Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Oktober 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 332/07

(BPatG: Beschluss v. 01.10.2009, Az.: 6 W (pat) 332/07)

Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent 101 01 583, dessen Erteilung am 27. Mai 2004 veröffentlicht worden ist, am 27. August 2004 Einspruch erhoben.

Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung vom 1. August 2008 erloschen.

Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 28. August 2009 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1.

Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. -Rundsteckverbinder).

2.

Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da sich die Einsprechende nach dem Verzicht nicht dazu geäußert hat, ob ihr der in die Vergangenheit wirkende Widerruf des erloschenen Schutzrechts einen rechtlichen Vorteil bringen könnte, sie also weder ausdrücklich ein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat noch ein solches erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 -Radauswuchtmaschine).

3.

Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 -Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009, 6 W (pat) 330/05 -Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).

Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 01.10.2009
Az: 6 W (pat) 332/07


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