigung besonders hervorgehobenen Umstand, dass es sich bei dem Angeklagten D im Gegensatz zum Angeklagten A nicht um einen Juristen handelt und er auch deshalb keine Vorstellung davon gehabt habe, im Rahmen der Wahrnehmung seiner Funktionen als Aufsichtsratsvorsitzender bzw. Aufsichtsrat als Amtsträger zu handeln, darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Zusammenhang der (als Amtsträger) Handelnde selbst seine Tätigkeit nicht juristisch zutreffend einzuordnen braucht. Ein solcher Subsumtionsirrtum lässt den Vorsatz unberührt (zu vgl. BGH 5 StR 103/07 - Urt. v. 29.08.2007 - "Fall Roßberg").
1306
Der Angeklagte D hat schließlich auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
1307
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vergleichbaren Ausführungen unter oben III. 1. c) und d) Bezug genommen.
1308
Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der Angeklagte D der Vorteilsannahme in drei Fällen schuldig ist.
1309
3. Strafzumessung
1310
Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von fünf bis 360 Tagessätzen vorsieht.
1311
Das Gericht hat sich an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet und folgende konkreten Strafzumessungserwägungen in seine Bewertung eingestellt:
1312
Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass die abzuurteilenden Taten inzwischen lange zurückliegen. Zu Gunsten des Angeklagten wurden weiter die lange Verfahrensdauer berücksichtigt sowie der Umstand, dass der Angeklagte durch das Verfahren erheblichem öffentlichen Interesse ausgesetzt war, welches auch seine Familie belastete. Für den Angeklagten sprach darüber hinaus, dass zur Tatzeit eine andere Unternehmenskultur als heute bestand und dass der Angeklagte ein bereits etabliertes System vorgefunden hat, in welchem derartige Einladungen und Reisen Gang und Gäbe waren. Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass ihm seine Taten leicht gemacht wurden und dass er und die anderen Angeklagten des vorliegenden Verfahrens in dem etablierten System von Einladungen und Reisen nur (wie dies der Zeuge Dr. W1 verdeutlicht hat) "kleine Nummern" waren. Zudem hat der Angeklagte seine Teilnahme an den Reisen, mithin die tatsächlichen Abläufe, eingeräumt, auch wenn hierin noch kein einsichtiges, von Reue getragenes Geständnis erblickt werden konnte.
1313
Gegen den Angeklagten sprach, dass die ihm zugewandten Vorteile nicht gering waren und die Grenze der Sozialadäquanz nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten hatten. Gegen den Angeklagten sprach weiter, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um besonders empfindliche Verstöße gegen das Gebot der Lauterkeit handelte, da der Angeklagte sowohl als Vertreter der ihn entsenden Kommune als auch als Vorsitzender des Aufsichtsrats bzw. Aufsichtsratsmitglied der (auch) die öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehmenden Gesellschaften (auch) die Interessen der Bürger im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrzunehmen hatte. Zu Lasten des Angeklagten mussten weiter (unter Berücksichtigung aller Reisen, an denen der Angeklagte in seinen Aufsichtsratsfunktionen teilgenommen hat) die hohe Anzahl der Reisen und deren kurze zeitliche Abfolge ins Gewicht fallen.
1314
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen erkannt:
1315
Für die Reise auf die Plattform "Gullfaks A" auf eine Einsatzgeldstrafe von 80 Tagessätzen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen war, dass es sich bereits um die zweite Plattformreise des Angeklagten handelte, dass diese in Begleitung der Ehefrau stattfand und ein umfangreiches Freizeitprogramm aufwies.
1316
Für die Reise nach Amsterdam auf eine Einsatzgeldstrafe von 60 Tagessätzen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen war, dass sich der Angeklagte über die deutlichen Warnungen des Zeugen Dr. M3 hinweggesetzt hat.
1317
Für die Reise ins Elsass auf eine Einsatzgeldstrafe von 80 Tagessätzen, wobei zusätzlich die besondere Dreistigkeit des Verlangens hinsichtlich Umfang und Ausgestaltung der Reise zu berücksichtigen war.
1318
Gemäß §§ 53, 54 StGB hat das Gericht aus den vorgenannten Einzelstrafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 80 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen gebildet. Dabei hat das Gericht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch alle Strafzumessungsfaktoren, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung waren, berücksichtigt worden sind.
1319
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes beträgt unter Schätzung der Haupt- und Nebeneinkommensverhältnisse des Angeklagten als ein Dreißigstel seiner (geschätzten) monatlichen Nettoeinkünfte 150,- EUR.
1320
4. Wertersatzverfall
1321
Im Hinblick auf die erlangten Vorteile war gemäß § 73 StGB der Verfall anzuordnen, wobei nach dem Bruttoprinzip vorzugehen war, d.h. der Angeklagte D hat (wie alle anderen Angeklagten auch) vorliegend aus den Taten die Reisen als Vorteile erlangt bzw. die hierfür ersparten Aufwendungen, die als Vorteile herauszugeben sind. Dies ist jedoch aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nur insoweit möglich, als Verfall von Wertersatz im Sinne des § 73a StGB anzuordnen war. Daher hat der Angeklagte D (wie alle anderen Angeklagten auch) den Wert der Reisen herauszugeben, an denen er teilgenommen hat, wobei der Wert der Reisen gemäß § 73b StGB durch das Gericht geschätzt werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft hat sich das Gericht an den durch die Reisen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angefallenen Kosten pro Person orientiert und dabei ebenso die Fälle berücksichtigt, in denen Vorteile auch für Ehefrauen entgegengenommen wurden.
1322
Es ergab sich somit in Bezug auf die durch den Angeklagten D für sich und seine Ehefrau entgegengenommenen Vorteile ein Verfallsgesamtbetrag in Höhe von 11.659,82 EUR.
1323
V.
1324
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte B der Beihilfe zur Vorteilsannahme gemäß §§ 27, 331 Abs. 1 StGB in sechs Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Taten stehen in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
1325
Hinsichtlich der Tatbestands- und Strafbarkeitsmerkmale der Vorteilsannahmetaten durch die Amtsträger sowie der durch den Angeklagten B selbst begangenen Untreuehandlungen im Zusammenhang mit den Reisen nach Rom und Kassel wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Den Angeklagten als Geschäftsführer der Gasgesellschaft C mbH und der B1 GmbH traf (neben dem Mitgeschäftsführer E und den Aufsichtsratsmitgliedern) in Bezug auf die Gesellschaften die Pflicht, fremde VermögensInteressen wahrzunehmen (zu vgl. BGH NJW 1980, 1629; 2002, 1585 [1588 f]). Diese Vermögensbetreuungspflicht hat er pflichtwidrig verletzt und den Gesellschaften ist ein Schaden entstanden, soweit aus dem Vermögen der Gasgesellschaft C mbH für die Kosten der Reise nach Rom anteilig 34.597,20 EUR und für die Kosten der Reise nach Kassel anteilig 1.033,39 EUR aufgewendet worden sind. Auch die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen in diesem Zusammenhang sind in Person des Angeklagten B ohne weiteres gegeben; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die insoweit vergleichbaren Ausführungen unter oben III. 2. verwiesen.
1326
Der Angeklagte B hat im Sinne von § 27 StGB Beihilfe zu den sechs Fällen der Vorteilsannahme durch die Amtsträger geleistet. Er war - ebenso wie der Angeklagte E - in seiner Funktion als im Tagesgeschäft tätiger Geschäftsführer derjenige, der die direkten und auch persönlichen Verbindungen zu den maßgeblichen Personen auf Seiten der Gaslieferanten hatte. Diese Kontakte und Verbindungen hat er benutzt und quasi eine - sehr aktive und keineswegs uneigennützige - Mittlerrolle gespielt zwischen den Wünschen der Aufsichtsratsmitglieder einerseits und denjenigen der Gaslieferanten andererseits, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.
1327
Im Zusammenhang mit der Rom-Reise haben die Angeklagten B und E anlässlich von Verhandlungen über die Verlängerung eines Gasbezugsvertrages am 07.11.2000 die Verhandlungsführer der F AG, die Zeugen O2 und P2, auf das bevorstehende Firmenjubiläum der Gasgesellschaft C mbH angesprochen, sie zum Festakt und der Aufsichtsratsreise eingeladen und um eine finanzielle Beteiligung der F AG an den Kosten der Aufsichtsratsreise gebeten. Zur gleichen Zeit veranlassten die Angeklagten B und E die zuständigen Mitarbeiter der G GmbH, die Zeugen O4 und R2, ebenfalls zur Zusage einer Beteiligung an den Kosten der Aufsichtsratsreise sowie auch zur Übernahme der Organisation der Reise durch Mitarbeiter der G GmbH.
1328
Im Zusammenhang mit der Kassel-Reise sind die Angeklagten B und E Ende November 2001 an den Zeugen P2 von der Firma F AG mit dem Begehren herangetreten, die F AG möge die Reise organisatorisch unterstützen; dabei gelang es ihnen, auch eine finanzielle Unterstützung zu bewirken. Zur weiteren Refinanzierung der Reise nahmen die Angeklagten ebenfalls Kontakt zu dem Zeugen R2 von der G GmbH auf und erreichten auch dort die Übernahme einer finanziellen Beteiligung.
1329
Obwohl der Angeklagte A in der Zeit vom 09. bis 10.09.2001 bereits an einer von der G GmbH veranstalteten und finanzierten Norwegenreise mit Besichtigung der Plattform "Gullfaks C" teilgenommen hatte und obwohl die Angeklagten E und B - jeweils in Begleitung ihrer Ehefrauen - in der Zeit vom 16. bis zum 18.09.2001 bereits an einer ebenfalls von der G GmbH veranstalteten und finanzierten Norwegenreise mit Besichtigung der Förderplattform "Troll A" teilgenommen hatten, erreichten die Angeklagten B und E anlässlich der Reise des Aufsichtsrats der Stadtwerke S3 GmbH nach Amsterdam vom 21. bis 22.09.2001 durch Einwirkung auf den mitreisenden Zeugen P2 von der F AG, dass dieser veranlasste, dass die Angeklagten und weitere Amtsträger nebst Ehefrauen von der Firma F AG zu einer Norwegenreise mit Plattformbesichtigung eingeladen wurden. Mit einem Schreiben vom 26.09.2001 an den Zeugen P2 verliehen die Angeklagten B und E ihrem Begehren nochmals Nachdruck ("... Wir würden es sehr begrüßen, ...").
1330
Anlässlich eines Gespräches über die Verlängerung des Gasbezugsvertrages zwischen der F AG und der Gasgesellschaft C mbH am 06.11.2000 veranlassten die Angeklagten B und E die Zeugen P2 und O2 zur Zusage der Übernahme von Organisation und Kosten der (zunächst verschobenen) Reise des Aufsichtsrats der B1 GmbH nach Danzig durch die F AG.
1331
Im Januar 2001 erreichten der Zeuge V (Berufsvorgänger des Angeklagten B) und der Angeklagte E, dass der Zeuge O2 die Zusage gab, dass die Reise des Aufsichtsrats der Stadtwerke S3 GmbH nach Amsterdam von der F AG organisiert und finanziert wird. Ab April 2000 war auch der Angeklagte B an Planung und Vorbereitung der Reise beteiligt.
1332
Bei der Reise ins Elsass, deren Organisation und Finanzierung durch die F AG auf Veranlassung des Zeugen Dr. W1 durch den Zeugen O2 den Verantwortlichen bei der B1 GmbH angeboten worden war, erreichte der Angeklagte B nicht nur eine (zunächst nicht vorgesehene) Mitnahme der Ehefrauen sowie eine Verlängerung der Reise um einen Tag, sondern auch die ersatzlose Streichung eines durch die F AG eigentlich vorgesehenen gasfachlichen Programmteils. Über den Angeklagten B wurden auch zahlreiche Einzelheiten des Reiseprogramms und der Speisenfolge bestimmt.
1333
Darüber hinaus hat der Angeklagte auch personelle und sächliche Ressourcen seiner Gesellschaften eingesetzt im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung aller Reisen.
1334
Durch sein Verhalten hat der Angeklagte B mithin im Rechtssinne die den Tatbestand der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung erfüllenden Handlungen der Amtsträger sowie der auf Seiten der Gaslieferanten Verantwortlichen und auch den Erfolgseintritt dieser Rechtsverletzungen erleichtert und gefördert.
1335
Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Beihilfehandlungen auch mit dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz. Er kannte nicht nur alle tatsächlichen Umstände, die den gesetzlichen Tatbestand der Delikte der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung erfüllten, er nahm den für die Verwirklichung der Haupttaten jeweils erforderlichen Vorsatz der Haupttäter auch zumindest billigend in Kauf. Diese Umstände führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Angeklagten B zum Vorliegen des sog. "doppelten" Gehilfenvorsatzes; er hat die Handlungen der Haupttäter gefördert und damit zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen, dabei hat er die wesentlichen Merkmale der Haupttaten erkannt. Von deren Einzelheiten brauchte er keine bestimmte Vorstellung zu haben. Insbesondere musste der Gehilfenvorsatz des Angeklagten nicht eine über den Tatbestand hinausgehende konkrete "Unrechtsdimension" umfassen. Auch brauchte er kein besonderes Interesse an den Haupttaten zu haben. Es würde seinem Vorsatz nicht einmal entgegenstehen, hätte er die Haupttaten an sich missbilligt.
1336
Der Angeklagte B ist mithin schuldig der Beihilfe zur Vorteilsannahme in sechs Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Untreue.
1337
Bei der Strafzumessung war hinsichtlich der Beihilfe zur Vorteilsannahme zunächst vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von fünf bis 360 Tagessätzen vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten waren sodann mit Blick auf seine Gehilfenstellung eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sowie mit Blick auf die in Person des Angeklagten fehlende Amtsträgereigenschaft eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, wodurch sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu (abgerundet) einem Jahr und acht Monaten oder Geldstrafe von fünf bis (abgerundet) 200 Tagessätzen ergab.
1338
Hinsichtlich der Untreue war vom Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von fünf bis 360 Tagessätzen vorsieht.
1339
Das Gericht hat sich an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet und folgende konkreten Strafzumessungserwägungen in seine B1ertung eingestellt:
1340
Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass die abzuurteilenden Taten inzwischen lange zurückliegen. Zu Gunsten des Angeklagten wurden weiter die lange Verfahrensdauer berücksichtigt sowie der Umstand, dass der Angeklagte durch das Verfahren erheblichem öffentlichen Interesse ausgesetzt war, welches auch seine Familie belastete. Für den Angeklagten sprach darüber hinaus, dass zur Tatzeit eine andere Unternehmenskultur als heute bestand und dass der Angeklagte ein bereits etabliertes System vorgefunden hat, in welchem derartige Einladungen und Reisen Gang und Gäbe waren. Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass ihm seine Taten leicht gemacht wurden und dass er und die anderen Angeklagten des vorliegenden Verfahrens in dem etablierten System von Einladungen und Reisen nur (wie dies der Zeuge Dr. W1 verdeutlicht hat) "kleine Nummern" waren. Zudem hat der Angeklagte seine Teilnahme an den Reisen, mithin die tatsächlichen Abläufe, eingeräumt, auch wenn hierin noch kein einsichtiges, von Reue getragenes Geständnis erblickt werden konnte.
1341
Gegen den Angeklagten sprach, dass die den Beteiligten zugewandten Vorteile nicht gering waren und die Grenze der Sozialadäquanz nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten hatten. Gegen den Angeklagten sprach weiter, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um besonders empfindliche Verstöße gegen das Gebot der Lauterkeit handelte, da der Angeklagte - auch ohne selbst Amtsträger zu sein - als Geschäftsführer der (auch) die öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehmenden Gesellschaften (auch) die Interessen der Bürger im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrzunehmen hatte. Zu Lasten des Angeklagten mussten weiter die hohe Anzahl der Reisen und deren kurze zeitliche Abfolge ins Gewicht fallen. Schließlich fiel bei der Untreue zu Lasten des Angeklagten besonders ins Gewicht, dass er sich (auch) eigene Vorteile verschafft hat.
1342
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen erkannt:
1343
Für die Reise nach Rom auf eine Einsatzgeldstrafe von 80 Tagessätzen, wobei neben dem gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB für die Einzelstrafe maßgeblichen Ausgangsstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zusätzlich zu berücksichtigen war, dass die Reise (wie die Elsass-Reise) deutlich mehr vergnügliche Aspekte aufwies als die übrigen Reisen, an denen der Angeklagte teilgenommen hat, und dass der Angeklagte durch dieselbe Handlung den Tatbestand von zwei Strafgesetzen erfüllt hat.
1344
Für die Reise nach Kassel auf eine Einsatzgeldstrafe von 60 Tagessätzen, wobei neben den gleichen Erwägungen wie bei der Reise nach Rom darüber hinaus zu berücksichtigen war, dass der der Gasgesellschaft verursachte Schaden im Vergleich zu jener Reise deutlich geringer war.
1345
Für die Reise auf die Plattform "Gullfaks A" auf eine Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen, wobei zu berücksichtigen war, dass es sich bereits um die zweite Plattformreise des Angeklagten handelte und diese ein deutlich umfangreicheres Freizeitprogramm aufwies.
1346
Für die Reise nach Danzig auf eine Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen.
1347
Für die Reise nach Amsterdam auf eine Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen.
1348
Für die Reise ins Elsass auf eine Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen, wobei zusätzlich die besondere Dreistigkeit des Verlangens hinsichtlich Umfang und Ausgestaltung der Reise zu berücksichtigen war.
1349
Gemäß §§ 53, 54 StGB hat das Gericht aus den vorgenannten Einzelstrafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 80 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen gebildet. Dabei hat das Gericht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch alle Strafzumessungsfaktoren, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung waren, berücksichtigt worden sind.
1350
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes beträgt unter Schätzung der Haupt- und Nebeneinkommensverhältnisse des Angeklagten als ein Dreißigstel seiner (geschätzten) monatlichen Nettoeinkünfte 150,- EUR.
1351
Im Hinblick auf die erlangten Vorteile war gemäß § 73 StGB der Verfall anzuordnen, wobei nach dem Bruttoprinzip vorzugehen war, d.h. der Angeklagte B hat (wie alle anderen Angeklagten auch) vorliegend aus den Taten die Reisen als Vorteile erlangt bzw. die hierfür ersparten Aufwendungen, die als Vorteile herauszugeben sind. Dies ist jedoch aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nur insoweit möglich, als Verfall von Wertersatz im Sinne des § 73a StGB anzuordnen war. Daher hat der Angeklagte B (wie alle anderen Angeklagten auch) den Wert der Reisen herauszugeben, an denen er teilgenommen hat, wobei der Wert der Reisen gemäß § 73b StGB durch das Gericht geschätzt werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft hat sich das Gericht an den durch die Reisen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angefallenen Kosten pro Person orientiert und dabei ebenso die Fälle berücksichtigt, in denen Vorteile auch für Ehefrauen entgegengenommen wurden.
1352
Es ergab sich somit in Bezug auf die durch den Angeklagten B für sich und seine Ehefrau entgegengenommenen Vorteile ein Verfallsgesamtbetrag in Höhe von 13.001,57 EUR.
1353
VI.
1354
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte E der Beihilfe zur Vorteilsannahme gemäß §§ 27, 331 Abs. 1 StGB in sechs Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Taten stehen in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
1355
Hinsichtlich der Tatbestands- und Strafbarkeitsmerkmale der Vorteilsannahmetaten durch die Amtsträger sowie der durch den Angeklagten E selbst begangenen Untreuehandlungen im Zusammenhang mit den Reisen nach Rom und Kassel wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Den Angeklagten als Geschäftsführer der Gasgesellschaft C mbH und der B1 GmbH traf (neben dem Mitgeschäftsführer B und den Aufsichtsratsmitgliedern) in Bezug auf die Gesellschaften die Pflicht, fremde VermögensInteressen wahrzunehmen (zu vgl. BGH NJW 1980, 1629; 2002, 1585 [1588 f]). Diese Vermögensbetreuungspflicht hat er pflichtwidrig verletzt und den Gesellschaften ist ein Schaden entstanden, soweit aus dem Vermögen der Gasgesellschaft C mbH für die Kosten der Reise nach Rom anteilig 34.597,20 EUR und für die Kosten der Reise nach Kassel anteilig 1.033,39 EUR aufgewendet worden sind. Auch die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen in diesem Zusammenhang sind in Person des Angeklagten E ohne weiteres gegeben; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die insoweit vergleichbaren Ausführungen unter oben III. 2. verwiesen.
1356
Der Angeklagte E hat im Sinne von § 27 StGB Beihilfe zu den sechs Fällen der Vorteilsannahme durch die Amtsträger geleistet. Er war - ebenso wie der Angeklagte B - in seiner Funktion als im Tagesgeschäft tätiger Geschäftsführer derjenige, der die direkten und auch persönlichen Verbindungen zu den maßgeblichen Personen auf Seiten der Gaslieferanten hatte. Diese Kontakte und Verbindungen hat er benutzt und quasi eine - sehr aktive und keineswegs uneigennützige - Mittlerrolle gespielt zwischen den Wünschen der Aufsichtsratsmitglieder einerseits und denjenigen der Gaslieferanten andererseits, wie die Beweisaufnahme ergeben hat und wie vorstehend unter V. bereits für den Angeklagten B dargelegt wurde.
1357
Im Zusammenhang mit der Rom-Reise haben die Angeklagten E und B anlässlich von Verhandlungen über die Verlängerung eines Gasbezugsvertrages am 07.11.2000 die Verhandlungsführer der F AG, die Zeugen O2 und P2, auf das bevorstehende Firmenjubiläum der Gasgesellschaft C mbH angesprochen, sie zum Festakt und der Aufsichtsratsreise eingeladen und um eine finanzielle Beteiligung der F AG an den Kosten der Aufsichtsratsreise gebeten. Zur gleichen Zeit veranlassten die Angeklagten E und B die zuständigen Mitarbeiter der G GmbH, die Zeugen O4 und R2, ebenfalls zur Zusage einer Beteiligung an den Kosten der Aufsichtsratsreise sowie auch zur Übernahme der Organisation der Reise durch Mitarbeiter der G GmbH.
1358
Im Zusammenhang mit der Kassel-Reise sind die Angeklagten E und B Ende November 2001 an den Zeugen P2 von der Firma F AG mit dem Begehren herangetreten, die F AG möge die Reise organisatorisch unterstützen; dabei gelang es ihnen, auch eine finanzielle Unterstützung zu bewirken. Zur weiteren Refinanzierung der Reise nahmen die Angeklagten ebenfalls Kontakt zu dem Zeugen R2 von der G GmbH auf und erreichten auch dort die Übernahme einer finanziellen Beteiligung.
1359
Obwohl der Angeklagte A in der Zeit vom 09. bis 10.09.2001 bereits an einer von der G GmbH veranstalteten und finanzierten Norwegenreise mit Besichtigung der Plattform "Gullfaks C" teilgenommen hatte und obwohl die Angeklagten E und B - jeweils in Begleitung ihrer Ehefrauen - in der Zeit vom 16. bis zum 18.09.2001 bereits an einer ebenfalls von der G GmbH veranstalteten und finanzierten Norwegenreise mit Besichtigung der Förderplattform "Troll A" teilgenommen hatten, erreichten die Angeklagten E und B anlässlich der Reise des Aufsichtsrats der Stadtwerke S3 GmbH nach Amsterdam vom 21. bis 22.09.2001 durch Einwirkung auf den mitreisenden Zeugen P2 von der F AG, dass dieser veranlasste, dass die Angeklagten und weitere Amtsträger nebst Ehefrauen von der Firma F AG zu einer Norwegenreise mit Plattformbesichtigung eingeladen wurden. Mit einem Schreiben vom 26.09.2001 an den Zeugen P2 verliehen die Angeklagten E und B ihrem Begehren nochmals Nachdruck ("... Wir würden es sehr begrüßen, ...").
1360
Anlässlich eines Gespräches über die Verlängerung des Gasbezugsvertrages zwischen der F AG und der Gasgesellschaft C mbH am 06.11.2000 veranlassten die Angeklagten E und B die Zeugen P2 und O2 zur Zusage der Übernahme von Organisation und Kosten der (zunächst verschobenen) Reise des Aufsichtsrats der B1 GmbH nach Danzig durch die F AG.
1361
Im Januar 2001 erreichten der Zeuge V (Berufsvorgänger des Angeklagten B) und der Angeklagte E, dass der Zeuge O2 die Zusage gab, dass die Reise des Aufsichtsrats der Stadtwerke S3 GmbH nach Amsterdam von der F AG organisiert und finanziert wird. Ab April 2000 war auch der Angeklagte B an Planung und Vorbereitung der Reise beteiligt.
1362
Bei der Reise ins Elsass, deren Organisation und Finanzierung durch die F AG auf Veranlassung des Zeugen Dr. W1 durch den Zeugen O2 den Verantwortlichen bei der B1 GmbH angeboten worden war, erreichte der Angeklagte E im Zusammenwirken mit dem Angeklagten B nicht nur eine (zunächst nicht vorgesehene) Mitnahme der Ehefrauen sowie eine Verlängerung der Reise um einen Tag, sondern auch die ersatzlose Streichung eines durch die F AG eigentlich vorgesehenen gasfachlichen Programmteils.
1363
Darüber hinaus hat der Angeklagte auch personelle und sächliche Ressourcen seiner Gesellschaften eingesetzt im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung aller Reisen.
1364
Durch sein Verhalten hat der Angeklagte E mithin im Rechtssinne die den Tatbestand der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung erfüllenden Handlungen der Amtsträger sowie der auf Seiten der Gaslieferanten Verantwortlichen und auch den Erfolgseintritt dieser Rechtsverletzungen erleichtert und gefördert.
1365
Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Beihilfehandlungen auch mit dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz. Er kannte nicht nur alle tatsächlichen Umstände, die den gesetzlichen Tatbestand der Delikte der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung erfüllten, er nahm den für die Verwirklichung der Haupttaten jeweils erforderlichen Vorsatz der Haupttäter auch zumindest billigend in Kauf. Diese Umstände führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Angeklagten E zum Vorliegen des sog. "doppelten" Gehilfenvorsatzes; er hat die Handlungen der Haupttäter gefördert und damit zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen, dabei hat er die wesentlichen Merkmale der Haupttaten erkannt. Von deren Einzelheiten brauchte er keine bestimmte Vorstellung zu haben. Insbesondere musste der Gehilfenvorsatz des Angeklagten nicht eine über den Tatbestand hinausgehende konkrete "Unrechtsdimension" umfassen. Auch brauchte er kein besonderes Interesse an den Haupttaten zu haben. Es würde seinem Vorsatz nicht einmal entgegenstehen, hätte er die Haupttaten an sich missbilligt.
1366
Der Angeklagte E ist mithin schuldig der Beihilfe zur Vorteilsannahme in sechs Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Untreue.
1367
Bei der Strafzumessung war hinsichtlich der Beihilfe zur Vorteilsannahme zunächst vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von fünf bis 360 Tagessätzen vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten waren sodann mit Blick auf seine Gehilfenstellung eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sowie mit Blick auf die in Person des Angeklagten fehlende Amtsträgereigenschaft eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, wodurch sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu (abgerundet) einem Jahr und acht Monaten oder Geldstrafe von fünf bis (abgerundet) 200 Tagessätzen ergab.
1368
Hinsichtlich der Untreue war vom Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von fünf bis 360 Tagessätzen vorsieht.
1369
Das Gericht hat sich an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet und folgende konkreten Strafzumessungserwägungen in seine B1ertung eingestellt:
1370
Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass die abzuurteilenden Taten inzwischen lange zurückliegen. Zu Gunsten des Angeklagten wurden weiter die lange Verfahrensdauer berücksichtigt sowie der Umstand, dass der Angeklagte durch das Verfahren erheblichem öffentlichen Interesse ausgesetzt war, welches auch seine Familie belastete. Für den Angeklagten sprach darüber hinaus, dass zur Tatzeit eine andere Unternehmenskultur als heute bestand und dass der Angeklagte ein bereits etabliertes System vorgefunden hat, in welchem derartige Einladungen und Reisen Gang und Gäbe waren. Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass ihm seine Taten leicht gemacht wurden und dass er und die anderen Angeklagten des vorliegenden Verfahrens in dem etablierten System von Einladungen und Reisen nur (wie dies der Zeuge Dr. W1 verdeutlicht hat) "kleine Nummern" waren. Zudem hat der Angeklagte seine Teilnahme an den Reisen, mithin die tatsächlichen Abläufe, eingeräumt, auch wenn hierin noch kein einsichtiges, von Reue getragenes Geständnis erblickt werden konnte. Allerdings konnte zu Gunsten des Angeklagten in erheblichem Maße berücksichtigt werden, dass sein Schlusswort über das bloße Einräumen der Teilnahme an den Reisen deutlich hinausgegangen und einem einsichtigen, von Reue getragenen Geständnis sehr nahe gekommen ist.
1371
Gegen den Angeklagten sprach, dass die den Beteiligten zugewandten Vorteile nicht gering waren und die Grenze der Sozialadäquanz nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten hatten. Gegen den Angeklagten sprach weiter, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um besonders empfindliche Verstöße gegen das Gebot der Lauterkeit handelte, da der Angeklagte - auch ohne selbst Amtsträger zu sein - als Geschäftsführer der (auch) die öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehmenden Gesellschaften (auch) die Interessen der Bürger im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrzunehmen hatte. Zu Lasten des Angeklagten mussten weiter die hohe Anzahl der Reisen und deren kurze zeitliche Abfolge ins Gewicht fallen. Schließlich fiel bei der Untreue zu Lasten des Angeklagten besonders ins Gewicht, dass er sich (auch) eigene Vorteile verschafft hat.
1372
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen erkannt:
1373
Für die Reise nach Rom auf eine Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen, wobei neben dem gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB für die Einzelstrafe maßgeblichen Ausgangsstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zusätzlich zu berücksichtigen war, dass die Reise (wie die Elsass-Reise) deutlich mehr vergnügliche Aspekte aufwies als die übrigen Reisen, an denen der Angeklagte teilgenommen hat, und dass der Angeklagte durch dieselbe Handlung den Tatbestand von zwei Strafgesetzen erfüllt hat.
1374
Für die Reise nach Kassel auf eine Einsatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen, wobei neben den gleichen Erwägungen wie bei der Reise nach Rom darüber hinaus zu berücksichtigen war, dass der der Gasgesellschaft verursachte Schaden im Vergleich zu jener Reise deutlich geringer war.
1375
Für die Reise auf die Plattform "Gullfaks A" auf eine Einsatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen, wobei zu berücksichtigen war, dass es sich bereits um die zweite Plattformreise des Angeklagten handelte, ihn seine Ehefrau begleitete und die Reise ein deutlich umfangreicheres Freizeitprogramm aufwies.
1376
Für die Reise nach Danzig auf eine Einsatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen.
1377
Für die Reise nach Amsterdam auf eine Einsatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen.
1378
Für die Reise ins Elsass auf eine Einsatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen, wobei berücksichtigt wurde, dass die besondere Dreistigkeit des Verlangens hinsichtlich Umfang und Ausgestaltung der Reise in erster Linie dem Angeklagten B zur Last fällt.
1379
Gemäß §§ 53, 54 StGB hat das Gericht aus den vorgenannten Einzelstrafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 40 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen gebildet. Dabei hat das Gericht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch alle Strafzumessungsfaktoren, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung waren, berücksichtigt worden sind.
1380
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes beträgt unter Berücksichtigung der sich aus den Angaben des Angeklagten zu seinen BfA-Renteneinnahmen sowie seiner früheren beruflichen Position ergebenden Einkommensverhältnisse als ein Dreißigstel seiner (geschätzten) monatlichen Nettoeinkünfte 100,- EUR.
1381
Im Hinblick auf die erlangten Vorteile war gemäß § 73 StGB der Verfall anzuordnen, wobei nach dem Bruttoprinzip vorzugehen war, d.h. der Angeklagte E hat (wie alle anderen Angeklagten auch) vorliegend aus den Taten die Reisen als Vorteile erlangt bzw. die hierfür ersparten Aufwendungen, die als Vorteile herauszugeben sind. Dies ist jedoch aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nur insoweit möglich, als Verfall von Wertersatz im Sinne des § 73a StGB anzuordnen war. Daher hat der Angeklagte E (wie alle anderen Angeklagten auch) den Wert der Reisen herauszugeben, an denen er teilgenommen hat, wobei der Wert der Reisen gemäß § 73b StGB durch das Gericht geschätzt werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft hat sich das Gericht an den durch die Reisen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angefallenen Kosten pro Person orientiert und dabei ebenso die Fälle berücksichtigt, in denen Vorteile auch für Ehefrauen entgegengenommen wurden.
1382
Es ergab sich somit in Bezug auf die durch den Angeklagten E für sich und seine Ehefrau entgegengenommenen Vorteile ein Verfallsgesamtbetrag in Höhe von 18.436,98 EUR.
1383
VII.
1384
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
1385
AG Gummersbach:
Urteil v. 27.04.2009
Az: 82 Ls 55/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4d57cdb70225/AG-Gummersbach_Urteil_vom_27-April-2009_Az_82-Ls-55-08