Hamburgisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: 3 So 39/08
(Hamburgisches OVG: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: 3 So 39/08)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. März 2008 geändert. Dem Kläger wird im Hinblick auf das Klageverfahren in erster Instanz (3 K 4260/06) Rechtsanwalt ... zur Vertretung beigeordnet.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist nach der für das Klagverfahren in erster Instanz bereits vom Verwaltungsgericht bewilligten Prozesskostenhilfe auch der Klägervertreter zu seiner Vertretung beizuordnen.
1. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt; dem (unter Betreuung stehenden) Kläger dürfte es nicht möglich sein, den vorliegenden ausländerrechtlichen Rechtsstreit selbst (ohne anwaltlichen Beistand) sachgerecht zu führen.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht es der Beiordnung des Klägervertreters auch nicht entgegen, dass dieser bereits zum Betreuer des Klägers mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten bestellt worden ist. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Vertretung des Klägers durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht im Sinne von § 121 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. ZPO erforderlich wäre, weil der Prozessbevollmächtigte den Kläger vorrangig in der Eigenschaft als dessen Betreuer zu vertreten und sein Anwaltshonorar nach den Bestimmungen des Betreuungsrechts geltend zu machen hätte. Nach mittlerweile herrschender Rechtsauffassung ist es nicht mangels Erforderlichkeit ausgeschlossen, einen Rechtsanwalt zur Vertretung seines mittellosen Mandanten auch dann beizuordnen, wenn er zugleich dessen Betreuer mit einem in dem Rechtsstreit einschlägigen Aufgabenkreis ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2006, NJW 2007, 844, 846; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.8.2008, L 15 B 162/08 SO; Beschl. v. 26.7.2006, L 18 B 583/06 AS; beide in juris). Der Bundesgerichtshof hat hierzu folgendes ausgeführt (Beschl. v. 20.12.2006, a. a. O.):
€... 2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren.
a) Dabei entspricht es ganz überwiegender Auffassung, dass der Anwaltsbetreuer schon aus dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung verpflichtet ist, für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass er im Falle der Bewilligung die entsprechenden Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 RVG (früher § 123 BRAGO) erhält (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 59, 60; BayObLG BtPrax 2004, 70, 71; Knittel aaO Rdn. 27; Staudinger/Bienwald aaO Rdn. 12 Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1835 Rdn. 30; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 Rdn. 12; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rdn. 51; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht F Rdn. 46; jurisPK/Klein/Pammler, BGB 3. Aufl. § 1835 Rdn. 68; Zimmermann FamRZ 2002, 1373, 1374). Dieser Ansicht ist bereits deshalb zuzustimmen, weil sie mit dem allgemeinen Grundsatz korrespondiert, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht jeden erkennbar mittellosen Mandanten auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe hinzuweisen hat (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1984, 937 f. und AnwBl. 1987, 147 ff.; Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rdn. 73; Rinsche/Fahrendorf/Termille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. Kap. 10 Rdn. 1333; Schneider MDR 1988, 282 f.; vgl. auch § 16 Abs. 1 BORA). Wird diese Pflicht verletzt, kann dem mittellosen Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein auf die Befreiung von den Gebührenansprüchen gerichteter Gegenanspruch auf Schadenersatz zustehen (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille aaO Rdn. 1334; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 49 a Rdn. 15).
Eine abweichende Beurteilung der anwaltlichen Pflichten bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines mittellosen Betreuten ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil über §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auch außerhalb der Prozesskostenhilfe ein Zugriff auf die Staatskasse wegen der Gebührenansprüche des für den Betreuten tätigen Rechtsanwalts eröffnet werden könnte. Wenn das gerichtliche Verfahren nicht in dem Land geführt wird, in dem die Betreuung für die mittellose Partei eingerichtet worden ist, ist der Schuldner für die im Wege der Prozesskostenhilfe zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung nicht mit demjenigen Schuldner identisch, der für den Aufwendungsersatz des Betreuers aufzukommen hätte; in diesem Falle wirkt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der öffentlichen Stelle aus, welche ansonsten den Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers zu leisten hätte (Knittel aaO Rdn. 27). Vor allem jedoch dient die bevorzugte Inanspruchnahme von (ratenzahlungsfreier) Prozesskostenhilfe den Interessen des Betreuten für den Fall eines nachträglichen Vermögenserwerbs. Anders als im sonstigen Sozialrecht haftet für den Regressanspruch der Staatskasse wegen der auf sie übergegangenen Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers auch später erlangtes Vermögen des Betreuten (Palandt/Diederichsen aaO § 1836 e Rdn. 4). Während dieser Regressanspruch gegen den Betreuten gemäß §§ 1836 e Abs. 1 Satz 2, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB erst zehn Jahre nach Ablauf des Jahres erlischt, in dem die Staatskasse die Aufwendungen getätigt hat, ist die Abänderung einer den Betreuten begünstigenden Prozesskostenhilfeentscheidung wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse bereits nach Ablauf einer Frist von vier Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ausgeschlossen (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO).€
Dem schließt sich das Beschwerdegericht an.
Auch der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat seine frühere gegenteilige Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 29.6.2006, L 15 B 132/06 SO, juris), auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat (vgl. das dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Hinweisschreiben an den Klägervertreter vom 4.3.2008, S. 2), mittlerweile im Hinblick auf den o. g. Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgegeben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.8.2008, a. a. O.).
3. Eine Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
Hamburgisches OVG:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: 3 So 39/08
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