Amtsgericht Neuss:
Urteil vom 26. November 2002
Aktenzeichen: 31 C 3369/02

(AG Neuss: Urteil v. 26.11.2002, Az.: 31 C 3369/02)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch seine Verteidigung in dem Strafverfahren 409 Js 216/00 der Staatsanwaltschaft L entstandenen restlichen Verteidigerkosten in Höhe von 118,62 EUR (= 232,00 DM) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÓG seit dem 01.02.2002 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von den bisher nicht übernommenen Verteidigerkosten in Höhe von 118,62 EUR freizustellen, § 1 VVG.

Der Kläger selbst ist gemäß § 611 BGB in Verbindung mit §§ 84, 83 BRAGO verpflichtet, an seinen Verteidiger die von diesem geltend gemachte Gebühr zu zahlen. Nach § 12 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen. Die Bestimmung dieser Gebühr durch den Rechtsanwalt wird nur auf einen Ermessensmissbrauch hin überprüft. Vorliegend ist der Rahmen des billigen Ermessens nicht überschritten worden, so dass eine Mittelgebühr von 700,00 DM zu erstatten ist. Die Mittelgebühr ist dann anzusetzen, wenn es sich um einen "Normalfall" handelt. Die Bemessungskriterien für die Beurteilung, ob es sich um einen Normalfall handelt, sind die Bedeutung der Angelegenheit, der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, die Schwierigkeit der Angelegenheit sowie die Einkommensverhältnisse des Mandanten. Im vorliegenden Fall stellt sich die Bedeutung der Angelegenheit als zumindest durchschnittlich, wenn nicht sogar überdurchschnittlich für den Mandanten dar. Er wurde beschuldigt, eine Unfallflucht begangen zu haben. Der Kläger ist Berufskraftfahrer, so dass diese Beschuldigung für ihn erhebliche Konsequenzen haben kann. Soweit die Beklagte den Beruf des Klägers mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unzulässig, da es der eigenen Wahrnehmung der Beklagten unterliegen dürfte, dass der Kläger, der ihr Vertragspartner ist, Berufskraftfahrer ist. Die Angelegenheit war insbesondere auch deshalb für den Kläger von Bedeutung, da er entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass das Verfahren eingestellt wird und er dementsprechend nicht mit einem Fahrverbot oder sogar einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen musste.

Der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls einem normalen Umfang. Es wurden unstreitig zwei Besprechungen mit dem Kläger durchgeführt. Nach Aktenstudium der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte wurde sodann ein etwa 2 Seiten langer Schriftsatz gefertigt.

Hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheit ist das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Ansicht, dass es sich bei dem Tatbestand der Unfallflucht um eine routinemäßige Angelegenheit handelt. Der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit ist dementsprechend ebenfalls mit durchschnittlich einzustufen.

Die Einkommensverhältnisse des Klägers sind ebenfalls durchschnittlich.

Da demnach keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder Ermäßigung der in Ansatz zu bringenden Gebühr rechtfertigen, die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt entspricht, steht dem Verteidiger die geltend gemachte Mittelgebühr in Höhe von 700,00 DM zu.

Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer Y der Frage der Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Gebühr war nicht einzuholen, da ein solches Gutachten nur in den Fällen eingeholt wird, in denen es um eine Gebührenstreitigkeit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber geht.

Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Richterin






AG Neuss:
Urteil v. 26.11.2002
Az: 31 C 3369/02


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