Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 2. November 2010
Aktenzeichen: I-4 W 119/10
(OLG Hamm: Beschluss v. 02.11.2010, Az.: I-4 W 119/10)
Tenor
wird die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.10.2010 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 03.09.2010 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Landgericht hat ihren Antrag, der auf die Speicherung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten) gerichtet ist, die der Beteiligten in Bezug auf Aufnahmen der Künstler "The Disco Boys" mit Bezug auf eine künftige Verletzungshandlung mitgeteilt werden, zu Recht zurückgewiesen.
Abgesehen davon, dass schon die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötige Dringlichkeit nach §§ 101 IX UrhG, 49 FamFG insofern zweifelhaft ist, als nicht glaubhaft gemacht ist, ob und inwieweit kurzfristig wieder entsprechende Verletzungen der streitgegenständlichen Rechte zu besorgen sind, besteht für das Antragsbegehren der Antragstellerin in der Sache keine gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerin greift im Kern die Löschungspraxis der Beteiligten an. Gefordert ist bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auskunfts- und Sicherungsanordnung nach §§ 101 II, IX UrhG eine Speicherung der fraglichen Verkehrsdaten zur Vorbereitung und zur Ausfüllung einer solchen Anordnung. Voraussetzung für die begehrte richterliche Anordnung ist allerdings die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung des Urheberrechts in einem gewerblichen Ausmaß, wie sie auch bereits der Anordnung des Landgerichts vom 21.07.2010 zugrunde gelegen hat. Eine solche Verletzung kann in Bezug auf künftige Verstöße keineswegs in vorwegnehmender Weise schon als gegeben bejaht werden. Die Antragstellerin begehrt vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen (wie dies etwa auch in der Senatsentscheidung vom 18.05.2010, Az. 4 W 40/10, der Fall war), sondern - wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen - bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten quasi "auf Zuruf". Das Gesetz regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.11.2009, Az. 11 W 41/09; Beschl. v. 17.11.2009, Az. 11 W 54/09 = GRUR-RR 2010, 91; s.a. Maaßen, MMR 2009, 511, 515). Ein anderes rechtfertigt auch nicht die Erwägung, dass das Verfahren gemäß § 101 IX UrhG bei kurzzeitiger Löschung sinnentleert würde; denn es obliegt insoweit zunächst dem Gesetzgeber, gegebenenfalls solche erweiterten Eingriffe und die Speichernotwendigkeiten und -modalitäten näher zu regeln. Ein Löschungsverbot in Bezug auf die in Rede stehenden Verkehrsdaten zu dem Zweck, auf dieser Grundlage dann erst ein Gestattungsverfahren nach § 101 IX UrhG durchzuführen, ist im Gesetz mit den betreffenden grundrechtsrelevanten Einschränkungen nicht vorgesehen. Ebenso wenig berechtigt und verpflichtet ein zwischen den Parteien bestehendes gesetzliches Schuldverhältnis aus § 101 II UrhG eine Sicherungsverpflichtung in Bezug auf erst zukünftige Rechtsverletzungen, schon deshalb, weil ein mutmaßlicher Rechtsverletzer noch nicht konkretisiert ist und eine Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen insofern noch nicht möglich ist. Dies verhält sich im Kern wiederum auch anders als in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall (Urt. v. 17. 02.2010, Az. 5 U 60/09), in dem der Provider bereits auf den konkreten Verbindungsvorgang hingewiesen, ein mutmaßlicher Rechtsverletzer konkretisiert und vorbeugend das weitere Vorhalten der Daten begehrt war. Das Dilemma, in dem der Rechteinhaber stecken mag, weil die fraglichen Daten bereits gelöscht werden, bevor die richterliche Anordnung greifen kann, so dass der Auskunftsanspruch ins Leere zu gehen droht, kann von Seiten des Gerichts nicht unter Zurückstellung der Vorgaben des Gesetzes und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 822 - Online-Durchsuchung; MMR 2008, 303 - Vorratsdatenspeicherung; MMR 2009, 29; NJW 2010, 833) im Sinne der Antragstellerin aufgelöst werden (s. krit. auch Wimmers, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl, 2010, § 101 Rn. 112 a).
Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat war nicht geboten. An den Antrag zu Ziff. 4 gemäß Beschwerdeschrift vom 07.10.2010, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist der Senat nicht gebunden. Die Antragstellerin hat ihr Antragsbegehren im Detail vorgetragen. Sie begehrt gerade auch eine vorläufige Eilentscheidung, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert. Ein sachlicher Grund für die Notwendigkeit einer weitaus späteren mündlichen Verhandlung ist im Übrigen auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 02.11.2010
Az: I-4 W 119/10
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