Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Oktober 2007
Aktenzeichen: 4 StR 444/07
(BGH: Beschluss v. 09.10.2007, Az.: 4 StR 444/07)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wirda) das Verfahren in den Fällen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen Auslagen die Staatskasse;
b) das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. März 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 154 Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 157 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. In den Fällen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe kann das Urteil keinen Bestand haben, da bezüglich der dort ausgeurteilten Taten Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Verfahren ist daher insoweit in Anwendung des § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen.
a) Die für das Vergehen nach § 299 StGB maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78 a StGB jeweils mit der Annahme des Vorteils, d.h. hier mit der Entgegennahme der Vorteilszahlungen durch den Angeklagten. Wegen der betroffenen Taten wurde die Verjährung erstmals unterbrochen durch die Beschuldigtenvernehmung vom 18. Dezember 2002 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 28. November 2002 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 2. Dezember 2002 vermochten die Unterbrechung der Verjährung nicht herbeizuführen, da sie sich ausschließlich auf Taten des ersten Tatkomplexes (Taten II 1-20 der Urteilsgründe, Tatkomplex Firma ) bezogen. Der Senat schließt aus, dass bei den Taten zu II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe noch Feststellungen zu den genauen Zeitpunkten der Annahme der Vorteilszuwendungen durch den Angeklagten getroffen werden können. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 6 m.w.N.) muss deshalb davon ausgegangen werden, dass auf die Rechnungen vom 1. Dezember 1997 (Fall II. 26.), 4. Dezember 1997 (Fall II. 27.) und 9. Dezember 1997 (Fall II. 91.) noch vor dem 18. Dezember 1997 die Zahlungen an den Angeklagten erfolgt sind, so dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
b) Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der in den Fällen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen. Der Bestand der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat schließt in Anbetracht der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler, das heißt bei Verurteilung "nur" wegen 154 Einzeltaten, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Anwendung des § 299 StGB auch nicht entgegen, dass die den einzelnen Zahlungen zu Grunde liegenden Unrechtsvereinbarungen in der Zeit vor dem 20. August 1997, also noch vor dem Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038) getroffen wurden. Denn auch vor Inkrafttreten des § 299 StGB stand das Verhalten des Angeklagten unter einer - wenn auch milderen - Strafandrohung, nämlich der des § 12 UWG. Die Anwendung des schärferen Strafrahmens der §§ 299, 300 StGB entspricht daher der Regelung des § 2 Abs. 2 StGB, da die abgeurteilten Taten jeweils erst nach dem 20. August 1997 mit der Entgegennahme der Vorteilszuwendungen durch den Angeklagten beendet worden sind.
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BGH:
Beschluss v. 09.10.2007
Az: 4 StR 444/07
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