Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 11. November 2004
Aktenzeichen: 20 W 321/04
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 11.11.2004, Az.: 20 W 321/04)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert. 3.000,-- EUR
Gründe
Die Gesellschaft wurde 1991 zunächst unter der Firma €A GmbH€ gegründet. Am 12. März 1997 wurde die Änderung der Firma in €A & Partner GmbH€ in das Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 02. September 2003 wies der Registerrichter auf die Unzulässigkeit des Firmenzusatzes €& Partner€ nach § 11 PartGG hin und forderte die Gesellschaft unter Fristsetzung zum 30. November 2003 auf, die Firma entsprechend zu ändern und dies in der gehörigen Form zum Handelsregister anzumelden. Nachdem der zuständige Registerrichter dies auf vorherige telefonische Anfrage für eintragungsfähig erachtet hatte, beschlossen die Gesellschafter die Änderung der Firma in €A & Partners GmbH€. Diese Satzungsänderung wurde unter dem 04. Dezember 2003 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Nach einem Dezernatswechsel äußerte der nunmehr zuständige Registerrichter mit Verfügung vom 28. Januar 2004 Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der neuen Firma. Nachdem die Gesellschaft erklärte, zu einer erneuten Änderung der Firma nicht bereit zu sein, wurde mit Beschluss vom 12. März 2004 der Eintragungsantrag vom 04. Dezember 2003 zurückgewiesen. Zugleich wies der Registerrichter auf die Absicht zur ersatzlosen Löschung des Firmenzusatzes €& Partner€ in der eingetragenen Firma hin und räumte binnen eines Monats die Gelegenheit ein, die Verwendung des beanstandeten Firmenzusatzes durch Geltendmachung eines Widerspruchs zu rechtfertigen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 15. April 2004 Widerspruch und Beschwerde ein, mit welchem sie im Wesentlichen geltend machte, der von ihr gewählte englischsprachige Firmenbestandteil €Partners€ falle nicht unter das Verbot des § 11 Satz 1 PartGG.
Der Registerrichter half der Beschwerde mit Beschluss vom 16. April 2004 nicht ab und setzte das Löschungsverfahren gemäß § 142 FGG bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aus.
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 24. Juni 2004 die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eintragungsantrages zurück. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde.
Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die unter dem 04. Dezember 2003 angemeldete Änderung der Firma €A & Partners GmbH€ gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG verstößt und auch nach der Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 PartGG nicht zulässig ist, so dass der Eintragungsantrag der Zurückweisung unterliegt.
Nach § 11 Satz 1 PartGG dürfen die Zusätze €Partnerschaft€ oder €und Partner€ nur von Gesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 PartGG geführt werden. Allerdings wurde nach dem Inkrafttreten des PartGG zunächst auch die Auffassung vertreten wurde, § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG gelte nur für Personengesellschaften (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1996, 2237; Schüppen WiB 1996, 785; Ring, PartGG, § 11 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch auf Vorlage des BayObLG (FGPrax 1996, 197) mit Beschluss vom 21. April 1997 (BGHZ 135, 257) entschieden, dass diese Verbotsnorm für alle Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft gilt, die nach Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden. Sie findet damit ebenfalls auf Kapitalgesellschaften Anwendung, auch wenn wegen der für diese spezialgesetzlich seit jeher vorgegebenen Pflicht zur Führung eines Rechtsformzusatzes (vgl. etwa § 4 GmbHG; § 4 AktG) keine Verwechslungsgefahr besteht. Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Bezeichnungen €Partnerschaft€ und €und Partner€ vor Inkrafttreten des PartGG zwar weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache einer bestimmten Gesellschaftsform zugeordnet waren; durch die Einführung dieser Begriffe zur Bezeichnung der neu geschaffenen Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft für die freien Berufe haben sie nunmehr jedoch technische Bedeutung zur Umschreibung der Rechtsform dieser Gesellschaft erlangt. Dabei ist dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr. 12/6152, S. 23) zu entnehmen, diese Zusätze, zu deren Verwendung im Namen die Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 1 PartGG verpflichtet ist, nunmehr für diese Gesellschaftsform zu €reservieren€. Des Weiteren hat der BGH hervorgehoben, dass im Rahmen der Anwendung des § 11 S. 1 PartGG kennzeichnende Bedeutung besonders dem auch in dem Begriff der €Partnerschaft€ enthaltenen Substantiv €Partner€ zukommt, so dass auch Namenszusätze wie €& Partner € sowie €+ Partner€ der Partnerschaftsgesellschaft zur ausschließlichen Verwendung vorbehalten sind. Dieser Auffassung ist in der Folgezeit die obergerichtliche Rechtsprechung und der ganz überwiegende Teil der Literatur gefolgt (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 1998, 70; OLG Frankfurt MDR 1999, 620; OLG Stuttgart FGPrax 2000, 154; BayObLG GmbHR 2003, 475; KG Rpfleger 2004, 633; MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., PartGG § 11 Rn. 5; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 4 Rn. 9; Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 4 Rn. 51; Ebenroth/Seibert, HGB § 11 PartGG Rn. 1; Eggesiecker, Die Partnergesellschaft für freie Berufe D 2.320 ff; Feddersen/Meyer-Landrut, PartGG, § 2 Rn. 2; Meilicke/von Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 2 Rn. 4; Seibert, Die Partnerschaft, S. 49; Bösert/Braun/Jochem, Leitfaden zur Partnerschaftsgesellschaft, S. 119; Wertenbruch ZiP 1996, 1776; Hülsmann NJW 1998, 35; Weber/Jacob ZGR 1998, 142).
Desweiteren hat das Kammergericht hat mit Beschluss vom 27. April 2004 (Rpfleger 2004, 633) entschieden, dass das Verbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG auch die Verwendung des Substantivs €Partners€ in der englischen Pluralform in der Firma einer GmbH umfasst, auch wenn diese zusätzlich den für sie zutreffenden Rechtsformzusatz €GmbH€ führt. Dieser Auffassung, die zur Unzulässigkeit der hier angemeldeten Firma führt, schließt sich der Senat an. Maßgeblich ist, dass § 2 PartGG, der das Spiegelbild zu § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG bildet, nicht die wörtliche Verwendung der Rechtsformzusätze €und Partner€ oder €Partnerschaft€ gebietet, sondern auch sinngemäße Abwandlungen zulässt. Dies gilt etwa für die im Gesetz ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnte weibliche Form €und Partnerinnen€ sowie die Schreibweise in Groß- oder Kleinbuchstaben. Auch die Verwendung des gleichlautenden englischen Wortes im Plural ist hiervon erfasst. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Begriff €Partner€ bezüglich seiner Bedeutung und Übersetzung in der deutschen und englischen Sprache in Bezug auf die Rechtsanwendung nicht völlig identisch sein mag. Maßgeblich ist vielmehr die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Verwendung des Kernbegriffes €Partner€ im Falle der Neugründung oder Umbenennung einer Gesellschaft nach deutschem Recht auf die neu geschaffene Rechtsform der Partnerschaft zu beschränken. Denn in allen Fällen einer nur unbedeutenden Abwandlung der Bezeichnung €Partner€ wird der Intention des Gesetzes, diesen Begriff im Hinblick auf die neu geschaffene Funktion als Rechtsformzusatz zu monopolisieren und so auf Dauer im Rechtsalltag die Begriffe der €Partnerschaft€ und €Partner€ im Sinne der ihnen nunmehr vom Gesetzgeber zugeordneten technischen Bedeutung zu verankern, erkennbar zuwider gehandelt. In diesem Zusammenhang hat bereits das Kammergericht (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass seit Inkrafttreten des Handelsrechts-Reformgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, 1474) zum 01. Juli 1998 nunmehr bei allen Unternehmensträgern zwingend die Führung eines Rechtsformzusatzes vorgeschrieben ist. Damit bleibt unabhängig von der Zufügung eines anderen Rechtsformzusatzes die Verwendung der Begriffe €Partnerschaft€ und €Partner€ für sämtliche andere Gesellschaftsformen als die Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 PartGG auch in geringfügig abgewandelter Form ausgeschlossen.
Diese Regelung stellt auch keinen Verstoß gegen die durch Art. 2 und 14 GG geschützte Gewerbefreiheit dar. Denn Inhalt und Schranken dieser Grundrechte werden durch die Gesetze bestimmt, zu denen auch die im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften des PartGG gehören.
Des Weiteren kommt im vorliegenden Falle ein Eingriff in den durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine erstmals neu gewählte Firma handelt, deren Eintragung hier im Hinblick auf § 11 Abs. 1 PartGG zurückzuweisen ist. In diesem Zusammenhang hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft in Bezug auf die jetzt neu gewählte und bisher nicht geführte Firma keine geschützte Rechtsposition hat, da insbesondere der bisher eingetragene Name unter Verwendung des Zusatzes €& Partner€ nicht geeignet ist, einen Anspruch auf die Verwendung eines neuen unzulässigen Firmenbestandteiles zu untermauern. Ob der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes der Löschung des Zusatzes €& Partner€ in der bisher verwendeten Firma entgegen steht und das dem Registergericht insoweit in § 142 FGG eingeräumte Ermessen auch unter Berücksichtigung der hier nicht unmittelbar einschlägigen Regelung des § 11 S. 2 und 3 PartGG ordnungsgemäß ausgeübt wurde (vgl. hierzu BayObLG Rpfleger 1980, 18 und KG Rpfleger 1978, 323), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welches nur die Eintragung der neu angemeldeten Firma betrifft. Dies wird vielmehr im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Löschungs- und Widerspruchsverfahrens nach § 142 FGG zu klären sein.
Ein Rechtsanspruch auf Eintragung der neu angemeldeten Firma kann auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften, insbesondere der im EG-Vertrag in Art. 43 und 48 gewährleisteten Niederlassungsfreiheit hergeleitet werden. Denn die durch innerstaatliches Recht für die Partnerschaftsgesellschaft in § 2 Abs. 1 PartGG zwingend vorgeschriebene Führung eines Rechtsformzusatzes und deren spiegelbildlicher Ausschluss in § 11 PartGG für andere Gesellschaftsformen stellt keine unzulässige Diskriminierung dar, weil sie auf Grund der vorstehend bereits erläuterten Ziele des Gesetzes zur Reservierung dieser Bezeichnungen für die Partnerschaftsgesellschaft durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. Im übrigen findet dies auch auf europäischer Ebene in den Regelungen über die Gesellschaftsform der €Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung€ ihre Entsprechung, da dort ebenfalls die obligatorische Führung eines Rechtsformzusatzes vorgeschrieben ist, die übrigen Firmenbestandteile jedoch durch innerstaatliches Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden können (vgl. KG Rpfleger 2004, 633 und EuGH NJW 1998, 972).
Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 11.11.2004
Az: 20 W 321/04
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