Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 31. Juli 2009
Aktenzeichen: 6 U 52/09
(OLG Köln: Urteil v. 31.07.2009, Az.: 6 U 52/09)
Tenor
I.) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2009 - 28 O 647/08 - abgeändert:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das Theaterstück "Kinski --Wie ein Tier in einem Zoo" aufzuführen und/oder aufführen zu lassen, solange darin die nachstehend wiedergegebenen Texte und Interviewäußerungen von Klaus Kinski verwendet sind:
(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)
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(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)
(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)
(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wo und wann das Theaterstück "Kinski --Wie ein Tier in einem Zoo" aufgeführt wurde, wie viele Sitzplätze vorhanden und wie viele Zuschauer jeweils anwesend waren und welche Einnahmen dadurch erzielt wurden und hierüber Rechnung zu legen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ih-nen durch die Handlung gemäß Ziff. 1.) entstanden ist.
II.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten, dabei in Höhe von 1/5 als Gesamtschuldner.
III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 10.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 500 €.
Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger sind die Erben des 1991 verstorbenen Klaus Kinski.
Die Beklagten betreiben ein Theater und führten das Theaterstück "Kinski - Wie ein Tier im Zoo" von I. K. auf verschiedenen Bühnen bundesweit auf. Der Beklagte zu 1 wirkte daran als Regisseur mit, der Beklagte zu 2 als einziger Schauspieler.
Das Theaterstück enthält zahlreiche, teilweise abgewandelte Texte aus den von Klaus Kinski verfassten Büchern "Jesus Christus Erlöser" und "Ich brauche Liebe", der Sammlung von ihm verfasster Gedichte "Fieber" sowie Äußerungen Klaus Kinskis in einem Interview mit der Zeitschrift "Stern" vom 15. März 1979 und in einer Talkshow des WDR ("Je später der Abend") vom 2. Juli 1977. Die übernommenen Passagen machen ca. ein Drittel des Theaterstücks, das eine Gesamtlänge von ca. 50 Minuten hat, aus.
Die Kläger behaupten, Inhaber des Urheberrechts an den Werken Klaus Kinskis zu sein. Sie meinen, die Beklagten hätten durch die Aufführung des Theaterstücks dieses Urheberrecht verletzt.
Das Landgericht, dessen Urteil in NRW-E veröffentlicht ist, hat die auf Unterlassung der Aufführung des Theaterstücks, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form weiter. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind der Ansicht, es liege eine freie Bearbeitung vor, jedenfalls sei die Benutzung der Texte durch das Zitatrecht gedeckt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
A. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, dass diese es unterlassen, das Theaterstück "Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo" in der aus dem Tenor ersichtlichen konkreten Form aufzuführen oder aufführen zu lassen.
1. Die Kläger sind Inhaber des Urheberrechts an den Werken Klaus Kinskis. Soweit das Landgericht diesbezüglich trotz des von den Klägern vorgelegten Testaments im Hinblick auf die Tätigkeit der "Kinski Productions" handelnd durch Q. H. Zweifel hatte, sind diese im Berufungsverfahren jedenfalls ausgeräumt. Die Kläger haben dargelegt - was unwidersprochen geblieben ist -, dass Q. H. in Vertretung der Kläger handelte, als er Dritten Nutzungsrechte einräumte.
2. Die Beklagten haben bei der Aufführung des Theaterstücks "Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo" urheberschutzfähige Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) Klaus Kinskis verwendet. Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH GRUR 1985, 1041, 1046 - Inkassoprogramm; BGH GRUR 1961, 85, 87 - Pfiffikusdose; BGH GRUR 1963, 633, 634 - Rechenschieber; OLG Düsseldorf GRUR 1990, 263, 265 - Automatenspielplan). Damit sind nicht nur künstlerische oder wissenschaftliche Sprachwerke schutzfähig; als Sprachwerk können vielmehr auch Alltagstexte geschützt sein (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rn. 45). Daher können auch im Rahmen von Interviews getätigte Spontanäußerungen urheberschutzfähig sein, sofern diese Äußerungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG entsprechen (vgl. Brauneck/Schwarz, AfP 2008, 14, 16 ff.). Eine persönliche geistige Schöpfung kann ebenso durch eine sprachliche Gestaltung, die durch eine individuelle Gedankenführung geprägt ist, wie auch durch eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts begründet werden (BGH WRP 1999, 831, 833 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 1997, 459, 460 - CB-Info Bank I; OLG Köln GRUR-RR 2003, 265 ff.).
Die Werke Kinskis "Jesus Christus Erlöser", "Ich brauche Liebe" und die in dem Buch "Fieber" veröffentlichten Gedichte sind danach sowohl aufgrund ihres Inhalts als auch hinsichtlich ihrer äußeren Formgestaltung schutzfähig. Unerheblich ist, dass lediglich Teile bzw. teilweise nur einzelne Sätze aus diesen Werken verwendet worden sind. Ein Urheber genießt Schutz nicht nur für sein Werk als Ganzes, sondern auch für einzelne Werkteile (vgl. BGH GRUR 1989, 419 - Bauaußenkante; BGH GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; BGH GRUR 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug; OLG Köln GRUR-RR 2001, 97/98 - Suchdienst für Zeitungsartikel). Diese sind selbständig geschützt, sofern der betreffende Teil eigenständig die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt, d.h. bei einer isolierten Betrachtung den notwendigen Grad an Individualität aufweist. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk setzt grundsätzlich keinen Mindestumfang voraus. Die Kürze einer Äußerung kann jedoch als Indiz gegen den Urheberrechtsschutz sprechen. Kurze Äußerungen bieten häufig nicht genug Gestaltungsspielraum, um die notwendige Schöpfungshöhe für den Urheberrechtsschutz zu erreichen (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 2 Rn. 28). Dies trifft aber auf keine der in Rede stehenden Texte Kinskis aus den oben genannten Werken zu, seien sie auch noch so kurz. Jede einzelne Äußerung bringt die erforderliche Individualität und Eigentümlichkeit mit sich. Dies ergibt etwa für das "5. Zitat" aus der Gegenüberstellung von "kräftiger als alle" und "schwach" und der Aneinanderreihung des "so" in "so stark manchmal - so schwach - so oft", wodurch der Anschein erweckt wird, auch das Adverb "oft" werde adjektivisch in Bezug auf Kinski verwendet, im "7. Zitat" z.B. aus der Bildhaftigkeit der Formulierung "Schock des erlebten Augenblicks", im 8. Zitat aus der herabsetzenden und übertreibenden Pauschalierung "und alle zusammen sind sie es nicht wert", im "9. Zitat" aus dem Vergleich der Situation des Sprechenden mit einer Sklaverei, aus der er sich durch seine Einkünfte aus Filmen "freikaufen" kann, im "16. Zitat" aus dem Vergleich des Schauspielers mit einer Straßenhure, weil er sein Lachen, seine Tränen, seine Leidenschaft verkaufe, im "17. Zitat" aus der Metaphorik von Bäumen, die sich zum Sterben aufrichten, im "18. Zitat" aus der Übertreibung, niemals sterben zu können. Schließlich sind diese Passagen in das Theaterstück offensichtlich auch deshalb übernommen worden, weil sie - wohl zu Recht - als treffende Charakterisierung Klaus Kinskis angesehen worden sind. Auch dies belegt, dass sie eine eigenpersönliche Prägung haben.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Äußerungen Klaus Kinskis in den Interviews. Ob dabei jedem einzelnen verwendeten Fragment Urheberrechtsschutz zukommt, kann dahinstehen, weil die Kläger nicht die Unterlassung einzelner Äußerungen, sondern der Aufführung des Stücks "Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo" in seiner gesamten konkreten Ausgestaltung begehren. Es genügt daher, dass einige der übernommenen Interviewäußerungen persönliche geistige Schöpfungen Klaus Kinskis im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sind. Dies trifft jedenfalls auf den als "B" gekennzeichneten Text in dem Interview mit dem Magazin "Stern" zu, in dem er seine "Kraft, die man empfängt, die durch etwas durchgeht, die man weitergibt" schließlich so erklärt: "Gott war da." Dies ist sowohl hinsichtlich der Gedankenführung als auch der Darstellung individuell und lässt die eigenpersönlichen Züge Klaus Kinskis deutlich erkennen. Dies gilt auch für das Zitat "E" aus diesem Interview, in dem er seine Phantasien beschreibt: "Ich bin ein König, ich bin ein Bettler. Ich bin ein Mörder oder sein Opfer" und sein Schicksal als sein Kostüm bezeichnet, in dem er aufgehoben ist. Auch der Text der Talkshow enthält persönliche geistige Schöpfungen Klaus Kinskis. So sind die Zitate "c", "d", "e" und "f" dadurch geprägt, dass Klaus Kinski mit der Möglichkeit spielt, das Interview wegen Störungen durch die Zuschauer abzubrechen. Klaus Kinski unterbricht dabei den Interviewer, der erklärt, das Publikum störe nicht bewusst, und greift dessen unvollständig gebliebenen Satz, das Publikum müsse doch die Möglichkeit haben, auf und führt den Gedanken dahin, dass das Publikum nicht die Möglichkeit habe zu stören. Damit wendet er die Äußerung des Interviewers ins Absurde, weil die Problematik gerade darin liegt, dass das Publikum tatsächlich die Möglichkeit hat zu stören, und deutet an, er könne auf dieses Verhalten seinerseits mit einem sozial nicht akzeptierten Verhalten reagieren, nämlich einfach "nach hause" zu gehen, "froh, wenn ich schlafen gehen kann", denn "mein Geld habe ich bereits". Erst recht sind die längeren Passagen, wie etwa das Zitat "a", individuell gestaltet und zeichnen sich durch eine ungewöhnliche Gedankenführung aus. So wird im Zitat "a" der Erklärung "Wenn man wirklich Schauspieler ist, so ist man alles" gegenübergestellt, dass ein Schauspieler "nichts" ist.
3. Indem die Beklagten die streitgegenständlichen Texte in ihrem Theaterstück öffentlich aufgeführt haben, haben sie eine dem Urheber bzw. dessen Rechtsnachfolger vorbehaltene Verwertung vorgenommen, §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 UrhG.
4. Die Beklagten waren zu dieser Verwertung nicht berechtigt.
Die Kläger haben eine Zustimmung zur Verwertung der Werke Klaus Kinskis nicht erteilt. Die Beklagten waren auch weder gemäß § 51 UrhG noch gemäß § 24 UrhG zur Verwendung der Texte berechtigt.
a) Die Übernahme der Texte Klaus Kinskis in das Theaterstück ist nicht im Wege des Zitats im Sinne des § 51 UrhG erfolgt.
Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (vgl. BGH GRUR 1959, 197 - Verkehrskinderlied; BGH GRUR 1987, 363, 364 - Filmzitat). Ein Zitat ist deshalb im Grundsatz nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH GRUR 1987, 34, 35 - Liedtextwiedergabe I; GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum). Die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt darüber hinaus, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (BVerfG GRUR 2001, 149, 151 f. - Germania 3). Dabei hängt die Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Textes im Rahmen eines Kunstwerkes nicht davon ab, ob der Künstler sich mit dem Text "auseinandersetzt"; maßgeblich ist vielmehr allein, ob dieser sich funktional in die künstlerische Gestaltung und Intention des Werkes einfügt und damit als integraler Bestandteil einer eigenständigen künstlerischen Aussage erscheint (BVerfG GRUR 2001, 149, 152 - Germania 3).
Die verwendeten Textpassagen sind jedoch weder nach ihrer Form noch nach ihrer Intention Zitate im Sinne des § 51 UrhG. Denn es gehört zum Wesen des Zitats, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremd ersichtlich gemacht wird (vgl. LG Berlin GRUR 2000, 797 - Screenshots; Schricker/Schricker, a.a.O., § 51 Rn. 15; Dreier/Schulze, a.a.O., § 51 Rn. 3 m.w.N.). Die von Klaus Kinski stammenden Passagen sind in dem Theaterstück aber nicht kenntlich gemacht, sondern mit dem übrigen Text verwoben worden. Sie werden als eigene geistige Schöpfung ausgegeben. Ein solches Vorgehen fällt nicht in den Schutzbereich des Zitatrechts.
Zudem ist es für ein Zitat wesensmäßig, dass es identisch oder allenfalls mit redaktionellen (z.B. grammatikalischen) Anpassungen übernommen wird (vgl. § 62 Abs. 1 UrhG). Änderungen sind nur gestattet, wenn sie sich gerade im Hinblick auf den mit der jeweiligen Schrankenregelung verfolgten Zweck als notwendig erweisen (OLG Hamburg GRUR 1970, 38, 39 - Heintje; LG Stuttgart UFITA 23 (1957), 244, 245 - Buchbesprechung). Es ist daher allenfalls zulässig, dass statt in direkter in indirekter Rede zitiert wird (LG Stuttgart UFITA 23 (1957), 244, 245 - Buchbesprechung) oder dass der Satzbau umgestellt wird (OLG Hamburg GRUR 1970, 38, 39 - Heintje). Die in dem Theaterstück vorgenommenen Abwandlungen der Texte gehen hierüber jedoch weit hinaus (wie die vom Landgericht zum Beleg einer freien Benutzung angeführten Textvergleiche zeigen). Mit einer Charakterisierung als Zitat ist es dementsprechend nicht zu vereinbaren, dass die Beklagten sich vorrangig darauf berufen, das Theaterstück stelle eine freie Bearbeitung der Texte Klaus Kinskis dar. Aus diesem Grunde wäre die abgeänderte Verwendung der Textpassagen auch dann nicht gemäß § 51 UrhG erlaubt, wenn es sich um Zitate handelte.
b) Das Theaterstück "Klaus Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo" ist nicht als selbständiges Werk in freier Benutzung des Werks Klaus Kinskis im Sinne des § 24 UrhG geschaffen worden.
aa) Eine unzulässige unfreie Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) ist gegeben, wenn diejenigen künstlerischen Züge eines Werkes nachgeahmt worden sind, die diesem insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen. Eine zulässige freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) liegt dagegen vor, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint. Bei der Beurteilung, ob eine unfreie Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind; maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06 - Tripp-Trapp, mwN.). Eine freie Benutzung liegt dann vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada m.w.N.). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Individualität des älteren Werkes und der Selbständigkeit des neuen Werkes. Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, um so weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen. Besitzt das benutzte Werk dagegen nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt, wird man eher den für eine freie Benutzung erforderlichen Abstand bejahen können (vgl. BGH GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada; GRUR 1991, 531, 532 - Brown Girl I; GRUR 1991, 533, 534 - Brown Girl II).
Nach diesen Maßstäben kann von einer freien Benutzung keine Rede sein. Die fraglichen Passagen lassen das Original ohne weiteres erkennen, wie dies auch das Landgericht auf Seite 14 des Urteils festgestellt hat. Beispielhaft sei auf das in Anlage K 3 so bezeichnete "1. Zitat" aus dem Text "Jesus Christus Erlöser" verwiesen, in dem nicht nur die Struktur eines Steckbriefs nachempfunden ist, sondern ab der Zeile "Der Gesuchte ist ohne festen Wohnsitz" der Originaltext mit nur geringfügigen Auslassungen, Einfügungen und Umstellungen übernommen ist. Diese bestehen etwa darin, dass in der mehr als 20 Personengruppen umfassenden Aufzählung der Umgebung des "Gesuchten" zwischen "Gammler, Penner" zusätzlich "Kiffer, Penner" genannt sind, während aus der Aufzählung "Gefangene, Geflohene, Gejagte" die "Geflohenen" und aus der Aufzählung "Verzweifelte, schreiende Mütter in Vietnam, Hippies" die Mütter weggelassen sind. Merkliche inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden. Vielmehr passen sich die eingefügten Begriffe thematisch in die im Urtext genannten Begriffe ein ("Fixer" - "Kiffer" bzw. nahezu synonym "Gammler" - "Penner") während die eine Auslassung eine bloße Aktualisierung ist ("Vietnam") und bei der anderen lediglich ein bedeutungsähnliches Wort weggelassen wurde ("Geflohene" - "Gejagte"). Entsprechendes gilt auch für den weiteren Text. Auch dieser ist in das Theaterstück weitgehend identisch übernommen. Selbst soweit der geschützte Text nur geringe schöpferische Höhe hat, verblasst er in dem Theaterstück daher nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die einzelnen Textpassagen aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang genommen und in dem Theaterstück in eine neue Reihenfolge und einen neuen Zusammenhang gebracht worden sind. Denn den einzelnen Aussagen wird durch diese Veränderung kein neuer Sinn beigelegt, der einen Abstand zu den Originaltexten begründen könnte. Vielmehr wird der Text lediglich der Dramaturgie des Theaterstücks angepasst (vgl. auch S. 14 des angefochtenen Urteils), ohne dass dabei die Authentizität verloren gehen soll; dem Zuschauer soll der Eindruck vermittelt werden, "so hätte Klaus Kinski das in diesem Zusammenhang auch gesagt" (ohne dass dabei allerdings wie bei einem Zitat deutlich wird, dass der Text tatsächlich von Kinski stammt). Beispielhaft sei auf die Zuschauerbeschimpfung verwiesen, die der Fernsehtalkshow nachempfunden ist. Sie ist verkürzt und verändert, soweit darin jedoch Textpassagen Kinskis übernommen sind, ist der eigenschöpferische Charakter der Beschimpfungen durch Klaus Kinski selbst unverändert geblieben. Auch im Übrigen sind durch die Kürzungen und Umstellungen verursachte signifikante Sinnänderungen nicht ersichtlich und auch von den Beklagten nicht aufgezeigt.
bb) Der notwendige Abstand ist auch nicht auf andere Weise hergestellt. Zwar kann - wie das Landgericht insofern zutreffend ausgeführt hat - eine freie Bearbeitung ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn das ursprüngliche Werk nicht in dem dargestellten Sinne verblasst. Denn es wären, wenn eine freie Benutzung nur in dieser Weise gestattet wäre, der künstlerischen Auseinandersetzung mit noch geschützten Werken z.B. in der Form der Parodie zu enge Schranken gesetzt. Eine solche künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk kann es vielmehr erforderlich machen, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, in dem neuen Werk erkennbar bleiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine freie Benutzung nur dann vorliegt, wenn das neue Werk selbständig ist. Der hierfür erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes muss sich dann aus einem sog. inneren Abstand ergeben. Auch in einem solchen Fall "verblassen" in einem weiteren Sinn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes in dem neuen; sie werden von dessen eigenschöpferischem Gehalt "überlagert". In diesem Fall erfordert der innere Abstand in der Regel, dass sich das neue Werk mit dem älteren auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie der Fall ist. Liegt eine solche nicht vor, kann zwar gleichwohl eine freie Bearbeitung angenommen werden, es ist aber eine strenge Beurteilung geboten (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen). Entscheidend ist, ob mit der Bezugnahme auf das ältere Werk dessen eigenpersönliche Merkmale übernommen worden sind und in welchem Maße das neue Werk eigenschöpferische Züge aufweist (vgl. BGH, aaO., S. 194 f.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang eigenpersönliche Merkmale übernommen worden sind (BGH, aaO., S. 197).
Auch nach diesen Maßstäben liegt eine freie Bearbeitung nicht vor.
Eine Parodie der Originaltexte ist das von den Beklagten aufgeführte Theaterstück nicht. Eine Parodie ist eine humoristische Nachahmung, die ihre Wirkung dadurch erzielt, dass Charakteristika (häufig Schwächen) des parodierten Objekts übertrieben und/oder verzerrt dargestellt werden. Das Theaterstück enthält aber weder solche Verzerrungen oder Übertreibungen der verwendeten Texte Klaus Kinskis, noch zielt es auf eine humoristische Wirkung ab. Die Person Klaus Kinskis und seine Texte sollen nicht lächerlich gemacht werden, sondern der Zuschauer soll mit dieser Person mitfühlen. Es soll, wie dies in der Beschreibung des Stücks ausgedrückt ist, "ein hyperventilierender Rausch mit dem Zuschauer - der gefangen zurückbleibt, in seinem eigenen Wunsch nach Teilhabe" bewirkt werden.
Ein innerer Abstand wird - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht dadurch erreicht, dass die Beklagten die geschützten Werkteile in eine andere Werkform transformiert hätten, indem sie ein Theaterstück aufgeführt haben. Die Beklagten haben vielmehr lediglich das Theaterstück als ausübende Künstler interpretiert und nicht ihrerseits wiederum ein neues Werk geschaffen (vgl. Schack, UrhR, 4. Aufl., Rn. 587; s. auch §§ 73 ff. UrhG). Es liegen zwei Sprachwerke vor. Die Beklagten haben die geschützten Werke also nicht in eine andere Werkart übertragen, so dass bereits daraus ein erheblicher Abstand zu dem Werk Klaus Kinskis entstanden wäre.
Es sind daher für die Beurteilung, ob eine freie Bearbeitung vorliegt, die Sprachwerke Klaus Kinskis sowie das (geschriebene) Theaterstück "Kinski - Wie ein Tier im Zoo" gegenüberzustellen. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass das Theaterstück auch eigenschöpferische Merkmale enthält. Soweit sich diese auf die übernommenen Texte beziehen, sind diese allerdings nicht derart ausgeprägt, dass unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs von einem selbständigen Werk mit dem hierfür erforderlichen inneren Abstand ausgegangen werden könnte.
Es kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass das Theaterstück, indem es den Text "Jesus Christus Erlöser" auf die Person Klaus Kinskis bezieht, eine neue Aussage geschaffen hat, die erhebliche eigenschöpferische Züge hätte. Denn auch der ursprüngliche Text ist auf die Person ihres Verfassers bezogen worden. Dies ist unstreitig, ergibt sich aber auch aus dem Text, insbesondere daraus, dass der Text in die Ich-Form wechselt und die als Jesus Christus bezeichnete Hauptperson in die aktuelle Zeit versetzt worden ist (vgl. die Bezugnahme auf den Vietnamkrieg). Zudem entspricht dieses Verständnis der Rezeption des Textes. So musste sich Klaus Kinski bereits bei der (filmisch dokumentierten) Aufführung des Werks in der Berliner Deutschlandhalle mit den Zuschauern über den Vergleich zwischen Jesus Christus, wie er in dem vorgetragenen Text dargestellt ist, mit seiner eigenen Biographie und seinem Verhalten auseinandersetzen. Insoweit hat das Theaterstück also nur explizit gemacht, was der geschützte Urtext bereits implizierte. Erst recht trifft diese Argumentation nicht auf die übernommenen Passagen aus den Interviews zu, in denen Klaus Kinski über sich selbst spricht, sowie auf die Passagen aus dem autobiographischen Werk "Ich brauche Liebe". Entsprechendes gilt hinsichtlich des Werks "Fieber", dessen Zusatz im Titel "Tagebuch" (eines Aussätzigen) es nahelegt, dass sich das Werk auf seinen Urheber unmittelbar bezieht, und dessen übernommene Passagen weitgehend in der ersten Person verfasst sind. Daraus, dass das Theaterstück die Texte Klaus Kinskis zur Beschreibung seiner eigenen Person verwendet, ergibt sich daher keine eigenschöpferische Leistung, die zu einem so großen inneren Abstand von den geschützten Texten führen würde, dass das Theaterstück als selbständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG angesehen werden könnte.
Auch im Übrigen ist eine eigenschöpferische Auseinandersetzung mit den geschützten Texten in der Weise, dass deren eigenschöpferischer Charakter verblassen würde, nicht erkennbar. Das Theaterstück stellt im Wesentlichen Klaus Kinski dar. Es mag zwar seine Person überzeichnen, geht darin aber jedenfalls nicht wesentlich über das Maß hinaus, in dem Klaus Kinski sich selbst überzeichnet dargestellt hat, indem er den Vergleich mit Jesus gesucht hat. Die Übernahme der Texte scheint insofern eher dem Bemühen um Authentizität zu dienen, das neue Werk setzt sich mehr in das alte hinein als damit auseinander. Ein hinreichender innerer Abstand liegt daher unter Zugrundelegung des gebotenen strengen Maßstabs nicht vor.
Das Bemühen des Theaterstücks um Authentizität rechtfertigt keine andere Beurteilung. § 24 UrhG verlangt, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird. Soweit ein Künstler daher Authentizität vermitteln will, muss er dies mit eigenen Mitteln bewerkstelligen. Es ist ihm aber nicht erlaubt, mit dieser Begründung ein fremdes Werk als eigene Schöpfung auszugeben.
Eine freie Bearbeitung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil - wie die Beklagten behaupten - in dem Theaterstück die Person Kinskis exemplarisch für die Auseinandersetzung eines Künstlers mit der von ihm benötigten Öffentlichkeit herangezogen würde. Denn zum einen ist dieses Verständnis des Stücks fernliegend, zum anderen würde auch dies nicht die weitgehend identische Übernahme der geschützten Texte rechtfertigen.
Titel, Werkbeschreibung und Inhalt des Stücks lassen nicht erkennen, dass die Person Klaus Kinskis lediglich exemplarisch herangezogen wird. Vielmehr vermittelt das Theaterstück eher den Eindruck, dass es das Ungewöhnliche, Beispiellose, der Person Klaus Kinskis darstellt. So heißt es in der Werkbeschreibung (Bl. 16): "Klaus Kinski forcierte seine Medienfigur …Ein … Parforceritt durch die Identitätsbausteine des genialen Monsters …". Dass es um die Identität und damit die individuelle Persönlichkeit Klaus Kinskis geht, wird auch dadurch bestätigt, dass das sog. "1. Zitat" mit der Nennung des bürgerlichen Namens beginnt. Schließlich befasst sich das Stück nicht nur mit der Auseinandersetzung Kinskis mit der Öffentlichkeit, sondern es wird die Person Kinskis insgesamt beleuchtet, nämlich z.B. auch seine Auseinandersetzung mit Regisseuren, sein Verhältnis zu sich selbst als Schauspieler wie auch sein Sexualverhalten.
Entscheidend ist aber, dass dann, wenn Gegenstand des Theaterstücks nicht die Person Kinskis, sondern das Verhältnis eines Schauspielers zur Öffentlichkeit wäre, eine Übernahme der geschützten Texte erst recht nicht gerechtfertigt wäre. Denn dies unterstellt, ginge es dem Werk nicht mehr um eine Auseinandersetzung mit den Werken Kinskis. Allein dies kommt aber als Rechtfertigung der Verwendung der Texte in Betracht, weil der erforderliche "innere Abstand" eine Auseinandersetzung mit den Texten verlangt (s.o.). War dies nicht der Zweck der Übernahme der geschützten Texte, hätte sich der Verfasser des Theaterstücks also anderer formaler und sprachlicher Mittel bedienen können und müssen. Denn es ist nicht zulässig, sich eines fremden Werks zu bedienen, um damit eine eigene Aussage, die ohne Bezug zu diesem Werk ist, ins Bild zu setzen (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 206 - Asterix-Persiflage; vgl. auch Rütz WRP 2004, 323, 326).
cc) Eine andere Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht zum Zitatrecht (§ 51 UrhG) entwickelten Grundsätze (BVerfG GRUR 2001, 149, 151 f. - Germania 3) geboten, denn diese können entgegen der Auffassung des Landgerichts auf die Anwendung des § 24 UrhG nicht übertragen werden. Zwar muss bei der Auslegung auch des § 24 UrhG die grundrechtlich geschützte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) beachtet werden. Dem Grundrecht wird im Rahmen des § 24 UrhG jedoch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass eine freie Bearbeitung auch dann angenommen werden kann, wenn zwar umfangreiche Werkteile übernommen werden, diese aber gerade dem künstlerischen Zweck dienen, sich mit dem benutzten Werk oder der Person des Urhebers auseinanderzusetzen, und dadurch der dargestellte innere Abstand erzielt wird, aus dem sich die Eigenständigkeit der Aussage des neuen Werks ergibt. Ist dagegen weder ein äußerer noch ein innerer Abstand eingehalten, verdient das neue Kunstwerk keinen vorrangigen Schutz gegenüber den Rechten des Urhebers des älteren Werks. Ob und inwieweit die Kläger durch das Theaterstück wirtschaftliche Einbußen erleiden, spielt daher im Rahmen des § 24 UrhG keine Rolle.
B. Die Beklagten haften den Klägern wegen der Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz. Sie haben zumindest leicht fahrlässig gehandelt. Dass das Theaterstück in einem Theaterverlag verlegt worden ist, wie die Beklagten behaupten, entlastet sie von diesem Vorwurf nicht. Wer fremde Werke nutzt, muss in Zweifelsfällen Rechtsrat einholen (OLG Köln GRUR 1983, 568, 570 - Video-Kopieranstalten). Angesichts des Umfangs der übernommenen Textpassagen lag es nicht fern, dass dadurch Urheberrechte des Verfassers verletzt werden könnten. Die Beklagten haften insofern als Gesamtschuldner (OLG Köln GRUR-RR 2005, 247, 249 - Loseblattwerk). Die Kläger können Zahlung des Schadensersatzes allein an sich verlangen. Dies gilt auch im Hinblick auf die verwendeten Interviewäußerungen, denn auch insofern ist Klaus Kinskis alleiniger Urheber, weil seine Gesprächspartner ihm jeweils lediglich als Stichwortgeber dienten, so dass ein eigenschöpferischer Anteil der Interviewer an den übernommenen Äußerungen nicht erkennbar ist. § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG findet daher keine Anwendung.
Zudem haben die Kläger einen Anspruch auf die für die Bezifferung des Schadensersatzes erforderlichen Auskünfte, § 242 BGB.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
2. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung.
3. Streitwert:
Antrag zu 1.): 10.000 € Antrag zu 2.): 500 € Antrag zu 3.): 2.000 € SUMME: 12.500 €
OLG Köln:
Urteil v. 31.07.2009
Az: 6 U 52/09
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