Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. September 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 67/06

(BPatG: Beschluss v. 12.09.2006, Az.: 27 W (pat) 67/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 18. Mai 2006 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der für

"Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schmuckwaren, Kopfbedeckungen"

als Bildmarke beanspruchten Darstellung Grafiknach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe teilweise zurückgewiesen, nämlich für:

"Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie in Klasse 18 enthalten sind, Reise- und Handkoffer, Bekleidungsstücke, Schmuckwaren, Kopfbedeckungen".

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Darstellung die bloße Wiedergabe einer Schließe oder eines Verbindungsglieds darstelle, die als Funktionselement, aber auch als Applikation bei Schmuckwaren, Lederwaren, Behältnissen und auch bei Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen häufig eingesetzt würden. Angesichts der auf dem relevanten Marktsektor bestehenden Stil-, Form- und Gestaltungsvarianten ergebe sich, dass Abweichungen in der konkreten Ausgestaltung vom Publikum nicht wahrgenommen würden. Angesichts des hohen Maßes an Beliebigkeit vermöge das Zeichen keine betriebliche Hinweiswirkung zu entfalten. Die Frage eines Freihaltungsbedürfnisses könne bei dieser Sach- und Rechtslage dahinstehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Begehren auf Eintragung der angemeldeten Marke weiterverfolgt. Ihrer Ansicht nach weist das angemeldete Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Es werde nicht als dreidimensionale Applikation auf den beanspruchten Waren beansprucht, sondern als zweidimensionales Kennzeichen, das keinen Teil der Ware darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil entgegen der Auffassung der Markenstelle der angemeldeten zweidimensionalen Darstellung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG letztlich nicht abgesprochen werden kann.

1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Diese Grundsätze gelten auch für ein als Marke angemeldetes Bildzeichen, das nur dann nicht mehr unterscheidungskräftig ist, wenn es die im Warenverzeichnis genannten Waren naturgetreu bildlich wiedergibt (BGH WRP 1997, 755 - Autofelge; WRP 1999, 526 - Etiketten, mit weiteren Nachw.) oder wenn es sich bei ihm um eine einfache geometrische Form oder ein sonstiges einfaches graphisches Gestaltungselement handelt, und eine solche Gestaltung - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung, auf der Ware, ihrer Verpackung oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; HABM Mitt. 2001, 273, 275 - M-förmige Steppnähte). Nach diesen Grundsätzen verfügt das hier in Rede stehende Bildzeichen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

2. Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann die Unterscheidungskraft der vorliegend als Bildmarke angemeldeten Darstellung nicht mit der Begründung verneint werden, bei der darin wiedergegebenen Umrisszeichnung eines dreidimensionalen Objekts handele es sich um die Wiedergabe einer Schließe oder eines Verbindungsglieds, das Bestandteil der beanspruchten Waren sein könne.

a) Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sie unmittelbarer Teil der betreffenden Waren aus Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer, Bekleidungsstücke, Schmuckwaren oder Kopfbedeckungen sein könne, diese also entsprechend gestaltete Applikationen aufweisen können, kann dies einen Ausschluss der Schutzfähigkeit der angemeldeten Darstellung nicht begründen; denn dies würde eine dreidimensionale Verwendung der Anmeldemarke voraussetzen, von der aber bei der hier zu beurteilenden Bildmarke nicht ausgegangen werden kann.

Der Prüfung, ob eine Darstellung vom Publikum als warenbeschreibender Sachhinweis oder als einfaches Ornament, nicht aber als Herkunftshinweis angesehen wird, sind zwar alle möglichen Verwendungen zugrundezulegen, die bei markenmäßigen Kennzeichnungen üblich sind. Dabei ist aber zu beachten, dass Art und Weise einer Verwendung als Marke nicht bei allen Markenformen gleich sind. So sind etwa die Möglichkeiten zur Kennzeichnung einer Ware mit einer Positions- oder Aufmachungsmarke ganz erheblich gegenüber denjenigen bei Wort- oder Bildmarken eingeschränkt. Aber auch die Verwendung einer dreidimensionalen Marke weicht nicht unerheblich von einer Bildmarke ab, weil letztere selbst in Fällen der zweidimensionalen Wiedergabe dreidimensionaler Formen durch die Projektion auf die Fläche eine Veränderung der in dem dreidimensionalen Objekt vorhandenen Proportionen zwingend erfordert und zudem auf eine einzige von unendlich vielen möglichen Perspektiven beschränkt ist.

Da es somit ausgeschlossen ist, dass eine Bildmarke einer dreidimensionalen Form gleichzusetzen ist, kommt bei ihr als Verwendung in Zusammenhang mit Waren, die - wie die hier in Rede stehenden - nur in dreidimensionaler Form denkbar sind, nur ihre zweidimensionale Wiedergabe, etwa als aufgedrucktes oder eingeprägtes Bild, in Betracht. Demgegenüber ist eine Verwendung als unmittelbarer Teil dieser Waren nicht möglich, da ein zweidimensionales Bild nicht Teil eines dreidimensionalen Gegenstands sein kann. Die von der Anmelderin mit ihrer Beschwerdebegründung eingereichten Abbildungen von Schuhen (welche indes mit der gegenwärtigen Markenanmeldung nicht beansprucht werden) und Taschen, die mit Applikationen versehen sind, die der angemeldeten Umrisszeichnung zugrunde gelegen haben mögen, sind in diesem Zusammenhang folglich ohne Bedeutung. Die dort erkennbaren - dreidimensionalen - Applikationen werden vorliegend nicht als Marke beansprucht. Sie stellen sich folglich auch nicht als Wiedergabe der hier zu beurteilenden Bildmarke dar, sondern als eine Verwendung, welche von dieser erheblich abweicht. Die dargestellte Ausstattung der beanspruchten Waren mit einer der Bildmarke ähnelnden Applikation hat mit der angemeldeten Bildmarke selbst nichts zu tun, sie stellt insbesondere keine Verwendung der Anmeldemarke dar. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise hierin überhaupt eine kennzeichenmäßige Verwendung sehen sollten, würde jedenfalls die Dreidimensionalität der dargestellten Applikationen den kennzeichnenden Charakters der hier in Rede stehenden Bildmarke erheblich i. S. d. § 26 Abs. 3 MarkenG verändern, so dass eine solche Verwendung nicht mehr als mit der zu beurteilenden Bildmarke identisch angesehen werden würde. Die als solche hinsichtlich ihrer Kennzeichnungsfunktion zu beurteilende Bildmarke darf deshalb nicht anhand der Kennzeichnungsfunktion beurteilt werden, die dem abgebildeten Gegenstand zukommen oder nicht zukommen mag.

b) Die erforderliche Unterscheidungskraft kann der Anmeldemarke auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, der Verkehr sehe in ihr auch bei einer zweidimensionalen Wiedergabe nur einen Sachhinweis oder eine bloße Verzierung und damit keinen Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen. Es lässt sich nämlich weder feststellen, dass die beanspruchte Umrisszeichnung die beanspruchten Waren oder deren Bestandteile erkennbar wiedergibt, noch handelt es sich bei ihr um eine im betroffenen Bekleidungssektor übliche einfache ornamentale Gestaltung, welcher der Verkehr keinen Herkunftshinweis entnimmt.

Es ist bei der zweidimensionalen Wiedergabe der hier beanspruchten Marke zwar nicht ausgeschlossen, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen - dies ist vorliegend wegen der Art der beanspruchten Waren die Allgemeinheit - nicht nur in Form eines üblichen Etiketts, sondern auch insoweit als Bestandteil der beanspruchten Waren entgegentritt, als es etwa auf T-Shirts aufgedruckt oder auf Lederwaren aufgeprägt werden kann. In keinem Fall hat der Verkehr aber Veranlassung, das angemeldete Bildzeichen als bloße zweidimensionale Wiedergabe einer üblichen Applikation und damit als bloße beschreibende Darstellung anzusehen. Die Darstellung weist in zahlreichen Details, insbesondere an den Fügestellen der einzelnen Elemente sowie in der Linienführung, charakteristische Eigenarten auf. Damit ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft gegeben.

3. Der Umstand, dass die beanspruchten und mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen "Schmuckwaren" in der Anmeldung fälschlich der Warenklasse 25 zugeordnet wurden, hindert die Eintragungsfähigkeit nicht.

4. Da nach alledem auch nicht erkennbar ist, dass die Anmeldemarke zugunsten von Mitbewerbern i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten wäre, war der die Eintragung versagende Beschluss auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.






BPatG:
Beschluss v. 12.09.2006
Az: 27 W (pat) 67/06


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