Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2000
Aktenzeichen: 1 BvR 661/00
(BVerfG: Beschluss v. 11.12.2000, Az.: 1 BvR 661/00)
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2000 - 10 WF 711/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen in Höhe von 2/3 zu erstatten.Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde sowie die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens, in dem er als Vater seines ehelich geborenen Kindes die Ausübung eines Umgangsrechts durchsetzen will.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahre 1990 ehelich geborenen Kindes. Inhaberin der elterlichen Sorge ist die leibliche Mutter.
Im Mai 1996 erging eine Umgangsentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche die Mutter jedoch - trotz Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - im Wesentlichen missachtete.
Daher beantragte der Beschwerdeführer im März 1997 beim Vormundschaftsgericht die Einrichtung einer Umgangs- bzw. Ergänzungspflegschaft, um die Ausübung des Umgangsrechts sicherzustellen. Die Mutter beantragte daraufhin im Juni 1997 einen Umgangsausschluss und verweigerte den Umgang unter anderem mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Im November 1997 schlossen die beiden Elternteile im Ehescheidungsverfahren eine Umgangsvereinbarung, die dem Beschwerdeführer (erneut) die Ausübung eines Umgangs zu festgelegten Zeiten einräumte. Gleichwohl suchte der Beschwerdeführer im Verfahren wegen Einrichtung einer Pflegschaft mehrmals um eine schnelle Entscheidung nach. Im Januar 1998 gab das Vormundschaftsgericht das Verfahren zuständigkeitshalber an das Familiengericht ab, welches im selben Monat auf die bestehende Umgangsvereinbarung verwies. In der Folgezeit bat der Beschwerdeführer mehrmals um eine Entscheidung des Familiengerichts.
Im Mai 1998 bat das Gericht das Jugendamt um Unterstützung und Erstattung eines Berichts. Schließlich bestimmte das Amtsgericht - nach mehrmaligen Aufforderungen durch den Beschwerdeführer - am 26. August 1998 einen Termin für den 24. September 1998. In diesem Termin verzichtete der Beschwerdeführer wegen einer inzwischen begonnenen Therapie des Kindes zunächst auf Umgang; das Gericht avisierte einen neuen Termin für die zweite Dekade des Novembers. Am 13. November 1998 erinnerte der Beschwerdeführer an diesen Hinweis des Gerichts. In der Folgezeit beschränkte sich das Gericht gleichwohl auf drei Nachfragen (vom 11. November 1998, 13. Januar 1999, 22. April 1999) nach dem Stand der Therapie. Am 22. April 1999 und 7. Mai 1999 bat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die faktische Umgangssperre um Fortgang des Verfahrens. In einem Schriftsatz vom 17. Mai 1999 führte er aus, dass eine schlechte gerichtliche Entscheidung in jedem Fall besser sei als ein schlichtes Dahingleiten der Zeit. Das Gericht verwies ihn daraufhin am 25. Mai 1999 auf die letzte Sachstandsanfrage. Anfang Juni 1999 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht, äußerte Bedenken gegen eine Therapie, die von einer von der Mutter beauftragten Therapeutin durchgeführt und bei der er nicht einbezogen werde und verwies ausdrücklich auf seinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Im Juni 1999 teilte die Therapeutin mit, dass es ihr nicht möglich sei, in den vom Gericht geforderten Abständen Therapiefortschritte zu formulieren, da ein Therapieprozess in langen Zeiträumen ablaufe. Daraufhin beraumte das Gericht letztlich einen Termin auf den 23. September 1999 an. Am Ende dieses Termins teilte das Gericht laut Protokoll mit, dass es die Verfahrensbeteiligten über die Art und Weise der Fortführung des Verfahrens Ende März 2000 von Amts wegen informieren werde.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 29. November 1999 Untätigkeitsbeschwerde. Das Amtsgericht legte das Verfahren mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 dem Oberlandesgericht vor. Dieses verwarf die Beschwerde im angegriffenen Beschluss vom 16. Februar 2000 als unzulässig (vgl. FamRZ 2000, S. 1422 f.). Zur Begründung führte es insbesondere aus: Als Untätigkeitsbeschwerde sei der Rechtsbehelf unzulässig. Diese sei nur dann gegeben, wenn Veranlassung zu der Annahme bestehe, eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts führe zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand. Das Amtsgericht sei jedoch nicht untätig geblieben, was sich aus der dreimaligen Nachfrage bei der Therapeutin ergebe. Außerdem obliege es der Entscheidung des zuständigen Richters, welche konkreten Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt tatsächlich zu ergreifen seien.
In der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 1998 sah der Beschwerdeführer seinen Sohn insgesamt an sechs Terminen. Ein weiterer Umgang erfolgte auf Anregung des Oberlandesgerichts am 20. Juni 1998; seitdem blieben Umgangskontakte aus.
2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 13. April 2000 erhobenen Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und die Mutter des Kindes - als Beteiligte des Ausgangsverfahrens - haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG).
a) Die Frage, welcher verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab für die Überprüfung der Effektivität des Rechtsschutzes bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten heranzuziehen ist, wurde in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt. Danach ist die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den einzelnen Bürger aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleiten. Dieses fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>). Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 55, 349 <368>; BVerfG, NJW 1995, S. 1277 <1277>; FamRZ 1997, S. 871 <873>). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, dass auch die Natur eines Verfahrens danach verlangen kann, dieses mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>).
b) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
aa) In umgangsrechtlichen Verfahren gibt es keine festgelegten Grundsätze, die besagen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 1997, S. 871 <872 f.>).
In kindschaftsrechtlichen Verfahren, also Streitigkeiten, die das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen, ist jedoch bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden kann, einzubeziehen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt (vgl. BVerfG, FamRZ 1997, S. 871 <873>).
Es kann daher bei der Bestimmung der "angemessenen Zeit", wie sie der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes fordert, in diesem Zusammenhang nicht von den objektiven Zeitmaßstäben eines Erwachsenen ausgegangen werden. Einzubeziehen ist vielmehr, dass sich das kindliche Zeitempfinden von dem eines Erwachsenen unterscheidet: Erst mit zunehmendem Alter erwirbt ein Kind die Fähigkeit zur Wahrnehmung und Schätzung von Zeit und lernt, dass "verschwundene" Personen wieder auftauchen. Kleinere Kinder empfinden daher - auf objektive Zeitspannen bezogen - den Verlust einer Bezugsperson schneller als endgültig als ältere Kinder oder gar Erwachsene. Deswegen ist die Gefahr einer faktischen Präjudizierung hier besonders groß. In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist nach alledem eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer erforderlich (vgl. auch BVerfG, FamRZ 2000, S. 413 <414>).
Es kommt hinzu, dass auch die mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehenden Belastungen für die Betroffenen grundsätzlich Einfluss auf die Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer nehmen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>; NJW 1992, S. 2472 <2473>; NJW 1995, S. 1277 <1277>). Insbesondere in gerichtlichen Verfahren, die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zum Gegenstand haben, geht es für alle Verfahrensbeteiligten naturgemäß um besonders bedeutende, die weitere Zukunft maßgeblich beeinflussende Entscheidungen, die in der Regel auch unmittelbaren Einfluss auf die persönlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern nehmen. Insbesondere in umgangsrechtlichen Verfahren, in denen es meist darum geht, ob und gegebenenfalls wann ein Elternteil sein leibliches Kind sehen darf, offenbart sich die Tragweite eines solchen gerichtlichen Verfahrens - und damit auch seine Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten - in besonderem Maße.
bb) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.
Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers auf die Feststellung beschränkt, dass das Amtsgericht wegen seiner Nachfragen bei der behandelnden Therapeutin nicht untätig geblieben sei. Dies genügt jedoch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht.
Überprüft ein Oberlandesgericht in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren des Familiengerichts, dann muss es zunächst dem Verfahrensgegenstand Rechnung tragen. Das Oberlandesgericht geht jedoch nicht darauf ein, dass in einem umgangsrechtlichen Verfahren jede Verfahrensverzögerung faktisch nicht nur zu einem Umgangsausschluss führt, sondern daneben auch Tatsachen geschaffen werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens nehmen können, denn mit zunehmender Verfahrensdauer schreitet auch die Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn weiter voran.
Es kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht auch deswegen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend Rechnung trägt, weil es bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde unberücksichtigt lässt, dass der Beschwerdeführer den erwähnten faktischen Umgangsausschluss ausschließlich dadurch angreifen kann, dass er gegen die Verfahrensdauer als solche vorgeht. Denn das Amtsgericht nimmt ihm durch das Unterlassen einer formellen und begründeten Entscheidung die Möglichkeit, diese mit der Beschwerde nach § 621 e ZPO anzufechten und damit ihre Überprüfung in der nächsten Instanz zu ermöglichen.
Daneben hat das Beschwerdegericht übersehen, dass der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vorliegend gebietet, unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes, des Alters des betroffenen Kindes - im Hinblick auf die Einschätzung der Gefahr einer faktischen Präjudizierung - und der psychischen Belastungen, die mit einem solchen Verfahren einhergehen, auch die bisherige Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch mit keinem Wort hiermit auseinandergesetzt.
Die Entscheidung vom 16. Februar 2000 ist aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlandesgericht bei hinreichender Berücksichtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Der Gegenstandswert war gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG:
Beschluss v. 11.12.2000
Az: 1 BvR 661/00
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