Saarländisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 13. Juni 2012
Aktenzeichen: 5 U 5/12

(Saarländisches OLG: Urteil v. 13.06.2012, Az.: 5 U 5/12)

Tenor

1.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 16.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 4 O 287/11 - abgeändert. Die mit Beschluss vom 09.09.2011 erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Verfügungskläger zur Last.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Veröffentlichung von Korrespondenz im Internet.

Der Verfügungskläger betrieb in der Form eines Einzelunternehmens unter der Adresse ... eine Auskunftei, die Vermietern Bonitätsauskünfte über Mieter anbietet; nach unbestrittener Darstellung der Verfügungsbeklagten soll er seinen Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich eingestellt haben. Die Verfügungsbeklagte betreibt unter der Adresse ... eine Plattform, über die sich Verbraucher automatisiert Auskünfte über die bei Auskunfteien und anderen Unternehmen gespeicherten Daten einholen können. Die Verfügungsbeklagte veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite u.a. auch die Telefaxnummer des Verfügungsklägers. Nachdem die Verfügungsbeklagte eine große Menge an Faxen mit Ersuchen um Selbstauskünfte an den Verfügungskläger geschickt hatte, teilte dieser der Verfügungsbeklagten mit einem per Fax versendeten Schreiben mit, dass die Veröffentlichung seiner Faxnummer nicht rechtmäßig, das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten nicht zulässig sei und die übersandten Auskunftsersuchen mangels Erfüllen der gesetzlichen Vorgaben nicht bearbeitet werden könnten.

Am 07.07.2011 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte den Inhalt des Schreibens des Verfügungsklägers unter der Adresse ... (Bl. 102 ff. GA).

Am 08.07.2011 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte den Inhalt eines Schreibens mit der Antwort des Verfügungsklägers auf die von ihm angeforderte Selbstauskunft sowie den sich anschließenden E-Mail-Verkehr (Bl. 106 ff. GA). Der Verfügungskläger hatte seine an die Verfügungsbeklagte gerichteten E-Mails u.a. mit folgendem Hinweis versehen:

"Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar" (Bl. 110 GA).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2011 ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung auffordern. In der Folge ließ die Verfügungsbeklagte die Einträge weder löschen, noch gab sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung (Bl. 117 GA) ab.

Der Verfügungskläger hat mit seinem am 08.09.2011 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Bl. 96 GA) begehrt, die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, im Internet, insbesondere auf der Homepage ... Inhalte von Briefen (Fax, Post) sowie Inhalte von E-Mails wörtlich wiederzugeben, die der Verfügungskläger an die Verfügungsbeklagte versendet hat, soweit diese mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen sind. Er hat die Auffassung vertreten, die Veröffentlichung der von ihm stammenden Schreiben stelle einen Eingriff in sein "Unternehmerpersönlichkeitsrecht" dar. Die allein an die Verfügungsbeklagte gerichteten Schreiben fielen in die Geheimsphäre, da sie geschäftliche Fragen beträfen. Außerdem habe der Verfügungskläger durch einen entsprechenden Hinweis deutlich gemacht, dass eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung nicht erwünscht sei. Noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz seien vollständige Schreiben des Verfügungsklägers im Internet veröffentlicht gewesen (Bl. 168 GA). Die Verfügungsbeklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Antrag für nicht hinreichend bestimmt gehalten und sich darauf berufen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Schreiben bestanden habe, da sie hinsichtlich der Anfragen ihrer Kunden nur als Vermittler fungiere und ihre Kunden ein Recht hätten, zu erfahren, warum der Verfügungskläger zwar Daten sammele, die Erteilung von Selbstauskünften jedoch verweigere.

Mit Beschluss vom 09.09.2011 hat das Landgericht Saarbrücken die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht mit dem am 16.12.2011 verkündeten Urteil die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der diese unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen weiter die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Abweisung des darauf gerichteten Antrages des Verfügungsklägers erstrebt. Außerdem weist sie darauf hin, dass die fehlende Berechtigung zum Erlass der einstweiligen Verfügung jetzt auch daraus folge, dass der Verfügungskläger seinen Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich aufgegeben habe.

Die Verfügungsbeklagte beantragt (wörtlich, Bl. 306 GA), die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom und das Urteil vom aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt (Bl. 289a GA), die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet.

Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten nicht verlangen, dass diese es unterlässt, "im Internet, insbesondere auf der Homepage ... Inhalte von mittels Telefax oder Post übermittelten Briefen sowie Inhalte von E-Mails wörtlich wiederzugeben, die der Verfügungskläger an die Verfügungsbeklagte versendet hat, soweit diese mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen sind". Ein solches generelles Verbot der Veröffentlichung, das hier allein auf einen Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gestützt werden könnte, überschreitet die Grenzen des Zulässigen und Notwendigen und ist daher unverhältnismäßig (dazu unten 2.).

Soweit sich der Antrag des Verfügungsklägers im Kern insbesondere gegen die Veröffentlichung bestimmter Schreiben (E-Mails) durch die Verfügungsbeklagte richtet, besteht auch diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch, da diese Veröffentlichung hier unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt war (dazu 1.).

1.

Der Antrag des Verfügungsklägers enthält bei interessengerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) das Begehren, der Verfügungsbeklagten insbesondere die weitere Veröffentlichung des Inhalts der von ihr bereits publizierten Korrespondenz vom 7. Juli 2011 (Bl. 102 GA), vom 8. Juli 2011 (Bl. 106 GA) und vom 16. Juli 2011 (Bl. 110) zu untersagen. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet, da dem Verfügungskläger insoweit kein Unterlassungsanspruch zusteht.

a)

Allerdings kann die Veröffentlichung von Korrespondenz, soweit diese ersichtlich nur für den Empfänger bestimmt ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung erfüllen, nämlich das durch Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers - und zwar als natürlicher Person - beeinträchtigen (zum Schutz juristischer Personen, sog. "Unternehmerpersönlichkeitsrecht", s. Rixecker, in: Münch-Komm-BGB, 6. Aufl., Allg. PersönlR Rn. 22 ff). Das folgt aus dem dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde liegenden Gedanken der Selbstbestimmung: der Einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört insbesondere auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148 = NJW 1980, 2070; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72, BVerfGE 35,202 = NJW 1973, 1227; BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619). Da jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist, steht grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine sprachliche Gedankenfestlegung seiner Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. (BGH, Urt. v. 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404).

Dabei kommt es richterweise auch nicht entscheidend darauf an, ob der Verfasser die Schreiben ausdrücklich mit einem "Vertraulichkeitsvermerk" versehen hat. Da es allein Sache der einzelnen Person selbst ist, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. BVerfG, a.a.O.), kann für die Annahme eines Eingriffs nicht entscheidend sein, ob einem Schreiben nach seinem Inhalt - sei es aufgrund ausdrücklicher Deklaration oderauch nach den Umständen - besondere Vertraulichkeit zukommt. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Fall die Billigung ihres Verfassers genießt. Soweit es hier für den Verfügungskläger als Verfasser der genannten Schreiben und E-Mails an einer solchen Billigung fehlte, liegt deshalb schon darin der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und damit eine unerlaubte Handlung, die unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens sein kann. Von diesen Grundsätzen ist - im Ansatz zutreffend - auch das Landgericht ausgegangen.

b)

Dem hiernach grundsätzlich in Betracht kommenden Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassen der beanstandeten Veröffentlichungen steht jedoch vorliegend entgegen, dass es insoweit an der Rechtswidrigkeit des Handeins der Verfügungsbeklagten fehlt. Denn die bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in jedem Einzelfall gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten führt vorliegend dazu, dass sich die Verfügungsbeklagte - auch in Ansehung des auf einzelnen E-Mails angebrachten "Vertraulichkeitsvermerks" - zur Veröffentlichung der drei genannten Schreiben (E-Mails) befugt sehen durfte:

aa)

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die seinem Inhaber daraus erwachsenden Rechte werden nicht schrankenlos gewährleistet, Ob eine Verletzung dieser Rechte vorliegt, muss jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festgestellt werden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als "Rahmenrecht" liegt dessen Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier namentlich mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes), auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Beklagten auf freie Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), festgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587). Dabei dürfen Umstände, die lediglich die Sozialsphäre des Grundrechtsträgers betreffen, nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619). Jenseits dessen vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner hier gegenständlichen Ausprägung seinem Träger keinen Anspruch darauf, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26. Juni 1990 - 1 BvR 776/84, BVerfGE 82, 236; Beschl. v. 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93, 1864/96,2073/97, BVerfGE 97, 125). Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (BGH, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1227; Beschl. v. 17. Dezember 2002 - 1 BvR 755/99 und 756/99, NJW 2003, 1109).

bb)

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Veröffentlichung der drei streitgegenständlichen Schreiben (E-Mails) das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers beeinträchtige und einen Unterlassungsanspruch begründe, nicht zu teilen. Vielmehr ergibt die nach den oben genannten Grundsätzen vorzunehmende Güterabwägung im vorliegenden Fall, dass die schutzwürdigen Belange des Verfügungsklägers hinter denen der Verfügungsbeklagten zurücktreten müssen:

(1)

Dabei ist auf Seiten des Verfügungsklägers zwar zu berücksichtigen, dass die drei streitgegenständlichen Schreiben und E-Mails nur an die Verfügungsbeklagte und nicht auch an weitere Personen oder gar an einen nicht überschaubaren Personenkreis gerichtet waren. Der Verfügungskläger hatte damit in Bezug auf den Empfänger ersichtlich die Bestimmung getroffen, dass seine in Textform fixierten Gedanken und Erklärungen lediglich bestimmten Personen - hier: den hierzu berufenen Vertretern der Verfügungsbeklagten - eröffnet werden sollten. Er durfte deshalb grundsätzlich für sich beanspruchen, dass seine Ausführungen, wenngleich diese lediglich geschäftlicher Natur waren und damit nicht die Privat- oder Intimsphäre des Verfassers berührten, nicht ohne weiteres einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass dies grundsätzlich auch unabhängig davon gilt, ob der Verfügungskläger für den Versand seiner Erklärungen den "traditionellen" Postweg oder - wie hier - ein "modernes" Kommunikationsmittel gewählt hat. Der Postversand im Kuvert gewährleistet - strafbewehrt, vgl. § 202 StGB - lediglich, dass sich Dritte vom Inhalt des Schreibens nicht ohne weiteres selbst Kenntnis verschaffen können. Diese Garantie ist beim Versand von Telefaxen, je nach Standort des Empfangsgerätes, nicht gegeben und noch weniger bei E-Mails, die - mit Ausnahme verschlüsselter Verbindungen - bekanntermaßen gleichsam einer Postkarte im weltweiten Datennetz zirkulieren. Daraus ergeben sich jedoch keine Unterschiede in Bezug auf die dem berechtigten Empfänger stets mögliche, vom Verfasser aber unter Umständen nicht gewollte und dann eben persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Veröffentlichung ihres Inhaltes.

(2)

Allerdings hatte die Verfügungsbeklagte hier ihrerseits ein erhebliches, durch das Grundrecht der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit geschütztes Interesse daran, den Inhalt der an sie gerichteten Schreiben des Verfügungsklägers auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Dieses berechtigte Interesse an der Veröffentlichung überwiegt bei entsprechender Abwägung das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erwachsende Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsklägers:

(a)

Die Verfügungsbeklagte handelte bei der Veröffentlichung der an sie gerichteten Schreiben im Rahmen des ihr von Verfassungs wegen gewährten Grundrechts der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes). Dieses Grundrecht, das anerkanntermaßen auch juristischen Personen des Privatrechts zusteht (Artikel 19 Abs. 3 des Grundgesetzes; vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63, BVerfGE 21,362), umfasst insbesondere auch die Befugnis, Äußerungen anderer wörtlich, insbesondere in Form von Zitaten, wiederzugeben (vgl. BVerfG, Besohl, v. 3. Juni 1980 - 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208 = NJW 1980, 2072). Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Art und Weise der Wiedergabe der Aussagegehalt verändert oder gar verfälscht wird (BVerfG a.a.O.; Rixecker, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., Allg. PersönlR Rn. 142), wovon hier angesichts der - unbestritten - wörtlichen Wiedergabe des Inhalts der Schreiben keine Rede sein kann. Die beanstandeten Veröffentlichungen, die ihrem Inhalte nach allein die gewerbliche Betätigung des Verfügungsklägers und damit dessen Sozialsphäre betreffen, führen auch nieht zu einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung des Verfügungsklägers (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619). Der Verfügungskläger, der seine gewerbliche Tätigkeit in der Öffentlichkeit ausübt, muss sich in dieser Eigenschaft der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik stellen (vgl. zuletzt Senat, Urt. v. 22. Februar 2011 - 5 U 207/11-31). Dabei kann er nicht beanspruchen, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (BVerfG, KammerbeschI. v. 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587, m.w.N.). Soweit die von ihm verfassten Schreiben jetzt ein Bild zeichnen, das seinen eigenen Vorstellungen von Öffentlichkeitsdarstellung möglicherweise nicht entspricht, muss der Verfügungskläger dies folglich hinnehmen.

(b)

Für die Verfügungsbeklagte bestand hier auch berechtigter Anlass, die genannten Schreiben des Verfügungsklägers auf ihrer Internetseite wiederzugeben. Die Verfügungsbeklagte, die unter der Adresse ... eine Plattform betreibt, über die sich Verbraucher automatisiert Auskünfte über die bei Auskunfteien und anderen Unternehmen gespeicherten Daten einholen können, hatte ihm Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zahlreiche Anfragen mit Ersuchen umSelbstauskünfte (vgl. § 34 BDSG) an den Verfügungskläger weitergeleitet. Diese Anfragen waren vom Verfügungskläger nicht beantwortet worden, statt dessen hat er darauf mit einem per Fax versendeten Schreiben reagiert und es darin - mit ungeordneten, von Rechtschreifehlern gespickten Ausführungen - abgelehnt, die ihm übersandten Auskunftsersuchen zu bearbeiten. Ob er sich - wie er jetzt meint - zu einer solchen Ablehnung berechtigt sehen durfte, kann dahinstehen. Jedenfalls war die Verfügungsbeklagte, die aufgrund ihrer Stellung als Vermittler berechtigten Anlass hatte, ihren Kunden über das Schicksal der Anfragen zu berichten, unter dem Gesichtspunkt ihrer Kommunikationsfreiheit dazu befugt, den Inhalt dieses Schreibens in angemessener Form bekanntzugeben; das Interesse des Verfügungsklägers, dass seine Antwort über den von ihm gewählten Adressatenkreis hinaus nicht bekannt gemacht werde, hat angesichts der damit verbundenen unerheblichen Beeinträchtigung dahinter zurückzutreten. Dementsprechend hat die Verfügungsbeklagte den Wortlaut des Schreibens des Verfügungsklägers am 7. Juli 2001 befugtermaßen auf ihrer Internet-Seite wiedergegeben (Bl. 102 GA). Entsprechendes gilt für die in der Folge am 8. und 16. Juli 2001 veröffentlichten weiteren Schreiben des Verfügungsklägers (Bl. 106 ff., 110 ff. GA), die sachlich an die Vorkorrespondenz anschließen, für die Kunden der beklagten aus den dargelegten Gründen gleichermaßen von Interesse waren und daher keiner abweichenden Bewertung unterliegen.

(c)

Die Verfügungsbeklagte, die den Schriftwechsel mit dem Verfügungskläger sprachlich unverändert - auch unter Beibehaltung der vom Verfügungskläger produzierten Rechtschreibfehler - publiziert hat, durfte sich bei der Veröffentlichung auch auf die wörtliche Wiedergabe der Korrespondenz beschränken. Sie war nicht gehalten, die Schreiben - im Sinne einer Mitteilung an ihre Kunden - sprachlich abweichend, etwa als inhaltliche Zusammenfassung, wiederzugeben. Das gilt schon deshalb, weil die Verfügungsbeklagte allein auf diese Weise dem Risiko einer sonst möglicherweise unzutreffenden Wiedergabe entgehen konnte, die dann - entsprechend der für unrichtige Zitate entwickelten Grundsätze - u.U. auch nicht mehr grundrechtlichen Schutz genossen hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1980 - 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208 = NJW 1980, 2072; Rixecker, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., Allg. PersönlR Rn. 142). Zudem lag die von ihr gewählte Form der wörtlichen Wiedergabe auch im (mutmaßlichen) Interesse des Verfügungsklägers an einer möglichst unverfälschten Wiedergabe seiner Gedanken. Als unter diesem Gesichtspunkt geringstmöglicher Eingriff trägt sie dem Anliegen Rechnung, die aus Sicht der Kunden der Verfügungsbeklagten notwendigen Informationen in möglichst authentischer Weise dem gesamten hiervon betroffenen Personenkreis nachvollziehbar zur Kenntnis zu bringen. Dass der Leser die Äußerungen des Verfügungsklägers, gerade weil sie aufgrund ihrer wörtlichen Darstellung seine Erklärung besonders authentisch darstellen, möglicherweise anders wertet, als es dem Verfügungskläger behagt, kann auch insoweit nicht maßgeblich sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587). Nicht zuletzt ist es anerkannter Grundsatz, dass im Rahmen der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit auch die Gestaltung einer Meinungsäußerung geschützt wird und eine bestimmte Art der Darstellung - hier: die wörtliche Wiedergabe einer Äußerung - nicht wegen der Möglichkeit untersagt werden kann, sie in anderer Form vorzunehmen (vgl. Senat, Urt. v. 10. Februar 2010 - 5 U 362/09-88).

(d)

Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verfügungsbeklagte ihre Korrespondenz mit dem Verfügungskläger in der von ihr gewählten Form - in einem "Blog" auf ihrer Internet-Seite - veröffentlicht hat. Die Wahl dieses Kommunikationsmittels war angesichts der Umstände des Falles geeignet und erforderlich. Da die Verfügungsbeklagte lediglich als Vermittlerin für Kundenanfragen fungiert, durfte sie im Hinblick auf zu erwartende Anfragen künftiger Kunden die Notwendigkeit sehen, nicht nur die von der Antwort des Klägers konkret betroffenen, ihr bereits namentlich bekannten Bestandskunden zu unterrichten, sondern darüber hinaus auch den weiteren, für sie nicht überschaubaren Personenkreis künftiger Interessenten, die beim Besuch der Internet-Seite entsprechende Anfragen in Bezug auf die Datenbank des Verfügungsklägers stellen könnten. Auch das lag übrigens im - mutmaßlichen - Interesse des Verfügungsklägers, durch Bekanntgabe seiner "Geschäftsgrundlagen" von - aus seiner Sicht - unzulässigen oder unvollständigen Auskunftsanfragen verschont zu werden.

(3)

Dem Umstand, dass der Verfügungskläger einzelne E-Mails mit einem "Vertraulichkeitsvermerk" (sog. "Disclaimer") versehen hat, kommt nach Auffassung des Senats auch an dieser Stelle keine weitergehende Bedeutung zu.

(a)

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich der Inhalt des vom Verfügungskläger eingewandten "Vertraulichkeitsvermerks" - "Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar" (Bl. 110 GA) - überhaupt an die Verfügungsbeklagte als bestimmungsgemäße Adressatin der E-Mail richtete. Da es sich bei dem genannten Vermerk um eine an Dritte gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist - wie auch sonst - für die Auslegung maßgeblich, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 33; Urt. v. 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006,3777). Aus der Zusammenschau des Textes, insbesondere dem einleitenden Satz" Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben ... " drängt sich für den unbefangenen und flüchtigen Leser jedoch der Eindruck auf, der Zusatz richte sich gar nicht an den bestimmungsgemäßen Adressaten (hier: die Verfügungsbeklagte), sondern allein an solche Personen, für deren Augen die betreffende E-Mail nicht bestimmt war. Ein solcher, ausschließlich an Nicht-Adressaten gerichteter Hinweis macht hier auch Sinn, da im modernen und schnellebigen Kommunikationsverkehr Fehlleitungen von E-Mails nicht ausgeschlossen werden können, sondern gerade in Bereichen, in denen - wie hier - in kürzester Zeit eine Vielzahl von Adressaten erreicht werden sollen, sogar recht häufig vorkommen.

Nicht minder unklar ist der vom Verfügungskläger in seiner am 8. Juli 2011 veröffentlichten E-Mail (Bl. 106 GA) angebrachte Zusatz, einer Veröffentlichung werde "mit Bezug auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis Widersprochen". Die abgebildete E-Mail enthält Angaben "zu Ihnen gesuchten Personenbezogenen Daten" des betroffenen Antragstellers sowie die Mitteilung, dass diese Daten an bestimmte Stellen (Staatsanwaltschaft, Datenschutzbeauftragte und eine Rechtsanwältin) weitergegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund ist aus der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben bereits unklar, worauf sich der ausdrückliche "Widerspruch" beziehen soll, insbesondere ob damit eine Veröffentlichung der E-Mail als solcher oder lediglich der darin enthaltenen, dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Daten gemeint ist, die die Verfügungsbeklagte konsequenterweise auch nicht mit abgebildet hat. Ein Verbot der Veröffentlichung der vollständigen Korrespondenz lässt sich diesem Zusatz mithin ebenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

(b)

Davon abgesehen, käme selbst einem "echten" Veröffentlichungsverbot, das sich - auch - an den Adressaten der E-Mail richtete, im vorliegenden Fall keine besondere rechtliche Relevanz zu. Als lediglich einseitige Erklärung des Verfügungsklägers wäre eine solche Erklärung, sei es in Gestalt eines "Vertrauiichkeitsvermerks" oder auch als ausdrückliches "Verbot", unter keinen Umständen geeignet, rechtliche Verpflichtungen des Empfängers - hier: der Verfügungsbeklagten - auf Unterlassen der Weitergabe der betroffenen E-Mail zu begründen. Allenfalls ließe sich einem solchen Zusatz ein Hinweis auf die Rechtslage entnehmen, wonach die Veröffentlichung der davon erfassten Korrespondenz einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Absenders begründet, aus dem diesem unter Umständen auch Gegenrechte erwachsen können. Keinesfalls jedoch kann die bestehende Rechtslage, die ohne Rücksicht auf ihre Kenntnis Geltung beansprucht ("Nemo legem ignorare censetut"; und die hier, wie gesehen, nachhaltig durch eine Wechselwirkung der Grundrechte der Beteiligten geprägt wird, durch den einseitigen Hinweis eines Beteiligten nachteilig zu Lasten des anderen Beteiligten verändert werden. Das Begehren des Verfügungsklägers, eine Veröffentlichung der von ihm versandten Korrespondenz durch die Verfügungsbeklagte zu unterbinden, muss daher auch unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.

2.

Dem Antrag des Verfügungsklägers, der Verfügungsbeklagten darüber hinausgehend die Veröffentlichung aller mittels Telefax oder Post übermittelten Briefe oder E-Mails zu untersagen, soweit diese mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen sind, kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Der Antrag ist zwar - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten - noch hinreichend bestimmt, denn er ist darauf gerichtet, über die bereits veröffentlichten Schreiben hinaus der Verfügungsbeklagten zu untersagen, zwar nicht identische, im Kern jedoch gleichartige, nach bestimmten individualisierbaren Voraussetzungen bezeichnete Briefe, Faxe oder E-Mails des Klägers zu veröffentlichen (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 2007 - VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262). Der Kläger kann einen so weitgehenden Unterlassungsausspruch jedoch nicht für sich beanspruchen, da dies die Grenzen des zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Erforderlichen überschreitet.

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere im Bereich der Presse- und Bildberichterstattung, kann weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstatlung für die Zukunft, noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 2007 - VI ZR 269/06, NJW 2008, 1593; Urt. v. 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454). Die entsprechenden Möglichkeiten sind vielmehr derart vielgestaltig, dass sie mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage selbst dann nicht erfasst werden können, wenn man diese auf "kerngleiche" Verletzungshandlungen beschränken wollte. Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen könnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte (BGH, Urt. v. 13. November 2007 - VI ZR 269/06, NJW 2008,1593).

b)

Für die Abwehr anderer das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührender Veröffentlichungen, insbesondere von an bestimmte Empfänger gerichteten, der Vertraulichkeit unterliegenden Briefen, Telefaxschreiben oder E-Mails, kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Der erwähnten Rechtsprechung zur Presse- und Bildberichterstattung liegt die allgemeine Erwägung zugrunde, dass sich die Abwehr einer Beeinträchtigung wie auch der Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigenden Erklärung stets in den Grenzen des Zumutbaren halten muss, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ziehen sind, und dass unter mehreren ausreichenden Mitteln der Abwehr nur das schonendste gewählt werden darf (BGH, Urt. v. 15. Januar 1957 -I ZR 190/55, NJW 1957,827; Urt. v. 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701). Soweit es - wie auch hier - vom Ergebnis einer Abwägung abhängt, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt einer Veröffentlichung privater Korrespondenz im Einzelfall rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kann eine Bewertung nur aufgrund der konkreten Umstände erfolgen und ein "vorbeugendes" Verbot für künftige, auch wesensgleiche aber letztlich derzeit nicht konkret zu bewertende Fälle daher nicht begehrt werden. Ein pauschales "vorbeugendes" Unterlassungsbegehren für sämtliche mit einem "Vertraullchkeltsvermerk" versehene Briefe, Faxe und E-Mails, wie es der Verfügungskläger gegenüber der Verfügungsbeklagten erstrebt, verbietet sich daher.

3.

Da der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den dargelegten Gründen nicht besteht, ist es auf das Schicksal der Berufung ohne Einfluss, dass der Verfügungskläger - nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Verfügungsbeklagten - den Betrieb seiner Datenbank, die nach Feststellung des Senats am Tag der mündlichen Verhandlung für die Allgemeinheit auch nicht zugänglich war, zwischenzeitlich eingestellt hat.

Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg. Sie führt, dem ersichtlichen Ziel ihres Berufungsantrages entsprechend (vgl. § 133, 157 BGB), zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung des Antrages auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. Zugleich ist damit der Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung, der eine noch bestehende einstweilige Verfügung voraussetzt und nur deren Aufhebung regelt (§ 926 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1973 - II ZR 135/71, NJW 1973, 1329; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 926 Rn. 9), hinfällig geworden.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist das Interesse des Verfügungsklägers an der begehrten Unterlassung. Der Senat schätzt dieses Interesse unter Berücksichtigung der klägerischen Angaben sowie der Umstände des Falles für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren auf 10.000,00 EUR.






Saarländisches OLG:
Urteil v. 13.06.2012
Az: 5 U 5/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4d67db318579/Saarlaendisches-OLG_Urteil_vom_13-Juni-2012_Az_5-U-5-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share